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Luzern Obergericht I. Kammer 08.11.2000 11 00 101 (2000 I Nr. 36)

November 8, 2000·Deutsch·Lucerne·Obergericht I. Kammer·HTML·985 words·~5 min·5

Summary

§ 96 Abs. 1 ZPO. Voraussetzung der Widerklage. Die Widerklage ist nur zulässig, wenn sie als selbständige Klage vom sachlich gleichen Richter und in der gleichen Verfahrensart wie die Hauptklage zu beurteilen wäre. | Zivilprozessrecht

Full text

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: I. Kammer Rechtsgebiet: Zivilprozessrecht Entscheiddatum: 08.11.2000 Fallnummer: 11 00 101 LGVE: 2000 I Nr. 36 Leitsatz: § 96 Abs. 1 ZPO. Voraussetzung der Widerklage. Die Widerklage ist nur zulässig, wenn sie als selbständige Klage vom sachlich gleichen Richter und in der gleichen Verfahrensart wie die Hauptklage zu beurteilen wäre. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Der Beklagte reichte in einer beim Amtsgericht hängigen Mietstreitsache mit der Klageantwort eine Widerklage ein, deren Streitwert (unter 8000 Franken) ordentlicherweise in die sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichtspräsidenten fällt. Die Instruktionsrichterin teilte dem Beklagten unter Hinweis auf LGVE 1999 I Nr. 19 mit, sie erachte die Widerklage als unzulässig, weil das Kriterium des sachlich gleichen Richters nicht erfüllt sei. Gleichzeitig ersuchte sie ihn um Mitteilung, ob die Widerklage in einem selbständigen Verfahren als Klage ans Recht genommen werden solle. Der Beklagte beharrte auf der Mitbeurteilung im Rahmen des Hauptprozesses vor Amtsgericht. Mit Erledigungsentscheid trat das Amtsgericht auf die Widerklage nicht ein und erklärte den Prozess, soweit er die Widerklage betraf, als erledigt. Dagegen erhob der Beklagte Nichtigkeitsbeschwerde. Das Obergericht bestätigte die in LGVE 1999 I Nr. 19 wiedergegebene Praxis und schützte die Ansicht des Amtsgerichts, wonach die Widerklage - bei sonst gleicher Verfahrensart - nicht nur dann unzulässig ist, wenn die Widerklage als selbständige Klage in die Zuständigkeit des Amtsgerichts fallen würde, sondern auch dann, wenn sie als selbständige Klage vom Amtsgerichtspräsidenten zu beurteilen wäre. Aus den Erwägungen: 6.3. Nach dem klaren Wortlaut von § 96 Abs. 1 ZPO kann der Beklagte Widerklage nur erheben, wenn für sein Rechtsbegehren sachlich der gleiche Richter zuständig und die gleiche Verfahrensart vorgesehen ist. Im Umkehrschluss folgt daraus, dass die Widerklage ausgeschlossen ist, wenn entweder sachlich ein anderer Richter zuständig oder eine andere Verfahrensart vorgesehen ist. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Betrachtungsweise dem gesetzgeberischen Willen nicht entspricht (siehe Botschaft des Regierungsrates an den Grossen Rat B 48 zu den Entwürfen des Gesetzes über die Zivilprozessordnung S. 14 und 24, Prot. 2. Kommissionssitzung GR v. 14.9.1992 S. 33 ff. sowie anschliessende Bereinigung S. 2, Prot. 4. Kommissionssitzung GR v. 26.10.1992 S. 15, Prot. 11. Kommissionssitzung GR v. 20.4.1993 S. 20, Prot. 12. Kommissionssitzung GR v. 26.4.1993 S. 3, Prot.Nr. 606 GR Sitzung v. 30.11.1993 [1. Lesung] S. 4 und 9, Prot. 2. Kommissionssitzung GR 2. Beratung v. 25.4.1994 S. 2f., Prot.Nr. 361 GR Sitzung v. 27.6.1994 [2. Lesung] S. 2f.). Folglich ist die Widerklage unzulässig, wenn zwar die gleiche Verfahrensart gegeben, sachlich aber ein anderer Richter zuständig ist. Aus welchen Gründen das nur für den Fall gelten soll, dass die Widerklage die Hauptklage betragsmässig übersteigt, ist nicht erkennbar und ergibt sich namentlich nicht aus den Materialien. In LGVE 1999 I Nr. 19 wird denn auch generell festgehalten, es dürfe der Klage keine Widerklage entgegengehalten werden, «welche von der Rechtsnatur der Streitsache oder vom Streitwert her eine andere richterliche Kompetenz begründen würde». Gemäss dem Wortlaut von § 96 Abs. 1 ZPO und in konsequenter Anwendung des Kriteriums «sachlich gleicher Richter» ist die Widerklage somit auch als unzulässig zu betrachten, wenn einer in die sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts fallenden Hauptklage eine in die sachliche Zuständigkeit des Einzelrichters fallende Widerklage entgegengehalten wird. 6.4. Die Widerklage ist die vom Beklagten im hängigen Prozess gegen den Kläger erhobene Klage. Statt sich bloss mit Bestreitungen oder Einreden gegen die Klage zu wehren, geht der Beklagte zum Gegenangriff über, indem er dem Grundsatz nach einen selbständigen, von der Hauptklage nicht erfassten Anspruch einklagt (Kummer Max, Grundriss des Zivilprozessrechts, Bern 1984, S. 116). Haupt- und Widerklage beinhalten somit zwei selbständige Prozesse, die lediglich zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung vereinigt sind (Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, N 1 zu § 96). Es leuchtet ohne weiteres ein, dass das Argument der Prozessökonomie in den Fällen, in denen der Haupt- und der Widerklage kein gemeinsames Rechtsverhältnis zugrunde liegt, nicht greift. Gegenstand einer Widerklage kann aber auch ein Gegenanspruch aus dem vom Prozessgegner eingeklagten Rechtsverhältnis sein (sog. konnexer Gegenanspruch). In solchen Fällen könnte eine gemeinsame Beurteilung von Klage und Widerklage im Interesse der Prozessökonomie liegen. Gerade auf die Konnexität des Gegenanspruchs kann es im Luzerner Zivilprozess indes nicht (mehr) ankommen, nachdem der Gesetzgeber diese Verfahrensmöglichkeit bei der ZPO-Gesamtrevision per 1. Januar 1995 fallen liess. Beim klaren Wortlaut von § 96 Abs. 1 ZPO gibt es somit keinen hinreichenden Grund, betreffend das Erfordernis des sachlich gleichen Richters Konzessionen zu machen. Aus rein prozessökonomischen Überlegungen liesse sich die Zulassung einer Widerklage mit von der Hauptklage abweichender sachlicher Zuständigkeit (bei gleicher Verfahrensart) zwar rechtfertigen, wenn die Hauptklage beim Amtsgericht hängig ist und die Widerklage an sich beim Amtsgerichtspräsidenten anzubringen wäre. Dasselbe Argument liesse sich allerdings bei umgekehrter Konstellation (Hauptklage beim Amtsgerichtspräsidenten/Widerklage beim Amtsgericht) ebenfalls ins Feld führen. Da die luzernische Zivilprozessordnung eine Überweisung, wie sie in § 60 Abs. 1 ZPO ZH oder Art. 140 Abs. 1 ZPO BE ausdrücklich vorgesehen ist, nicht kennt, wurde diese Möglichkeit für den Luzerner Zivilprozess abgelehnt (LGVE 1999 I Nr. 19). Weiter ist zu beachten, dass die mit der Zulassung der Widerklage einmal begründete Zuständigkeit auch dann bestehen bleibt, wenn die Hauptklage zurückgezogen oder anerkannt wird (§ 96 Abs. 2 ZPO). Gerade unter dem Aspekt der Prozessökonomie erscheint es nicht sinnvoll, wenn ein Kollegialgericht in einem solchen Fall eine Widerklage zu beurteilen hätte, die eigentlich in die Kompetenz des Einzelrichters fallen würde. Beide Überlegungen sprechen ebenfalls gegen eine ausnahmsweise Zulassung der Widerklage in Fällen wie dem vorliegenden. 6.5. Nach dem Gesagten ist es nicht opportun, das Kriterium der Konnexität auf dem Wege des Richterrechts (wieder) einführen zu wollen. Hätte der Gesetzgeber unter gewissen Umständen vom Erfordernis der sachlich gleichen Zuständigkeit absehen wollen, hätte er dies ausdrücklich vorgesehen. Von Bundesrechts wegen ist den Kantonen nicht vorgeschrieben, die Widerklage im Zivilprozess zuzulassen. Die Frage ihrer Zulässigkeit ist - von hier nicht gegebenen Ausnahmen abgesehen - eine Frage des Prozessrechts, die von den Kantonen unterschiedlich beantwortet werden kann. Die vom Luzerner Gesetzgeber getroffene Regelung ist klar, es besteht keine Veranlassung, diese durch Richterrecht aufzuweichen.

I. Kammer, 8. November 2000 (11 00 101)

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