Rechtsprechung Luzern
Instanz: Obergericht Abteilung: I. Kammer Rechtsgebiet: Zivilprozessrecht Entscheiddatum: 29.04.2003 Fallnummer: 11 02 136 LGVE: 2003 I Nr. 37 Leitsatz: § 119 ZPO. Wird eine Verletzung der Bestimmungen über die Kostentragung gerügt, so ist in Fortsetzung der bisherigen Rechtsprechung bei der Beurteilung Zurückhaltung zu üben. Die im Nichtigkeitsbeschwerdeverfahren entwickelten Grundsätze gelten auch im Appellationsverfahren. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: § 119 ZPO. Wird eine Verletzung der Bestimmungen über die Kostentragung gerügt, so ist in Fortsetzung der bisherigen Rechtsprechung bei der Beurteilung Zurückhaltung zu üben. Die im Nichtigkeitsbeschwerdeverfahren entwickelten Grundsätze gelten auch im Appellationsver-fahren.
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Wird eine Verletzung der Bestimmungen über die Kostentragung (§§ 119 ff. ZPO) ge-rügt, ist in Fortsetzung der bisherigen Rechtsprechung bei der Beurteilung Zurückhaltung zu üben. Der erstinstanzliche Richter kennt den Fall unmittelbar und kann insbesondere das Verhalten der Parteien im Verfahren würdigen. Es muss daher für die Gutheissung der Be-schwerde eine eigentliche Ermessensüberschreitung gegeben sein (LGVE 1989 I Nr. 27; 1990 I Nr. 25). So ist eine Kostenverlegung nur aufzuheben, wenn sie sich mit keinem sachli-chen Argument begründen lässt oder im Gesamtergebnis schlechterdings nicht mehr zu ver-treten ist (Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, Kriens 1994, N 6 zu § 266 ZPO). Diese Voraussetzungen gelten auch im Appellationsverfahren, kann es doch keinen Unterschied machen, ob der Kostenpunkt im Nichtigkeitsbeschwerdeverfahren oder - zu-sammen mit anderen Beanstandungen (§ 245 Abs. 2 ZPO) - im Appellationsverfahren gel-tend gemacht wird (vgl. Studer/ Rüegg/Eiholzer, a.a.O., N 5 zu § 245 ZPO).
I. Kammer, 29. April 2003 (11 02 136)
(Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene Beschwerde am 6. August 2003 abgewiesen.)