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Luzern Obergericht I. Kammer 21.07.2003 11 03 72 (2003 I Nr. 24)

July 21, 2003·Deutsch·Lucerne·Obergericht I. Kammer·HTML·886 words·~4 min·4

Summary

Art. 322a Abs. 2 OR. Materiellrechtliche bzw. ausserprozessuale Editionspflicht. Der materiellrechtliche Informationsanspruch kann als Sachantrag (im Rahmen einer Stufenklage) oder als Beweisantrag geltend gemacht werden. Prozessuale Auswirkungen. | OR (Obligationenrecht)

Full text

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: I. Kammer Rechtsgebiet: OR (Obligationenrecht) Entscheiddatum: 21.07.2003 Fallnummer: 11 03 72 LGVE: 2003 I Nr. 24 Leitsatz: Art. 322a Abs. 2 OR. Materiellrechtliche bzw. ausserprozessuale Editionspflicht. Der materiellrechtliche Informationsanspruch kann als Sachantrag (im Rahmen einer Stufenklage) oder als Beweisantrag geltend gemacht werden. Prozessuale Auswirkungen. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Art. 322a Abs. 2 OR. Materiellrechtliche bzw. ausserprozessuale Editionspflicht. Der materiellrechtliche Informationsanspruch kann als Sachantrag (im Rahmen einer Stufenklage) oder als Beweisantrag geltend gemacht werden. Prozessuale Auswirkungen.

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Die Parteien hatten in ihrem Arbeitsvertrag nebst der Auszahlung eines fixen Grundsalärs zusätzlich die Auszahlung eines Anteils am Gewinn vereinbart. Vor Arbeitsgericht verlangte der Arbeitnehmer (Kläger) die Einsicht in die Geschäftsbücher. Der Arbeitgeber (Beklagter) kam der angeordneten Editionsverfügung nach, verlangte indes, dem Kläger sei aus Gründen des Datenschutzes keine persönliche Einsicht zu gewähren. Der Arbeitsgerichtspräsident schlug dem Kläger vor, allfällige Fragen einzureichen; die Unterlagen würden dann einem Fachrichter zur Begutachtung unterbreitet. Der Kläger war damit nicht einverstanden und verlangte den Erlass eines anfechtbaren Zwischenentscheids. In der Folge wies der Arbeitsgerichtspräsident das Begehren um persönliche Einsicht in die Geschäftsbücher ab. Das Obergericht trat auf eine dagegen erhobene Beschwerde nicht ein.

Aus den Erwägungen: 4.- Die Parteien haben vereinbart, dass der Kläger Anspruch auf eine Beteiligung am Betriebsergebnis hat und dass es sich dabei um den Nettogewinn des Unternehmens handelt. Es wurde somit ein Gewinnbeteiligungsrecht im Sinne von Art. 322a Abs. 1 OR abgemacht. Hat der Arbeitnehmer vertraglich Anspruch auf einen Anteil am Gewinn, so hat der Arbeitgeber ihm oder an seiner Stelle einem gemeinsam bestimmten oder vom Richter bezeichneten Sachverständigen die nötigen Aufschlüsse zu geben und Einsicht in die Geschäftsbücher zu gewähren, soweit dies zur Nachprüfung erforderlich ist (Art. 322a Abs. 2 OR). Dabei handelt es sich um eine sogenannte materiellrechtliche oder ausserprozessuale Editionspflicht. Diese unterscheidet sich insoweit von der prozessualen Editionspflicht (§§ 152, 153 und 155 ZPO), als sie die Beschaffung von Informationen, insbesondere in Bezug auf die Prozessvorbereitung, bezweckt, während Letztere dem Beweis dient. Eine prozessuale Editionspflicht kommt denn auch nur in einem hängigen Gerichtsverfahren vor. Demgegenüber ist für die Durchsetzung der materiellrechtlichen Editionspflicht grundsätzlich ein eigener Prozess im ordentlichen oder summarischen Verfahren notwendig (Spühler/Vock, Urkundenedition nach den Prozessordnungen der Kantone Zürich und Bern, in: SJZ 95 [1999] S. 42; vgl. auch Zürcher Obergericht II. ZivK vom 24.11.1975, in: SJZ 73 [1977] S. 23 f.). Dessen ungeachtet steht nichts im Wege, materiellrechtliche Informationsansprüche direkt im Prozess um den Hauptentscheid als Sachantrag im Rahmen einer Stufenklage oder als Beweisantrag im Beweisverfahren geltend zu machen (BJM 1998 S. 163 E. 5d; vgl. dazu BGE 116 II 219 f. E. 4a, 355 E. 3c; vgl. auch Affolter, Die Durchsetzung von Informationspflichten im Zivilprozess, Diss. St. Gallen 1994, S. 63 ff. und S. 117 ff.; Vogel, Die Stufenklage und die dienende Funktion des Zivilprozessrechts, in: recht 1992 S. 62 f.).

5.- Der Antrag Ziff. 1 in der Klage vom 28. Mai/3. Juni 2002 lautet wörtlich: "Der Beklagte sei zu verpflichten, das Budget sowie die Bilanz und Erfolgsrechnung für die Jahre 2000 und 2001 aufzulegen. Dem Kläger sei nachträglich zur Bezifferung seiner Forderungshöhe eine Frist anzusetzen". In der Begründung verweist der Kläger auf seinen gesetzlichen Anspruch auf Information und verlangt aus diesem Grund im Beweispunkt die Edition verschiedener Unterlagen. Auch im Schreiben vom 20. November 2002 betreffend "Widerruf von Ziff. 2 des Vergleichs vom 14. November 2002" beantragt der Kläger hinsichtlich der noch vorzunehmenden Bezifferung der Forderung aus Gewinnbeteiligung im Beweispunkt die Edition diverser Kontoauszüge. Damit beruft sich der Kläger als Grundlage zur Durchsetzung seines Informationsanspruchs nach Art. 322a Abs. 2 OR auf die Mitwirkungspflicht des Beklagten im Beweisverfahren. Bei dieser Vorgehensweise ist der klägerische Antrag vom 28. Mai 2002 auf Leistung der gewünschten Information nicht Sachantrag, sondern Beweisantrag (Affolter, a.a.O., S. 117). Entsprechend hat der Arbeitsgerichtspräsident betreffend die Einsicht in die Geschäftsbücher zu Recht einen prozessleitenden Entscheid erlassen (vgl. Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, N 7 zu § 265 ZPO). Im Rahmen eines stufenweisen Vorgehens wäre darüber mittels eines (Teil-)Urteils zu befinden gewesen (vgl. Affolter, a.a.O., S. 70 und S. 74 f.; Vogel, a.a.O., S. 63).

6.- Prozessleitende Entscheide können selbständig mit der Nichtigkeitsbeschwerde angefochten werden, wenn ein nicht wiedergutzumachender Nachteil droht (§ 265 Abs. 2 ZPO). Die Anfechtung einer einzelnen Beweisverfügung ist deshalb nur zulässig, wenn sie für die eine oder andere Partei einen Rechtsnachteil zur Folge hat, der später mit den gegen das Urteil zulässigen Rechtsmitteln nicht mehr oder nur mehr schwer behoben werden kann (LGVE 1991 I Nr. 28). Liegt kein nicht wiedergutzumachender Nachteil vor, ist auf die Nichtigkeitsbeschwerde nicht einzutreten (Studer/Rüegg/Eiholzer, a.a.O., N 8 zu § 265 ZPO).

Der Kläger macht zur Frage, inwieweit im vorliegenden Fall ein nicht wiedergutzumachender Nachteil gegeben ist, keine konkreten Ausführungen. Er hält lediglich fest, dass ein Sachverständiger mangels Anhaltspunkten nicht in der Lage sei zu prüfen, ob die in den Geschäftsbüchern verbuchten Beträge mit denjenigen, die er auf Grund seiner Tätigkeit für den Beklagten erwarte, übereinstimmten. Dabei lässt der Kläger ausser Acht, dass es ihm offen steht, Fragen einzureichen, welche in die Begutachtung des Fachrichters einfliessen werden. Solche Fragen hat er denn auch bereits eventualiter formuliert. Dass dem Kläger bei diesem Vorgehen ein irreparabler Nachteil erwachsen soll, ist nicht ersichtlich. Im Übrigen lässt sich ein allfälliger Nachteil im Rechtsmittelprozess leicht beseitigen, zumal er hier nur tatsächlicher Natur ist (vgl. Studer/Rüegg/Eiholzer, a.a.O., N 8 zu § 265 ZPO).

Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

I. Kammer, 21. Juli 2003 (11 03 72)

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