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Luzern Obergericht I. Kammer 15.04.2002 11 01 88

April 15, 2002·Deutsch·Lucerne·Obergericht I. Kammer·HTML·2,811 words·~14 min·5

Summary

Art. 320 OR. Umfang der Aufklärungspflicht des Arbeitnehmers beim Anstellungsgespräch. Blosse Gesundheitsgefährungen oder Gesundheitsstörungen, welche die Arbeitsleistung nicht ausschliessen, sondern lediglich beeinträchtigen, müssen vom Arbeitnehmer nicht ungefragt mitgeteilt werden. | OR (Obligationenrecht)

Full text

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: I. Kammer Rechtsgebiet: OR (Obligationenrecht) Entscheiddatum: 15.04.2002 Fallnummer: 11 01 88 LGVE: Leitsatz: Art. 320 OR. Umfang der Aufklärungspflicht des Arbeitnehmers beim Anstellungsgespräch. Blosse Gesundheitsgefährungen oder Gesundheitsstörungen, welche die Arbeitsleistung nicht ausschliessen, sondern lediglich beeinträchtigen, müssen vom Arbeitnehmer nicht ungefragt mitgeteilt werden. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Die Entscheidung wurde in die LGVE-Sammlung als LGVE 2002 I Nr. 26 aufgenommen. Entscheid: Sachverhalt

A.- Der Kläger arbeitete ab 4. Februar 1999 aufgrund eines mündlichen Arbeitsvertrages als Küchenchef bei der Beklagten. Mit Schreiben vom 29. April 1999 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis auf den 31. Mai 1999. Der Kläger war gemäss Bescheinigungen seines Hausarztes Dr.med. E. vom 3. Mai bis 14. Juni 1999 zu 100 %, vom 14. Juni bis 1. September 1999 zu 50 % und seit 1. September 1999 wieder zu 100 % arbeitsunfähig. Wegen der vor Ablauf der Kündigungsfrist eingetretenen krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit des Beklagten verlängerte sich das Arbeitsverhältnis bis zum 30. Juni 1999. Mit Schreiben vom 12. Juni 1999 und vom 22. Juni 1999 stellte der Kläger der Beklag-ten seine Arbeitskraft weiterhin zur Verfügung. Die Beklagte verzichtete jedoch auf die weiteren Dienste des Klägers. Der zur neurologischen Begutachtung zugezogene Dr.med. A. teilte dem Kläger am 29. Oktober 1999 den Verdacht auf Morbus Alzheimer mit. Am 17. April 2000 sprach die IV-Stelle S. dem Kläger mit Wirkung ab 1. Mai 2000 wegen langdauernder Krankheit mit einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze IV-Rente zu. Die Beklagte hatte für den Kläger trotz eines entsprechenden Beitragsabzugs in den Lohnabrechnungen keine Krankentaggeldversicherung abgeschlossen.

B.- Mit Klage vom 22. August 2000 verlangte der Kläger, die Beklagte habe ihm Fr. 79'984.50 nebst 5 % Zins auf Fr. 60'328.50 ab 22. August 2000 und auf Fr. 19'656.-- ab 1. Juni 2001 zu bezahlen. Weil sie für ihn keine Krankentaggeldversicherung abgeschlossen habe, müsse sie die dafür im Landes-Gesamtarbeitsvertrag des Gastgewerbes (L-GAV 98) vorgeschriebenen Leistungen selber erbringen.

In seiner Klageantwort vom 31. Oktober 2000 beantragte die Beklagte die Abweisung der Klage. Der Kläger habe in den Vertragsverhandlungen seine bereits seit einigen Jahren bestehenden, weiter zunehmenden und seine Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden gesundheitlichen Probleme verschwiegen und damit die ihm obliegende Aufklärungs- und Treuepflicht gegenüber seiner künftigen Arbeitgeberin verletzt. Dies sei als culpa in contrahendo zu werten. Der Kläger könne aus dem so zustandegekommenen Vertrag keine weiteren Ansprüche erheben.

In Replik und Duplik hielten die Parteien an ihren Anträgen und Standpunkten fest. C.- Das Amtsgericht Luzern-Land hiess mit Urteil vom 11. Mai 2001 die Klage im Umfang von Fr. 79'570.40 nebst 5 % Zins auf Fr. 60'278.40 seit 22. August 2000 und auf Fr. 19'292.-- seit 1. Juni 2001 gut und überband der Beklagten alle Prozesskosten. Es stellte fest, das Arbeitsverhältnis der Parteien unterstehe dem L-GAV 98. Die Beklagte wäre verpflichtet gewesen, zu Gunsten des Klägers eine Krankentaggeldversicherung abzuschliessen. Sie habe dies unterlassen und daher die in Art. 23 L-GAV 98 vorgeschriebenen Leistungen selber zu erbringen. Der Kläger habe weder eine Auskunfts- noch eine Mitteilungspflicht verletzt. Seinem Anspruch stehe daher kein Anspruch der Beklagten aus culpa in contrahendo entgegen.

D.- Mit rechtzeitiger Appellation vom 11. Juni 2001 verlangte die Beklagte die vollumfängliche Klageabweisung. Der Kläger beantragte die Abweisung der Appellation und die Bestätigung des angefochtenen Urteils.

E.- Die Parteien verzichteten auf eine Appellationsverhandlung. Es wurde ihnen indessen die Möglichkeit eingeräumt, eine schriftliche Stellungnahme zum Beweis-ergebnis einzureichen. Sie machten davon Gebrauch.

Erwägungen

1.- Parteien, die auf eine Appellationsverhandlung verzichten, besitzen keinen Anspruch auf weitere Ausführungen (Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, N 1 zu § 254). Das Obergericht kann jedoch den Parteien die Einreichung einer weiteren Rechtsschrift (insbesondere eine Stellungnahme zum Beweisergebnis) gestatten, wenn sie dafür auf eine Appellationsverhandlung verzichten. Das Gesetz verbietet dieses der Prozess-ökonomie dienende Vorgehen nicht (vgl. § 254 f. ZPO). Neue Vorbringen sind aber immer nur nach den Regeln von § 252 ZPO zulässig.

2.- Die Eingabe des Klägers vom 2. April 2002, eine reine rechtliche Erörterung, fällt nicht unter § 252 ZPO und stellt eine unzulässige Parteiäusserung dar. Sie bleibt unbeachtlich.

3.- Dr.med. E. wurde an der Instruktionsverhandlung vom 6. März 2002 als Zeuge einvernommen. Die Rüge des Klägers, das Obergericht habe den Zeugen zu einem nicht beantragten Beweisthema (Gesundheitszustand des Klägers bei Anstellungsgespräch und Stellenantritt) einvernommen, geht fehl. Der entsprechende Beweisantrag wurde - zumindest sinngemäss - in Ziffer 10 Absatz 3 der Appellationsbegründung gestellt.

Auf die Einvernahme der vom Kläger angerufenen Zeugin I. kann angesichts des Prozessausgangs verzichtet werden.

Der Kläger hat den von den Beklagten zur Edition verlangten Arztbericht von Dr.med. E. vom 7. November 1999 aufgelegt.

Der Kläger legte sodann mit seiner Stellungnahme zum Beweisergebnis vom 27. März 2002 vier neue Urkunden auf. Sie seien Folge der Zeugeneinvernahme und damit nicht verspätet. Als Urkunde, deren Bestand bzw. deren Bedeutung sich erst durch die Einvernahme des Zeugen Dr.med. E. ergab, kann der Arztbericht von Dr.med. K. vom 24. Oktober 1996 gelten (vgl. OG ZP Dr.med. E. S. 3 oben). Bei den übrigen drei Urkunden ist dies sehr fraglich. Aus ihnen ergibt sich indessen die Richtigkeit ihrer Beweisthemen sofort. Die neu aufgelegten Urkunden sind daher nach § 252 Abs. 1 i.V.m. § 207 lit. b bzw. c ZPO zu den Akten zu nehmen.

Weitere Beweise sind nicht beantragt.

4.- Das Amtsgericht führte aus, die Beklagte habe die in Art. 23 des Landes-Gesamtarbeitsvertrags des Gastgewerbes (L-GAV 98) vorgeschriebenen Leistungen selber zu erbringen, da sie den Abschluss einer Taggeldversicherung unterlassen habe. Aus diesem Grund habe sie dem Kläger grundsätzlich während 720 von 900 aufeinanderfolgenden Tagen 80 % des Bruttolohns zu bezahlen. Das vorinstanzliche Urteil ist insoweit nicht angefochten.

5.- Die Beklagte macht aber geltend, der Kläger habe schon beim Anstellungsgespräch und in der Folge beim Stellenantritt erhebliche gesundheitliche Probleme gehabt, welche sich in seiner vorgängigen Erwerbstätigkeit eindrücklich ausgewirkt hätten. Er habe diese Tatsache verschwiegen und damit die ihm obliegende Aufklärungspflicht verletzt. Es liege eine culpa in contrahendo vor. Die Beklagte hätte bei wahrheitsgetreuer Aufklärung den Arbeitsvertrag nicht abgeschlossen. Der Kläger könne deshalb aus diesem Vertrag keine Ansprüche erheben.

5.1. Ein Anspruch aus culpa in contrahendo setzt neben einer Pflichtverletzung, einem Schaden und Kausalität grundsätzlich ein Verschulden voraus. Er fällt nicht nur bei vorsätzlichem, sondern auch bei fahrlässigem Verhalten in Betracht. Eine Berufung auf culpa in contrahendo ist trotz Zustandekommens eines Vertrages möglich, wenn eine Partei die ihr im Verhandlungsstadium obliegenden Aufklärungs- und Informationspflichten schuldhaft verletzt und es dadurch zu einem für die andere Partei nachteiligen Vertragsabschluss kommt (Schwenzer Ingeborg, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 2. Aufl., Bern 2000, Rz 47.06 und 47.09). In welchem Masse sich die Parteien einander gegenseitig aufzuklären haben, hängt von den Umständen des einzelnen Falles, namentlich von der Natur des Vertrages, der Art, wie sich die Verhandlungen abwickeln, sowie den Absichten und Kenntnissen der Beteiligten ab. Es besteht allerdings keine allgemeine Pflicht, von sich aus den Partner über alles aufzuklären, was für die Bildung des Vertragswillens bedeutsam sein kann. Grundsätzlich ist es Sache jedes Beteiligten, die notwendigen Informationen selber zu beschaffen. Eine Aufklärungspflicht besteht nur über wesentliche Punkte, welche die Gegenpartei nicht kennt und nicht zu kennen verpflichtet ist und welche für den Vertragsabschluss von ausschlaggebender Bedeutung sind. Demnach hat ein Bewerber nur das ihm bekannte oder bekannt sein müssende Fehlen von Eigenschaften und Fähigkeiten, die ihn für die betreffende Arbeitsstelle absolut ungeeignet machen, von sich aus dem Arbeitgeber mitzuteilen. Dies ist etwa der Fall, wenn er die fragliche Arbeit mangels entsprechender Fähigkeiten überhaupt nicht leisten kann, wenn er dazu infolge chronischer Leiden, schwerer oder ansteckender Krankheit nicht im Stande ist oder wenn feststeht, dass er bei Arbeitsantritt aller Voraussicht nach krank oder zur Kur sein wird. Blosse Gesundheitsgefährdungen oder Gesundheitsstörungen, welche die Arbeitsleistung nicht ausschliessen, sondern lediglich beeinträchtigen können, brauchen hingegen nicht ungefragt mitgeteilt zu werden (Jäggi, Zürcher Komm., N 576 zu Art. 1 OR; Rehbinder, Berner Komm., N 32 zu Art. 320 OR; Geiser Thomas, Die Treuepflicht des Arbeitnehmers und seine Schranken, Bern 1983, S. 90; Brühwiler, Kommentar zum Einzelarbeitsvertrag, 2. Aufl., Bern 1996, N 8a und 8b zu Art. 320 OR; Streiff/von Kaenel, Leitfaden zum Arbeitsvertragsrecht, 5. Aufl., Zürich 1992, N 10 zu Art. 320 OR; BGE 105 II 79 f.; JAR 1983 S. 77 f.). Haben solche Beeinträchtigungen der Gesundheit negative Auswirkungen auf die Arbeitsleistung, steht dem Arbeitgeber, der den Arbeitsvertrag mit oder ohne Kenntnis dieser Tatsachen abgeschlossen hat, die Möglichkeit der ordentlichen Kündigung offen, während der Probezeit mit verkürzten Kündigungsfristen (Art. 335b OR). Dies bietet ihm genügend Schutz. Die Beweislast für die Voraussetzungen einer culpa in contrahendo obliegt der Beklagten (Art. 8 ZGB).

5.2. Nach Aussage von Dr.med. E. hatte der Kläger vorwiegend Rückenbeschwerden und Arthrose. Seit 1994 sei eine gewisse Leistungseinschränkung des Gehirns (verminderte Gedächtnisleistung, Gedächtnisstörungen) aufgetreten. Der Kläger sei beruflich schneller gestresst worden, was wahrscheinlich das Arbeitsverhältnis beeinflusst habe. Anfangs Februar 1999 sei er zur Tätigkeit als Küchenchef nicht mehr fähig gewesen. Er sei auch in einem Kleinbetrieb mit einem oder zwei Angestellten und ohne die Verantwortung für den Einkauf dazu wohl überfordert gewesen. Hingegen hätte er als Angestellter in der Küche arbeiten können, wenn man - insbesondere durch genaue Anweisungen - auf seine Krankheit Rücksicht genommen hätte. Der Zeuge führte weiter aus, er habe den Kläger seit 1994 über dessen Krankheitsbild informiert und ihm bereits in den Jahren 1997 und 1998 vorgeschlagen, ihm eine volle Arbeitsunfähigkeit zu bescheinigen und ihm damit eine IV-Rente zu verschaffen. Der Kläger habe aber verständlicherweise damit Mühe gehabt. Er sei der Meinung gewesen, er könne noch voll arbeiten, und er habe arbeiten wollen. Dem Kläger sei im Herbst 1999 erstmals der Verdacht auf Morbus Alzheimer eröffnet worden. Früher sei nur von Hirnstörungen die Rede gewesen. Personen mit Gedächtnisstörungen könnten Strategien entwickeln, um diese Einschränkungen zu umgehen. Darüber sei auch gesprochen worden. Solche Strategien liessen sich allerdings in einer Küche nicht leicht umsetzen (OG ZP Dr.med. E. S. 2 f.).

Diese Ausführungen des Zeugen decken sich mit seinem (von ihm ausdrücklich als richtig bestätigten) Arztbericht vom 7. November 1999. Danach hatte der Kläger seit ca. 1994 zunehmende Schwierigkeiten mit Gedächtnis und Konzentration, woraus sich eine verminderte Belastbarkeit mit aggressivem Verhalten am Arbeitsplatz ergeben habe. Der Kläger habe jedoch bis anfangs Mai 1999 immer wieder gearbeitet. Er könne aber auf keinen Fall mehr als Küchenchef eingesetzt werden. Immer nur kurze Anstellungen und meistens aggressives Auseinandergehen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer in den letzten Jahren hätten dies zur Genüge gezeigt. Der Kläger sei aus medizinischen Gründen für eine Lohnarbeit nicht mehr einsetzbar.

Die Beurteilung von Dr.med. E., der den Kläger seit Dezember 1988 regelmässig behandelte, erscheint glaubwürdig und zuverlässig, auch wenn der Zeuge naturgemäss die Befähigung des Klägers zur Ausübung der Berufstätigkeit nicht direkt am Arbeitsplatz, sondern nur aufgrund seiner Befunde anlässlich der ärztlichen Behandlungen feststellen konnte. Objektiv betrachtet war der Kläger im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht mehr in der Lage, den Betrieb einer Küche zu leiten und damit als Küchenchef zu arbeiten. Hingegen ist nicht genügend erwiesen, dass der Kläger damals subjektiv die Schwere seiner Krankheit und insbesondere seine Unfähigkeit, als Küchenchef zu arbeiten, realisiert hatte oder hätte realisieren müssen. Zwar gesteht er ein, bereits gewisse gesundheitliche Anstände bemerkt zu haben. Das schon in den Jahren 1997 und 1998 von seinem Arzt unterbreitete Angebot, ihm zur Erlangung einer IV-Rente eine volle Arbeitsunfähigkeit zu bescheinigen, war zudem ein klarer Hinweis auf eine schwerwiegende Gesundheitsstörung. Zu beachten ist anderseits, dass Dr.med. E. den Kläger nicht für jegliche Arbeit in einer Küche unfähig erachtete und mit ihm gewisse Strategien zur Leistungsverbesserung besprach. Dies konnte der Kläger als Ermunterung zu weiterer Arbeitstätigkeit in seiner bisherigen Funktion empfinden. Es dürfte für ihn auch nicht beurteilbar gewesen sein, in welchem Mass die - gerade in der ersten Hälfte 1999 erheblichen und akuten - körperlichen Beschwerden und in welchem Mass die Hirnfunktionsstörungen seine Arbeitsfähigkeit beeinträchtigten. Der Verdacht, dass er unter Morbus Alzheimer leide, wurde ihm erst am 29. Oktober 1999 mitgeteilt (OG ZP Dr.med. E., S. 3). Die Auswirkungen dieser Krankheit sind auch medizinischen Laien weitgehend bekannt, was beim Oberbegriff Hirnfunktionsstörungen nicht der Fall ist und dazu führt, dass die Erkrankung an Morbus Alzheimer als gravierender eingestuft wird als "blosse" Hirnfunktionsstörungen. Schliesslich ist zu bedenken, dass Menschen mit Hirnfunktionsstörungen je nach deren Grad nicht oder nur noch beschränkt in der Lage sind, ihre gesundheitliche Situation richtig zu beurteilen. Unter diesen Umständen lässt sich nicht mit genügender Wahrscheinlichkeit annehmen, der Kläger habe im Februar 1999 seine gänzliche Unfähigkeit, die Arbeit als Küchenchef zu leisten, gekannt oder kennen müssen und der Beklagten damit absichtlich oder fahrlässig verschwiegen.

5.3. Hinzu kommt, dass die Beklagte durch Nachfragen bei den vorherigen Arbeitgebern die gesundheitlichen Probleme des Klägers und deren Auswirkungen auf die Berufsausübung ohne weiteres in Erfahrung hätte bringen können. Das Amtsgericht hielt fest, die Beklagte habe den Kläger offensichtlich ohne weitere Prüfungen und Erkundigungen eingestellt. Hätte sie sich genauer mit der beruflichen Vergangenheit des Klägers beschäftigt, wäre ihr ohne Zweifel aufgefallen, dass er in den vergangenen Jahren die Arbeitsstellen sehr häufig gewechselt hatte und zwischenzeitlich immer wieder arbeitslos war. Die Beklagte hät-te sich beim Kläger, bei der RAV-Mitarbeiterin I. und vor allem bei früheren Arbeitgebern nach dem Wesen, dem Verhalten und den Leistungen des Klägers erkundigen können. Damit hätte sie allfällige schwere Unzulänglichkeiten des Klägers ohne weiteres in Erfahrung bringen können. Die Beklagte hat diese zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz im Appellationsverfahren nicht angefochten.

Da die Beklagte mit solchen ihr zumutbaren Abklärungen bei den früheren Arbeitgebern und bei der RAV-Mitarbeiterin I. - welche selber mit der Beklagten Kontakt aufgenommen hatte - die gesundheitlichen Probleme des Klägers und deren Auswirkungen auf die Berufsausübung hätte in Erfahrung bringen können, entstand diesbezüglich keine Aufklärungspflicht des Beklagten (oben, E. 5.1.).

5.4. Die Voraussetzungen einer Aufklärungspflicht des Klägers sind nicht erfüllt. Es liegt keine culpa in contrahendo vor.

5.5. Die weiteren Einwendungen der Beklagten führen zu keinem anderen Schluss.

5.5.1. Die Beklagte trägt vor, der Kläger habe in seinen Schreiben vom 12. und 22. Juni 1999 seine Arbeitskraft uneingeschränkt weiter zur Verfügung gestellt und sich damit selber wiederum als voll arbeitsfähig und gesund erachtet.

Der Kläger verfasste die beiden Schreiben auf die Empfehlung der Arbeitslosenkasse des Kantons S. vom 9. Juni 1999, sich aus rechtlichen Gründen sofort schriftlich mit seinem Arbeitgeber in Verbindung zu setzen und ihm seine "Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen, um noch die verbleibende Zeit der ordentlichen Kündigungsfrist zu arbeiten". Dies ergibt sich sowohl aus dem zeitlichen Zusammenhang wie auch aus dem fast wörtlich übernommenen Text. Aus diesen Schreiben lässt sich daher nicht ableiten, der Kläger habe sich im Juni 1999 wiederum als voll arbeitsfähig und gesund erachtet. Im Übrigen liesse sich damit für den massgebenden Zeitpunkt (Februar 1999) eine culpa in contrahendo noch nicht begründen.

5.5.2. Die Beklagte führt aus, Dr.med. E. habe im Arztzeugnis vom 26. September 1999 dem Kläger für den Zeitraum vom 14. Juni bis 1. September 1999 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bescheinigt und festgehalten, die Änderung der Arbeitsunfähigkeit von 100 % auf 50 % sei vom Kläger auf Anweisung des Arbeitsamtes gewünscht worden.

Ob der Arzt dem Kläger für den fraglichen Zeitraum einen korrekten Grad der Arbeitsunfähigkeit bescheinigt hat, braucht nicht weiter geprüft zu werden, da dies die Frage der Aufklärungspflicht vor Vertragsschluss und damit den Bestand des eingeklagten Taggeldanspruchs wie auch dessen Berechnung nicht beeinflusst.

5.5.3. Die Beklagte rügt, der Kläger habe sich unmittelbar nach Erhalt des Kündigungs-schreibens vom 29. April 1999 ab 3. Mai 1999 zu 100 % arbeitsunfähig erklären lassen, obwohl er bis Ende April 1999 mit seinem eigenen Verhalten dokumentiert habe, dass er sich als voll arbeitsfähig erachte. Sein Gesundheitszustand habe sich nicht innert kürzester Zeit so verschlechtern können.

Der geschilderte Geschehensablauf ist in der Tat auffällig und könnte den Verdacht aufkommen lassen, der Kläger habe sich nur wegen der Kündigung arbeitsunfähig erklären lassen. Eine entsprechende Abklärung erübrigt sich allerdings, da auch dieser Umstand weder die Frage der Aufklärungspflicht vor Vertragsschluss und damit den Bestand des eingeklagten Taggeldanspruchs noch dessen Berechnung beeinflusst. Die Beklagte behauptet zudem nicht, dass die ärztliche Feststellung, der Kläger sei ab 3. Mai 1999 100 % arbeitsunfähig gewesen, falsch wäre. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Beklagte die ein-geklagte Forderung nur deswegen zu bezahlen hat, weil sie die im L-GAV 98 vorgeschrie-bene Taggeldversicherung zu Gunsten des Klägers nicht abgeschlossen hat.

6.- Liegt keine culpa in contrahendo vor, muss nicht geprüft werden, welche Rechtsfolgen daraus der Beklagten zustünden und ob diese (richtig) geltend gemacht worden wären. Ebensowenig ist zu prüfen, ob die vom Kläger in der Stellungnahme vom 27. März 2002 erhobene Einrede der Verjährung prozessual noch rechtzeitig vorgebracht wurde und ob sie materiell begründet wäre.

7.- Die Berechnung des Taggeldanspruchs des Klägers sowie die Zinsberechnung sind nicht angefochten. Die Beklagte hat demnach dem Kläger Fr. 79'570.40 nebst 5 % Zins auf Fr. 60'278.40 seit 22. August 2000 und auf Fr. 19'292.-- seit 1. Juni 2001 zu bezahlen.

8.- Dem Prozessausgang entsprechend sind alle Prozesskosten der Beklagten aufzuerlegen (§ 119 Abs. 1 ZPO).

...

Urteilsspruch

1. Die Beklagte hat dem Kläger Fr. 79'570.40 nebst 5 % Zins auf Fr. 60'278.40 seit 22. August 2000 und auf Fr. 19'292.-- seit 1. Juni 2001 zu bezahlen.

2. Die Beklagte trägt alle Prozesskosten.

.....

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Amtsgericht Luzern-Land, I. Abteilung, zugestellt.

Luzern, 15. April 2002

(Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene Berufung am 27. September 2002 abgewiesen.)

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