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Luzern Obergericht I. Kammer 24.01.2003 11 02 138 (2003 I Nr. 40)

January 24, 2003·Deutsch·Lucerne·Obergericht I. Kammer·HTML·504 words·~3 min·3

Summary

§§ 188 Abs. 3 und 192 Abs. 2 ZPO. Das Erscheinen vor einem örtlich unzuständigen Vermittler stellt keine Einlassung dar. Ist der Vermittler nicht offensichtlich unzuständig, hat die beklagte Partei zu erscheinen, andernfalls wird sie kostenpflichtig. | Zivilprozessrecht

Full text

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: I. Kammer Rechtsgebiet: Zivilprozessrecht Entscheiddatum: 24.01.2003 Fallnummer: 11 02 138 LGVE: 2003 I Nr. 40 Leitsatz: §§ 188 Abs. 3 und 192 Abs. 2 ZPO. Das Erscheinen vor einem örtlich unzuständigen Vermittler stellt keine Einlassung dar. Ist der Vermittler nicht offensichtlich unzuständig, hat die beklagte Partei zu erscheinen, andernfalls wird sie kostenpflichtig. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: §§ 188 Abs. 3 und 192 Abs. 2 ZPO. Das Erscheinen vor einem örtlich unzuständigen Vermittler stellt keine Einlassung dar. Ist der Vermittler nicht offensichtlich unzuständig, hat die beklagte Partei zu erscheinen, andernfalls wird sie kostenpflichtig.

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5.1. Eine Partei gilt als säumig, wenn sie ohne genügende Entschuldigung eine Frist versäumt oder einer Vorladung nicht Folge leistet (§ 88 Abs. 1 ZPO). Der zum Aussöh-nungsversuch nicht erschienene Beklagte beruft sich darauf, dass er mangels Wohnsitz am Ort des Friedensrichtervorstands nicht zum Erscheinen verpflichtet gewesen sei.

5.2. Der Vermittler prüft zwar von Amtes wegen, ob er örtlich und sachlich zuständig und der Zivilprozessweg zulässig ist. Dabei handelt es sich indes nur um eine summarische Prüfung. Erachtet er sich als unzuständig, kann er das Gesuch mit Zustimmung des Klägers unter Wahrung der Rechtshängigkeit an den zuständigen Vermittler weiterleiten. Stimmt der Kläger der Weiterleitung nicht zu und beharrt er damit auf der Zuständigkeit des angerufenen Vermittlers, hat dieser das Verfahren durchzuführen. Letztlich bleibt es jedoch Sache des Richters, über die Zuständigkeitsfrage zu befinden. Der Richter kann denn auch den Wei-sungsschein eines offensichtlich unzuständigen Vermittlers nach § 200 Abs. 2 ZPO zurück-weisen und damit den kostenvorschusspflichtigen Kläger zu sorgfältigerem Prozessieren verhalten. Dass sich der Beklagte unter Umständen vor einem unzuständigen Vermittler zu den Rechtsbegehren zu äussern hat, schadet ihm prozessual nicht. Blosses Erscheinen und Verhandeln im Sühneverfahren stellt keine Einlassung dar (BGE 52 I 134; Rutz, Komm. GestG, Basel 2001, N 3 und 7 zu Art. 10).

5.3. Ob der Beklagte bei eindeutiger Unzuständigkeit des Friedensrichteramtes dem Aussöhnungsversuch auch unter der neuen ZPO ohne Kostenfolgen hätte fernbleiben kön-nen (vgl. zur Rechtslage unter alter ZPO: LGVE 1986 I Nr. 16), braucht hier nicht entschie-den zu werden. Denn im Unterschied zu jenem Fall beruft sich die Klägerin hier auf eine Ge-richtsstandsklausel, deren Gültigkeit vom Beklagten bestritten wird. Die Entscheidung über diese Frage übersteigt aber den Rahmen der dem Vermittler obliegenden summarischen Prüfungspflicht und erfordert die Durchführung eines Beweisverfahrens, welches dem Ver-mittler nicht zur Verfügung steht. Diese Frage muss vom Gericht entschieden werden. Da der Aussöhnungsversuch selbst dann durchzuführen ist, wenn sich ein Vermittler selber als unzuständig erachtet, die klagende Partei aber darauf beharrt (§ 188 Abs. 3 ZPO), war die Vermittlerin zur Durchführung des Aussöhnungsversuchs und der Beklagte zur Teilnahme daran verpflichtet. Der Beklagte nennt weder Krankheit noch einen anderen wichtigen Grund im Sinne von § 190 Abs. 2 lit. b ZPO, der ihn allenfalls gehindert hätte, an der Verhandlung teilzunehmen. War er aber weder persönlich anwesend noch vertreten, liegt ein Fall unent-schuldigter Säumnis im Sinne von § 192 Abs. 1 ZPO vor, der die von der Friedensrichterin ausgesprochenen Kostenfolgen nach sich zieht. Die Nichtigkeitsbeschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen.

I. Kammer, 24. Januar 2003 (11 02 138)

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