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Luzern Obergericht I. Kammer 04.07.2000 11 00 49 (2000 I Nr. 45)

July 4, 2000·Deutsch·Lucerne·Obergericht I. Kammer·HTML·630 words·~3 min·6

Summary

§ 67 Abs. 2 AGG; Art. 343 OR. Eine Teilklage an das Arbeitsgericht ist nur zulässig, wenn die Summe der angeblich fälligen Ansprüche die Spruchkompetenz des Arbeitsgerichts nicht übersteigt. | Zivilprozessrecht

Full text

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: I. Kammer Rechtsgebiet: Zivilprozessrecht Entscheiddatum: 04.07.2000 Fallnummer: 11 00 49 LGVE: 2000 I Nr. 45 Leitsatz: § 67 Abs. 2 AGG; Art. 343 OR. Eine Teilklage an das Arbeitsgericht ist nur zulässig, wenn die Summe der angeblich fälligen Ansprüche die Spruchkompetenz des Arbeitsgerichts nicht übersteigt. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: 5. - Der Kläger macht geltend, Teilklagen müssten auch vor Arbeitsgericht zulässig sein, solange sie nicht einzig und ausschliesslich dazu dienten, die Vorteile des arbeitsgerichtlichen Verfahrens zu erlangen. Der Grund, dass der Kläger vorliegend einzig den 13. Monatslohn für das Jahr 1994 eingeklagt habe, liege darin, dass er möglichst rasch zu einem Präzedenzurteil habe gelangen wollen. Denn wenn das Gericht seinen Überlegungen folgen werde und dem Anspruch für einen 13. Monatslohn für das Jahr 1994 stattgebe, so hätte er ein Präzedenzurteil für die 13. Monatslöhne der nachfolgenden Jahre. Unter prozessökonomischen Gesichtspunkten mache sein Vorgehen Sinn, denn gerade mit der allfälligen Zusprechung eines 13. Monatslohnes könnten mit grösster Wahrscheinlichkeit weitere Prozesse vermieden werden, da sich die Beklagte den weiteren Ansprüchen kaum widersetzen könnte. Andererseits sei auch bei einer Ablehnung dieser Teilklage davon auszugehen, dass weitere Klagen auf Zusprechung eines 13. Monatslohns kaum sinnvoll wären. 5.1. Die Frage, ob durch eine Teilklage mittels Unterschreitens der Streitwertgrenze die Vorteile des arbeitsgerichtlichen Verfahrens in Anspruch genommen werden können, beantwortet das kantonale Prozessrecht (Brühwiler, Kommentar zum Einzelarbeitsvertrag, 2. Aufl., Bern 1996, N 6c zu Art. 343 OR; Rehbinder, Berner Komm., N 15 zu Art. 343 OR; Staehelin, Zürcher Komm., N 24 zu Art. 343 OR; Streiff/von Kaenel, Leitfaden zum Arbeitsvertragsrecht, 5. Aufl., Zürich 1992, N 7 zu Art. 343 OR). Die Teilklage ist weder im Gesetz über das Arbeitsgericht (AGG) noch im Gesetz über die Zivilprozessordnung (ZPO), welche im Verfahren vor Arbeitsgericht subsidiär anwendbar ist (§ 35 AGG), ausdrücklich geregelt. Eine die Teilklage betreffende Regelung findet sich in § 67 Abs. 2 AGG bezüglich der Kostenverlegung. Nach dieser Bestimmung können bei sachlich nicht begründeter Einreichung von Teilklagen der fehlbaren Partei die Gerichtskosten und eine Entschädigung für Parteikosten der Gegenpartei ganz oder teilweise auferlegt werden. Die Botschaft zu dieser Gesetzesbestimmung hält fest, wenn eine Partei bloss zur Erreichung des kostenlosen Arbeitsgerichtsverfahrens ihre Forderung von über Fr. 20 000.- in mehrere Teilklagen aufteile, liege eine gegen Treu und Glauben verstossende Gesetzesumgehung vor, die im Kostenpunkt so zu ahnden sei, als ob die Partei den ganzen Betrag vor Amtsgericht eingeklagt hätte, wobei sich die Bemessung nach der Kostenverordnung richte (Verhandlungen des Grossen Rates, 3/1992, S. 816). Nach der Praxis des Luzerner Arbeitsgerichts sind Teilklagen nur zulässig, wenn die Summe der fälligen Ansprüche die Spruchkompetenz des Arbeitsgerichts nicht übersteigt (Brühwiler, a.a.O., N 6c zu Art. 343 OR; Rehbinder, a.a.O., N 15 zu Art. 343 OR). 5.2. Im vorliegenden Fall überschreitet die Summe der fälligen Ansprüche des Klägers aus dem beendeten Arbeitsverhältnis die Spruchkompetenz des Arbeitsgerichts erheblich, steht doch neben der eingeklagten Summe von Fr. 17 265.70, welche auch die Gratifikation des Jahres 1994 im Betrage von Fr. 8697.40 umfasst, eine weitere Teilforderung betreffend die Gratifikationen der Jahre 1995 bis 1998 im Gesamtbetrage von zusammen über Fr. 34 000.- im Raum. Der Kläger hat auf diese weitere Forderung nach eigenen Angaben nicht verzichtet und will sie, je nach dem Ausgang des vorliegenden «Pilotprozesses», noch nachfordern. Damit geht es dem Kläger letztlich aber um eine Klageforderung in der Grössenordnung von mehr als Fr. 50 000.-. Es ist offensichtlich und ergibt sich aus den eigenen Ausführungen des Klägers, dass er mit der Aufteilung der Klageforderung bezweckt, ohne Prozesskostenrisiko zu einem Präjudiz für die noch ausstehende Teilforderung von über Fr.34 000.- zu kommen. Dafür ist das kostenlose Verfahren vor Arbeitsgericht aber nicht gedacht. Ein solches Vorgehen verdient keinen Rechtsschutz. Das Arbeitsgericht ist daher zu Recht auf die Klage nicht eingetreten, weshalb der Rekurs gegen den angefochtenen Entscheid abzuweisen ist.

I. Kammer, 4. Juli 2000 (11 00 49)

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