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Luzern Obergericht I. Kammer 31.10.2000 11 00 120 (2000 I Nr. 26)

October 31, 2000·Deutsch·Lucerne·Obergericht I. Kammer·HTML·357 words·~2 min·5

Summary

Art. 343 Abs. 4 OR. Tragweite des Untersuchungsgrundsatzes im arbeitsrechtlichen Prozess. | OR (Obligationenrecht)

Full text

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: I. Kammer Rechtsgebiet: OR (Obligationenrecht) Entscheiddatum: 31.10.2000 Fallnummer: 11 00 120 LGVE: 2000 I Nr. 26 Leitsatz: Art. 343 Abs. 4 OR. Tragweite des Untersuchungsgrundsatzes im arbeitsrechtlichen Prozess. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Der in arbeitsrechtlichen Verfahren geltende Untersuchungsgrundsatz hat nicht die Bedeutung einer umfassenden Frage- und Aufklärungspflicht des Richters, wie sie etwa in familienrechtlichen Prozessen mit uneingeschränkter Offizialmaxime gilt (Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, N 3 a zu § 216 ZPO), sondern die Parteien haben an der Sachverhaltsermittlung durch Behauptung von Tatsachen und Angabe von Beweismitteln mitzuwirken (§ 49 AGG; vgl. Art. 343 Abs. 4 OR; BGE 107 II 236 = Pra 70 [1981] Nr. 178 S. 470 E. 2b). Nur wenn Zweifel an der Vollständigkeit des Sachverhaltsvortrages oder der Beweisanträge bestehen, obliegt dem Richter gestützt auf die Untersuchungsmaxime eine ausgedehnte Fragepflicht. Zudem kann der Richter Tatsachen in den Prozess einbeziehen, die von niemandem behauptet worden sind, sofern sie sich aus den Akten oder aus dem Beweisverfahren ergeben (BGE 107 II 236 E. 2 b; Pra 70 470 E. 2 b). Hingegen braucht der Richter keinem Sachverhalt nachzuforschen, den die Parteien absichtlich oder aus Nachlässigkeit nicht nennen (Studer/Rüegg/Eiholzer, a.a.O., N 3 b zu § 216 ZPO). Das Arbeitsgericht war daher vorliegend nicht verpflichtet, den Zeugen X. zu einem allfällig von der Beklagten gegenüber dem Kläger mündlich erklärten Vorbehalt zu befragen, nachdem sich weder aus den Akten noch aus den Ausführungen der Beklagten dazu irgendwelche Anhaltspunkte ergaben. Es lag an der Beklagten, dies in tatsächlicher Hinsicht schlüssig vorzutragen und dafür die Beweise zu nennen. Das Beweisverfahren ist auch unter Geltung der Offizialmaxime von Art. 343 Abs. 4 OR nicht dazu da, unterlassene Vorbringen tatsächlicher Art nachzuholen (LGVE 1987 I Nr. 21 E. 5 a.E.). Dies gilt umso mehr im Verfahren der Nichtigkeitsbeschwerde, wo gemäss § 270 ZPO neue Begehren, Tatsachenbehauptungen und Beweisanträge ausgeschlossen sind. Diese Einschränkung der Kognition gilt auch im Anwendungsbereich von Art. 343 Abs. 4 OR. Die bundesrechtliche Untersuchungsmaxime erfordert weder die Zulassung eines ordentlichen Rechtsmittels mit voller Kognition der Rechtsmittelinstanz noch die Berücksichtigung von neuen Tatsachen (BGE 107 II 237 E. 3; Staehelin/Vischer, Zürcher Komm., N 35 zu Art. 343 OR).

I. Kammer, 31. Oktober 2000 (11 00 120)

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