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Luzern Obergericht I. Kammer 18.01.2002 11 01 105 (2002 I Nr. 33)

January 18, 2002·Deutsch·Lucerne·Obergericht I. Kammer·HTML·227 words·~1 min·6

Summary

§ 68 ZPO. Ist im erstinstanzlichen Verfahren kein Begehren um Berichtigung des Protokolls gestellt worden, so ist eine Anfechtung im Rechtsmittelverfahren ausgeschlossen. | Zivilprozessrecht

Full text

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: I. Kammer Rechtsgebiet: Zivilprozessrecht Entscheiddatum: 18.01.2002 Fallnummer: 11 01 105 LGVE: 2002 I Nr. 33 Leitsatz: § 68 ZPO. Ist im erstinstanzlichen Verfahren kein Begehren um Berichtigung des Protokolls gestellt worden, so ist eine Anfechtung im Rechtsmittelverfahren ausgeschlossen. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: § 68 ZPO. Ist im erstinstanzlichen Verfahren kein Begehren um Berichtigung des Protokolls gestellt worden, so ist eine Anfechtung im Rechtsmittelverfahren ausgeschlossen.

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Die Beklagte kritisiert die Protokollierung der Zeugenaussagen vor Amtsgericht. Das Protokoll sei ständig korrigiert und angepasst worden, indem der Instruktionsrichter wider-sprüchliche Teile gestrichen, korrigierend eingegriffen und "klarstellend" zusammengefasst habe. Die Vorinstanz wies diesen Vorwurf schon in ihrem Urteil als unkorrekt zurück. Die Beklagte hat für ihre Kritik keine Anhaltspunkte vorgetragen und keinen Beweis beantragt. Die Zeugen bestätigten den Inhalt der Protokolle mit ihrer Unterschrift als zutreffend. Es be-steht kein Anlass, an der Richtigkeit der Zeugenprotokolle zu zweifeln. Im Übrigen sind Be-gehren um Berichtigung des Protokolls dem prozessleitenden Richter zu unterbreiten (§ 68 Abs. 2 ZPO). Geschieht dies nicht, ist eine Anfechtung des Protokolls im Rechtsmittelverfah-ren ausgeschlossen. Die Beklagte hat kein solches Berichtigungsbegehren nachgewiesen. Die Zeugenprotokolle beweisen damit die richtige Wiedergabe der festgehaltenen Aussagen und Wahrnehmungen (§ 68 Abs. 1 ZPO). Eine nochmalige Einvernahme des Zeugen kommt deshalb nicht in Betracht.

I. Kammer, 18. Januar 2002 (11 01 105)

(Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene Berufung am 27. Juni 2002 abgewiesen und ist auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht eingetreten.)

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