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Luzern Obergericht I. Kammer 23.04.2002 11 01 102 (2002 I Nr. 27)

April 23, 2002·Deutsch·Lucerne·Obergericht I. Kammer·HTML·361 words·~2 min·5

Summary

Art. 342 Abs. 2 OR; Art. 9 BVO (Verordnung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer vom 6. Oktober 1986 [SR 823.21]). Ein Lohnanspruch lässt sich weder aus Art. 342 Abs. 2 OR noch aus Art. 9 BVO oder einer Verbindung dieser beiden Bestimmungen ableiten, sondern setzt den Nachweis eines Arbeitsvertrages voraus. | OR (Obligationenrecht)

Full text

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: I. Kammer Rechtsgebiet: OR (Obligationenrecht) Entscheiddatum: 23.04.2002 Fallnummer: 11 01 102 LGVE: 2002 I Nr. 27 Leitsatz: Art. 342 Abs. 2 OR; Art. 9 BVO (Verordnung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer vom 6. Oktober 1986 [SR 823.21]). Ein Lohnanspruch lässt sich weder aus Art. 342 Abs. 2 OR noch aus Art. 9 BVO oder einer Verbindung dieser beiden Bestimmungen ableiten, sondern setzt den Nachweis eines Arbeitsvertrages voraus. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Art. 342 Abs. 2 OR räumt der einen Partei des Arbeitsvertrags einen zivilrechtlichen Anspruch auf Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung ein, die der Gegenpartei durch Vorschriften des Bundes oder der Kantone über die Arbeit auferlegt wurde, wenn die Verpflichtung Inhalt eines Einzelarbeitsvertrags sein könnte. Die Bedeutung dieser Bestimmung liegt darin, dass auch Ansprüche aus dem öffentlichen Recht beim Zivilrichter eingeklagt werden können, wie etwa der einem Arbeitnehmer aus öffentlichem Recht (Arbeitsgesetz) zustehende Anspruch eines Lohnzuschlags für vorübergehende Nacht- und Sonntagsarbeit oder der Anspruch des Heimarbeitnehmers auf gleichwertigen Lohn wie die Betriebsangestellten (Streiff/von Kaenel, Leitfaden zum Arbeitsvertragsrecht, 5. Aufl., Zürich 1992, N 6 zu Art. 342 OR). Wie die Beklagte zu Recht geltend macht, ergibt sich bereits aus dem Wortlaut von Art. 342 Abs. 2 OR, dass diese Gesetzesbestimmung den Bestand eines Arbeitsverhältnisses voraussetzt. Die darin verwendeten Begriffe "Arbeitgeber", "Arbeitnehmer" und "Vertragsparteien" meinen die Parteien eines Arbeitsvertrages im Sinne von Art. 319 ff. OR. Dass ein Arbeitsvertrag vorhanden sein muss, ergibt sich auch aus Art. 9 BVO. Gemäss Abs. 1 dieser Bestimmung setzt der Erhalt der Arbeitsbewilligung voraus, dass der Arbeitgeber dem Ausländer dieselben orts- und berufsüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen bietet wie den Schweizern. Die Arbeitsmarktbehörde ist bei Gesuchen von Saisonniers verpflichtet, einen schriftlichen Arbeitsvertrag oder eine Vertragsofferte einzuverlangen und einer Prüfung zu unterziehen (Art. 9 Abs. 3 BVO). Auch diese Bestimmung setzt somit den Bestand eines Arbeitsvertrages oder zumindest einer entsprechenden Offerte voraus. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz lässt sich ein Lohnanspruch des Klägers daher weder aus Art. 342 Abs. 2 OR noch aus Art. 9 BVO oder einer Verbindung dieser beiden Bestimmungen ableiten, sondern einzig aus einem Arbeitsvertrag, dessen Bestand und Inhalt vom Kläger nachzuweisen ist. Die Appellation der Beklagten ist daher begründet.

I. Kammer, 23. April 2002 (11 01 102)

11 01 102 — Luzern Obergericht I. Kammer 23.04.2002 11 01 102 (2002 I Nr. 27) — Swissrulings