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Luzern Obergericht I. Kammer 08.11.2002 11 02 80 (2002 I Nr. 21)

November 8, 2002·Deutsch·Lucerne·Obergericht I. Kammer·HTML·766 words·~4 min·5

Summary

Art. 699 ZGB; § 229 ZPO. Das Zutrittsrecht nach Art. 699 ZGB gilt nicht für die an Wald und Weide angrenzenden (andersartigen) Grundstücke. | Sachenrecht

Full text

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: I. Kammer Rechtsgebiet: Sachenrecht Entscheiddatum: 08.11.2002 Fallnummer: 11 02 80 LGVE: 2002 I Nr. 21 Leitsatz: Art. 699 ZGB; § 229 ZPO. Das Zutrittsrecht nach Art. 699 ZGB gilt nicht für die an Wald und Weide angrenzenden (andersartigen) Grundstücke. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Die (ausführliche) Entscheidung ist zudem unter der Fallnummer 11 02 80 zu finden. Entscheid: Die Miteigentümergemeinschaft X. ersuchte den Amtsgerichtspräsidenten um Erlass eines amtlichen Verbotes, womit allen Unberechtigten das Betreten, das Befahren oder das Abstellen von Fahrzeugen auf dem X.-Areal verboten werden sollte. Die Gemeinde Y. erklärte sich mit dem Fahr- und Abstellverbot einverstanden, nicht aber mit dem Betretungsverbot, da der Zugang zum östlich gelegenen Wald für die Öffentlichkeit offen gehalten werden müsse. Die delegierte Richterin wies das Gesuch mit der Begründung ab, auf dem X.-Areal laste eine Gestaltungsplanauflage, welche eine öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung im Sinne von Art. 702 ZGB darstelle und das Grundeigentum dahingehend einschränke, dass alle bestehenden Fahr- und Fusswegrechte sowie die Zufahrtsrechte für die Nutzung des Waldes bei der Gestaltung der Verkehrs- und Erschliessungswege sowie der Umgebung zu berücksichtigen und zu gewährleisten seien. Auf Rekurs hin erliess das Obergericht das allgemeine Verbot. Es erblickte in der Gestaltungsplanauflage keine öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung und hielt dafür, dass auch Art. 699 ZGB nicht dem allgemeinen Verbot entgegen stehe. Aus den Erwägungen: 6.- Im Grundbuch ist auf dem Grundstück der X. eine Anmerkung "Gestaltungsplan" eingetragen. Sie bezieht sich auf den vom Gemeinderat Y. am 17. Juni 1983 genehmigten Gestaltungsplan, welcher u.a. vorschreibt, dass bei der Gestaltung der Verkehrs- und Erschliessungswege sowie der Umgebung alle bestehenden Fahr- und Fusswegrechte sowie die Zufahrtsrechte für die Nutzung des Waldes zu berücksichtigen und zu gewährleisten seien. Die Gesuchsteller und die Gemeinde Y. streiten sich über die Bedeutung dieser angemerkten Auflage. Auszugehen ist vom Wortlaut der Auflage. Daraus ergibt sich klar, dass der Gemeinderat den Grundeigentümern vorschrieb, die Verkehrs- und Erschliessungswege sowie die Umgebung so zu gestalten, dass die damals bereits bestehenden Weg- und Zufahrtsrechte für die Nutzung des Waldes weiterhin ungehindert ausgeübt werden konnten. Von der Begründung neuer Wegrechte zur Gewährleistung des Zugangs zum Wald für jedermann ist dagegen weder in dieser noch in anderen Bestimmungen des Gestaltungsplanentscheides die Rede. Auch sonst bestehen keine konkreten Anhaltspunkte, dass der Gemeinderat Y. mit diesem Entscheid solche neue Wegrechte in Form einer öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkung im Sinne von Art. 702 ZGB begründen wollte, die nach Art. 680 Abs. 1 ZGB ohne Eintrag im Grundbuch bestehen. Es kann damit offen gelassen werden, ob dies im Rahmen des Gestaltungsplanbewilligungsverfahrens überhaupt möglich gewesen wäre. Nicht behauptet ist schliesslich, dass vor dem 17. Juni 1983 Wegrechte nach Art. 702 ZGB begründet worden sind. Dass bereits vor mehr als 70 Jahren ein Weg zum Wald bestanden hat und dass in den Situationsplänen 50/01 vom 17. Juni 1983 und vom 14. März 1984/22. Mai 1985 Fussgängerwege zum Wald eingezeichnet sind, besagt noch nichts über den Bestand von Wegrechten. Das beantragte allgemeine Verbot gilt nur für Unberechtigte und schränkt daher die Ausübung der im Grundbuch eingetragenen Weg- und Zufahrtsrechte nicht ein. Weitere Wegrechte sind nicht nachgewiesen. Der Erlass des allgemeinen Verbots kann daher nicht unter Berufung auf den am 17. Juni 1983 genehmigten und im Grundbuch angemerkten Gestaltungsplan abgelehnt werden. 7.- Zu prüfen bleibt, ob das allgemeine Verbot wegen des Zutrittsrechts zu Wald und Wiese aufgrund von Art. 699 ZGB nicht bewilligt werden kann. Diese Bestimmung stellt eine Doppelnorm dar, da sie zugleich öffentlich-rechtliche und privatrechtliche Vorschriften enthält. Als privatrechtliche Vorschrift regelt Art. 699 ZGB die Beziehungen zwischen dem Eigentümer und den Spaziergängern bzw. Beeren- und Pilzsuchern. Aufgrund der öffentlich-rechtlichen Vorschrift in dieser Bestimmung sind die Behörden ermächtigt, von Amtes wegen über den freien Zutritt zu Wald und Weide zu wachen (BGE 106 Ib 47). Art. 699 ZGB beinhaltet eine Beschränkung des Eigentums am Wald- bzw. am Weidegrundstück. Er verpflichtet die Eigentümer solcher Grundstücke, die im Gesetz umschriebenen Eingriffe in ihr Eigentumsrecht zu dulden. Hingegen gilt Art. 699 ZGB nicht für die an Wald und Weide angrenzenden (andersartigen) Grundstücke. Deren Eigentümer sind nicht gehalten, den Zugang zur Grenze des Wald- oder Weidegrundstücks zu ermöglichen. Art. 699 ZGB räumt lediglich ein Recht auf das Betreten des Wald- oder Weidegrundstücks und das Aneignen wildwachsender Beeren, Pilze und dgl., nicht aber ein Recht auf den Zugang zu einem solchen Grundstück ein. Ob von diesem Grundsatz eine Ausnahme zu machen wäre, wenn sonst keine Möglichkeit bestünde, zu Wald oder Weide zu gelangen, kann offen bleiben, da dies vorliegend nicht der Fall ist. Der Zugang zum Wald nördlich des Tobels ist beispielsweise von der Strasse Z. her möglich. Auch Art. 699 ZGB steht daher dem Erlass des allgemeinen Verbotes nicht entgegen. I. Kammer, 8. November 2002 (11 02 80)

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