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Luzern Obergericht I. Kammer 12.02.2004 01 03 9 (2004 I Nr. 31)

February 12, 2004·Deutsch·Lucerne·Obergericht I. Kammer·HTML·373 words·~2 min·5

Summary

Art. 14 UWG; Art. 28c Abs. 2 Ziff. 2 ZGB. Zweck dieser Beweissicherungsmassnahme kann nicht sein, den angeblich rechtswidrigen Inhalt eines Prospekts bei dessen Adressaten vorprozessual richtig zu stellen. | UWG (unlauterer Wettbewerb)

Full text

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: I. Kammer Rechtsgebiet: UWG (unlauterer Wettbewerb) Entscheiddatum: 12.02.2004 Fallnummer: 01 03 9 LGVE: 2004 I Nr. 31 Leitsatz: Art. 14 UWG; Art. 28c Abs. 2 Ziff. 2 ZGB. Zweck dieser Beweissicherungsmassnahme kann nicht sein, den angeblich rechtswidrigen Inhalt eines Prospekts bei dessen Adressaten vorprozessual richtig zu stellen.

Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Art. 14 UWG; Art. 28c Abs. 2 Ziff. 2 ZGB. Zweck dieser Beweissicherungsmassnahme kann nicht sein, den angeblich rechtswidrigen Inhalt eines Prospekts bei dessen Adressaten vorprozessual richtig zu stellen.

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Die Gesuchstellerin beantragte in einem vorsorglichen Massnahmeverfahren gestützt auf das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb und das Urheberrechtsgesetz unter anderem, der Gesuchsgegnerin sei zu verbieten, mit ihrem Prospekt X. Werbung zu betreiben. Zudem verlangte sie die Herausgabe der Adressen, an welche die Gesuchsgegnerin ihren Werbeprospekt gesandt habe.

Aus den Erwägungen: 8. - Nach Art. 14 UWG i.V.m. Art. 28c Abs. 2 Ziff. 2 ZGB kann das Gericht die notwendigen Massnahmen ergreifen, um Beweise zu sichern. Diese Massnahme zielt auf die Vermeidung eines Rechtsverlusts durch zeitlich bedingte Beweisnachteile (Baudenbacher, Lauterkeitsrecht, N 50 zu Art. 14 UWG).

8.1. Die Gesuchstellerin beantragt die Herausgabe der Adressen, an welche die Gesuchsgegnerin den Prospekt X. gesandt habe. Sie macht geltend, um den Schaden so klein wie möglich zu halten, sei sie darauf angewiesen, sofort und umgehend an diese Adressen heranzukommen. Nur so werde es ihr möglich sein, im Hauptprozess das Ausmass der Rechtswidrigkeit der Gesuchsgegnerin beweisen zu können. Bekanntlicherweise seien sogenannte Sucheditionen und unsubstantiierte Editionsbegehren verpönt und unzulässig. Und andererseits biete die Herausgabe der Adressen der Gesuchstellerin auch Gelegenheit, bei den angegangenen Personen die Rechtswidrigkeit des Prospektes der Gesuchsgegnerin richtigzustellen.

8.2. Zweck einer Beweissicherungsmassnahme im Sinne von Art. 14 UWG i.V.m. Art. 28 c Abs. 2 Ziff. 2 ZGB kann es nicht sein, bei den angegangenen Personen den rechtswidrigen Inhalt des Prospektes richtigzustellen. Aus den Ausführungen der Gesuchstellerin geht nicht hervor, weshalb die beantragte Beweissicherungsmassnahme dringlich sein soll. Im Hauptprozess kann die Gesuchstellerin ohne weiteres einen entsprechenden Editionsantrag stellen. Zudem macht sie nicht geltend, dass die Adressen bis zu diesem Zeitpunkt nicht mehr vorhanden seien bzw. vernichtet würden.

8.3. Soweit die Gesuchstellerin die Herausgabe der Adressen im Sinne einer vorprozessualen Edition verlangt (zum Beweis des Ausmasses der Rechtswidrigkeit), fehlt es an der Darlegung eines entsprechenden gesetzlichen oder vertraglichen Anspruchs.

I. Kammer, 12. Februar 2004 (01 03 9)

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