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Luzern Obergericht I. Kammer 05.05.2003 11 02 2

May 5, 2003·Deutsch·Lucerne·Obergericht I. Kammer·HTML·10,769 words·~54 min·4

Summary

Art. 58 und 61 SVG. Aufteilung der Haftung zwischen zwei auf der Autobahn an einem Selbst- und einem Auffahrunfall beiteiligten Fahrzeugen. | Strassenverkehrsrecht

Full text

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: I. Kammer Rechtsgebiet: Strassenverkehrsrecht Entscheiddatum: 05.05.2003 Fallnummer: 11 02 2 LGVE: Leitsatz: Art. 58 und 61 SVG. Aufteilung der Haftung zwischen zwei auf der Autobahn an einem Selbst- und einem Auffahrunfall beiteiligten Fahrzeugen. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Art. 58 und 61 SVG. Aufteilung der Haftung zwischen zwei auf der Autobahn an einem Selbst- und einem Auffahrunfall beiteiligten Fahrzeugen. ======================================================================

Sachverhalt

A.- Am Samstag den 29. Juni 1991, kurz vor 01.00 Uhr, hatte X (geb. 19.10. 1961) auf der Autobahn einen Schleuderunfall. Sein Auto kam quer mitten auf der Autobahn zu stehen. Mehrere Autolenker konnten ihre Autos auf der Normalspur anhalten, Y gelang dies nicht mehr. Beim Ausweichen auf die Überholspur erfasste er den an der Mittelleitplanke stehenden X, der noch auf der Unfallstelle starb. Die Auswertung der bei Y entnommenen Blutprobe ergab für den Unfallzeitpunkt eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 0,63 Gewichtspromille, die beim tödlich verunfallten X gemachte Gewebeprobe eine solche von 0,77 - 0,87 Gewichtspromille.

X hinterliess seine Ehefrau D (geb. 1960, Erstklägerin) und die beiden Kinder E (geb. 1980, Zweitklägerin) und G (geb. 1983, Drittkläger).

Mit Urteil vom 26. Mai 1993 sprach das Obergericht des Kantons Luzern Y der fahrlässigen Tötung, Nichtbeherrschen des Fahrzeuges, Führen eines Personenwagens in angetrunkenem Zustand und Nichtanpassen der Geschwindigkeit an die Verkehrsverhältnisse schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingten Gefängnisstrafe von fünf Monaten und einer Busse von Fr. 1'000.--.

B.- Mit Klage vom 9. September 1997 verlangte die Erstklägerin von der Beklagten Schadenersatz nach richterlichem Ermessen, mindestens aber in der Höhe von Fr. 800'000.-nebst 5 % Schadenszins seit 29. Juni 1991 sowie eine Genugtuung von Fr. 40'000.-- nebst Verzugszins seit 26. Mai 1997. Der Zweitkläger und die Drittklägerin fordern Schadenersatz nach richterlichem Ermessen, mindestens aber von je Fr. 80'000.-- nebst 5 % Schadenszins seit 29. Juni 1991 und eine Genugtuung von je Fr. 30'000.-- nebst 5 % Verzugszins seit 26. Mai 1997.

In der Klageantwort vom 15. Dezember 1997 beantragte die Beklagte Abweisung der Klage.

In der Replik vom 18. Februar 1998 und Duplik vom 17. März 1998 hielten die Parteien an ihren Anträgen fest.

C.- Am 13. November 2001 erliess das Amtsgericht folgendes Urteil:

1. Die Beklagte hat der Erstklägerin Schadenersatz von Fr. 86'888.85 nebst 5 % Zins seit 27. Mai 1997 sowie eine Genugtuung von Fr. 26'500.-- nebst 5 % Zins seit 26. Mai 1997 zu bezahlen.

2. Die Beklagte hat dem Zweitkläger eine Genugtuung von Fr. 16'000.-- nebst 5 % Zins seit 26. Mai 1997 zu bezahlen.

3. Die Beklagte hat der Drittklägerin eine Genugtuung von Fr. 16'000.-- nebst 5 % Zins seit 26. Mai 1997 zu bezahlen.

4. Im weitergehenden Betrag wird die Klage abgewiesen.

5. (Kostenverlegung)

Das Amtsgericht hat zur Begründung zusammengefasst ausgeführt: Die Halterin des von Y gelenkten Fahrzeuges bzw. die Beklagte sei nach Art. 58 Abs. 1 SVG haftpflichtig. Auch das Fahrzeug X sei im Zeitpunkt des Unfalls im Sinne von Art. 58 Abs. 1 SVG nach wie vor in Betrieb gewesen. Unbestritten hätten die Kläger wegen des Unfalltodes ihres Ehemannes bzw. Vaters einen Schaden erlitten. Die Tötung eines Menschen sei ohne weiteres widerrechtlich. Der Unfalltod von X stehe in natürlichem wie auch adäquatem Kausalzusammenhang mit dem vorherigen Betrieb seines Fahrzeuges. Auch beim Fahrzeug X seien somit die Haftungsvoraussetzungen nach Art. 58 Abs. 1 SVG erfüllt. Es seien deshalb mehrere Fahrzeuge im Sinne von Art. 61 SVG am Unfall beteiligt gewesen. X sei als Halter des Unfallwagens zu betrachten, weshalb auch die Haltereigenschaft des geschädigten Lenkers gegeben sei. Beiden Unfallbeteiligten sei vorzuwerfen, dass sie in ungefähr gleichem Mass alkoholisiert auf der Autobahn unterwegs gewesen seien. Das Amtsgericht und das Obergericht seien in ihren Strafurteilen zum Schluss gekommen, dass bei Y angesichts der konkreten Umstände die Alkoholisierung von mindestens 0,63 Gewichtspromillen eine Angetrunkenheit im Sinne von Art. 31 Abs. 2 i.V. mit Art. 91 Abs. 2 SVG bewirkt habe. Auch bei X sei eine solche anzunehmen. Die Strafgerichte hätten Y des Nichtbeherrschens des Fahrzeuges im Sinne von Art. 31 Abs. 1 SVG schuldig befunden. Es sei ihm mangelnde Aufmerksamkeit vorzuwerfen, da er trotz Aufleuchtens der Bremslichter am vorderen Fahrzeug die Geschwin-digkeit nicht sofort massiv reduziert und auch die Warnblinker übersehen habe. Die mangelnde Aufmerksamkeit von Y wiege schwer und sei verschuldensmässig der gewichtigste Faktor. Zudem habe er seine Geschwindigkeit nicht an die Verkehrsverhältnisse und schon gar nicht an die konkrete Situation angepasst, wie sich im Strafverfahren herausgestellt habe. In welchem Umfang X ein Verschulden am Schleuderunfall vorgewor-fen werden könne, sei heute nicht mehr eruierbar. Das Nichtbeherrschen des Fahrzeuges und die dadurch aktualisierte Betriebsgefahr seien auf Seiten von X zu berücksichtigen. Dieser habe nach dem Selbstunfall ein höchst unvernüftiges und nicht nachvollziehbares Verhalten an den Tag gelegt, das auf einen Schockzustand schliessen lasse. Die Beklag-te als beweisbelastete Partei vermöge die Urteilsfähigkeit von X im Zeitpunkt der tödlichen Kollision mit dem Fahrzeug Y nicht zu beweisen. Dass er sich nach dem Selbstunfall an der Mittelleitplanke aufgehalten habe, könne ihm daher verschuldensmässig nicht angerechnet werden. Auf Seiten von Y sei die Angetrunkenheit mit 20 %, die mangelnde Aufmerksamkeit mit 30 % und die unangepasste Geschwindigkeit mit 20 % zu bewerten, auf Seiten von X sei das Fahren in angetrunkenem Zustand ebenfalls mit 20 % zu bewerten, das Nichtbeherrschen des Fahrzeuges mit 10 % zu veranschlagen. Es ergebe sich somit eine Haftungsquote der Beklagten von 70 % und von X von 30 %. Bei der Berechnung des Versorgerschadens sei hier von der Berechnungsmethode auszugehen, wie sie in BGE 116 II 295 vorgenommen worden sei. Als Basis diene der Bruttolohn des Arbeitnehmers vor Abzug der Prämien an die Sozialversicherungen, weiter seien auch die Arbeitgeberbeiträge für die erste und zweite Säule miteinzubeziehen, soweit sie rentenbildende Funktion hätten. Beim Einkommen von X aus unselbständiger Erwerbstätigkeit sei von einem jährlichen Ausfall von Fr. 62'670.-- auszugehen. Wegen mangelnder Substanziierung komme die Berücksichtigung einer individuellen Reallohnerhöhung nicht in Frage. X habe ab 1. April 1989 die Bewachungsfirma Z betrieben. Sein Treuhänder habe für die Zeit von Januar bis 13. Juni 1991 zwei Varianten einer Erfolgsrechnung erstellt. Ausgehend von der Variante I, die ohne Einsparungen auf der Aufwand-Seite und ohne etwaige Steigerung auf der Ertragsseite einen Gewinn von rund Fr. 9000.-- ausweise, sei von einem durchschnittlichen Nebeneinkommen von jährlich Fr. 12'000.-- auszugehen. Die Erstklägerin sei bereits vor dem Tod ihres Mannes mit einem erheblichen Pensum wieder in das Erwerbsleben eingestiegen. An das Gesamteinkommen der Ehegatten X sei somit das von der Erstklägerin zwischen 1992 und 1998 erzielte Durchschnittseinkommen von ca. Fr. 24'000.-- anzurechnen, so dass sich ein mutmassliches durchschnittliches Jahreseinkommen der Ehegatten X von Fr. 98'670.-- ergebe. Für die Erstklägerin sei von einer Versorgungsquote von 53 % und für die Zweit- und Drittkläger von je 15,5 % auszugehen. Für die Kapitalisierung des Anspruchs der Witwe sei der Faktor 18.86, für die Kapitalisierung des Anspruchs des Zweitklägers der Faktor 9.64 und desjenigen der Drittklägerin der Faktor 7.62 anwendbar. Der Versorgerschaden betrage demnach Fr. 700'687.-- für die Erstklägerin, Fr. 104'739.-- für den Zweitkläger und Fr. 82'791.-- für die Drittklägerin. Es erscheine gerechtfertigt, bei der Erstklägerin einen Wiederverheiratungsabzug von 20 % vor-zunehmen. Nach Abzug der den Klägern ausgerichteten AHV- und UVG-Renten verbleibe für die beiden Kinder kein Netto-Versorgerschaden und für die Erstklägerin ein solcher von Fr. 139'896.--. Dieser übersteige den von der Beklagten zu tragende Versorgerschaden von Fr. 392'385 (= 70 % des Brutto-Versorgerschadens der Erstklägerin von Fr. 560'550.--) nicht, weshalb die Erstklägerin den ganzen Netto-Versorgerschaden von der Beklagten fordern könne. Die Beklagte habe von den Bestattungskosten von Fr. 7'903.30 entsprechend ihrer Haftungsquote Fr. 5'532.20 zu bezahlen. Die Forderung der Kläger über Fr. 30'000.-- für vor-prozessuale Anwaltskosten sei mangels Substanziierung abzuweisen. Der Erstklägerin werde eine Genugtuung von Fr. 37'500.-- (Basisgenugtuung von Fr. 30'000.-- erhöht um 25 %) und den Kindern eine solche von je Fr. 22'500.-- (Basisgenugtuung von Fr. 15'000.-- erhöht um 50 %) zugesprochen. Diese seien um die Haftungsquote von 30 % zu kürzen und somit auf Fr. 26'500.-- für die Erstklägerin und je Fr. 16'000.-- für die beiden Kinder festzusetzen. Der Versorgerschaden der Erstklägerin (Fr. 139'896.--) und die Bestattungskosten (Fr. 5'532.30) seien ab 29. Juni 1991 zu 5 % zu verzinsen, die Genugtuungssummen der Kläger antragsgemäss ab 26. Mai 1997. Die Teilzahlungen, welche die Beklagte unbestritten in Höhe von Fr. 100'000.-- geleistet habe, würden der Einfachheit halber an den fälligen Zins und danach an die Schadenersatzforderung der Erstklägerin angerechnet. Ab 29. Juni 1991 habe die Beklagte 5 % Zins auf Fr. 145'428.30 geschuldet. Mit der Teilzahlung von Fr. 10'000.-- am 30. Januar 1991 sei der fällige Zins und Fr. 5'717.95 der Schadenersatzforderung getilgt worden, die danach noch Fr. 139'710.35 betragen habe. Mit der zweiten Zahlung von Fr. 90'000.-- am 26. Mai 1997 sei der fällige Zins und Fr. 52'821.50 der Schadenersatzforderung getilgt worden. Es verbleibe somit eine Ersatzforderung von Fr. 86'888.85, die ab 27. Mai 1997 zu 5 % zu verzinsen sei.

D.- Gegen dieses Urteil erklärten die Kläger am 8. Januar 2002 rechtzeitig Appellation und beantragten (OG amtl.Bel. 1):

1. Die Appellation sei gutzuheissen und das Urteil des Amtsgerichts vom 13. November 2001 aufzuheben.

2. Die Appellatin habe unter Anrechnung einer Anzahlung in der Höhe von Fr. 100'000.--:

2.1. Der 1.Appellantin nebst 5 % Schadenszins seit 29. Juni 1991 nach richterlichem Ermessen Schadenersatz zu leisten, der jedoch mindes-tens Fr. 350'000.-- betragen muss, sowie eine Genugtuung von Fr. 37'500.-- nebst 5 % Zins seit 26. Mai 1997 zu entrichten;

2.2. Dem 2.Appellanten nebst 5 % Zins seit 26. Mai 1997 eine Genugtuung von Fr. 22'500.-- zu entrichten;

2.3. Der 3.Appellantin nebst 5 % Zins seit 26. Mai 1997 eine Genugtuung von Fr. 22'500.-- zu entrichten.

3. Unter folgender Kosten- und Entschädigungsregelung:

3.1. Für das erstinstanzliche Verfahren Wettschlagung der gegenseitigen Anwaltsentschädigungen sowie Übernahme der Gerichtskosten durch die Appellatin;

3.2. Für das Appellationsverfahren unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Appellatin.

Mit Anschlussappellation vom 15. Januar 2002 beantragte die Beklagte Abweisung der Klage, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Kläger in allen Instanzen und in solidarischer Haftbarkeit (OG amtl.Bel. 3).

Am 12. April 2002 reichten die Kläger die Appellationsbegründung ein (OG amtl.Bel. 14). Mit Appellationsantwort vom 17. Juni 2002 beantragte die Beklagte Abweisung der Appellation, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Kläger (OG amtl.Bel. 20). Unter gleichem Datum begründete die Beklagte ihre Anschlussappellation, deren Abweisung die Kläger in ihrer Antwort vom 10. Oktober 2002 beantragten (OG amtl.Bel. 21 und 25).

Auf die Begründung der Anträge der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen zurückgekommen.

E.- Am 12. Februar 2003 fand eine Instruktionsverhandlung statt, an welcher A und B als Zeugen einvernommen wurden (OG VP). Am 17. März 2003 wurde von Rechtsanwalt C, Sursee, eine Beweisauskunft eingeholt, die er am 4. April 2003 erstattete (OG amtl.Bel. 29, 30; vgl. auch deren Ergänzung vom 11.4. 2003; OG amtl.Bel. 31).

F.- Die Parteien haben auf die Durchführung der Appellationsverhandlung verzichtet (§ 254 Abs. 1 ZPO, OG amtl.Bel. 32-34).

Erwägungen

1.- Die von den Klägern vor Obergericht neu aufgelegten Urkunden (OG kläg.Bel. 1-3) werden zu den Akten genommen, wobei allerdings die im Zusammenhang mit dem Gesuch um Einräumung einer Notfrist für die schriftliche Appellationsbegründung eingereichten Belege in der Sache selbst nicht von Bedeutung sind (vgl. OG kläg.Bel. 1 und 2). Die Beklagte legte am 5. November 2002 neu eine Kopie des Urteils des OLG Frankfurt/M. vom 16. August 2001 auf (veröffentlicht in recht und schaden, Heft 8, August 2002; OG bekl.Bel. 1; OG amtl.Bel. 26) und gab anlässlich der Instruktionsverhandlung ein Urteil des Bundesgerichts vom 15. Januar 2002 zu den Akten (OG bekl.Bel.2; OG VP). Auch diese Urkunden können zu den Akten genommen werden (vgl. § 252 Abs. 1 i.V. mit § 207 lit. a und b ZPO). Mit der Einvernahme des Zeugen A und der Zeugin B sowie der Beweisauskunft von Rechtsanwalt C vom 4. April 2003 ist der Sachverhalt vorliegend genügend abgeklärt. Von weiteren Beweiserhebungen kann daher abgesehen werden.

2.- Die Vorinstanz hat das Bestehen einer Interessenkollision im Verhältnis zwischen der Erstklägerin und ihren Kindern (Zweitkläger und Drittklägerin) verneint. Es liege kein Sachverhalt vor, der eine Vertretungsbeistandschaft nach Art. 392 Ziff. 2 ZGB für den Zweitkläger und die Drittklägerin erforderlich mache. Der Erstklägerin habe es im Rahmen ihrer elterlichen Sorge zugestanden, einen gemeinsamen Anwalt auch im Namen ihrer Kinder zu bestellen. Der klägerische Anwalt sei demnach von sämtlichen Klägern gehörig bevollmächtigt. Im Übrigen habe die in der Zwischenzeit volljährig gewordene Drittklägerin Rechtsanwalt Dr. H auch in ihrer Angelegenheit bevollmächtigt (AG Urteil S. 5 ff. E. 2 b).

2.1. Die Beklagte hält in ihrer Anschlussappellation daran fest, dass zwischen den Klägern eine Interessenkollision im Sinne von Art. 392 Ziff. 2 ZGB bestehe. Dies ergebe sich be-reits aus dem Rechtsspruch im angefochtenen Urteil, worin die beiden Kinder mit der Mutter für die Verfahrenskosten als gegenseitig subsidiär haftbar erklärt würden. Die den Kindern zugesprochenen Haftpflichtansprüche würden nicht ausreichen, um subsidiär die Gesamtkos-ten zu tragen für den Fall, dass die Erstklägerin zahlungsunfähig würde.

2.2. Die Eltern haben von Gesetzes wegen die Vertretung des Kindes gegenüber Drittpersonen im Umfang der ihnen zustehenden elterlichen Sorge (Art. 304 Abs. 1 ZGB). Die elterliche Vertretungsmacht ist ausgeschlossen, wenn die Eltern in einer Angelegenheit Interessen haben, die denen des Kindes widersprechen (Schwenzer, Basler Komm., N 4 zu Art. 306 ZGB; BGE 118 II 103 f.). Eine solche Interessenkollision liegt hier nicht vor. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, verfolgen die Kläger weder Interessen, die sich gegenseitig konkurrenzieren, noch sind die Ansprüche des Zweitklägers und der Drittklägerin in prozessualer Hinsicht derart mit der Forderung der Erstklägerin verknüpft, dass nicht mehr von eigenständigen Ansprüchen gesprochen werden könnte. Die Kläger bilden eine einfache Streitgenossenschaft, wobei jeder Streitgenosse den Prozess unabhängig von den andern führen kann (§ 50 Abs. 2 ZPO). Sie haften nicht zwingend solidarisch. Die Vorinstanz hat denn auch nicht auf solidarische, sondern auf subsidiäre Haftung erkannt (§ 122 Abs. 2 ZPO), da das Verhältnis der von der Erstklägerin eingeklagten Forderung zu den Forderungen ihrer Kinder weit auseinander liege (AG Urteil S. 58 E. 22 c). Daran hat sich auch im Appellationsverfahren nichts geändert, wie sich aus den Anträgen der Kläger ergibt (Sachverhalt lit. D). Im Übrigen ist auch nicht einzusehen, inwiefern der Umstand, dass die Kinder für die Gesamtkosten aufzukommen hätten, wenn die Erstklägerin zahlungsunfähig würde, zu einer Interessenkollision im oben dargelegten Sinne führen könnte. Der Einwand der nichtgehörigen Bevollmächtigung des Rechtsvertreters der Kläger ist daher als unbegründet abzuweisen.

3.- Nach Art. 58 Abs. 1 SVG haftet der Halter für den durch den Betrieb eines Motorfahrzeuges verursachen Schaden. Wird ein Schaden durch mehrere Motorfahrzeuge hervorgerufen, so stellt sich die Frage nach der Haftungskollision. Diese wird bezüglich der Schäden der Halter in Art. 61 SVG geregelt. Bei der körperlichen Schädigung eines Halters sieht Art. 61 Abs. 1 SVG vor, dass der Schaden den Haltern aller beteiligten Fahrzeuge nach Massgabe des von ihnen zu vertretenden Verschuldens auferlegt wird, wenn nicht besondere Umstände, namentlich die Betriebsgefahren, eine andere Verteilung rechtfertigen (Urteil des Bundesgerichts vom 26.9.2001, 4C.3/2001/rnd; BGE 123 III 277). Eine Haftungskollision gemäss Art. 61 Abs. 1 SVG setzt voraus, dass mehrere Motorfahrzeuge an einem Unfall bzw. Schaden beteiligt sind und dass die Halter überhaupt nach SVG haften. Bei sämtlichen beteiligten Haltern müssen daher die Tatbestandsmerkmale von Art. 58 SVG erfüllt sein (Oftinger/Stark, Schweizerisches Haftpfllichtrecht, Bes.Teil, Band II/2, Zürich 1989, § 25 N 636 ff. und 681; Giger, Komm. zum Strassenverkehrsgesetz, Zürich 2002, S. 201; Schaffhauser/ Zellweger, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrecht, Band II, Bern 1988, RN 1327). Art. 61 SVG findet nur Anwendung, wenn ein Halter durch das Zusammenwirken seines Fahrzeuges mit demjenigen eines andern Halters verletzt oder getötet wird (Giger, a.a.O., S. 203; Oftinger/Stark, a.a.O., Bd. II/2 N 637).

3.1. Die Vorinstanz hat die Haftung nach Art. 58 SVG sowohl beim von Y gelenkten Fahrzeug wie auch beim Fahrzeug X bejaht. Dass der Betrieb des von Y gelenkten Wagens ursächlich für den Tod von X und den entstandenen Schaden war, ist unbestritten (AG Urteil S. 8 E. 3.1). Streitig ist dagegen die Haftung nach Art. 58 Abs. 1 SVG beim Fahrzeug X bzw. die Frage, ob sich die Betriebsgefahr auch bei diesem Fahrzeug verwirklicht hat und somit Art. 61 Abs. 1 SVG zur Anwendung kommt (siehe AG Urteil S. 8 ff. E. 3.2).

Die Kläger machen geltend, die Auffassung der Vorinstanz, wonach der Unfall, bei dem X tödlich verletzt worden sei, nicht nur in natürlichem, sondern auch adäquaten Kausalzusammenhang mit dem vorherigen Betrieb seines Wagens stehe, verletze Art. 58 Abs. 1 SVG und Art. 41 OR. Der tödliche Unfall sei nicht die Folge der Verwirklichung der besonderen Gefahr seines Fahrzeuges gewesen, er ergebe sich weder unmittelbar noch mittelbar aus dem Betrieb seines Fahrzeuges. Der Unfall hätte sich ebenso gut abspielen können, weil sich ein betrunkener Fussgänger auf die Autobahn verirrt habe. Er habe sich ereignet, weil Y die beiden Fahrzeuge, die angehalten hätten, und ihre Warnblinker übersehen habe.

3.2. Der Halter haftet nur dann im Sinne von Art. 58 Abs.1 SVG kausal, wenn ein Unfall auf den Betrieb seines Motorfahrzeuges zurückzuführen ist. Herrschende Lehre und Praxis stellen dabei auf den sog. maschinentechnischen Betriebsbegriff ab, wonach ein Fahrzeug dann in Betrieb ist, wenn seine maschinellen Einrichtungen (Motor, Scheinwerfer) im Zusam-menhang mit der Fortbewegung in Gebrauch sind. Das besondere Erfordernis der Kausalhaftung ist nur dann als erfüllt anzusehen, wenn das schädigende Ereignis in seiner Gesamt-heit betrachtet als adäquate Folge der Gefahr erscheint, die durch den Gebrauch der maschinellen Einrichtungen des Fahrzeuges geschaffen wird. Trifft dies zu, kommt es nicht da-rauf an, ob das Fahrzeug sich im Zeitpunkt des Unfalls in Bewegung befand oder stillstand (BGE 114 II 378, 107 II 271, 82 II 47; Rey Heinz, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, 2.Aufl., Zürich 1998, N 1289; Giger, a.a.O., S. 189; Schaffhauser/Zellweger, a.a.O., N 937 ff.; Oftinger/Stark, a.a.O., N 339 ff., 344, 348). Zwischen Betrieb und Unfall muss eine Kausalbeziehung im Sinne der adäquaten Verursachung bestehen (Oftinger/Stark, a.a.O., Bd. II/2 N 332). Der Unfall muss in irgendeiner Weise durch den Betrieb der beiden beteiligten Fahrzeuge verursacht worden sein (Oftinger/Stark, a.a.O., § 25 N 333 und 639; Keller Alfred, Haftpflicht im Privatrecht, Band I, Bern 2002, S. 291) bzw. sich unmittelbar aus der Fortbewegung he-raus entwickelt haben (Baur Jürg, Kollision der Gefährdungshaftung gemäss SVG mit andern Haftungen, Winterthur 1979, S. 19). Das SVG kommt grundsätzlich dort zur Anwendung, wo diese motorischen Kräfte im Dienste der Fortbewegung wirksam sind oder nachwirken und insofern ein adäquater Kausalzusammenhang mit dem (allenfalls vorherigen) Betrieb besteht (Oftinger/Stark, a.a.O., N 353 f.; Giger, a.a.O., S. 188 V). Das trifft nur zu, wenn ein Unfall schlechthin auf die motorische Fortbewegung des Fahrzeuges oder mindestens auf Gefahren zurückgeht, die sich aus dem Zusammentreffen der verwendeten Kräfte mit der Fortbewegung ergeben (BGE 114 II 381). Der Zusammenhang ist zu bejahen, wenn eine dem Betrieb des Motorfahrzeuges eigene Gefahr sich auswirkt, dagegen zu verneinen, wenn bloss anlässlich des Betriebs eines solchen Fahrzeuges Schaden entsteht. Es ist in einer Art retrospektiven Prognose von den tatsächlichen Auswirkungen auszugehen und rückwirkend zu beurteilen, ob und inwieweit der Unfall noch als deren wesentliche Ursache erscheint (Brehm, Berner Komm., N 122a zu Art. 41 OR).

3.3. Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, ergibt sich Folgendes: X kam mit seinem Motorfahrzeug nachts auf der nassen Autobahn ins Schleudern, wobei er zweimal mit der Mittelleitplanke kollidierte und ungefähr in der Mitte der Autobahn schräg rückwärts mit der Front des Fahrzeuges gegen den Pannenstreifen zum Stillstand kam (AG ed.Bel. 1: Prozessakten Nr. 3709 des Obergerichts in der Strafsache Y betreffend SVG-Widerhandlungen, amtl.Bel. 3 Situationsplan). Er verliess das Fahrzeug, welches noch fahrtüchtig war. Kurze Zeit später wurde er, bei der Mittelleitplanke stehend, vom Auto von Y erfasst und tödlich verletzt. Das Schleudern bzw. Nichtbeherrschen des Fahrzeuges und der damit zusammenhängende unfreiwillige und unkontrollierte Halt des Fahrzeuges mitten auf der Fahrbahn sind zweifellos Auswirkungen der typischen Betriebsgefahr (AG Urteil S. 10; BGE 110 II 424). Auch die Tatsache, dass X nach dem Selbstunfall das Fahrzeug verliess und sich zur Mittelleitplanke begab, wo es zum tödlichen Unfall kam, kann noch als adäquate Folge des vorherigen Betriebes des Fahrzeuges betrachtet werden. Weshalb X nicht den Pannenstreifen aufsuchte, was von der Endstellung seines Autos her näher liegend gewesen wäre, sondern in die entgegengesetzte Richtung ging, ist nicht bekannt und kann auch nicht mehr eruiert werden. Ob sich X dabei in einem eigentlichen Schockzustand befand oder nicht (vgl. die Ausführungen der Beklagten dazu OG amtl.Bel. 21 S. 3 Ziff. 4), mag dahin gestellt bleiben. Es darf jedenfalls davon ausgegangen werden, dass eine plötzlich auftretende schwierige Situation wie ein Schleuderunfall nachts auf der nassen Autobahn üblicherweise zumindest einen Schrecken auslöst (vgl. BGE 115 V 145), der zweifellos dazu führen kann, dass der Betroffene unter dem Eindruck des Erlebten falsch oder unangemessen reagiert. Die überwiegende Wahrscheinlichkeit spricht somit dafür, dass das unverständliche Verhalten von X unmittelbare Folge des Selbstunfalls war (BGE 107 II 273). Dieser Selbstunfall war nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung auch geeignet, die Fehlreaktion des Betroffenen und die daraus resultierenden tragischen Folgen herbeizuführen, so dass das Unfallereignis durch den Schleuderunfall und die damit verwirklichte Betriebsgefahr allgemein als begünstigt erscheint. Auch wenn sich X im Moment des Unfalls nicht mehr im Fahrzeug aufhielt, wirkte dessen Gefahrensphäre im oben dargelegten Sinn nach (vgl. Hulliger Urban Vincenz, Die Haftungsverhältnisse nach Art. 60 und 61 SVG, Diss. Freiburg 2003, S. 120 f.). Der Selbstunfall und die anschliessende Fehlreaktion des getöteten Halters können als unitas actus, als eine für die Gefahren des Motorfahrzeuges typische Gesamtsituation betrachtet werden (Oftinger/Stark, a.a.O., Band II/2, § 25 N 355). Damit ist der tödliche Unfall auf das Zusammenwirken beider Fahrzeuge zurückzuführen, weshalb die Kollisionsnorm von Art. 61 Abs. 1 SVG zur Anwendung kommt.

3.4. Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass die Betriebsgefahren der beiden beteiligten Fahrzeuge als gleichwertig zu betrachten sind, weshalb das Amtsgericht bei der Haftungsaufteilung zu Recht (nur) auf das Verschulden der beteiligten Parteien abgestellt hat (Urteil des Bundesgerichts vom 26.9.2001, 4C.3/2001/rnd S. 3 f. E. 2a; BGE 123 III 277 f. E. 1aa und bb; Geisseler Robert, Haftpflicht und Versicherung im revidierten SVG, Diss. Freiburg 1980, S. 93; Oftinger, a.a.O., Band II/2 N 649 ff.; Giger, a.a.O., S. 202; Hulliger, a.a.O., S. 118; Schaffhauser/Zellweger, a.a.O., N 1318). Es hat unter Würdigung aller Umstände auf Seiten von Y die Angetrunkenheit mit 20 %, die mangelnde Aufmerksamkeit mit 30 % und die unangepasste Geschwindigkeit mit 20 % bewertet, was eine Haftungsquote von 70 % ergab. Auf Seiten von X wurden das Fahren in angetrunkenem Zustand mit 20 % und das Nichtbeherrschen des Fahrzeuges mit 10 % bewertet und die Haftungsquote auf 30 % festgelegt (AG Urteil S. 20 f. lit. c).

Die Beklagte erachtet dagegen eine Haftungsaufteilung von je 50 % als angemessen, da das Verschulden beider Unfallbeteiligten zu Recht etwa gleich gewichtet worden sei und für eine Urteilsunfähigkeit kein (medizinisch einleuchtender) Anhaltspunkt vorliege. Zudem habe X seinen Schreck infolge des Selbstunfalls selbst verschuldet. Dazu ist festzuhalten, dass derjenige Halter, der die Schadensverteilung zu seinen Gunsten beeinflussen will, das Verschulden zu beweisen hat, das der andere Halter zu vertreten hat (Pra 58 [1969] Nr. 43 S. 131; Schaffhauser/Zellweger, a.a.O., N 1330; Giger, a.a.O., S. 203). Die Annahme eines Selbstverschuldens setzt Urteilsfähigkeit voraus (BGE 71 II 121; Giger, a.a.O., S. 193). Die Beweislast für das Verschulden und damit auch die Urteilsfähigkeit des Geschädigten im Zeitpunkt des Unfalls trägt der belangte Halter, wie das Bundesgericht im Zusammenhang mit der in Art. 59 Abs. 1 SVG aufgestellten besonderen Beweislastvorschrift festgehalten hat (BGE 105 II 212 f.; Giger, a.a.O., S. 193; vgl. die Kritik dazu bei Oftinger, Bd. II/2 N 547). Inwiefern diese Beweislastverteilung nicht auch für den geschädigten Halter gelten sollte, der den andern am Unfall beteiligten Halter belangt, ist nicht einzusehen. Es steht fest, dass X nach dem Schleuderunfall aus seinem Fahrzeug, das ungefähr in der Mitte der Autobahn quer zur Fahrbahn zum Stillstand gekommen war, ausstieg und sich nicht auf den Pannenstreifen, sondern zur Mittelleitplanke begab. Es liegt zwar auf der Hand, dass er damit objektiv gegen die Vorschrift von Art. 36 Abs. 3 VRV verstossen hat (vgl. Oftinger, a.a.O., Bd. II/2 N 534). Ob er in Bezug auf dieses vorschriftswidrige Verhalten aber auch urteilsfähig war und es ihm daher als Verschulden angerechnet werden kann, ist nicht erwiesen, was sich zu Ungunsten der beweisbelasteten Beklagten auswirkt (vgl. Pra 68 [1979] Nr. 239 S. 595 f.). Es ist im vorliegenden Zusammenhang daher auch nicht von Bedeutung, ob der Geschädigte eine allfällige diesbezügliche Urteilsunfähigkeit selbst verschuldet hat (womit es als normales Selbstverschulden zu behandeln wäre; Oftinger, a.a.O., Band I, S. 239 N 168). X sind daher als Verschulden anzurechnen das Fahren in angetrunkenem Zustand und Nichtbeherrschen des Fahrzeuges. Demgegenüber muss sich Y nebst dem Fahren in angetrunkenem Zustand unangepasste Geschwindigkeit und mangelnde Aufmerksamkeit vorwerfen lassen. Den Vorwurf der mangelnden Aufmerksamkeit hat die Vorinstanz zu Recht als verschuldensmässig gewichtigster Faktor gewertet (AG Urteil S. 19 lit. bb; vgl. auch das Urteil der II. Kammer des Obergerichts in der Strafsache Y vom 26.5.1993, wonach negativ ins Gewicht fiel, dass er auf einer übersichtlichen Strecke die Warnlichter des Vorderwagens überhaupt nicht bemerkt und auf das Aufleuchten der Bremslichter hin viel zu spät reagiert hat, also in erheblichem Ausmass unaufmerksam war: AG ed. Bel. 1 S. 18 f.). Die von der Vorinstanz festgelegte Haftungsquote der Beklagten von 70 % und von X von 30 % erweist sich daher als angemessen. Eine hälftige Aufteilung des Schadens auf die beiden Halter würde dagegen den vorliegenden Verhältnissen nicht gerecht und ist daher abzulehnen.

3.5. Selbst wenn man im Übrigen entgegen dem oben Gesagten (E. 3.3) davon ausgehen wollte, dass der Unfalltod von X in keinem Zusammenhang mit seinem eigenen Fahrzeug steht, da sich dessen Betriebsgefahr nicht ausgewirkt hat, und Art. 61 Abs. 1 SVG daher nicht zur Anwendung kommt, müssten die Kläger einen Teil des Schadens selbst tragen. Die Beklagte untersteht der Kausalhaftung nach Art. 58 Abs. 1 SVG (BGE 92 II 43 E. 5; Hulliger, a.a.O., S. 128; Oftinger/Stark, a.a.O., Band II/2 S. 290 N 674). Unbestritten ist der Unfalltod von X auf den Betrieb des von Y gelenkten Fahrzeuges zurückzuführen, die Beklagte beruft sich nicht auf einen Haftungsausschluss nach Art. 59 Abs. 1 SVG (AG Urteil S. 8 E. 3.1). Das oben festgestellte Selbstverschulden des Verunfallten führt jedoch zu einer Reduktion des Schadenersatzes gemäss Art. 59 Abs. 2 SVG, wobei das Mass der Ersatzpflicht vom Richter unter Würdigung aller Umstände bestimmt wird. Es ist davon auszugehen, dass X durch das Fahren in angetrunkenem Zustand und Nichtbeherrschen des Fahrzeuges (nicht aber durch den Verstoss gegen Art. 36 Abs. 3 VRV, da seine diesbezügliche Urteilsfähigkeit nicht nachgewiesen ist, wofür der belangte Halter die Beweislast trägt; Giger, a.a.O., S. 193) den Unfall in nicht unerheblicher Weise mitverschuldet hat. Zum selben Resultat gelangt man, wenn man mit den Klägern davon ausgehen wollte, dass X wie ein angetrunkener Fussgänger zu behandeln ist, der sich auf die Autobahn verirrt hat (OG amtl.Bel. 14 S. 5 f. Ziff. 4.2). Die Kläger müssten daher in jedem Fall eine Herabsetzung des Schadenersatzes hinnehmen (BGE 124 III 185; Giger, a.a.O., S. 195; Oftinger/Stark, II/2 N 564 ff., 569; Schaffhauser/Zellweger, a.a.O., N 1304 f. S. 167; vgl. zur Kompensation der beiden Verschulden, wenn wie hier den Halter, der kraft seiner Kausalhaftung grundsätzlich für den vollen Schaden einzustehen hat, zusätzlich ein Verschulden trifft; BGE 92 II 44 E. 5 b; Giger, a.a.O. S. 195). Nur am Rande sei beigefügt, dass, wie sich aus den Ausführungen der Vorinstanz im Zusammenhang mit dem Quotenvorrecht der Versicherten ergibt (AG Urteil S. 50 E. 16; vgl. unten E. 7.4), auch eine höhere Ersatzpflicht bzw. eine grössere Haftungsquote der Beklagten sich zumindest in Bezug auf den Ersatz des Versorgerschadens der Kläger nicht auswirken würde, können sie doch in jedem Fall den ganzen Netto-Versorgerschaden gegenüber der Beklagten geltend machen.

4.- Die Vorinstanz hat bei der Berechnung des Versorgerschadens ein Einkommen von X aus unselbständiger Erwerbstätigkeit in Höhe von Fr. 62'670.-- jährlich berücksichtigt (inklusive Kinderzulagen von Fr. 1'580.-- und Arbeitgeberbeiträge für die erste und zweite Säule von Fr. 3'890.--; AG Urteil S. 26 ff. E. 9.1). Zudem ist sie von einem möglichen durchschnittlichen Nebeneinkommen von Fr. 12'000.-- pro Jahr aus selbständiger Erwerbstätigkeit ausgegangen (AG Urteil S. 32 ff. E. 9.3).

4.1. Die Kläger machen geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht wegen mangelnder Substanziierung keine Reallohnerhöhung bei X berücksichtigt. Der rechtsrelevante Sachverhalt ergebe sich genügend aus den Akten, um eine Reallohnerhöhung prognostizieren zu können. Die Annahme einer Reallohnerhöhung von Fr. 7'300.-- pro Jahr sei realistisch. X habe seine Arbeit bei der K Markt AG, bei der er als Gruppenleiter vier Personen vorgestanden sei, zur Zufriedenheit der Arbeitgeberin ausgeübt. Mit grosser Wahrscheinlichkeit wäre er innerhalb des Betriebes vom Gruppenleiter zum stellvertretenden Geschäftsführer aufgestiegen und hätte monatlich brutto zwischen Fr. 5'000.-- und Fr. 5'500.-- (x 13) verdient.

Die Vorinstanz hat zu Recht die Berücksichtigung einer individuellen Reallohnerhöhung bei X abgelehnt, da einzig mit dem Hinweis auf seine aktive Persönlichkeit eine individuelle Lohnsteigerung nicht begründet werden könne (AG Urteil S. 31 f.). Die entsprechende Kritik am vorinstanzlichen Urteil geht daher fehl. Die Kläger haben in der Appellationsschrift im Zusammenhang mit der geltend gemachten individuellen Reallohnerhöhung neue Tatsachen und Beweisanträge vorgebracht und damit die fehlende Substanziierung nachgeholt, was zulässig ist (§ 252 Abs. 1 ZPO). B und A wurden als Zeugen einvernommen, wobei letzterer keine Aussagen zur Sache machen konnte, da er nicht im selben Zeitpunkt wie X bei der K Markt AG gearbeitet hatte. B war gemäss ihren Aussagen Arbeitskollegin von X bei der K Markt AG in L. und wird demnächst in einem K Baumarkt eine neue Funktion übernehmen, die derjenigen eines stellvertretenden Geschäftsführers beim K Baumarkt entspricht. Sie bestätigte anlässlich ihrer Zeugeneinvernahme, dass X seine Arbeit als Gruppenchef bei der K Markt AG zur Zufriedenheit der Arbeitgeberin ausgeführt habe. Der Aufstieg zum stellvertretenden Geschäftsführer sei der normale Weg, wenn man sich einsetze. X habe das Wissen und den erforderlichen Einsatz dafür gehabt. Sie gehe davon aus, dass er dies angestrebt und auch erreicht hätte. Bisher habe es jeder erreicht, der dies auch gewollt habe, das werde von der Geschäftsleitung her gefördert. Zum Einkommen sagte die Zeugin, sie rechne an ihrer neuen Stelle mit einem Einkommen von Fr. 5'000.-- bis Fr. 5'200.-- zuzüglich 13. Monatslohn (OG ZP S. 2). Aufgrund dieser Zeugenaussagen kann davon ausgegangen werden, dass X in absehbarer Zeit zum stellvertretenden Geschäftsführer aufgestiegen wäre. Dem stand nicht entgegen, dass er in seiner Freizeit einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachging (siehe dazu E. 4.3), wäre ein solcher Aufstieg doch nicht mit einem grösseren zeitlichen Engagement verbunden gewesen (OG ZP S. 2). Aufgrund der Aussagen der Zeugin B kann weiter davon ausgegangen werden, dass X in der Funktion als stellvertretender Geschäftsführer ein Bruttoeinkommen von Fr. 5'200.-- monatlich brutto bzw. Fr. 67'600.-- jährlich (inklusive 13. Monatslohn) erzielt hätte. Zu diesem Einkommen sind grundsätzlich hinzuzuzählen die Kinderzulagen, die nach den Feststellungen der Vorinstanz Fr. 1'580.-- betragen (AG Urteil S. 29 lit. c), sowie die Arbeitgeberbeiträge für die erste und zweite Säule, soweit sie effektiv der späteren Vorsorge dienen und damit rentenbildende Funktion haben (vgl. zum Ganzen, insbesondere zur Berechnung des Versorgerschadens die Ausführungen der Vorinstanz in E. 9.1, AG Urteil S. 27 ff., die unangefochten geblieben sind). Es rechtfertigt sich, bei der Berechnung des Versorgerschadens auf ein Jahreseinkommen von X aus unselbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 70'000.-- abzustellen, nachdem die Kläger selbst den diesbezüglichen jährlichen Ausfall mit diesem Betrag beziffern (OG amtl.Bel. 14 S. 9 Ziff. 6.5).

4.2. Die Vorinstanz hat in Bezug auf die selbständige Erwerbstätigkeit von X gestützt auf das Beweisergebnis angenommen, dass X seinen Bewachungsdienst bis zu seinem Tod weitergeführt habe. Aus der Erfolgsrechnung für die Zeit vom 1. April 1989 bis 31. Dezember 1990 könne entnommen werden, dass er daraus ein zusätzliches jährliches Einkommen von rund Fr. 6'000.-- erzielt habe. Herr M vom Treuhandbüro N habe zwei Varianten einer Erfolgsrechnung vom 1. Januar bis 13. Juni 1991 erstellt, bei der Variante I sei mit einem Halbjahresgewinn von Fr. 4'477.-- gerechnet worden, bei der Variante II mit Fr. 11'377.--. Laut N sei der Gewinn gemäss Variante II realistisch, X wäre dabei aber am Anschlag gewesen und hätte allenfalls seine unselbständige Erwerbstätigkeit reduzieren müssen. Da sowohl die Kläger wie die Beklagten in ihren Versorgerschadensberechnungen davon ausgingen, dass X auch in Zukunft zu 100 % als Unselbständigerwerbender tätig gewesen wäre, könne eine Expansion der Nebenerwerbstätigkeit nur insoweit berücksichtigt werden, als diese die 100 %ige Arbeitstätigkeit als Angestellter nicht tangiert hätte. Ausgehend von der Variante I sei von einem möglichen durchschnittlichen Nebeneinkommen von jährlich Fr. 12'000.-- auszugehen (AG Urteil S. 32 ff. E. 9.3).

4.2.1. Die Kläger machen geltend, es sei angemessen auf die Gewinn-Hochrechnung gemäss Variante II abzustellen und von einem Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von X von jährlich Fr. 20'000.-- auszugehen.

Die Beklagte ihrerseits wendet in der Anschlussappellation ein, die Berücksichtigung eines Einkommens von X aus selbständiger Erwerbstätigkeit sei nicht gerechtfertigt. Für die Zeit ab 1. Januar 1991 bestünden keine Grundlagen mehr über eine Geschäftstätigkeit seiner Bewachungsfirma.

4.2.2. Es ist unbestritten, dass X in der Zeit von 1. April 1989 bis 31. Dezember 1990 den Bewachungsdienst Z betrieb (AG ed.Bel. 2). Der Zeuge O gab an, im Jahre 1991 bis zum Unfall von X für diesen gearbeitet zu haben (AG ZP S. 4). Der Treuhänder N bestätigte, dass für das Jahr 1991 kaum Unterlagen vorhanden seien. Er nehme an, dass nach dem Tod die Belege an Anwälte etc. weiter gegeben worden seien. Er habe keine Erkenntnisse, dass X im Jahr 1991 nicht für den Bewachungsdienst gearbeitet habe. Zuvor seien einige Investitionen getätigt und Leasingverträge abgeschlossen worden. X hätte sich eine Aufgabe der Tätigkeit per Januar 1991 auch finanziell nicht erlauben können. Er schliesse eine Geschäftsaufgabe explizit aus, da man die Leasingverträge habe weiterlaufen lassen. Ansonsten hätte man sie künden oder sonst eine Regelung treffen müssen (AG ZP S. 3). Die Vorinstanz ist zu Recht gestützt auf diese Zeugenaussagen davon ausgegangen, dass X seinen Bewachungsdienst bis zu seinem Tod weiter geführt hat. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist das Zeugnis von O diesbezüglich weder unverbindlich noch unpräzis. Vielmehr bestätigte dieser, dass er 1991 vor dem Tod von X sicher in Q (Bewachungsdienst für ein Pub) gearbeitet habe. Es ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass N als Treuhänder des Verstorbenen umfassenden Einblick in seine Geschäftstätigkeit hatte und auf seine Beurteilung, wonach dieser über das Jahr 1990 hinaus Investitionen getätigt hat, die eine Geschäftsaufgabe anfangs 1991 gar nicht erlaubt hätten, abgestellt werden kann (AG Urteil S. 35). Es erstaunt zwar, dass für das Jahr 1991 kaum Geschäftsunterlagen vorhanden sind, und die Erklärung des Treuhänders für deren Fehlen vermag nicht in allen Teilen zu überzeugen. Dennoch ist kein Grund ersichtlich, weshalb nicht auf die Angaben der Zeugen O und N abgestellt werden könnte. Gegen die Aufgabe des Geschäftsbetriebes per Januar 1991 spricht zudem, dass der Bewachungsdienst Z für die Zeit vom 1. April 1989 bis 31. Dezember 1990 einen Gewinn von Fr. 10'621.-- auswies (AG ed.Bel. 2), die Nachfrage nach Bewachungsdiensten bereits damals erheblich und auch nach Einschätzung von N vom Markt her eine Erweiterung des Unternehmens möglich war (AG bekl.Bel. 2, AG ZP S. 4).

Unter diesen Umständen durfte ohne weiteres davon ausgegangen werden, X hätte mit seinem Bewachungsdienst auch künftig einen Ertrag erzielt. Zur Ermittlung dieses Einkommens erstellte das Treuhandbüro N zwei Hochrechnungen (Variante I und II) für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 1991, ausgehend von der Erfolgsrechnung 1989/90 (AG bekl.Bel. 2, 5 und 6; kläg.Bel. 4 und 5). N führte als Zeuge dazu aus, er erachte den gemäss Variante II errechneten Gewinn von Fr. 11'377 (vom 1.1.1991 bis 30.6.1991) auch im Branchenvergleich als realistisch. Es sei eine Mischung zwischen Budget, Sollvorhaben und bekannten Fixfaktoren. Variante II berücksichtige einen normalen Zuwachs, was normales Ziel jedes Unternehmens sei. Wenn der Zuwachs so eingetroffen wäre, wie in der Variante II umrissen, wäre X am Anschlag gewesen. Er wisse nicht, wie er diese Situation dann gemeistert hätte. Allenfalls hätte er seine unselbständige Arbeit eingeschränkt (AG ZP S. 3 und 4). Entgegen der Auffassung der Kläger sind diese Aussagen des Zeugen N nicht so zu verstehen, dass X erst beim für das Jahr 1992 prognostizierten Gewinn von Fr. 35'000.-- am Anschlag gewesen wäre. Vielmehr bezogen sich seine Ausführungen ganz allgemein auf die in der Variante II errechneten Gewinne, nämlich von rund Fr. 23'000.-- für das (ganze) Jahr 1991 und von rund Fr. 35'000.-- für 1992 (AG kläg.Bel. 5; bekl.Bel. 5). Hinsichtlich dieser Hochrechnungen ist überdies zu beachten, dass sowohl der Zeuge N wie Herr M, von dem sie stammten (AG ZP S. 3), offenbar davon ausgingen, dass X den Bewachungsdienst erst seit April 1989 betrieb, weshalb sie die Geschäftsentwicklung erstaunlich fanden. N wies in diesem Zusammenhang denn auch auf die Grundregel hin, die besage, dass es rund drei Jahre dauere, bis man aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit leben könne (AG ZP S. 3 unten; vgl. auch den Kommentar von M zur Variante II, wonach bedingt durch die in den ersten eineinhalb Jahren Geschäftstätigkeit gemachten Erfahrungen zusätzlich noch wesentlich höhere Einnahmen erzielt werden können; AG kläg.Bel. 5). Aufgrund der Zeugenaussagen von O steht aber fest, dass X schon mehrere Jahre vorher (ca. ab 1982) mit Bewachungsaufgaben einen Nebenverdienst erzielt hatte, was bei der Beurteilung der Prognosen von N und Herrn M betreffend den künftigen Geschäftsgang des Bewachungsdienstes Z zu berücksichtigen ist (vgl. AG Urteil S. 35 unten, S. 36 oben). Die Kläger äussern sich auch vor Obergericht nicht zur früheren Bewachungstätigkeit von X, da nach ihrer Meinung zur Beurteilung der zukünftigen Gewinnaussichten ausschliesslich auf den Bewachungsdienst Z abzustellen sei (OG amtl. Bel. 14 S. 10). Damit aber lässt sich die Feststellung im vorinstanzlichen Urteil, wonach die Einschätzungen von N und Herrn M mit einiger Zurückhaltung zu würdigen sind, nicht entkräften. Die Vorinstanz ist in zutreffender Würdigung der gesamten Umstände davon ausgegangen, dass eine Expansion der Nebenerwerbstätigkeit nur insoweit berücksichtigt werden kann, als diese die 100 %ige Arbeitstätigkeit als Angestellter nicht tan-giert hätte (AG Urteil S. 36). Die Anrechnung eines durchschnittlichen Nebeneinkommens von Fr. 12'000.-- pro Jahr auf der Basis der Variante I, die von einem jährlichen Gewinn von rund Fr. 9'000.-- ausgeht (AG kläg.Bel. 4), ist daher angemessen.

5.- Die Vorinstanz hat an das Gesamteinkommen der Ehegatten X ein mutmassliches durchschnittliches Jahreseinkommen der Erstklägerin von Fr. 24'000.-- angerechnet. Aus den Akten ergebe sich, dass sie sich vorwiegend dem Haushalt und der Erziehung der beiden Kinder, die im Zeitpunkt des Unfalls acht und elf Jahre alt waren, gewidmet habe. Gemäss den edierten Lohnunterlagen habe sie in der Zeit vom 20. August 1990 bis 31. Dezember 1990 Fr. 7'737.-- verdient, was auf das Jahr berechnet ca. Fr. 21'400.-- ergebe. Im Jahre 1991 habe sich der Nettoverdienst auf Fr. 9'099.-- reduziert, wobei nicht bekannt sei, ob dies im Zusammenhang mit dem Unfalltod ihres Ehemannes stehe. Ab dem Jahre 1992 habe sie durchwegs ein Einkommen von Fr. 23'000.-- bis Fr. 26'000.-- erzielt. Es stehe somit fest, dass die Erstklägerin bereits vor dem Tod ihres Mannes mit einem erheblichen Pensum wieder ins Arbeitsleben eingestiegen sei, so dass ihr Eigenerwerb anzurechnen sei. Es werde denn auch nicht behauptet, dass sie wider ihre ursprüngliche Absicht ausschliesslich aus finanziellen Nöten oder um einen psychischen Ausgleich zu finden die Arbeitstätigkeit weiter geführt habe (AG Urteil S. 39).

5.1. Die Kläger rügen, die Anrechnung eines Jahreseinkommens der Erstklägerin von Fr. 24'000.-- beruhe u.a. auf einer willkürlichen Beweiswürdigung. Sie sei im Jahre 1990 zwischen Januar und Juli keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen und habe in den Monaten August bis Dezember nur Fr. 7'737.-- verdient. Von Januar bis Dezember 1991 habe sie Fr. 9'099.-- verdient. Von einer Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit vor dem Tod ihres Ehemannes mit einem Einkommen von Fr. 24'000.-- könne keine Rede sein. Sie sei erst nach dem Tod ihres Ehemannes 1992 aus finanziellen Gründen wieder ins Erwerbsleben zurückgekehrt. Sie sei mit einer Anrechnung eines Einkommens von jährlich Fr. 10'000.-- einverstanden.

5.2. Aus den Unterlagen ergibt sich, dass die Erstklägerin in der Zeit vom 20. August 1990 bis 31. Dezember 1990 ein Einkommen von netto Fr. 7'737.-- bzw. rund Fr. 1'800.-- monatlich und im Jahre 1991 ein solches von Fr. 9'099.-- erzielte (AG ed.Bel. 5). Aus diesem Umstand hat die Vorinstanz geschlossen, dass die Erstklägerin bereits vor dem Tod ihres Mannes mit einem erheblichen Pensum wieder ins Arbeitsleben eingestiegen war (AG Urteil S. 39). Die Kläger tragen dagegen vor, es könne nicht einfach das Einkommen aus zeitlich befristeter Anstellung auf ein Jahr hochgerechnet werden, um damit nachzuweisen, dass sie regelmässig einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei. Es spiele auch keine Rolle, in welchem Zeitraum 1990 (recte wohl 1991) sie Fr. 9'099.-- verdient habe (OG amtl.Bel. 14 S. 11 Ziff. 8.2). Die Kläger bestreiten jedoch nicht grundsätzlich, dass die Erstklägerin bereits vor dem Tod ihres Ehemannes wieder in das Arbeitsleben eingestiegen war und eine dauernde Erwerbstätigkeit der Erstklägerin geplant war (Brehm, a.a.O., N 132 zu Art. 45 OR; OG amtl. Bel.14 S. 12 Ziff. 8.3). Die Vorinstanz hat zur Ermittlung des anrechenbaren Durchschnittseinkommens auf den ab 20. August 1990 bis Ende 1990 erzielten Verdienst von Fr. 7'737.-- netto (bzw. Fr. 8'209.-- brutto; OG ed.Bel. 4) abgestellt, was hochgerechnet auf ein Jahr ca. Fr. 21'400.-- netto (bzw. etwas über Fr. 23'000.-- brutto) ergab. Auch 1991 ging die Erstklägerin einer Arbeit nach, wobei aber unbekannt ist, in welcher Zeit sie den Lohn von rund Fr. 9'000.-- verdiente. Es ist mit dem Amtsgericht davon auszugehen, dass die Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit 1992 (wobei sie Fr. 25'955.-- brutto bzw. Fr. 24'632.-- netto verdiente) im gleichen Rahmen erfolgte, wie sie der 1990 definierten Lebensplanung entsprach. Die Behauptung der Kläger, die Erstklägerin habe nur aus finanziellen Gründen und der Not gehorchend nach dem Tod ihres Ehemannes wieder eine Erwerbstätigkeit aufgenommen, widerspricht dem oben Festgestellten. Da wie beim Einkommen von X auch bei ihrem Einkommen auf den Bruttoverdienst abzustellen ist (vgl. vorne E. 4.1), erscheint - ausgehend von ihrem Jahreseinkommen 1990 - die Anrechnung eines mutmasslichen durchschnittlichen Einkommens von Fr. 24'000.-- brutto als angemessen.

6.- Es ergibt sich demnach ein Gesamteinkommen der Ehegatten X von Fr. 106'000.-- (Fr. 70'000.-- aus unselbständiger Erwerbstätigkeit des Ehemannes, Fr. 12'000.-- aus Nebenerwerb und Fr. 24'000.-- aus Erwerbstätigkeit der Ehefrau).

6.1. Die Vorinstanz hat der Erstklägerin eine Versorgungsquote von 53 % und den beiden Kindern von je 15,5 % zugesprochen (AG Urteil S. 39 ff. E. 11, insbes. S. 42).

Die Kläger schliessen sich der Aufteilung der Versorgungsquoten gemäss vorinstanzlichem Urteil an (OG amtl.Bel. 14 S. 12 Ziff. 9). Die Beklagte erachtet dagegen eine Versorgungsquote von 49 % für die Erstklägerin und von je 15 % für den Zweitkläger und die Drittklägerin bei einem Gesamteinkommen der Ehegatten von Fr. 86'670.--, das als mittleres oder eher geringeres Einkommen einzustufen sei, als gerechtfertigt. Da nach dem oben Gesagten jedoch ohnehin von einem höheren Gesamteinkommen, nämlich von Fr. 106'000.-- auszugehen ist, ist der Argumentation der Beklagten zum Vornherein der Boden entzogen (vgl. auch Schnyder, Basler Komm., N 14 zu Art. 45 OR, wonach eine Versorgungsquote von über 50 % beim Tod eines Ehegatten der heutigen Rechtsprechung entspricht). Es bleibt daher bei den Versorgungsquoten entsprechend dem vorinstanzlichen Urteil.

6.2. Der jährliche Versorgungsausfall berechnet sich daher wie folgt:

Einkommen Mann Fr. 82'000.-- Einkommen Frau Fr. 24'000.-- Massgebendes Gesamteinkommen Fr. 106'000.-- Aufteilung auf die Versorgten Erstklägerin 53 % Zweitkläger 15,5 % Drittklägerin 15,5 % Bruttoversorgungsbedarf der Kläger Fr. 89'040.-abzüglich Einkommen Erstklägerin Fr. 24'000.-- Bruttoversorgungsausfall Kläger pro Jahr Fr. 65'040.-- 6.3. Die Vorinstanz hat den Versorgungsschaden der Erstklägerin in Anwendung der Aktivitätstafel 16 nach Stauffer/Schaetzle mit dem Faktor 18.86 sowie denjenigen des Zweitklägers und der Drittklägerin aufgrund der Tafel 12x mit dem Faktor 9.64 bzw. 7.62 kapitalisiert (Stauffer Wilhelm/Schaetzle Theo/Schaetzle Marc, Barwerttafeln, 5. Aufl., Zürich 2001, S. 132, 130 und 208; AG Urteil S. 43 f. E. 12), was seitens der Parteien unangefochten geblieben ist (OG amtl.Bel. 14 S. 13; OG amtl.Bel. 21 S. 5 Ziff. 8).

6.4. Somit ergibt sich folgender Versorgerschaden:

Erstklägerin 53/84 x Fr. 65'040.-- = Fr. 41'037.15 x Faktor 18.86 = Fr. 773'960.50

Zweitkläger 15,5/84 x Fr. 65'040.-- = Fr. 12'001.40 x Faktor 9.64 = Fr. 115'693.80

Drittklägerin 15,5/84 x Fr. 65'040.-- = Fr. 12'001.40 x Faktor 7.62 = Fr. 91'450.90

7.- Das Amtsgericht hat im Hinblick auf die Wiederverheiratungsmöglichkeit der Erstklägerin einen Abzug von 20 % berücksichtigt. Es hat dabei auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Todestages abgestellt und festgehalten, die Erstklägerin sei im Zeitpunkt des Unfalls ihres Mannes 31 Jahre alt gewesen, ihre Kinder seien damals acht- und elfjährig gewesen. Heute sei sie nach wie vor unverheiratet und zumindest ihre Tochter bedürfe keiner Unterstützung mehr (AG Urteil S. 45 ff. E. 13).

7.1. Nach Auffassung der Kläger ist bei der Frage der Wiederverheiratungsmöglichkeit der Erstklägerin auf das Urteilsdatum abzustellen. Es verletze Art. 8 Ziff. 1 BV, wenn bei der Beurteilung der Wiederverheiratungsmöglichkeit auf den Todestag abgestellt werde, derweil bei der Berechnung ihres Versorgerschadens eine tatsächliche Wiederverheiratung mitberücksichtigt würde. Ganz allgemein sei der diesbezügliche Abzug überholt, da in der Schweiz je länger je weniger geheiratet werde. Im Übrigen werde ein Abzug von 20 % den konkreten Verhältnissen nicht gerecht. Auch Habitus und Outfit der Erstklägerin begünstigten ihre Wiederverheiratungsmöglichkeit nicht, weshalb von einem entsprechenden Abzug abzusehen sei.

Demgegenüber hält die Beklagte dafür, nach den neuen Bewertungen der Tafel 8 von Schaetzle/Weber betrage der Wiederverheiratungsabzug bei einer 31-jährigen Witwe 34 %. Ohne nähere Begründung reduziere die Vorinstanz den Wiederverheiratungsabzug auf 20 %. Es bestehe im vorliegenden Fall kein Anlass, vom Abzug von 34 % gemäss den neuesten Tabellen von Schaetzle/Weber abzuweichen.

7.2. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung geht davon aus, dass der gesamte Versorgungsschaden auf den gleichen Tag, nämlich auf den Todestag des Versorgers zurückzurechnen ist, weshalb auch für den Abzug wegen Wiederverheiratung derselbe Stichtag gelten muss (BGE 113 II 335 und dortige Hinweise; Brehm, Berner Komm., N 126 zu Art. 45 OR). Dieses Vorgehen ist von der Lehre teilweise kritisiert worden, weil eine Wiederheirat noch vor der letzten kantonalen Instanz als neue Tatsache in die Schadensberechnung miteinbezogen wird, währenddem umgekehrt der Umstand, dass sich die Witwe in der Zwischenzeit nicht wieder verheiratet hat, unberücksichtigt würde, wenn allein auf die statistischen Werte am Todestag abgestellt wird. Als Kompromiss berücksichtigt die Rechtsprechung die inzwischen verflossene Zeit ohne Wiederheirat, um Schlüsse über die Höhe der zukünftigen Wahrscheinlichkeit zu ziehen (Brehm, Berner Komm, N 126 zu Art. 45 OR und die Kritik bei Schaetzle/Weber, die als Stichtag ebenfalls den Urteils- oder Vergleichstag und nicht den Todestag befürworten, Schaetzle Marc/Weber Stephan, Kapitalisieren, Handbuch zur Anwendung der Barwerttafeln, 5. Aufl., Zürich 2001, Rz 4.141, 4.151). Das Bundesgericht hat in BGE 119 II 366 seine bisherige Praxis bestätigt, wonach die Berechnung des Versorgerschadens auf den Todestag hin zu erfolgen habe. Das bedeute aber nicht, dass der Richter Tatsachen, die nach dem Tod entstanden sind, nicht berücksichtigen dürfe. Er habe sich bei deren Würdigung aber Zurückhaltung aufzuerlegen. Insbesondere dürfe er die Umstände, die zum Zeitpunkt des Urteils bestehen, nicht einseitig und im Interesse einer einzigen Partei würdigen (BGE 119 II 366 = Pra 83 [1994] Nr. 164 S. 548). Wenn die Vorinstanz gestützt auf die klare bundesgerichtliche Rechtsprechung auch hinsichtlich der Frage der Wiederverheiratungsmöglichkeit der Erstklägerin auf den Todestag abgestellt hat, ist dies nicht zu beanstanden. Die Erstklägerin war damals 31, ihre Kinder 8 und 11 Jahre alt. Über zehn Jahre nach dem Unfall war sie noch nicht wieder verheiratet, was nach dem oben Gesagten auf geringere Wiederverheiratungschancen schliessen lässt. Das Amtsgericht ist daher zu Recht in Ausübung freien richterlichen Ermessens vom Wiederverheiratungsabzug gemäss Tabelle 8 von Schaetzle/Weber abgewichen, die einen Abzug von 34 % für eine 31-jährige Witwe gegenüber einem solchen von 12 % für eine 41-jährige Witwe vorsieht. Dabei handelt es sich ohnehin nur um Richtwerte, die lediglich "Anhaltspunkte für die Bemessung der ... vorzunehmenden Abzüge bieten" (Schaetzle/Weber, a.a.O., S. 526). Dass die fraglichen Zahlen mit Zurückhaltung anzuwenden sind, anerkennt auch das Bundesgericht, da es sie seit Jahren erheblich zu unterschreiten pflegt (BGE 113 II 335). Der diesbezügliche Einwand der Beklagten erweist sich demnach als unbegründet. Die Kläger ihrerseits haben indessen keinen Grund für eine weitere Reduktion bzw. Verzicht auf einen Wiederverheiratungsabzug bewiesen bzw. glaubhaft gemacht, weshalb der Abzug von 20 % gemäss vorins-tanzlichem Urteil nicht zu beanstanden ist (vgl. auch das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, welches einen Abzug von 21 % bei der im Zeitpunkt des Todesfalls 26-jährigen Klägerin berücksichtigt hat; SJZ 83 [1987] S.279).

7.3. Das Amtsgericht hat der Erstklägerin Fr. 525'817.--, dem Zweitkläger Fr. 119'170.-- und der Drittklägerin Fr. 94'198.-- aus geleisteten AHV- und UVG-Renten angerechnet, was unbestritten geblieben ist (AG Urteil S.47 ff. E. 14 und 15). Demnach berechnet sich der Netto-Versorgerschaden wie folgt:

Erstklägerin Versorgerschaden (E. 6.3) Fr. 773'960.50 abzüglich 20 % Wiederverheiratungsmöglichkeit Fr. 154'792.10 Brutto-Versorgerschaden Fr. 619'168.40

Anrechnung Renten: Fr. 525'817.00 abzüglich 20 % Wiederverheiratungsmöglichkeit Fr. 105'163.00 Total Anrechnung Fr. 420'654.00

Netto-Versorgerschaden Fr. 198'514.40

Zweitkläger Brutto-Versorgerschaden (E. 6.3) Fr. 115'693.80 Anrechnung Renten Fr. 119'170.00 Netto-Versorgerschaden Fr. 0.00

Drittklägerin Brutto-Versorgerschaden (E. 6.3) Fr. 91'450.90 Anrechnung Renten Fr. 94'198.00 Netto-Versorgerschaden Fr. 0.00

7.4. Der Bruttoversorgerschaden der Erstklägerin beträgt Fr. 619'168.40, wovon die Beklagte 70 % bzw. Fr. 433'417.90 zu tragen hat. Der ungedeckte Netto-Versorgerschaden von Fr. 198'514.40 übersteigt diesen Betrag nicht, weshalb die Erstklägerin im Rahmen des Quotenvorrechts den ganzen Netto-Versorgerschaden von der Beklagten geltend machen kann (vgl. die Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil S. 50 E. 16, die unwidersprochen geblieben sind).

8.- Die Vorinstanz ist von zu ersetzenden Bestattungskosten von insgesamt Fr. 6'034.30 ausgegangen, wovon die Beklagte aufgrund ihrer Haftungsquote 70 % bzw. Fr. 5'532.20 zu bezahlen hat (AG Urteil S. 50 E. 17). Die Kläger setzen sich mit diesen Ausführungen nicht auseinander, weshalb davon auszugehen ist, dass sie diese gelten lassen. Die Beklagte macht dagegen geltend, entsprechend der Haftungsquote von 50 % vermindere sich der ungedeckte Differenzbetrag auf Fr. 3'017.-- (OG amtl.Bel. 21 S. 7). Da es jedoch bei der Schadenverteilung gemäss vorinstanzlichem Urteil bleibt (siehe E. 3.4), ist dem Antrag der Beklagten die Grundlage entzogen.

9.- Die Vorinstanz hat die von den Klägern geltend gemachten vorprozessualen Anwaltskosten von Fr. 30'000.-- wegen mangelnder Substanziierung der Forderung abgewiesen (AG Urteil S. 51 ff. E. 18).

9.1. Die Kläger machen geltend, die Parteien hätten bis zur Übernahme des Mandates durch Rechtsanwalt Dr. H vom 7. September 1991 bis 19. November 1997 mithin über mehr als sechs Jahre verhandelt. Rechtsanwalt C habe für die Erarbeitung eines Vergleichs 80 Stunden gearbeitet. Dieser Aufwand sei zweifellos geboten und sinnvoll gewesen, um zu einem Vergleich zu gelangen. Angesichts der komplexen Situation sei er auch angemessen gewesen. Die Parteien hätten auf einer Basis zwischen Fr. 700'00.-- und Fr. 900'000.-- verhandelt. Im Hinblick auf die üblichen Vergütungen, die Anwälte für solche Versicherungsfälle verlangten, und der Usanzen zwischen Versicherungen und Anwälten erweise sich eine Vergütung von Fr. 30'000.-- als angemessen.

Die Beklagte bestreitet nicht grundsätzlich, dass vorprozessuale Anwaltskosten Schadensbestandteil darstellten. Es gelte hier der Grundsatz der üblichen Vergütung, wobei mangels einer andern Abrede nach Stundenaufwand abzurechnen sei. Die Kläger würden auch vor Obergericht den Aufwand nicht detaillieren und keine Unterlagen über den Stundenaufwand auflegen.

9.2. Leistungen eines Rechtsanwalts, die nicht in einem gerichtlichen Verfahren erbracht werden, sind vorbehältlich einer anderslautenden Honorarvereinbarung nach Art. 394 Abs. 3 OR zu vergüten. Diesfalls steht dem Anwalt zu, was "üblich" ist. Es ist unbestritten, dass die Erstklägerin und ihre Anwälte für die vorprozessualen Bemühungen keine besondere Vergütungsabrede getroffen haben. Die Kläger verweisen auf die üblichen Vergütungen für anspruchsvolle Versicherungsfälle sowie der Usanz zwischen Versicherungen und Anwälten (OG amtl.Bel. 14 S. 18 Ziff. 16.8). Eine entsprechende Verkehrsübung haben sie jedoch nicht bewiesen (Fellmann, Berner Komm., N 424 zu Art. 394 OR). Eine Berechnung des Honorars nach Prozenten des Interessen- oder Streitwerts ist in der Regel ohnehin keine ange-messene, der Billigkeit entsprechende Vergütung und muss folglich, wenn sie nicht vereinbart ist, als Ausnahme durch besondere Umstände gerechtfertigt oder vom Gesetz, wie z.B. Provisionen für Mäkler und Agenten, ausdrücklich zugelassen sein (LGVE 1994 I Nr. 33 S. 39). Solche Umstände wurden von den Klägern nicht dargelegt und könnten auch nicht allein in der Komplexität der Streitsache erblickt werden. Damit aber hat sich die Höhe der Hono-rarforderung nach den üblichen Kriterien wie den für das Mandat notwendigen Zeitaufwand, die Schwierigkeit der Materie, die Bedeutung der Sache für den Auftraggeber und die übernommene Verantwortung zu richten. Die Kläger legen vor Obergericht neu ein Schreiben von Rechtsanwalt C vom 12. April 2002 auf, worin dieser festhielt, in der Zeit vom 10. Juli 1991 bis 19. November 1997 im Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall von X sel. einen Aufwand von 79,75 Stunden erbracht zu haben. Aus Rücksicht auf die finanziellen Verhältnisse der Erstklägerin hätten sie vereinbart, dass er seinen Aufwand erst beim Abschluss des Haftpflichtversicherungsfalles in Rechnung stelle (OG kläg.Bel. 3). In der schriftlichen Beweisauskunft vom 4. April 2003 bestätigte Rechtsanwalt C diese Angaben (OG amtl.Bel. 30). Gemäss seiner Ergänzung vom 11. April 2003 entfielen vom oben erwähnten Gesamtaufwand 25 Stunden auf die Vertretung der Erstklägerin im Strafverfahren gegen Y (OG amtl.Bel. 31). In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass laut Urteil des Obergerichts vom 26. Mai 1993 der Erstklägerin zu Lasten des Angeklagten eine Anwaltskostenentschädigung von Fr. 3'500.-- zugesprochen worden war, wobei sie allerdings die Hälfte der Anwaltskosten im Appellationsverfahren von Fr. 800.-- selber zu tragen hatte (AG ed.Bel. 1, Urteil vom 26.5.1993 S. 21 f.). Eine Arbeitsstunde des erwähnten Gesamtaufwandes von Rechtsanwalt C betraf zudem die Erbschaftssache und kann gegenüber dem Haftpflichtigen nicht geltend gemacht werden. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, vorprozessuale anwaltliche Bemühungen im Umfang von 55 Stunden zu berücksichtigen (vgl. dazu Brehm, a.a.O., N 90 ff. zu Art. 41 OR). Eine Abrechnung über seine Vertretungskosten liegt nach den Ausführungen von Rechtsanwalt C nicht vor, da die Rechnungstellung vereinbarungsgemäss erst nach Abschluss des Haftpflichtfalles erfolgt. Bei der Festsetzung des üblichen Honorars kann der Richter den an-wendbaren Konventionaltarif des Anwaltsverbandes hilfsweise heranziehen, wobei dieser seiner freien Ermessensüberprüfung unterliegt (LGVE 1987 I Nr. 14 S. 33). Gemäss dem im hier fraglichen Zeitraum gültigen Konventionaltarif betrug der Ansatz pro Arbeitsstunde des Anwalts in der Regel Fr. 130.-- bis Fr. 250.--. Aufgrund der oben erwähnten Kriterien, insbesondere der Schwierigkeit der vorliegenden Streitsache, erscheint ein Stundenansatz von Fr. 200.-- als angemessen. Bei 55 Stunden ergibt sich somit ein Honorar von Fr. 11'000.--, wovon die Beklagte entsprechend ihrer Haftungsquote 70 %, nämlich Fr. 7'700.-- zu übernehmen hat.

10.- Die Vorinstanz hat der Erstklägerin eine Basisgenugtuung von Fr. 30'000.--, erhöht um 25 % auf Fr. 37'500.--, dem Zweitkläger und der Drittklägerin von je Fr. 15'000.--, erhöht um 50 % auf Fr. 22'500.--, zugesprochen. Aufgrund des Selbstverschuldens des Getöteten wurden diese Genugtuungssummen um die Haftungsquote von 30 % gekürzt und für die Erstklägerin auf Fr. 26'500.-- und für die beiden Kinder auf je Fr. 16'000.-- festgesetzt (AG Urteil S. 53 ff. E. 19, insbes. S. 56). Beide Parteien sind mit der Festsetzung der Genugtuungssummen als solche grundsätzlich einverstanden, jedoch nicht mit der Reduktion, wie sie die Vorinstanz vorgenommen hat. Die Kläger verlangen, von einer Herabsetzung der Genug-tuungssummen sei abzusehen, die Beklagte macht demgegenüber entsprechend der Haftungsquote eine Kürzung um 50 % geltend. Da die Schadenverteilung, wie sie die Vorinstanz vorgenommen hat, unverändert bleibt (siehe E. 3.4), sind beide Begehren als unbegründet abzuweisen.

11.- Die Kläger verlangen für den zugesprochenen Schadenersatz einen Schadenszins von 5 % ab 29. Juni 1991. Die Beklagte beantragt Abweisung dieses Begehrens. Die Vorins-tanz hat für den Versorgerschaden und die Todesfallkosten einen Schadenszins von 5 % zu-gesprochen (AG Urteil S. 56 f. E. 20), was unbestritten geblieben ist. Nicht zu verzinsen sind dagegen die vorprozessualen Anwaltskosten. Dabei handelt es sich um einen Vermögensschaden, der erst entsteht, wenn die entsprechende Schuld existiert, d.h. ab Fälligkeit der Rechnung (vgl. Brehm, a.a.O., N 101 f. zu Art. 41 OR; Oftinger, a.a.O., AT Bd. I, S. 256 N 23). Rechtsanwalt C bestätigte in seiner Beweisauskunft vom 4. April 2003, dass er anlässlich der Mandatsübergabe mit dem heutigen Rechtsvertreter der Kläger vereinbart habe, seinen Aufwand erst beim Abschluss des Haftpflichtversicherungsfalles in Rechnung zu stellen (OG amtl.Bel. 30 S. 2). Die Kläger haben für die vorprozessualen Anwaltskosten einen allfälligen Schadenszins denn auch nicht substanziiert geltend gemacht. Unbestritten leistete die Beklagte am 30. Januar 1991 eine Teilzahlung von Fr. 10'000.-- und am 26. Mai 1997 eine weitere von Fr. 90'000.-- (AG Urteil S. 57 lit. b).

Die Beklagte schuldet ab 29. Juni 1991 5 % Zins auf Fr. 204'046.70 (Fr. 198'514.40 Netto-Versorgerschaden und Anteil Bestattungskosten Fr. 5'532.30). Nach der unbestritten gebliebenen Berechnung der Vorinstanz war zur Zeit der ersten Zahlung von Fr. 10'000.-- am 30. Januar 1991 für 212 Tage ein Zins von Fr. 6'008.05 fällig. Mit der Teilzahlung wurde der fällige Zins und Fr. 3'991.95 der Schadenersatzforderung getilgt, die sodann noch Fr. 200'054.75 betrug. Zur Zeit der zweiten Zahlung von Fr. 90'000.-- am 26. Mai 1997 war für weitere 1916 Tage ein Zins von Fr. 53'236.80 fällig. Mit der Teilzahlung wurde der fällige Zins und Fr. 36'763.20 der restlichen Schadenersatzforderung getilgt. Somit verbleibt eine restliche Schadenersatzforderung von Fr. 163'291.55, die ab 27. Mai 1997 zu 5 % zu verzinsen ist (siehe AG Urteil S. 57 lit. b).

12.- Es ergibt sich folgende Gesamtrechnung: Die Beklagte hat der Erstklägerin Fr. 163'291.55 (restliche Schadenersatzforderung) nebst 5 % Zins seit 27. Mai 1997, eine Genugtuung von Fr. 26'500.-- nebst 5 % Zins seit 26. Mai 1997 sowie Fr. 7'700.-- für vorprozessuale Anwaltskosten zu bezahlen. Weiter hat sie dem Zweitkläger und der Drittklägerin je Fr. 16'000.-- (Genugtuung) nebst 5 % Zins seit 26. Mai 1997 zu bezahlen. Die übrigen Begehren der Kläger werden abgewiesen.

13.- Das Amtsgericht hat im Kostenpunkt ausgeführt, die Forderung der Kläger sei im Betrag von rund Fr. 145'000.-- gutgeheissen worden, was einem Prozesserfolg von 10,6 % entspreche. Bei einem Streitwert von Fr. 1'370'000.-- würden sich die gesamten Prozesskos-ten auf Fr. 139'481.10 belaufen, wovon die Kläger die Gerichts- und Beweiskosten von Fr. 41'310.--, die eigenen Anwaltskosten sowie Fr. 34'000.-- der beklagtischen Anwaltskosten zu tragen hätten. Es liege eine gemeinschaftliche Prozessführung auf Initiative der Erstklägerin vor, sie habe den Prozess für sich und die Kinder angehoben und den Anwalt instruiert. Sodann liege das Verhältnis der von ihr eingeklagten Forderung von Fr. 840'000.-- zu den Forderungen der beiden Kinder von Fr. 110'000.-- bzw. Fr. 90'000.-- weit auseinander, weshalb nicht auf solidarische, sondern auf subsidiäre Haftung zu erkennen sei. Die Erstklägerin habe die ganzen Gerichts- und Beweiskosten sowie Fr. 22'000.-- der beklagtischen Anwaltskosten zu tragen. Dem Zweitkläger und der Drittklägerin würden je Fr. 6'000.-- der beklagtischen Anwaltskosten überbunden (AG Urteil S. 58 f. E. 22).

Die Kläger beanstanden die vorinstanzliche Kostenfestsetzung und -verlegung. Bei der Berechnung des erstinstanzlichen Prozesserfolgs in einem Rechtsmittelverfahren ist stets vom zweitinstanzlichen Prozessergebnis auszugehen. Wenn das erstinstanzliche Urteil abgeändert wird, kann es für die Verlegung der Kosten nicht mehr massgeblich sein (Maier Victor, Kostenverlegung in der Zivilrechtspflege, S. 32, in: Luzerner Rechtsseminar 1991). Es rechtfertigt sich daher, zunächst die Kostenverlegung im Appellationsverfahren zu prüfen und anschliessend auf die Einwendungen der Kläger zum erstinstanzlichen Kostenentscheid einzugehen.

13.1. Bei der Kostenverlegung vor Obergericht ist zu beachten, dass die Kläger sowohl die vorprozessual entstandenen Anwaltskosten wie auch die geltend gemachte Reallohnerhöhung von X erst vor Obergericht substanziiert begründet und die entsprechenden Beweise angeboten haben, obwohl ihnen das bereits vor dem Amtsgericht ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen wäre. Sie haben das Appellationsverfahren somit in diesen Punkten veranlasst. Im Übrigen sind die Kläger mit der vor Obergericht geltend gemachten Gesamtforderung von Fr. 542'709.55 (vgl. OG amtl.Bel. 14 S. 3 Ziff. 2) im Umfang von Fr. 221'791.55 (zuzüglich Zins von rund Fr. 54'000.-- gemäss ihrer Berechnung in der Appellationsbegründung) sowie von Fr. 7'700.-- (vorprozessuale Anwaltskosten) zu rund 53 % durchgedrungen. Die Beklagte ihrerseits ist mit ihrem Antrag auf Abweisung der Klage (mit Ausnahme der anerkannten Genugtuungssummen von Fr. 17'500.-- für die Erstklägerin und von je Fr. 8'500.-- für die beiden Kinder; OG amtl.Bel. 21 S. 7 Ziff. 11) unterlegen. Es rechtfertigt sich daher, für das Appellationsverfahren die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte zu überbinden und die Parteikosten wettzuschlagen.

Im Appellationsverfahren beträgt der Streitwert nach unbestrittener Darstellung der Kläger noch Fr. 542'709.55 (OG amtl.Bel. 14 S. 3 Ziff. 2), weshalb die Gerichtsgebühr auf Fr. 10'000.-- (zuzüglich Zeugenlöhne) festgesetzt wird (§ 9 lit. a KoV). Für die Streitwertberechnung ohne Bedeutung sind dagegen die Anträge der Anschlussappellantin, welche grundsätzlich die Abweisung der Klage verlangt hat (OG amtl.Bel. 33.1).

13.2. Die Kläger machen in Bezug auf den vorinstanzlichen Entscheid im Kostenpunkt geltend, die Beklagte, ein konzessioniertes Versicherungsunternehmen, habe über Jahre hinweg Vergleichsgespräche geführt, es aber unterlassen, akzeptable Vergleichsangebote zu unterbreiten. Unter den gegebenen Umständen erweise es sich als unangemessen und unverhältnismässig, den Klägern praktisch alle Gerichtskosten aufzuerlegen. Die aufgeworfenen Fragen wie der Betriebsgefahr, des Wiederverheiratungsabzuges etc. liessen einen fast nicht kalkulierbaren Ermessensspielraum offen. Nach Recht und Billigkeit rechtfertige es sich, die Anwaltsentschädigungen wettzuschlagen und die Beklagte zu verpflichten, die Gerichtskosten zu übernehmen. Die Vorinstanz habe zudem nicht berücksichtigt, dass die Kläger im Rahmen der Vermittlung vor dem Friedensrichter einen Vergleichsvorschlag unterbreitet hätten. Schliesslich sei die Gerichtsgebühr von Fr. 41'000.-- mit beinahe 3 % des Streitwertes zu hoch veranschlagt worden. Gerechtfertigt seien 1 - 1,5 % der Streitsumme.

13.2.1. Der Vorinstanz kommt sowohl bei der Kostenfestsetzung wie bei der Kostenverlegung ein weitgehendes Ermessen zu. Das Obergericht schreitet gegen erstinstanzliche Kostenentscheide nur ein, wenn der Ermessensspielraum offensichtlich überschritten wurde. Eine vorinstanzliche Kostenverlegung wird nur korrigiert, wenn sie sich im Gesamtergebnis mit sachlichen Gründen schlechterdings nicht mehr rechtfertigen lässt (LGVE 1990 I Nr. 25 und 1981 I Nr. 32).

13.2.2. Entgegen der Auffassung der Kläger besteht kein Grund, von der Festsetzung der Gerichtsgebühr im amtsgerichtlichen Verfahren abzuweichen. Nach den unwidersprochen gebliebenen Feststellungen im vorinstanzlichen Urteil betrug der Streitwert vor erster Instanz Fr. 1'370'000.-- (AG Urteil S. 58 E. 22a). Die vom Amtsgericht festgesetzte Gerichtsgebühr von Fr. 41'100.-- bewegt sich innerhalb des von der Kostenverordnung vorgegebenen Rahmens, der bei einem Streitwert von über Fr. 100'000.-- 1 bis 3 Prozent des Streitwertes vorsieht (§ 7 lit. a KoV). Damit hat die Vorinstanz ihren Ermessensspielraum ausgeschöpft, was in Anbetracht der Schwierigkeit und Komplexität der Sache auch gerechtfertigt war, nicht aber überschritten. Es besteht somit kein Grund, an der Kostenfestsetzung der Vorinstanz etwas zu ändern.

13.2.3. Das Amtsgericht ist bei der Kostenverlegung von einem Prozesserfolg der Kläger von 10,6 % ausgegangen (AG Urteil S. 58 E. 22 a). Dieser beträgt nach dem zweitins-tanzlichen Prozessergebnis neu rund 17 % der ursprünglichen Rechtsbegehren. Gemäss § 119 Abs. 2 ZPO sind die Prozesskosten den Parteien im Verhältnis ihres Unterliegens zu überbinden (§ 119 Abs. 2 ZPO). Entgegen der Auffassung der Kläger besteht vorliegend kein Anlass, von diesem Grundsatz abzuweichen und eine Kostenaufteilung im Sinne von § 121 Abs. 1 ZPO vorzunehmen. Dass die Beklagte über Jahre hinweg Vergleichsgespräche geführt und nur so getan habe, als ob der Abschluss eines Vergleichs möglich wäre, ist bestrit-ten und nicht nachgewiesen. Weshalb die Vergleichsgespräche schliesslich scheiterten, ist nicht bekannt und kann nicht zum Vornherein der Beklagten allein angelastet werden. In diesem Zusammenhang ist immerhin zu beachten, dass die Kläger nach eigener Darstellung auf einer Basis zwischen Fr. 700'000.-- und Fr. 900'000.-- verhandelten (ohne aufgelaufene Schadenszinsen und Genugtuungssummen; OG amtl.Bel. 14 S. 18 Ziff. 16.8), vor Obergericht aber nur noch an rund 40 % ihrer ursprünglichen Gesamtforderung festhielten, was dafür spricht, dass ihre ursprünglichen Forderungen unrealistisch hoch waren. Dass es sich bei der vorliegenden Streitsache um eine komplexe Materie handelt, ist unbestritten. Dies recht-fertigt aber nicht eine andere Kostenverlegung im Sinne von § 121 Abs. 1 ZPO, sondern ist bei der Festsetzung der Kosten angemessen zu berücksichtigen. Die Kläger können sich zum Vornherein nicht auf § 121 Abs. 2 lit. b ZPO berufen, lag doch ihr Vergleichsangebot vor dem Friedensrichter insbesondere hinsichtlich der Schadenersatzforderung der Erstklägerin weit über dem heute zugesprochenen Betrag (vgl. Protokoll des Friedensrichteramtes vom 11.6.1997; AG kläg.Bel. 9). In Abwägung aller Umstände erscheint es angemessen, der Erst-klägerin die Gerichtskosten von Fr. 41'310.-- sowie Fr. 8'000.-- der beklagtischen Anwaltskosten zu überbinden. Der Zweitkläger und die Drittklägerin haben je Fr. 6'000.-- der beklagtischen Anwaltskosten zu tragen. Die übrigen klägerischen und beklagtischen Anwaltskosten werden wettgeschlagen.

13.3. Die Vorinstanz hat u.a. aufgrund des Verhältnisses zwischen der Forderung der Erstklägerin und derjenigen des Zweitklägers und der Drittklägerin, die weit auseinander liegen, nicht auf solidarische, sondern auf subsidiäre Haftung der Kläger erkannt (AG Urteil S. 58 E. 22 c). Diese Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil blieben unbestritten. Die Beklagte beantragt zwar Kostenfolge zu Lasten der Kläger in solidarischer Haftbarkeit (OG amtl.Bel. 21 S. 2 Antrag Ziff. 2), ohne dies aber zu begründen. Der Antrag ist daher ohne weiteres abzuweisen. Es ist auch im Appellationsverfahren auf subsidiäre Haftung der Kläger zu erkennen.

Urteilsspruch

1. Die Beklagte hat der Erstklägerin Schadenersatz von Fr. 163'291.55 nebst 5 % Zins seit 27. Mai 1997, eine Genugtuung von Fr. 26'500.-- nebst 5 % Zins seit 26. Mai 1997 sowie eine vorprozessuale Anwaltskostenentschädigung von Fr. 7'700.-- zu bezahlen.

2. Die Beklagte hat dem Zweitkläger eine Genugtuung von Fr. 16'000.-- nebst 5 % Zins seit 26. Mai 1997 zu bezahlen.

3. Die Beklagte hat der Drittklägerin eine Genugtuung von Fr 16'000.-- nebst 5 % Zins seit 26. Mai 1997 zu bezahlen.

4. Die weitergehenden Klagebegehren werden abgewiesen.

5. Die Erstklägerin hat die Gerichtskosten vor dem Amtsgericht von Fr. 41'310.-- sowie Fr. 8'000.-- der beklagtischen Anwaltskosten zu bezahlen. Der Zweitkläger und die Drittklägerin haben je Fr. 6'000.-- der beklagtischen erstinstanzlichen Anwaltskosten zu tragen. Die übrigen klägerischen und beklagtischen Anwaltskosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden wettgeschlagen.

Im Appellationsverfahren werden die Gerichtskosten der Erstklägerin und der Beklagten je zur Hälfte auferlegt und die Parteikosten wettgeschlagen.

Die Kläger haften in beiden Instanzen subsidiär für die Prozesskostenanteile der anderen Kläger.

Die Gerichtskosten betragen vor Amtsgericht Fr. 41'310.-- und vor Obergericht Fr. 10'180.-- (inkl. Fr. 180.-- Zeugenlöhne). Die Erstklägerin hat der kantonalen Gerichtskasse Fr. 15'400.-- zu bezahlen (erstinstanzliche Gerichtskosten Fr. 41'310.-- und die Hälfte der zweitinstanzlichen Gerichtskosten Fr. 5'090.-- abzüglich Kostenvorschüsse von Fr. 31'000.--). Die Beklagte hat der kantonalen Gerichtskasse Fr. 3'090.-- zu bezahlen (Hälfte der zweitinstanzlichen Gerichtskosten Fr. 5'090.-- abzüglich Kostenvorschuss von Fr. 2'000.--).

Die Erstklägerin hat der Beklagten an die erstinstanzlichen Anwaltskosten Fr. 8'000.--, der Zweitkläger der Beklagten Fr. 6'000.-- und die Drittklägerin der Beklagten ebenfalls Fr. 6'000.-- zu bezahlen.

6. Dieses Urteil ist den Parteien und dem Amtsgericht zuzustellen.

I. Kammer, 5. Mai 2003 (11 02 2)

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