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Luzern Obergericht I. Kammer 30.03.2003 11 02 173 (2003 I Nr. 36)

March 30, 2003·Deutsch·Lucerne·Obergericht I. Kammer·HTML·403 words·~2 min·6

Summary

§§ 103 f. ZPO. Mit Erledigungsentscheid kann der unzuständige Richter den Prozess ohne Unterbrechung der Rechtshängigkeit an eine andere Instanz überweisen. Er hat über die Kosten vor seiner Instanz definitiv zu befinden. Den besonderen Umständen der Prozessüberweisung entsprechend, ist § 121 ZPO anwendbar. | Zivilprozessrecht

Full text

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: I. Kammer Rechtsgebiet: Zivilprozessrecht Entscheiddatum: 30.03.2003 Fallnummer: 11 02 173 LGVE: 2003 I Nr. 36 Leitsatz: §§ 103 f. ZPO. Mit Erledigungsentscheid kann der unzuständige Richter den Prozess ohne Unterbrechung der Rechtshängigkeit an eine andere Instanz überweisen. Er hat über die Kosten vor seiner Instanz definitiv zu befinden. Den besonderen Umständen der Prozessüberweisung entsprechend, ist § 121 ZPO anwendbar.

Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: §§ 103 f. ZPO. Mit Erledigungsentscheid kann der unzuständige Richter den Prozess ohne Unterbrechung der Rechtshängigkeit an eine andere Instanz überweisen. Er hat über die Kos-ten vor seiner Instanz definitiv zu befinden. Den besonderen Umständen der Prozessüberwei-sung entsprechend, ist § 121 ZPO anwendbar.

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Nach dem unter der Marginalie "Prozessüberweisung" stehenden § 103 ZPO fällt der angerufene Richter einen Erledigungsentscheid nach § 104 Abs. 3 ZPO, falls er unzuständig ist. Innerhalb desselben Gerichts erfolgt die Überweisung formlos. Dem Kläger ist vor der Fäl-lung des Erledigungsentscheids Frist anzusetzen, damit er die Prozessüberweisung beantra-gen kann (vgl. § 103 Abs. 3 Satz 2 ZPO). Die Prozessüberweisung an den zuständigen lu-zernischen Richter erfolgt ohne Unterbrechung der Rechtshängigkeit (§ 103 Abs. 4 ZPO). Mit dem Erledigungsentscheid wird der Prozess vor der angerufenen Instanz beendet (vgl. § 104 ZPO). Der Erledigungsentscheid stellt damit einen Endentscheid im Sinne von § 118 ZPO dar, weshalb darin auch über die Kosten zu befinden ist. Für die Entscheidung über die Kos-tentragung sind die §§ 119 ff. ZPO massgebend. Dementsprechend hat die Kostenverlegung nach Prozessausgang, nach Verursachung oder nach besonderen Umständen zu erfolgen. Wird mit dem Erledigungsentscheid gleichzeitig auch eine Prozessüberweisung an den zu-ständigen Richter vorgenommen, so wird damit einerseits der Prozess vor der unzuständigen Instanz beendet, anderseits aber zugleich der Prozess mit sämtlichen Akten und Verfahrens-handlungen der beteiligten Parteien dem zuständigen Richter zur Bearbeitung weitergeleitet. Diese besondere Situation in den Fällen der Prozessüberweisung führt zu einer Entscheidung über die Kostentragung nach den besonderen Umständen im Sinne von § 121 ZPO. Im Erle-digungsentscheid ist nur über die Kosten für den Aufwand zu befinden, welcher im überwie-senen Prozess keine Verwendung findet und in diesem Sinn gar nicht mit überwiesen wird. Der überweisende Richter hat damit lediglich über die Kosten- und Entschädigungsfolgen vor seiner Instanz definitiv zu befinden. Schliesslich ist in diesem Zusammenhang auch zu er-wähnen, dass in der Regel der Prozess innerhalb desselben Gerichts gemäss § 103 Abs. 1 ZPO formlos überwiesen wird und in Anwendung von § 121 Abs. 1 ZPO auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann.

I. Kammer, 30. März 2003 (11 02 173)

11 02 173 — Luzern Obergericht I. Kammer 30.03.2003 11 02 173 (2003 I Nr. 36) — Swissrulings