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Luzern Obergericht I. Kammer 19.04.2001 11 01 45 (2001 I Nr. 26)

April 19, 2001·Deutsch·Lucerne·Obergericht I. Kammer·HTML·214 words·~1 min·6

Summary

§ 226 ZPO. Die Liquidität der Sachlage allein genügt für das Befehlsverfahren nicht, auch die Rechtslage muss liquid sein. | Zivilprozessrecht

Full text

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: I. Kammer Rechtsgebiet: Zivilprozessrecht Entscheiddatum: 19.04.2001 Fallnummer: 11 01 45 LGVE: 2001 I Nr. 26 Leitsatz: § 226 ZPO. Die Liquidität der Sachlage allein genügt für das Befehlsverfahren nicht, auch die Rechtslage muss liquid sein. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Die Beklagte bestreitet die Liquidität der Sach- und insbesondere der Rechtslage. Die Klägerin stellt sich auf den Standpunkt, § 226 ZPO verlange beim Befehlsverfahren nur die Liquidität der Sachlage.

Das bisherige Recht forderte zusätzlich zur Liquidität der Sachlage ausdrücklich auch die Liquidität der Rechtslage bzw. der rechtlichen Verhältnisse (§ 348 Abs. 1 Ziff. 1 aZPO). In § 226 ZPO fehlt nun der Hinweis auf die schnelle Handhabung klaren Rechts, wogegen dieser Begriff in § 15 Abs. 2 lit. a ZPO nach wie vor verwendet wird. Bei sofort feststellbaren oder nicht streitigen tatsächlichen Verhältnissen lässt sich in der Regel die massgebende Rechtsnorm ohne weiteres ableiten. Insofern ist klares Recht Bestandteil liquider tatsächlicher Verhältnisse. Das Gesuch ist ungeachtet der Einwendungen der Gegenpartei abzuweisen, wenn verschiedene Rechtsnormen in Betracht kommen, die Rechtslage somit nicht klar ist (zum Ganzen siehe: Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, N 3 zu § 226 ZPO m.w.H.). Das Begehren der Klägerin um Rückgabe der streitigen Anlage ist daher nur dann gutzuheissen, wenn sowohl die Sach- als auch die Rechtslage liquid sind.

I. Kammer, 19. April 2001 (11 01 45)

11 01 45 — Luzern Obergericht I. Kammer 19.04.2001 11 01 45 (2001 I Nr. 26) — Swissrulings