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Luzern Obergericht I. Kammer 18.05.2004 11 02 192 (2004 I Nr. 18)

May 18, 2004·Deutsch·Lucerne·Obergericht I. Kammer·HTML·315 words·~2 min·5

Summary

Art. 197 OR. Verkauf einer Eigentumswohnung. Zusicherung von Eigenschaften des Kaufsobjekts. | OR (Obligationenrecht)

Full text

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: I. Kammer Rechtsgebiet: OR (Obligationenrecht) Entscheiddatum: 18.05.2004 Fallnummer: 11 02 192 LGVE: 2004 I Nr. 18 Leitsatz: Art. 197 OR. Verkauf einer Eigentumswohnung. Zusicherung von Eigenschaften des Kaufsobjekts. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Art. 197 OR. Verkauf einer Eigentumswohnung. Zusicherung von Eigenschaften des Kaufsobjekts. ======================================================================

Die Beklagten kauften vom Kläger eine Eigentumswohnung mit zwei Autoabstellplätzen zum Preis von Fr. 590'000.--. Im Kaufvertrag wurde die Nachwährschaft wegbedungen. In der Folge machten die Beklagten verschiedene Mängel geltend und verweigerten die Bezahlung einer Kaufpreisrestanz im Betrag von Fr. 90'000.--. Zwischen den Parteien war u.a. streitig, ob die Käufer aufgrund von Aussagen des Verkäufers eine erhöhte Schallisolation als vorausgesetzte Eigenschaft des Kaufsobjekts betrachten durften.

Aus den Erwägungen: Zu prüfen ist, ob sich aus der Umschreibung "Oase der Ruhe" und "alles in hervorragender Bauqualität gebaut" in den Verkaufsinseraten ein Anspruch der Beklagten auf erhöhte Schallisolation ableiten lässt. Mit der Umschreibung "Oase der Ruhe" wird lediglich ausgedrückt, dass sich die Mehrfamilienhäuser in einer ruhigen Umgebung befinden, was von den Beklagten nicht angezweifelt wird. Eine Zusicherung betreffend erhöhten Schallschutz kann darin nicht erblickt werden. Anders verhält es sich bezüglich der Aussage "alles in hervorragender Bauqualität gebaut". Zwar erfolgte diese Aussage in einem Zeitungsinserat, was vordergründig auf eine reklamehafte und daher unverbindliche Anpreisung hindeutet. Hingegen bestätigte der Kläger den Beklagten in der Kaufsvereinbarung vom 29. Januar 1999: "Sie kaufen eine ausgezeichnete Immobilie mit einem sehr guten Baustandard". Diese Aussagen des Verkäufers während den eigentlichen Verkaufsverhandlungen über Zustand und Eigenschaften des Kaufsobjekts dürfen nur mit Zurückhaltung als allgemeine Anpreisungen gewertet werden (vgl. Giger, Berner Komm., N 18 zu Art. 197 OR). Mit der zitierten Aussage sicherte der Kläger den Beklagten eine bestimmt umschriebene und objektiv feststellbare Eigenschaft des Kaufsobjekts zu. Somit durften die Beklagten nach Treu und Glauben eine erhöhte Schallisolation als vorausgesetzte Eigenschaft des Kaufsobjekts betrachten.

I. Kammer, 18. Mai 2004 (11 02 192)

(Das Bundesgericht hat die dagegen erhobenen Rechtsmittel [Berufung und staatsrechtliche Beschwerde] am 23. November 2004 abgewiesen.)

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