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Luzern Obergericht I. Kammer 02.11.2005 11 04 109 (2006 I Nr. 14)

November 2, 2005·Deutsch·Lucerne·Obergericht I. Kammer·HTML·632 words·~3 min·5

Summary

Art. 42 OR. Bestimmung des Haushaltsschadens bei Teilzeiterwerbstätigen. | OR (Obligationenrecht)

Full text

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: I. Kammer Rechtsgebiet: OR (Obligationenrecht) Entscheiddatum: 02.11.2005 Fallnummer: 11 04 109 LGVE: 2006 I Nr. 14 Leitsatz: Art. 42 OR. Bestimmung des Haushaltsschadens bei Teilzeiterwerbstätigen. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Art. 42 OR. Bestimmung des Haushaltsschadens bei Teilzeiterwerbstätigen.

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Die Klägerin erlitt bei einer Auffahrkollision ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule, was zu einer teilweisen Invalidität führte. Vor Obergericht war u.a. streitig, wie der Haushaltsschaden zu ermitteln sei, wenn die geschädigte Person teilzeitlich mit einem Pensum von 50 % erwerbstätig war.

Aus den Erwägungen: 4.- Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der wirtschaftliche Wertverlust zu ersetzen, der durch die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit im Haushalt entstanden ist, unabhängig davon, ob dieser Verlust zur Anstellung einer Ersatzkraft, zu vermehrtem Aufwand der Teilinvaliden, zu zusätzlicher Beanspruchung von Angehörigen oder zur Hinnahme von Qualitätsverlusten führt. Der Wertverlust bemisst sich nach dem Aufwand, den eine entgeltlich eingesetzte Ersatzkraft verursachen würde. Den für die Erledigung des Haushalts erforderlichen Aufwand kann das Gericht entweder ausschliesslich gestützt auf statistische Daten festlegen oder konkret ermitteln (Urteil des Bundesgerichts 4C.222/2004 vom 14.9.2004 E. 5; LGVE 2004 I Nr. 21). Das Bundesgericht hat in BGE 129 III 135 ff. klargestellt, dass die Schweizerische Arbeitskräfteerhebung (SAKE) eine geeignete Grundlage zur Bestimmung des durchschnittlichen tatsächlichen Aufwandes der schweizerischen Bevölkerung für den Haushalt und zur Festsetzung der in jedem individuellen Fall gewidmeten Zeit unter Berücksichtigung der zeitlichen Dynamik der Haushaltarbeit ist (BGE 129 III 155 = Pra 2003 Nr. 69 S. 360; Urteil des Bundesgerichts 4C.222/2004 vom 14.9.2004 E. 5.1).

4.1. Die Vorinstanz hat den bisherigen Haushaltsschaden in Phase 1 (Dreipersonenhaushalt vom 1.1.1999 bis 31.7.2002) nach der SAKE-Tabelle 6 (146 Std./Monat) und in Phase 2 (Zweipersonenhaushalt vom 1.8.2002 bis Rechnungstag) nach der SAKE-Tabelle 2 (116 Std./Monat) errechnet. Die Parteien stimmen darin überein, dass der Haushaltsschaden auf der Basis der SAKE-Tabellen abgerechnet wird.

4.1.1. Die Klägerin rügt, dass bei der Tabelle 6 die Stundenzahl für eine vollerwerbstätige Frau eingesetzt werde. Aufgrund des Vorschlags der Autoren Widmer und Sousa-Poza sei der Haushaltaufwand entsprechend der Teilerwerbstätigkeit ermessensweise zwischen den Grenzen der Erwerbstätigen und Nichterwerbstätigen anzusiedeln. Bei Annahme einer 50 %igen Erwerbstätigkeit würde sich ein Mittelwert von 188,5 Stunden rechtfertigen. Auch bei Anwendung der Tabelle 2 (für die Zeit vom 1.8.2002 bis zum Rechnungstag) wäre mit 126 Stunden zu rechnen.

Die SAKE-Tabellen unterscheiden nur zwischen Erwerbs- und Nichterwerbstätigen, für die Teilzeiterwerbstätigen werden dagegen keine Zahlen ausgeschieden. Die Autoren Volker Pribnow/Rolf Widmer/Alfonso Sousa-Poza/Thomas Geiser, welche die erwähnten Tafeln erstellt haben (Pra 2003 Nr. 69 S. 360), halten dazu fest, Teilzeitbeschäftigte stellten keine homogene Gruppe dar. Sie hätten daher auf eine Darstellung der (notwendigerweise zu differenzierenden) Teilzeiterwerbstätigen verzichtet und würden vorschlagen, diese ermessensweise zwischen den Grenzen der Erwerbstätigen und Nichterwerbstätigen anzusiedeln und Einzelfallabklärungen vorzunehmen (Pribnow/Widmer/Sousa-Poza/Geiser, Die Bestimmung des Haushaltsschadens auf der Basis der SAKE, Von der einsamen Palme zum Palmenhain, in: HAVE 2002 S. 30). Sie verzichteten somit aus rein praktischen Gründen (weil unter "Teilzeitbeschäftigte" Erwerbstätige mit ganz unterschiedlichen [nur 20 % oder auch 80 %] Pensen fallen) auf eine Darstellung der Teilzeitbeschäftigten und nicht, weil sie die Abgrenzung zwischen Erwerbs- und Nichterwerbstätigen für unmöglich hielten. Es gibt denn auch keine überzeugende Gründe, bei Teilzeiterwerbstätigen nur auf die Tabelle für Erwerbstätige abzustellen, geht diese doch von einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent aus (Pribnow/Widmer/Sousa-Poza/Geiser, a.a.O., S. 30). Da von einem Teilzeitpensum der Klägerin von 50 % ausgegangen wird, rechtfertigt es sich, in Anwendung der Tabelle 6 den für die Haushaltführung aufgewendeten Stundenaufwand aus dem arithmetischen Mittel zwischen den Spalten für Erwerbstätige (146 Std.) und Nichterwerbstätige (231 Std.) zu berechnen, was 188,5 Stunden ergibt (vgl. ZG GVP 2002 S. 167 E. 4.4.2). Weitere Abklärungen sind nicht vorzunehmen, da keine der Parteien Tatsachen vorbringt, die ein Abweichen in die eine oder andere Richtung begründen könnten (vgl. Pribnow/Widmer/Sousa-Poza/Geiser, a.a.O., S. 32). Bei der Anwendung der Tabelle 2 ergibt sich ein Mittelwert von 126 Stunden.

I. Kammer, 2. November 2005 (11 04 109)

(Dieser Teil des Urteils ist in Rechtskraft erwachsen.)

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