Rechtsprechung Luzern
Instanz: Obergericht Abteilung: I. Kammer Rechtsgebiet: OR (Obligationenrecht) Entscheiddatum: 03.02.2003 Fallnummer: 11 02 53 LGVE: 2003 I Nr. 18 Leitsatz: Art. 28 und 197 OR. Verkauf eines Unfallwagens. Aufklärungspflicht des Verkäufers. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Art. 28 und 197 OR. Verkauf eines Unfallwagens. Aufklärungspflicht des Verkäufers.
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Der Kläger kaufte vom Beklagten am 3. März 2001 aufgrund eines Angebots im Inter-net einen Opel Corsa B 10 12 V zum Preis von Fr. 6'900.-- zuzüglich Fr. 100.-- Zuschlag für eine Garantieversicherung. Der Beklagte lieferte dem Kläger das Fahrzeug an seinen Wohn-ort im Tessin. Am 10. März 2001, nach einer Fahrt von nur 61 km, war das Fahrzeug nicht mehr funktionsfähig und musste in eine Garage abgeschleppt werden. Dort ging man nach einer ersten Analyse von einem Kupplungsschaden aus. In der Folge nahm ein Experte eine Begutachtung des Fahrzeuges vor, die gravierende Verformungen und eine starke Faltenbil-dung im Bereich des vorderen rechten Fahrgestells ergab. Der Kläger erklärte daraufhin den Rücktritt vom Vertrag. Später stellte sich heraus, dass es sich beim gekauften Fahrzeug um einen Unfallwagen handelte. Auf Klage hin erklärte das Amtsgericht den Kaufvertrag infolge absichtlicher Täuschung durch den Beklagten für ungültig. Die dagegen erhobene Appellati-on blieb erfolglos.
Aus den Erwägungen 2.- Der Beklagte bestreitet den Täuschungsvorwurf. Das frühere Unfallfahrzeug sei einwandfrei repariert worden, weshalb für ihn als Verkäufer kein Anlass bestanden habe, über irgendwelche Mängel aufzuklären. Die Vorinstanz gehe von einem falschen Sachverhalt aus. Das verkaufte Fahrzeug sei vollkommen fahrtauglich und vertragskonform gewesen. Er habe das Fahrzeug selbst in den Kanton Tessin gefahren. Erst nach dessen Übergabe sei ein Defekt im Getriebe des Fahrzeuges aufgetreten. Es habe sich herausgestellt, dass sich im Innern des Getriebes offenbar eine Spannfeder gelöst habe, weshalb die vordere Achse aus dem Getriebe gefallen sei. Dieser Defekt sei aber für ihn nicht erkennbar gewesen. Er habe den Kläger daher auch nicht täuschen können. Dieser habe die Mangelhaftigkeit des Fahrzeuges nicht beweisen können, weshalb die Klage nicht hätte geschützt werden dürfen.
2.1. Ein täuschendes Verhalten nach Art. 28 OR besteht in einer Vorspiegelung fal-scher Tatsachen oder im Verschweigen von Tatsachen. Tatsachenverschweigung ist nur verpönt, soweit eine Aufklärungspflicht besteht. Eine solche kann sich aus besonderer ge-setzlicher Vorschrift oder aus Vertrag ergeben, oder wenn eine Mitteilung nach Treu und Glauben und den herrschenden Anschauungen geboten ist. Wann dies zutrifft, ist im konkre-ten Einzelfall zu bestimmen. Keine Offenbarungspflicht besteht, wenn der Verkäufer nach Treu und Glauben annehmen durfte, die Gegenpartei werde den richtigen Sachverhalt ohne weiteres erkennen (Urteil des Bundesgerichts vom 6.9.2000; 4C.26/2000/rnd, S. 5 f. lit. bb; BGE 116 II 434, 117 II 228; LGVE 1982 I Nr. 8 S. 20). Das Bestehen und der Umfang einer Aufklärungspflicht richten sich nach dem Grad der Erkennbarkeit und der Schwere des ver-schwiegenen Mangels (Schmidlin, Berner Komm., N 38 und 40 zu Art. 28 OR).
2.2. Im vorliegenden Fall steht fest und wurde vom Beklagten auch nicht ausdrücklich bestritten, dass es sich beim fraglichen Opel Corsa um einen Unfallwagen handelt. Aus den Akten ergibt sich, dass am Fahrzeug, das sich damals im Besitz der S. AG befand, anfangs Dezember 1999 bei einem Kilometerstand von 81'314 ein Totalschaden aufgetreten war. Gemäss Reparaturkalkulation der Basler Versicherungs-Gesellschaft vom 14. Dezember 1999 wurden die Kosten der Reparatur im Anstossbereich vorne rechts bei einem Zeitwert des Personenwagens von Fr. 6'698.-- auf Fr. 6'245.10 (inkl. MWST) veranschlagt. Der vom Kläger beigezogene Experte stellte in seinem Bericht vom 4. April 2001 beim Fahrgestell im Bereich des vorderen rechten Radkastens und Längsträgers starke Verformung und Falten-bildung fest. Zudem waren die vordere rechte Antriebswelle aus ihrem Sitz im Getriebe aus-getreten und die Spannfeder am inneren Ende der Welle nicht mehr in ihrem Sitz. Nach sei-nen Feststellungen war ein Grossteil der Aufhängung ersetzt worden, was bestätige, dass das Fahrzeug einen starken Schlag erlitten habe. Der Experte erachtete eine Reparatur als technisch möglich, aus wirtschaftlicher Sicht sei aber davon abzusehen. Der Beklagte be-streitet auch vor Obergericht nicht ausdrücklich, gewusst zu haben, dass es sich beim ver-kauften Personenwagen um ein Unfallfahrzeug gehandelt hat. Zudem weist die Vorinstanz zu Recht und unwidersprochen daraufhin, dass der Beklagte als gelernter Automechaniker aufgrund der angebrachten Kleber hätte feststellen können, dass wichtige Teile des Fahr-zeuges ausgewechselt worden seien, was beim Alter des Fahrzeuges (1997) klar auf einen Unfallwagen hindeute. Zudem sei nicht anzunehmen, dass er als Garagier das Fahrzeug ohne eigene Prüfung gekauft und weiter veräussert habe. So oder anders habe der Beklagte gewusst oder wissen müssen, dass es sich um ein Unfallfahrzeug handle.
2.3. Aufgrund der Expertise ist davon auszugehen, dass durch den Unfall für den Be-trieb des Fahrzeuges wichtige Bestandteile betroffen worden waren und es sich bei den auf-getretenen Schäden keineswegs um bloss kosmetische Veränderungen handelte, wie der Beklagte behauptet. (¿) Entgegen der Auffassung des Beklagten ist auch nicht massge-bend, dass die Reparatur durch ein seriöses Unternehmen durchgeführt worden war. Ent-scheidend ist vielmehr, dass das verkaufte Fahrzeug einen Unfall erlitten hatte, über den er den Kläger hätte aufklären müssen. Ein früherer Unfall stellt bei einem Occasionsfahrzeug nämlich einen Fehler dar, der auch dann angegeben werden muss, wenn der Schaden be-seitigt worden ist, ausser es handle sich um gewöhnliche Blechschäden (Honsell, Basler Komm., N 7 zu Art. 197 OR; Decurtins Carlo, Autokauf, Rechtlicher Ratgeber beim Kauf von Neuwagen und Occasionen, Verlag Organisator AG, 2. Aufl., Zürich 1980, S. 79 ff., insbes. S. 82). Dies ist hier trotz der gegenteiligen Behauptung des Beklagten zweifellos nicht der Fall. Beschädigungen von tragenden Teilen des Fahrzeuges durch einen Unfall führen in der Regel zu einem Minderwert, da Unfallfahrzeuge im Handel niedriger und nur zurückhaltend bewertet werden, wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat und vom Beklagten auch nicht bestritten wird.
2.4. Der Kläger kaufte den Opel Corsa zu einem Preis von Fr. 6'900.--, der über dem Zeitwert gemäss Eurotax von Fr. 6'654.-- lag. (¿) Da Unfallfahrzeuge im Handel unbestritten einen gewissen Minderwert aufweisen, musste sich der Beklagte bewusst sein, dass der Kläger in Kenntnis des Unfalls den Vertrag nicht oder zu andern Bedingungen abgeschlos-sen hätte, weshalb er ein wesentliches Intresse an der Aufklärung hatte. Der Beklagte durfte auch nicht annehmen, der Kläger werde den richtigen Sachverhalt ohne weiteres erkennen. Dagegen spricht nicht nur der Kaufpreis, der über dem Eurotaxwert lag, sondern insbeson-dere auch die Tatsache, dass die Garage, in welche das Fahrzeug abgeschleppt werden musste, die wahre Ursache des Stillstandes nicht erkannte, sondern von einem Kupplungs-schaden ausging. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist dem Käufer eines Occasions-fahrzeuges auch nicht zuzumuten, dass er den Zustand des Unterbodens prüft. Zudem wen-det der Kläger zu Recht ein, dass er als Laie den Zustand des Unterbodens nicht hätte beur-teilen können, selbst wenn die Kleber mit der Aufschrift "Lustenberger" sichtbar gewesen wären.
2.5. Es ist daher mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Beklagte den Kläger absichtlich getäuscht hat, wobei Eventualabsicht genügt (Schwenzer, Basler Komm., N 11 zu Art. 28 OR). Dass er keine Anstalten getroffen hat, um den früheren Unfall zu verschweigen oder gar zu vertuschen, vermag ihn daher nicht zu entlasten, ebenso wenig der Umstand, dass er keine positiven Zusicherungen abgegeben hat. Beim Unfall anfangs Dezember 1999 wurden infolge eines starken Schlages auf die rechte vordere Seite wichtige Teile des Fahr-zeuges beschädigt. So wurde u.a. der rechte Längsträger stark verformt und es musste der Grossteil der Aufhängung ersetzt werden. Indem der Beklagte den Kläger nicht über diese Tatsachen aufklärte, wusste er oder nahm zumindest in Kauf, dass dadurch dessen Ent-schluss, den Kaufvertrag überhaupt oder zu den gleichen Bedingungen abzuschliessen, be-einflusst wurde. Der Kläger hätte darüber aufgeklärt werden müssen, unabhängig davon, ob der Unfallschaden seriös repariert wurde, ob die festgestellten Verformungen zu einem Min-derwert des Fahrzeuges führen oder nicht und ob dieses generell funktionstüchtig ist, wie der Beklagte behauptet und der Kläger bestreitet. (...) Das absichtliche Verschweigen des Un-fallschadens war für den Abschluss des Kaufvertrages kausal, wofür im Allgemeinen auch die Vermutung spricht (Schmidlin, a.a.O., N 171 zu Art. 28 OR).
I. Kammer, 3. Februar 2003 (11 02 53)