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Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 17.09.2014 A 13 38 / A 13 39 (2014 IV Nr. 9)

September 17, 2014·Deutsch·Lucerne·Kantonsgericht 4. Abteilung·HTML·3,157 words·~16 min·5

Summary

Der Sinn und Zweck eines Steuererlasses ist die langfristige und dauernde Sanierung der wirtschaftlichen Lage der steuerpflichtigen Person. Liegt keine auf Ursachen im Sinn von Art. 10 Abs. 1 Steuererlassverordnung gründende Notlage vor, kann daher ein Steuerlass – auch im Lichte des Grundsatzes der Rechtsgleichheit und der Steuergerechtigkeit – nur dann gewährt werden, wenn auch die privaten Gläubiger auf ihre Forderungen im gleichen Mass verzichten. | Art. 167 DBG; Art. 10 Steuererlassverordnung; § 200 StG; § 42 StV. | Steuererlass

Full text

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Kantonsgericht Abteilung: 4. Abteilung Rechtsgebiet: Steuererlass Entscheiddatum: 17.09.2014 Fallnummer: A 13 38 / A 13 39 LGVE: 2014 IV Nr. 9 Gesetzesartikel: Art. 167 DBG; Art. 10 Steuererlassverordnung; § 200 StG; § 42 StV. Leitsatz: Der Sinn und Zweck eines Steuererlasses ist die langfristige und dauernde Sanierung der wirtschaftlichen Lage der steuerpflichtigen Person. Liegt keine auf Ursachen im Sinn von Art. 10 Abs. 1 Steuererlassverordnung gründende Notlage vor, kann daher ein Steuerlass – auch im Lichte des Grundsatzes der Rechtsgleichheit und der Steuergerechtigkeit – nur dann gewährt werden, wenn auch die privaten Gläubiger auf ihre Forderungen im gleichen Mass verzichten. Rechtskraft: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Entscheid: Aus den Erwägungen: 5. 5.1. Gemäss Art. 167 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) und § 200 Abs. 1 des Steuergesetzes (StG; SRL Nr. 620) können Steuerpflichtigen, für die infolge einer Notlage die Bezahlung der Steuern, Bussen, Zinsen und Kosten eine grosse Härte bedeuten würde, die geschuldeten Beträge ganz oder teilweise erlassen werden. Bei der Prüfung von Erlassgesuchen ist für die direkte Bundessteuer die Verordnung des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Behandlung von Erlassgesuchen für die direkte Bundessetzer (Steuererlassverordnung; SR 642.121) zu beachten. Das gilt auch für das kantonale Recht, ist sie doch sinngemäss anzuwenden (§ 42 Abs. 1 der Steuerverordnung [StV; SRL Nr. 621]). 5.2. Der Steuererlass stellt den Verzicht des Gemeinwesens auf einen ihm zustehenden steuerrechtlichen Anspruch dar, mit welchem das öffentliche Vermögen vermindert wird (Blumenstein/Locher, System des schweizerischen Steuerrechts, 6. Aufl. 2002, S. 346). Den Behörden steht bei der Beurteilung des Erlassgesuchs ein weites Ermessen zu, wobei sie aber stets die Grundsätze der Rechtsgleichheit und Steuergerechtigkeit zu beachten haben. Sinn und Zweck des Steuererlasses ist es, die langfristige und dauernde Sanierung der wirtschaftlichen Lage der steuerpflichtigen Person sicherzustellen. Der Erlass soll ihr selbst und nicht ihren Gläubigern zugute kommen (Art. 1 Abs. 1 Steuererlassverordnung). Dies hat zur Folge, dass ein Steuererlass nur in demjenigen Rahmen gewährt wird, in welchem auch die allfälligen Gläubiger auf ihre Forderung verzichten. Nur so ist die erforderliche Gleichstellung der Gläubiger (Opfersymmetrie) gewährleistet. Die Gründe für einen Erlass liegen letztlich stets in der "Person" des Steuerschuldners: Diese soll aus humanitären, sozialpolitischen oder volkswirtschaftlichen Gründen nicht in ihrer wirtschaftlichen Existenz gefährdet werden. Aus Gründen der rechtsgleichen Behandlung der Steuerpflichtigen (Art. 8 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]) muss der Steuererlass aber eine seltene Ausnahme bleiben, welche nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen gewährt wird (vgl. Beusch, in: Komm. zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [Hrsg. Zweifel/Athanas], 2. Aufl. 2008, Art. 167 DBG N 6; BVGer-Urteil A-3663/2007 vom 11.6.2009 E. 2.2). 5.3. In Anlehnung an die bundesgerichtliche Praxis zu Art. 167 DBG besteht nach der kantonalen Gerichtspraxis zu § 200 StG in der Regel kein Anspruch auf Erlass (vgl. LGVE 2010 II Nr. 26 m.w.H.). 5.4. Der Steuererlass gehört nicht zur Steuerveranlagung, sondern zum Steuerbezug (bzw. zur Steuervollstreckung). Ein Erlass kann nur erfolgen, wenn die Veranlagung abgeschlossen ist und ein rechtskräftig festgesetzter Steuerbetrag vorliegt, der noch nicht bezahlt ist (vgl. Art. 7 Abs. 2 Steuererlassverordnung; LGVE 1990 II Nr. 20; Luzerner Steuerbuch [LU StB], Band 2a, Weisungen StG zu § 200 Nr. 1 Ziff. 4). Im Erlassverfahren ist demnach ausschliesslich zu prüfen, ob die gesetzlich statuierten Erlassvoraussetzungen erfüllt sind. 5.5. Gegenstand eines Erlassgesuchs können Steuern (inkl. Nachsteuern) sein sowie Zinsen oder Bussen wegen Verfahrensverletzungen oder Übertretungen (Art. 7 Abs. 1 lit. a-c Steuererlassverordnung). 5.6. Ein Steuererlass setzt das Vorliegen einer Notlage voraus, so dass die Bezahlung der Steuern eine grosse Härte bedeuten würde (vgl. § 200 Abs. 1 StG). Die Prüfung erfolgt einerseits anhand objektiver Kriterien, andererseits sind die Voraussetzungen aber auch immer bei jedem Steuerpflichtigen anhand sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalls abzuklären (vgl. Beusch, a.a.O., Art. 167 DBG N 13). 5.6.1. Das Vorliegen einer Notlage wird in Art. 9 Abs. 1 Steuererlassverordnung konkretisiert. Demnach liegt eine solche vor, wenn der ganze geschuldete Betrag in einem Missverhältnis zur finanziellen Leistungsfähigkeit der steuerpflichtigen Person steht. Bei natürlichen Personen ist ein Missverhältnis insbesondere dann gegeben, wenn die Steuerschuld trotz Einschränkung der Lebenshaltungskosten auf das Existenzminimum in absehbarer Zeit nicht vollumfänglich beglichen werden kann. Unter dem Vorbehalt von den in Art. 10 Abs. 2 Steuererlassverordnung genannten Gründen ist es unerheblich, aus welchem Grund die steuerpflichtige Person in die geltend gemachte Notlage geraten ist (Art. 2 Abs. 2 Steuererlassverordnung). Als Ursache, die zu einer derartigen Notlage führt, werden eine wesentliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse der steuerpflichtigen Person seit der Veranlagung, auf die sich das Erlassgesuch bezieht, infolge längerer Arbeitslosigkeit, drückender Familienlasten oder Unterhaltspflichten (Art. 10 Abs. 1 lit. a Steuererlassverordnung), eine starke Überschuldung als Folge von ausserordentlichen Aufwendungen, die in den persönlichen Verhältnissen begründet sind und für die die steuerpflichtige Person nicht einzustehen hat (Art. 10 Abs. 1 lit. b. Steuererlassverordnung), erhebliche Geschäfts- und Kapitalverluste bei Selbständigerwerbenden und juristischen Personen, wenn dadurch die wirtschaftliche Existenz der Unternehmen sowie Arbeitsplätze gefährdet sind (Art. 10 Abs. 1 lit. c Steuererlassverordnung) sowie hohe Krankheitskosten, die nicht von Dritten getragen werden (Art. 10 Abs. 1 lit. d Steuererlassverordnung) anerkannt. Liegen aber für die Überschuldung andere Gründe vor als die in Art. 10 Abs. 1 Steuererlassverordnung genannten – insbesondere geschäftliche Misserfolge, hohe Grundpfandschulden, Kleinkreditschulden als Folge eines überhöhten Lebensstandards usw. – so ist ein Erlass der Steuerschuld zugunsten anderer Gläubiger ausgeschlossen bzw. nur in demselben prozentualen Umfang möglich, wie andere Gläubiger ganz oder teilweise auf ihre Forderungen verzichten (Art. 10 Abs. 2 Steuererlassverordnung; vgl. auch Beusch, a.a.O., Art. 167 DBG N 15 f.; vgl. zu den erlassrelevanten Ursachen für die Notlage auch LU StB, a.a.O., Weisungen zu § 200 Nr. 1 Ziff. 5.2.10). Die zu einem Erlass berechtigende Notlage setzt aber immerhin nicht voraus, dass die steuerpflichtige Person einen Anspruch auf Sozialhilfe hat oder sich gar auf das Recht auf Hilfe in Notlagen (Art. 12 BV) berufen muss (vgl. Beusch, a.a.O., Art. 167 DBG N 17). Umgekehrt liegt allerdings beim Bezug von Sozialhilfe stets eine zu einem Erlass berechtigende Notlage vor (Beusch, a.a.O., Art. 167 DBG N 17; vgl. auch BGE 122 I 101). Denn eine Notlage liegt gemäss Art. 9 Abs. 2 Steuererlassverordnung in jedem Fall bei Einkommens- und Vermögenslosigkeit oder wenn die öffentliche Hand für die Lebenshaltungskosten der steuerpflichtigen Person und deren Familie aufkommen muss vor. Dabei sind unter Einkünfte aus Mitteln der öffentlichen Hand ausschliesslich Mittel der Sozialhilfe und nicht auch Leistungen der Sozialversicherungen gemeint (Urteil des Verwaltungsgerichts St. Gallen B 2011/241 vom 3.7.2012 E. 3.5 m.w.H.). 5.6.2. Im kantonalen Recht setzt § 200 Abs. 1 StG – ebenso wie Art. 167 Abs. 1 DBG im Bundesrecht – sodann voraus, dass die Notlage zu einer grossen Härte für die steuerpflichtige Person führt, wenn sie die Steuern bezahlen muss. Notlage und Härtefolge lassen sich nicht scharf voneinander abgrenzen, sondern überschneiden sich weitgehend (vgl. Beusch, a.a.O., Art. 167 DBG N 18). Während das Kriterium der Notlage ausschliesslich die wirtschaftliche Lage des Schuldners bzw. der Schuldnerin berücksichtigt, können unter dem Aspekt der grossen Härte auch andere Umstände massgebend sein, namentlich Billigkeitserwägungen (BVGer-Urteil A-3663/2007 vom 11.6.2009 E. 2.7.1 a.z.F.; Zweifel/Casanova, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, Direkte Steuern, Zürich 2008, § 31 N 13 und 19). Eine grosse Härte kann etwa aus der anhaltenden Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse seit der Veranlagung resultieren oder sich aus den besonderen Ursachen der Notlage ergeben. Dies trifft etwa zu, wenn die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der steuerpflichtigen Person durch besondere Umstände wie aussergewöhnliche Belastungen durch den Unterhalt der Familie, dauernde Arbeitslosigkeit oder Krankheit, Unglücksfälle usw. erheblich beeinträchtigt wird (Zweifel/Casanova, a.a.O., § 31 N 14; BVGer-Urteil A-5975/2007 vom 28.6.2010 E. 2.7.1 mit Hinweisen). Da die zu einem Erlass berechtigende Notlage nicht den Bezug von Sozialhilfe voraussetzt, schliesst das Vorhandensein von Vermögen die Gewährung eines Erlasses nicht von vornherein aus. Ein Steuererlass kann daher gewährt werden, bevor die letzten Ersparnisse der gesuchstellenden Person aufgebraucht sind. Dies gilt insbesondere für nicht erwerbstätige Gesuchstellende (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkomm. zum DBG, 2. Aufl. 2009, Art. 167 DBG N 31). 5.6.3. Beim Entscheid über einen Steuererlass sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der steuerpflichtigen Person zu berücksichtigen. Massgebend ist dabei in erster Linie die Situation im Zeitpunkt des Entscheids, daneben auch die Entwicklung seit der Veranlagung, auf die sich das Erlassbegehren bezieht, sowie die Aussichten für die Zukunft (Art. 3 Abs. 1 Steuererlassverordnung; LU StB, a.a.O., Weisungen zu § 200 Nr. 1 Ziff. 3). Die Erlassbehörde hat zu prüfen, ob für die steuerpflichtige Person Einschränkungen in der Lebenshaltung geboten und zumutbar sind oder gewesen wären. Einschränkungen gelten grundsätzlich als zumutbar, wenn die Auslagen die nach den Ansätzen für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (gemäss Art. 93 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]) sich ergebenden Lebenshaltungskosten übersteigen (Art. 3 Abs. 2 Steuererlassverordnung); mit anderen Worten werden nur die notwendigen Lebenshaltungskosten berücksichtigt (BVGer-Urteil A-3692/2009 vom 10.12.2009 E. 1.9). Wäre der steuerpflichtigen Person im Zeitpunkt der Fälligkeit eine fristgerechte Zahlung möglich gewesen, so ist dies im Erlassentscheid zu berücksichtigen (Art. 3 Abs. 3 Steuererlassverordnung). Es darf dabei vorausgesetzt werden, dass nach Möglichkeit für die am Ende der Steuerperiode fälligen Steuern im Lauf der Steuerperiode die nötigen Rücklagen gebildet werden (vgl. LGVE 2010 II Nr. 26 E. 3e/dd, mit Hinweis auf LU StB, a.a.O., Weisungen zu § 200 Nr. 1 Ziff. 3). Finanzielle Konstellationen, welche bereits im Rahmen des Einschätzungsverfahrens oder bei der Steuerberechnung berücksichtigt wurden, können sodann zumindest in der Regel nicht noch einmal zur Begründung der zu einem Erlass führenden Notlage herangezogen werden (Beusch, a.a.O., Art. 167 DBG N 16). 5.7. Für den Erlass von Nachsteuern und Bussen gelten die gleichen gesetzlichen Voraussetzungen wie für die ordentlichen Steuern. Allerdings wird bei Nachsteuern und Bussen ein besonders strenger Massstab angelegt (vgl. Urteil des Kantonsgerichts Luzern A 12 47 vom 14.2.2014 E. 4.7; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 167 DBG N 16 m.w.H.). Denn Nachsteuern hätten bei ordnungsgemässer Versteuerung zu einem früheren Zeitpunkt bezahlt werden müssen. Daher sind ausserordentliche Anstrengungen zur Tilgung der Schuld zumutbar. 6. 6.1. Wer um Erlass von Steuern ersucht, dem obliegt es im Rahmen seiner Verfahrenspflichten, den Erlassbehörden Auskunft über seine wirtschaftlichen Verhältnisse zu erteilen (Art. 18 Abs. 1 Steuererlassverordnung). Erfüllt er diese Pflichten trotz Aufforderung und Mahnung nicht, ist auf das Gesuch nicht einzutreten (Art. 18 Abs. 2 Steuererlassverordnung). Zwar ist nicht in erster Linie der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin für das Erbringen der entscheidrelevanten Tatsachen verantwortlich, sondern die Behörde. Jedoch treffen ihn oder sie bestimmte Mitwirkungspflichten, welche unter anderem auch in Beweisleistungspflichten bestehen (vgl. Blumenstein/Locher, a.a.O., S. 453 f.). Die Mitwirkungspflicht gilt naturgemäss gerade für solche Tatsachen, welche die um Erlass ersuchende Person besser kennt als die Behörde und welche diese ohne ihre Mitwirkung gar nicht erheben könnte. Von der Mitwirkungspflicht ist die objektive Beweislast zu unterscheiden, welche die Folgen der Beweislosigkeit regelt. Nach herrschender Lehre und Praxis wird im Schweizer Steuerrecht die Beweislast für steuerbegründende und steuererhöhende Tatsachen durch den Fiskus und für steueraufhebende und -mindernde Tatsachen durch das Steuersubjekt getragen. Der Erlass bewegt sich im Bereich der steueraufhebenden Tatsachen (BVGer-Urteil A-7164/2007 vom 3.6.2010 E. 1.4; Blumenstein/ Locher, a.a.O., S. 453 f.). Der Nachweis einer Notlage und eines Härtefalls obliegt demnach, den allgemeinen Regeln über die Beweislast folgend, der steuerpflichtigen Person. Die Verwaltung hat lediglich – gestützt auf die Unterlagen, welche die steuerpflichtige Person in Erfüllung ihrer Mitwirkungs- und Auskunftspflicht beibringt – zu entscheiden, ob der Beweis gelungen ist. 6.2. Die Sachverhaltsermittlung ist im Erlassverfahren mit dem Einspracheentscheid insofern ab-geschlossen, als im Beschwerdeverfahren vor Kantonsgericht keine volle Kognition gegeben ist und die zulässigen Beschwerdegründe auf unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts beschränkt sind. (…) 8.2. Zur Ermittlung einer allfälligen Notlage sind insbesondere die Einkünfte und der Lebensbedarf des Beschwerdeführers gegenüberzustellen und seine Vermögens- und Schuldenlage sowie allfällige Kosten wegen Krankheit oder anderer persönlicher Umstände in Betracht zu ziehen. Im für die Steuererlassprüfung massgebenden Zeitpunkt – d.h. dem Datum des Einspracheentscheids vom 6. Februar 2013 – erhielt der Beschwerdeführer gemäss den Angaben in seiner Einsprache vom 21. Dezember 2012 monatlich durchschnittlich Taggelder der Arbeitslosenkasse A in der Höhe von Fr. 4'368.-- sowie Prämienverbilligungen von Fr. 143.--, was insgesamt ein Einkommen von Fr. 4'511.-- ergibt. Auf der Ausgabenseite machte der Beschwerdeführer in seiner Einsprache einen Grundbetrag von Fr. 1'200.--, den Mietzins von Fr. 780.--, Krankenkassenprämien in der Höhe von Fr. 382.--, ausserordentliche Krankheitskosten von Fr. 150.-- sowie Beitragszahlungen an die Arbeitslosenkasse von Fr. 30.-- geltend, was insgesamt Fr. 2'542.-- ergab. Somit resultierte beim Beschwerdeführer ein Überschuss von Fr. 1'969.--. Im Verfahren vor Kantonsgericht machte der Beschwerdeführer sodann geltend, im Zeitpunkt des Einspracheentscheids lediglich Einnahmen von Fr. 2'360.-- erhalten zu haben. Die im Rahmen des Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahrens eingereichten Akten belegen sodann, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Unfalls im November 2012 Taggelder von der SUVA bezog. Diese beliefen sich auf monatlich rund ca. Fr. 4'000.--. Allerdings waren seine Einkünfte in den Monaten Februar und März 2013 gepfändet, so dass er während dieser Zeit von der SUVA nur ein Taggeld in der Höhe des betreibungsrechtlichen Existenzminimums von Fr. 2'360.-- ausbezahlt erhielt. Angesichts dieser Verhältnisse ist ohne weitere Prüfung davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer am 6. Februar 2013 nicht über mehr Einkünfte verfügte, als für das Bestreiten des Existenzminimums notwendig waren. Was die Vermögenssituation des Beschwerdeführers anbelangt, sind keine namhaften Aktiven bekannt. Mit Bezug auf die Passiven liess der Beschwerdeführer anfänglich geltend machen, er habe Schulden in der Höhe von rund Fr. 80'000.--, was er mittels Betreibungsregisterauszügen dokumentierte, aus welchen ersichtlich ist, dass u.a. zahlreiche Verlustscheine gegen ihn ausgestellt wurden. Im Verlauf des Verfahrens betonte der Beschwerdeführer, dass er ohne Verschulden in die missliche Finanzlage geraten sei. Zudem habe er viele Forderungen beglichen und Rechnungen bezahlt. Seit über zehn Jahren seien keine weiteren Forderungen gegen ihn gestellt worden. Schliesslich würden zahlreiche Forderungen nicht mehr aktiv eingefordert. Angesichts dieser Vorbringen scheint der Beschwerdeführer die Folgen der Ausstellung von Verlustscheinen zu verkennen. Auch wenn aus den Akten ersichtlich ist, dass einzelne Verlustscheine gelöscht wurden, summieren sich die verbliebenen Verlustscheinsschulden und die übrigen Schulden des Beschwerdeführers aufgrund des Registerauszugs auf über Fr. 76'000.--. Diesen Forderungen stehen keine namhaften Werte gegenüber, sodass eine Überschuldung des Beschwerdeführers ausgewiesen ist. Musste der überschuldete Beschwerdeführer den Lebensunterhalt mit dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum bestreiten, waren ihm im Zeitpunkt des Einspracheentscheids – am 6. Februar 2013 – keine weiteren Einschränkungen der Lebenshaltung mehr zuzumuten. Somit war er auch nicht im Stand, die angefallenen Steuerschulden in der Höhe von Fr. 7'084.90 zu begleichen. Damit waren die Voraussetzungen einer wirtschaftlichen Notlage (vgl. Art. 9 Abs. 1 Steuerverordnung) an sich erfüllt. Sind solche wirtschaftlichen Verhältnisse gegeben, bedeutete die Bezahlung ausstehender Steuern ohne Weiteres eine Härte für den Zahlungspflichtigen im steuererlassrechtlichen Sinn. 8.3. 8.3.1. In Art. 10 Abs. 1 Steuererlassverordnung werden erlassrechtlich anerkannte Ursachen für die Notlage aufgezählt. Dass bei ihm solche Gründe gegeben wären, vermag der Beschwerdeführer indes nicht darzutun. So ist nicht ersichtlich, wie sich die wirtschaftliche Situation des Beschwerdeführers seit der Veranlagung der für den Erlass massgebenden Steuerperioden im Sinn von Art. 10 Abs. 1 lit. a Steuererlassverordnung wesentlich verschlechterte. Soweit aus den Akten ersichtlich ist, ging der Beschwerdeführer in den vergangenen Jahren (mindestens jedoch seit 2006) nie längerfristig einer geregelten Arbeit nach. Auch war er seit seinem Zuzug nach Luzern im Jahr 2006 nie in der Lage, ohne staatliche Hilfe seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. Somit kann nicht von einer Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Situation gesprochen werden. Vielmehr war diese über die Jahre konstant. Zwar litt der Beschwerdeführer nach der ungerechtfertigten Untersuchungshaft an psychischen Problemen und war deshalb eine gewisse Zeit lang in seinem wirtschaftlichen, d.h. insbesondere erwerblichen Fortkommen eingeschränkt. Auch durch den Unfall im November 2012 war die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers beeinträchtigt. Doch diese Vorkommnisse haben für sich nicht zu einer ausschlaggebenden Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Situation geführt. Namentlich hatte der Beschwerdeführer auch vor diesen Vorfällen nie eine dauerhafte Anstellung und kaum je regelmässiges, lebenshaltungskostendeckendes Einkommen. Inwiefern der Beschwerdeführer sich ausschliesslich infolge einer Krankheit in einer solch wirtschaftlich schwierigen Situation befindet, ist weder aus den Akten ersichtlich, noch aufgrund der eingereichten Arztzeugnisse begründbar. Sodann vermag der Beschwerdeführer nicht überzeugend darzutun, dass seine Überschuldung etwa Folge von ausserordentlichen Aufwendungen ist, die in seinen persönlichen Verhältnissen begründet sind und für die er nicht einzustehen hat (Art. 10 Abs. 1 lit. b Steuererlassverordnung). Bei den Schulden des Beschwerdeführers handelt es sich hauptsächlich um vor vielen Jahren angehäufte Konsumschulden sowie nicht bezahlte Krankenkassenprämien und unbezahlt gebliebene öffentliche Abgaben. Aus den Betreibungsregisterauszügen ist ersichtlich, dass die Mehrzahl der Schulden in den Jahren 2002 und 2003 akkumuliert worden waren. Sie waren nicht Folge eines im vorliegenden Erlassverfahren als Verschlechterungsgrund im Sinn von Art. 10 Abs. 1 Steuererlassverordnung geltend gemachten Ereignisses. Insbesondere ist nicht belegt, dass die Schulden – oder wenigstens ein gewichtiger Teil davon – Folge des gegen den Beschwerdeführer zu Unrecht eingeleiteten Strafverfahrens waren. Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe hohe Krankheitskosten zu tragen. Dabei verweist er auf die Kostenzusammenstellung seiner Krankenversicherung für das Jahr 2012 in der Höhe von Fr. 1'377.40. Dieser Betrag setzt sich aus dem Selbstbehalt und der Franchise für die obligatorische Krankenversicherung von Fr. 716.90 sowie den Kosten der Zusatzversicherung und den nicht versicherten Krankheits- und Unfallkosten in der Höhe von Fr. 660.50 zusammen. Diese Krankheitskosten haben die Notlage zwar verschlimmert, aber nicht alleine dazu geführt. Ursache für die Notlage des Beschwerdeführers waren vielmehr die vorbestandenen (Konsum-)Schulden. Sodann muss beachtet werden, dass Versicherte mit einer Franchise von Fr. 300.-- pro Jahr – wie sie auch beim Beschwerdeführer vorliegt – zusammen mit dem Selbstbehalt max. Fr. 1'000.-- von ihren Gesundheitskosten selbst zu tragen haben (Art. 64 Abs. 2 lit. a und b des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung [KVG; SR 832.10] und Art. 103 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Krankenversicherung [KVV; SR 832.102]). Unter diesem Gesichtspunkt erscheinen die vom Beschwerdeführer selbst zu bezahlenden Kosten nicht ausserordentlich hoch. Dasselbe gilt auch für die Kostenanteile aus den Jahren 2009 und 2010: Auch diese erweisen sich nicht als so erheblich, um für sich eine Notlage des Beschwerdeführers zu begründen. Die wirtschaftliche Mangellage ist demnach auch nicht auf hohe Krankheitskosten, die nicht von Dritten getragen werden, zurückzuführen (vgl. Art. 10 Abs. 1 lit. d Steuererlassverordnung) und es ist auch nicht ersichtlich, dass solch erhebliche Gesundheitskosten in naher Zukunft anfallen werden. Zusammenfassend steht fest, dass sich der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Einspracheentscheids zwar in einer wirtschaftlichen Zwangslage, nicht aber in einer Notlage im Sinn von Art. 10 Abs. 1 Steuererlassverordnung befand. 8.3.2. Liegt keine Notlage im Sinn von Art. 10 Abs. 1 Steuererlassverordnung vor, hat dies zur Folge, dass für einen Steuererlass der Verzicht anderer Gläubiger auf ihre Forderungen vorausgesetzt wird (Art. 10 Abs. 2 Steuererlassverordnung). Der Beschwerdeführer hat sich zwar darum bemüht, mit seinen Gläubigern einen Sanierungsplan auszuarbeiten. Auch konnte der Beschwerdeführer erreichen, dass gewisse Gläubiger auf einen Teil ihrer Forderungen verzichteten. Allerdings ist ihm eine umfassende Sanierung und der – allenfalls auch anteilsmässige – Verzicht der privaten Gläubiger auf ihre Forderungen nicht gelungen. Damit sind die Voraussetzungen für einen Steuererlass nicht gegeben. Denn die Erlassbehörde hat stets die Grundsätze der Rechtsgleichheit und der Steuergerechtigkeit zu beachten. Da der Sinn und Zweck des Steuererlasses, die langfristige und dauernde Sanierung der wirtschaftlichen Lage der steuerpflichtigen Person ist, könnte der Steuererlass nur dann gewährt werden, wenn auch die privaten Gläubiger auf ihre Forderungen im gleichen Mass verzichten. Die Steuerbehörde lehnte demnach die Erlassgesuche des Beschwerdeführers im Zeitpunkt des Einspracheentscheids zu Recht mangels Gläubigergleichbehandlung ab.

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