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Luzern Obergericht I. Kammer 28.10.2008 01 08 12 (2008 I Nr. 32)

October 28, 2008·Deutsch·Lucerne·Obergericht I. Kammer·HTML·272 words·~1 min·6

Summary

§ 130 Abs. 2 und 137 ZPO. Die unentgeltliche Rechtspflege kann zu Beginn des Rechtsmittelverfahrens entzogen werden, wenn die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind. Entscheidend für die Bejahung der Erfolgsaussichten ist, ob das Rechtsmittel voraussichtlich gutgeheissen werden muss. | Zivilprozessrecht

Full text

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: I. Kammer Rechtsgebiet: Zivilprozessrecht Entscheiddatum: 28.10.2008 Fallnummer: 01 08 12 LGVE: 2008 I Nr. 32 Leitsatz: § 130 Abs. 2 und 137 ZPO. Die unentgeltliche Rechtspflege kann zu Beginn des Rechtsmittelverfahrens entzogen werden, wenn die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind. Entscheidend für die Bejahung der Erfolgsaussichten ist, ob das Rechtsmittel voraussichtlich gutgeheissen werden muss. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: §§ 130 Abs. 2 und 137 ZPO. Die unentgeltliche Rechtspflege kann zu Beginn des Rechtsmittelverfahrens entzogen werden, wenn die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind. Entscheidend für die Bejahung der Erfolgsaussichten ist, ob das Rechtsmittel voraussichtlich gutgeheissen werden muss.

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Die unentgeltliche Rechtspflege wird nicht bewilligt, wenn der Prozess oder das Verfahren aussichtslos erscheint (§ 130 Abs. 2 ZPO). Die Beurteilung der Erfolgsaussichten hat jeweils vor jeder neu mit der Streitsache befassten Instanz zu Beginn des Verfahrens zu erfolgen. Der Richter entzieht die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege, soweit ihre Voraussetzungen nicht erfüllt waren oder im Lauf des Prozesses dahinfallen (§ 137 ZPO).

Vor Obergericht hat sich die Appellantin mit dem vorinstanzlichen Urteil summarisch auseinanderzusetzen und aufzuzeigen, weshalb die vorinstanzlichen Ausführungen falsch sein sollen. Auch hat sie neue Tatsachen oder Beweismittel, auf die sie sich im Rechtsmittelverfahren stützen will, vorzutragen. Im Rechtsmittelverfahren geht es um die Beurteilung der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels. Die Frage lautet, ob das Rechtsmittel offenbar prozessual unzulässig oder aussichtslos ist. Dass der angefochtene Entscheid oder das vorinstanzliche Verfahren an einem Mangel leidet, genügt für die Bejahung der Erfolgsaussichten nicht; entscheidend ist einzig, ob das Rechtsmittel voraussichtlich gutgeheissen werden muss (Urteil des Bundesgerichts vom 13.9.2006 [5P.329/2006] E. 5; Die unentgeltliche Rechtspflege in der Zivilprozessordnung des Kantons Luzern, Praxisübersicht, S. 34 Ziff. 4.4).

I. Kammer, 28. Oktober 2008 (01 08 12)

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