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Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 19.08.2013 A 12 106 (2013 IV Nr. 11)

August 19, 2013·Deutsch·Lucerne·Kantonsgericht 4. Abteilung·HTML·3,709 words·~19 min·5

Summary

Art. 10 ZUG; § 10 SHG, § 35 SHG. Den Behörden ist es untersagt, in unzulässiger Weise auf die Willensbildung des Bedürftigen einzuwirken, um diesen zum Wegzug aus der Gemeinde zu bewegen. Vorliegend ist das Abschiebungsverbot nicht verletzt. | Sozialhilfe

Full text

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Kantonsgericht Abteilung: 4. Abteilung Rechtsgebiet: Sozialhilfe Entscheiddatum: 19.08.2013 Fallnummer: A 12 106 LGVE: 2013 IV Nr. 11 Leitsatz: Art. 10 ZUG; § 10 SHG, § 35 SHG. Den Behörden ist es untersagt, in unzulässiger Weise auf die Willensbildung des Bedürftigen einzuwirken, um diesen zum Wegzug aus der Gemeinde zu bewegen. Vorliegend ist das Abschiebungsverbot nicht verletzt. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Die Gemeinde Y unterstützte B A, seine Ehefrau C A und deren gemeinsames Kind D A (geb. 1997) von Februar bis November 2009 mit wirtschaftlicher Sozialhilfe. Im Mai 2010 wurde die von der Familie A bewohnte, im Eigentum von B A stehende Liegenschaft in Y, zwangsverwertet und später zwangsgeräumt. B A bat die Gemeinde Y um Unterstützung bei der Wohnungssuche. Der Sozialvorsteher der Gemeinde Y, E, telefonierte am 3. September 2010 mit der F Treuhand bezüglich einer leerstehenden 4 ½- Zimmerwohnung, die im Eigentum der Baugenossenschaft G steht und in der Nachbarsgemeinde Z liegt. Mit Schreiben vom 3. September 2010 an die F Treuhand bestätigte das Sozialamt Y "die Übernahme der Miete der Wohnung von B A". Am 6. September 2010 besichtigte die Familie A, die Wohnung, schloss den Mietvertrag mit der Baugenossenschaft G und bezog die Wohnung noch am gleichen Tag. Im Juli 2011 meldete die Gemeinde Y der Gemeinde Z den Wegzug der Familie A per 31. Juli 2011. Am 10. Dezember 2011 teilte die Baugenossenschaft G mit, dass seit Beginn des Mietverhältnisses im September 2010 keine Mietzinszahlungen eingegangen und irrtümlicherweise auch nie Zahlungsaufforderungen zugestellt worden seien. Wegen der Zusage des Sozialamts Y gehe sie davon aus, dass die Zahlungen durch das Sozialamt Z übernommen würden. Die Gemeinde Z suchte in der Folge das Gespräch mit der Gemeinde Y, doch konnte keine einvernehmliche Lösung gefunden werden. Um die Kündigung des Mietvertrags abzuwenden, beschloss der Gemeinderat Z im April 2012, die Mietzinse der Wohnung der Familie A ab 1. Mai 2012 in Form von Nothilfe bis auf weiteres zu übernehmen (zumal sich die Familie A stets weigerte, wirtschaftliche Sozialhilfe zu beantragen). In der Folge erhob die Gemeinde Z verwaltungsgerichtliche Klage gegen die Gemeinde Y und beantragte im Wesentlichen die Feststellung, dass die Familie B und C A mit Sohn D gemäss § 10 des Sozialhilfegesetzes (SHG; SRL Nr. 892) von der Einwohnergemeinde Y an die Einwohnergemeinde Z abgeschoben worden sei und somit für die Gemeinde Y eine Kostenersatzpflicht für die wirtschaftliche Sozialhilfe von fünf Jahren bestehe. Das Kantonsgericht wies die Klage ab. Aus den Erwägungen: 4. Zu prüfen ist, ob die Beklagte die Familie A in unzulässiger Weise beeinflusst hat, in die Gemeinde Z zu ziehen und mithin gegen das sozialhilferechtliche Abschiebeverbot verstossen hat, wodurch sie der Klägerin kostenersatzpflichtig würde. 4.1. § 5 Abs. 1 SHG hält fest, dass für die Sozialhilfe die Einwohnergemeinde am Wohnsitz des Hilfebedürftigen nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (Zuständigkeitsgesetz, ZUG; SR851.1) zuständig ist. Der Unterstützungswohnsitz bestimmt sich somit auch innerkantonal nach den Regelungen von Art. 4 ff. ZUG. Nach Art. 4 Abs. 1 ZUG hat der Bedürftige seinen Unterstützungswohnsitz im Kanton, in dem er sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Die Definition des Unterstützungswohnsitzes enthält mithin sowohl ein objektives (Aufenthalt) als auch ein subjektives (Absicht des dauernden Verbleibens) Element, die untrennbar miteinander verbunden sind (Thomet, Kommentar zum Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger [ZUG], Zürich 1994, Nr. 96). Als Wohnsitzbegründung gilt die polizeiliche Anmeldung bzw. für Ausländer die Ausstellung einer Anwesenheitsbewilligung, wenn nicht nachgewiesen ist, dass der Aufenthalt schon früher oder erst später begonnen hat oder nur vorübergehender Natur ist (Art. 4 Abs. 2 ZUG). Dieser Bestimmung entsprechend verliert den bisherigen Unterstützungswohnsitz, wer aus dem Wohnkanton wegzieht (Art. 9 Abs. 1 ZUG). "Wegziehen" bedeutet, dass eine Person im Kanton nicht mehr wohnhaft oder niedergelassen sein will und nach Aufgabe der Unterkunft mit ihrem Gepäck oder gesamten Hausrat das Kantonsgebiet verlässt. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Hilfebedürftige anderswo einen neuen Unterstützungswohnsitz begründet. Es ist also durchaus möglich, eine Zeit lang oder dauernd keinen Unterstützungswohnsitz zu haben, da das ZUG keine Art. 24 ZGB entsprechende Bestimmung kennt, wonach der einmal begründete Wohnsitz einer Person bis zum Erwerb eines neuen Wohnsitzes als fiktiver bestehen bleibt (Thomet, a.a.O., Nr. 144). Gegebenenfalls wird der Aufenthaltskanton unterstützungspflichtig (Art. 12 Abs. 2 i.V.m. Art. 11 Abs. 1 ZUG). 4.2. Wohnsitzbegründung und -beendigung enthalten, wie eben gezeigt, stets eine Willenskomponente. Den Behörden ist es nun aber aufgrund des Abschiebungsverbots untersagt, in unzulässiger Weise auf die Willensbildung des Bedürftigen einzuwirken, um diesen zum Wegzug zu bewegen. § 10 SHG umschreibt das Verbot der Abschiebung wie folgt: "Die Organe der Sozialhilfe dürfen einen Hilfebedürftigen und seine Familienangehörigen nach den Bestimmungen des Zuständigkeitsgesetzes nicht veranlassen, aus der Gemeinde wegzuziehen, auch nicht durch Umzugsunterstützung oder andere Begünstigungen, sofern es nicht im Interesse der Hilfebedürftigen liegt." Bei einem Verstoss gegen das Verbot der Abschiebung bleibt die Einwohnergemeinde der fehlbaren Organe für die Kosten der gewährten wirtschaftlichen Sozialhilfe der kostenpflichtigen Gemeinde so lange ersatzpflichtig, als der Hilfebedürftige den Wohnsitz ohne behördliche Beeinflussung nicht gewechselt hätte, längstens aber während fünf Jahren (§ 35 SHG). Diese Regelungen entsprechen inhaltlich den Absätzen 1 und 2 von Art. 10 ZUG, die das Verbot der Abschiebung im interkantonalen Verhältnis festhalten. Das Abschiebungsverbot ist ein Ausfluss der in Art. 24 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) garantierten Niederlassungsfreiheit, die auch Bedürftigen uneingeschränkt zusteht (vgl. Entscheid des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements U4-0320546 vom 10.3.2005, E. 9; Wolffers, Grundriss des Sozialhilferechts, Bern/Stuttgart/Wien 1993, S. 98). Das Verbot der Abschiebung bezweckt zu verhindern, dass die Wohngemeinde den Bedürftigen aus selbstsüchtigen Gründen zum Wegzug aus der Gemeinde veranlasst (Thomet, a.a.O., Rz. 147; Botschaft zum Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger vom 17.11.1976, BBl 1976 II 1204 f.). Unter "Abschieben" ist ein behördliches Verhalten zu verstehen, das darauf ausgerichtet ist, den Wegzug des Bedürftigen zu bewirken, obschon der Wegzug nicht in dessen Interesse liegt. Eine Abschiebung im Sinne von § 10 SHG liegt somit vor, wenn eine Behörde aktiv auf den Wegzug einer Sozialhilfe beziehenden Person hinwirkt. Unzulässig sind behördliche Schikanen, indem die Behörde dem Bedürftigen beispielsweise mit Nachteilen droht für den Fall, dass er den Unterstützungswohnsitz nicht aufzugeben gedenkt. Auch die pflichtwidrige Verweigerung betreuender Sozialhilfe, insbesondere die Verweigerung der Mithilfe bei der Suche nach einer Unterkunft, kann dazu führen, dass sich eine bedürftige Person, die ihren Wohnraum vor Ort verloren hat, veranlasst sieht, in eine Gemeinde zu ziehen, wo sie Wohnraum findet und wo sie sich eine bessere Betreuung erhofft (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts St. Gallen B_2008_95 vom 22.1.2009 E. 2.2.2.1). Ebensowenig zulässig sind behördliche Interventionen bei Arbeitgebern oder Vermietern des Hilfebedürftigen, um sie zur Auflösung des Arbeits- oder Mietvertrags zu veranlassen. Untersagt ist aber auch das Angebot einer Umzugsunterstützung oder anderer Begünstigungen, um den Bedürftigen zu einem Wegzug zu veranlassen. Nach dem Wortlaut von § 10 SHG und Art. 10 Abs. 1 ZUG ist es hingegen erlaubt, einen im Interesse des Bedürftigen liegenden Wegzug zu veranlassen. Auch einen freiwilligen Wegzug begünstigen dürfen die Behörden, allerdings nur dann, wenn sie im Rahmen ihrer eigenen fürsorgerechtlichen Vorschriften und Grundsätze davon überzeugt sind, dass der Wegzug fürsorgerisch zweckmässig ist, das heisst sich die wirtschaftliche Lage oder wenigstens die persönlichen Verhältnisse des oder der Betroffenen voraussichtlich verbessern werden. Dass es im Interesse des Bedürftigen lag, dessen Wegzug zu veranlassen, hat die bisherige Wohngemeinde zu beweisen (vgl. Thomet, a.a.O., Rz. 158). 4.3. Sozialhilfe umfasst gemäss § 3 SHG unter anderem die persönliche und die wirtschaftliche Sozialhilfe. 4.3.1. Anspruch auf persönliche Sozialhilfe hat, wer sich in persönlichen Schwierigkeiten befindet (§ 25 SHG). Diese wird laut § 26 SHG geleistet durch Beratung und Betreuung (lit. a), Vermittlung an Institutionen der Sozialhilfe (Kinder- und Jugendhilfe, Familienberatung, Suchtkrankenhilfe usw.; lit. b) und sonstige Dienstleistungen (lit. c). § 26 lit. a und c SHG verpflichten die Behörde nicht dazu, einem Hilfebedürftigen vor Ort zu neuem Wohnraum zu verhelfen; immerhin ist sie jedoch gehalten, ihn bei der Suche nach einer (neuen) Unterkunft aktiv zu unterstützen und Hilfe zur Selbsthilfe zu leisten. Dies schliesst nicht aus, dass die behördliche Unterstützung auf den konkreten Fall bezogen, d.h. entsprechend den persönlichen Möglichkeiten der bedürftigen Person und den konkreten Verhältnissen auf dem Wohnungsmarkt zu erfolgen hat (Urteil des Verwaltungsgerichts St. Gallen B_2008_95 vom 22.1.2009 E. 2.2.2.1; vgl. BGer-Urteil 2P.207/2004 vom 7.9.2004 E. 3.2; vgl. Wolffers, a.a.O., S. 123). Von einer unterstützungsbedürftigen Person darf erwartet werden, dass sie den Wegzug in eine andere Gemeinde in Kauf nimmt, wenn es sich als unmöglich erweist, auf dem Gebiet der betreffenden Gemeinde innert nützlicher Frist eine geeignete Unterkunft zu finden und wenn ein entsprechendes Angebot in anderen Gemeinden vorhanden ist. Eine entsprechende Weisung stellt keinen Verstoss gegen das Abschiebeverbot dar (Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich VB.2008.00462 vom 26.11.2008 E. 3.1 mit Hinweisen; vgl. auch Hänzi, Leistungen der Sozialhilfe in den Kantonen, in: Häfeli [Hrsg.], Das Schweizerische Sozialhilferecht, Luzern 2008, S. 125). Die behördliche Hilfeleistung kann sich also unter Umständen auch auf den Wohnungsmarkt umliegender Gemeinden beziehen, wenn dies im Interesse der bedürftigen Person liegt (Urteil des Verwaltungsgerichts St. Gallen B_2008_95 vom 22.1.2009 E. 2.2.2.1). 4.3.2. Anspruch auf wirtschaftliche Sozialhilfe hat, wer seinen Lebensbedarf und den seiner Familienangehörigen nach den Bestimmungen des ZUG nicht rechtzeitig oder nicht hinreichend mit eigenen Mitteln, Arbeit oder Leistungen Dritter bestreiten kann (§ 28 Abs. 1 SHG). Die wirtschaftliche Sozialhilfe wird gemäss § 29 Abs. 1 SHG geleistet durch Auszahlung von Bargeld (lit. a), Erteilung von Gutsprachen (lit. b) und die Gewährung von Sachhilfen (lit. c). Sie ist in Absprache mit dem Hilfebedürftigen mit der persönlichen Sozialhilfe zu verbinden (§ 29 Abs. 2 SHG). Die wirtschaftliche Sozialhilfe deckt das soziale Existenzminimum ab (§ 30 Abs. 1 SHG). Für die Bemessung dieses Existenzminimums sind die Empfehlungen der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) wegleitend (Abs. 2). Von den SKOS-Richtlinien kann abgewichen werden, um den Besonderheiten und Bedürfnissen des Einzelfalls Rechnung zu tragen (vgl. § 6 SHG). Gemäss Ziff. A.6 SKOS-Richtlinien setzt sich das individuelle Unterstützungsbudget in jedem Fall aus der materiellen Grundsicherung sowie in vielen Fällen zusätzlich aus weiteren Leistungen (z.B. situationsbedingten Leistungen) zusammen. Die materielle Grundsicherung umfasst alle in einem Privathaushalt notwendigen Ausgabenpositionen. Diese sind im Umfang der empfohlenen Beträge bzw. der effektiven Kosten anzurechnen. Zur materiellen Grundsicherung zählen der Grundbedarf für den Lebensunterhalt (nach Grösse des Haushalts abgestuft; vgl. die Äquivalenzskala in Ziff. B.2.2 SKOS-Richtlinien), die Wohnkosten (einschliesslich der unmittelbaren Nebenkosten) sowie die Kosten für die medizinische Grundversorgung. Als Wohnkosten sind der Wohnungsmietzins, soweit dieser im ortsüblichen Rahmen liegt, sowie die vertraglich vereinbarten Nebenkosten anzurechnen (Ziff. B.3.1 SKOS-Richtlinien). Angesichts des regional unterschiedlichen Mietzinsniveaus empfehlen die SKOS-Richtlinien, regional oder kommunal ausgerichtete Obergrenzen für die Wohnkosten verschieden grosser Haushalte festzulegen. Die Dienststelle Soziales und Gesellschaft (DISG) und der Sozialvorsteher-Verband Kanton Luzern (SVL) haben gemeinsam das Luzerner Handbuch zur Sozialhilfe herausgegeben (im Folgenden zitiert als "Handbuch"). Das Handbuch will zu einer einheitlichen Anwendung der SKOS-Richtlinien für die Bemessung von wirtschaftlicher Sozialhilfe im Kanton Luzern beitragen. Um eine rechtsgleiche Behandlung von Personen, die Sozialhilfe beziehen, sicherzustellen, soll das Gemeindesozialamt veranlassen, dass die Sozialbehörde Richtlinien erlässt, aus welchen hervorgeht, bis zu welcher Höhe die Wohnungsmieten zu Lasten der wirtschaftlichen Sozialhilfe übernommen werden, wobei solche Richtlinien auf regionaler Ebene aufeinander abzustimmen sind. Die Anwendung der Richtlinien hat allerdings differenziert und mit Rücksicht auf besondere Umstände (z.B. auf ausserordentliche Familien- oder Haushaltsstrukturen) zu erfolgen (vgl. Ziff. B.3.1 Handbuch). 5. 5.1. Aus den Akten sowie den Ausführungen beider Parteien geht hervor, dass die Familie A von Mai bis Oktober 2009 von ihrer damaligen Wohngemeinde Y mit wirtschaftlicher Sozialhilfe im Umfang von insgesamt Fr. 5'060.20 unterstützt wurde. Am 31. Mai 2010 wurde die im Eigentum von B A stehende, von ihm und seiner Familie bewohnte Wohnung in Y zwangsverwertet, und die Familie wurde anschliessend von der neuen Eigentümerin aus der Wohnung gewiesen, wobei der genaue Zeitpunkt der Zwangsräumung nicht bekannt ist. B A wandte sich darauf an den Sozialvorsteher der Gemeinde Y, E, und erklärte, er benötige dringend eine neue Wohnung. Der Sozialvorsteher bemühte sich in der Folge darum, B A bei der Wohnungssuche zu unterstützen und zu begleiten. Am 3. September setzte sich E telefonisch mit der F Treuhand in Verbindung, um sich nach einer freistehenden 4 1/2-Zimmerwohnung der Baugenossenschaft G [in] Z, zu erkundigen. Den eingereichten Akten- und Telefonnotizen der F Treuhand lässt sich entnehmen, dass der Sozialvorsteher die Familie am Telefon als "anständig" beschrieb und erklärte, das Sozialamt würde sie bei den Mietzinszahlungen unterstützen, bis eine Besserung eintrete. Der Sachbearbeiter forderte nach einem Gespräch mit B A eine schriftliche Bestätigung von Sozialvorsteher E, mit der die Mietzinszahlungen sichergestellt würden. Dieses Schreiben müsse bis Montagmorgen (6.9.2010) bei der F Treuhand eingetroffen sein. Das Sozialamt Y sandte daher noch am 3. September 2010 ein Schreiben an die F Treuhand, mit dem es die "Übernahme der Miete der Wohnung von B A" bestätigte. Am 6. September 2010 wies eine Mitarbeiterin der Gemeinde Y, Frau H, telefonisch darauf hin, dass die Gemeinde Y nur bereit sei, die Mietkosten bis einen Monat nach erfolgter Anmeldung zu bezahlen. Nachdem die F Treuhand ihr signalisiert hatte, dass sie unter diesen Umständen nicht vermieten könne, erklärte Frau H, sie werde sich beim Sozialamt Z erkundigen und versuchen, die Fortsetzung der Mietzinszahlungen in Z zu ermöglichen. Am gleichen Tag teilte Frau H mit, sie habe sich bei den verantwortlichen Stellen in Y und Z erkundigt und das Sozialamt Y werde die Bruttomiete für Herrn A übernehmen. Es wäre gut, wenn B A noch an diesem Tag wechseln könnte. Die F Treuhand versandte daher noch am 6. September 2010 einen eingeschriebenen Brief an die Gemeindeverwaltung Y, in dem sie sich auf das Schreiben vom 3. September 2013 sowie auf die Telefongespräche mit Gemeindemit-arbeiterin H bezog. Frau H habe ausdrücklich bestätigt, dass das Sozialamt Y – in Anbetracht der aktuellen Situation – ausnahmsweise sämtliche Mietkosten der Familie B A bis auf unbestimmte Zeit übernehmen werde. Der Mietvertrag werde mit der Baugenossenschaft G abgeschlossen, die Miete betrage Fr. 1'566.-- (Miete Fr. 1'366.- plus Fr. 200.-- Nebenkosten) und der Mietvertrag werde am 6. September 2010 in Kraft treten. Soweit bekannt reagierte die Beklagte nicht auf dieses Bestätigungsschreiben. B A besichtigte die Wohnung am 6. September 2010, schloss den Mietvertrag ab und zog noch am gleichen Abend mit seiner Familie ein. Erst am 26. Juli 2011 meldete die Einwohnerkontrolle Y der Einwohnerkontrolle Z den Wegzug der Familie A. Die Beklagte begründet dieses Zuwarten im Wesentlichen damit, dass Sohn D A ermöglicht werden sollte, die sechste Klasse in Y zu beenden. Nach mehrfacher Aufforderung meldete sich die Familie A am 18. November 2011 bei der Gemeinde Z an. Die anschliessenden Abklärungen des Sozialamts Z ergaben, dass seit dem Einzug der Familie A in die Wohnung in Z keine Mietzinszahlungen erfolgt waren. Die Vermieterin teilte mit, dass sie unter dem damaligen Termindruck und irrtümlicherweise nie Zahlungsaufforderungen versandt habe. 5.2. 5.2.1. Diese Ausführungen zeigen zunächst, dass die Familie A ihre Wohnung in Y ohne Zutun der Beklagten verlor und dass sie im Zeitpunkt ihrer Anfrage beim Sozialamt Y keinerlei Sozialhilfeleistungen empfing. Des Weiteren geht daraus aber auch hervor, dass der Sozialvorsteher von Y die Familie A bei der Wohnungssuche nicht bloss im üblichen Rahmen unterstützt hat, sondern selbst den Kontakt zur Baugenossenschaft G gesucht und die Familie als Mieter empfohlen hat. Eine solche Kontaktaufnahme ist als persönliche Sozialhilfe im Sinn von § 26 lit. c SHG zu qualifizieren. 5.2.2. Die Beklagte bestreitet zwar die Richtigkeit der klägerischen Darstellung, doch lässt sie die Aktennotizen der F Treuhand unwidersprochen. Sie bezieht sich teilweise sogar selbst darauf, wenn sie geltend macht, ihre Mitarbeiterin H habe der F Treuhand vor dem Umzug angekündigt, die Finanzierung mit dem Sozialamt Z zu besprechen. Die Notizen belegen, dass die Frage, für welche Dauer die Beklagte für die Mietzinszahlungen aufkommen würde, von der Beklagten und der F Treuhand mehrfach diskutiert wurde, und dass die Beklagte die Bezahlung der Mietzinse zeitlich nicht befristete, was sich mit der schriftlichen Zusicherung der Beklagten vom 3. September 2010 und dem Bestätigungsschreiben der F Treuhand vom 6. September 2010 deckt. Mithin kann der Beklagten nicht gefolgt werden, wenn sie heute geltend macht, sie hätte stets nur die Zahlung des ersten Mietzinses zugesichert. Eine solche Bestätigung stellt eine Kostengutsprache im Sinn von § 29 Abs. 1 lit. b SHG und damit eine Form von wirtschaftlicher Sozialhilfe dar (vgl. LGVE 1998 III Nr. 8 E. 3), auch wenn B A eine solche Hilfe nie formell beantragt hatte und diesbezüglich im Übrigen auch keine Verfügung der Beklagten erging. Immerhin war es B A, der sich an den Sozialvorsteher der Gemeinde Y wandte, um Unterstützung bei der dringenden Wohnungssuche zu erhalten. Letztlich ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Vermieterin nur aufgrund dieser Kostengutsprache bereit war, den Vertrag mit B A abzuschliessen. Eine so weitgehende Intervention übersteigt jedoch das Mass an Hilfe und Unterstützung deutlich, das man bei der Wohnungssuche von Sozialhilfebehörden üblicherweise erwarten darf. Wenn die Beklagte vor diesem Hintergrund in Abrede stellen will, im Sommer 2010 wirtschaftliche Sozialhilfe an die Familie A geleistet zu haben, widerspricht dies der Aktenlage. Dass sich die Bemühungen des Sozialamts Y und ihres Vorstehers nicht auf eine Verfügung stützen lassen, vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Dies umso weniger als das beschriebene Verhalten der Sozialbehörde der Beklagten deutlich erkennen lässt, dass Anfangs September 2010 die Zeit offenbar drängte, für die Familie mit einem minderjährigen Kind eine Wohnung zu finden, und dass es sich anerbot, ihr den Einzug in die sofort verfügbare Wohnung in Z zu ermöglichen. Die Beklagte legt in glaubhafter Weise dar, dass es schwierig war (und ist), auf dem dünn besiedelten Gemeindegebiet innert kürzester Frist eine freie Wohnung in ausreichender Grösse zu finden, weshalb sie ihre Suche auf die Nachbarsgemeinden ausdehnte. Sodann zeugt auch die damals nach aussen bekundete (wenn auch heute bestrittene) Bereitschaft zur unbefristeten Übernahme der Mietzinse von der zeitlichen Dringlichkeit der Angelegenheit. Weitere Indizien für die Zeitnot ergeben sich daraus, dass - soweit ersichtlich - vorgängig weder eine Verfügung noch ein Gemeinderatsbeschluss oder ein vergleichbarer Rechtsakt für diese Zusage an die Vermieterin erging und dass B A nie ein entsprechendes schriftliches Gesuch eingereicht hatte, obwohl es sich - wie dargelegt - im Ergebnis um eine Kostengutsprache und damit um eine Art von wirtschaftlicher Sozialhilfe handelte (§ 29 Abs. 1 lit. b SHG). Hinzu kommt, dass der Mietzins für die Wohnung von monatlich Fr. 1'766.-- (Miete Fr. 1'366.-- zuzüglich Nebenkosten Fr. 200.-- sowie Miete Abstellplätze und Hobbyraum Fr. 200.--) den Betrag übersteigt, den die Mietzinsrichtlinien der Regionalkonferenz Luzern Land für einen Dreipersonenhaushalt vorsehen: Diesen Richtlinien zufolge hätte die Familie A grundsätzlich lediglich Anspruch auf eine 3-Zimmerwohnung zu einem Mietzins von Fr. 1'100.-- bis Fr. 1'300.-- zuzüglich Nebenkosten von maximal Fr. 240.-- […]. Die Vorgehensweise der Sozialhilfebehörden der Beklagten wirft somit in formeller und materieller Hinsicht zahlreiche Fragen auf, diese betreffen aber nicht ihre Beziehungen zur Klägerin oder zur Familie A oder die rechtliche Qualifikation ihrer Bemühungen, sondern primär ihre interne Organisation und Kompetenzaufteilung. Immerhin ist der Beklagten zugute zu halten, dass sie unter Zeitdruck und im persönlichen Interesse der Familie A handelte, konnte doch so die drohende Obdachlosigkeit abgewendet werden. 5.2.3. […] 5.2.4. In der Folge unterliess es die Vermieterin aus unerfindlichen Gründen, der Beklagten – oder ihrem Mieter B A – die Mietzinse in Rechnung zu stellen. Auch gegenüber der Klägerin meldete sie sich nie. Dies befremdet umso mehr, als die Vermieterin zuvor im Wissen um die wirtschaftlichen Verhältnisse der Familie A auf einem unbefristeten Zahlungsversprechen der Beklagten beharrt hatte. Wie die Beklagte reagiert hätte, wenn die Vermieterin die Mietzinszahlungen von Beginn des Mietverhältnisses an bei ihr eingefordert hätte, lässt sich nicht abschätzen, insbesondere muss offen bleiben, wie lange sie die Mietzinszahlungen effektiv übernommen hätte und ob sie diesfalls bald eine andere Lösung gesucht hätte (z.B. Erlass einer formellen Verfügung, genaue Abklärung der Unterstützungsbedürftigkeit der Familie A, Suche einer günstigeren Wohngelegenheit auf dem eigenen Gemeindegebiet, allenfalls aber auch Kontaktaufnahme mit der Gemeinde Z oder ähnliches). Immerhin kann aber die Unterlassung der Vermieterin nicht der Beklagten angerechnet werden. Deswegen kann ihr auch nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie nach dem Umzug der Familie A nach Z für eine längere Zeit nichts unternahm, bis sie - wohl in der Annahme, die Situation sei anderweitig bereinigt worden - der Klägerin den Wegzug der Familie A meldete. 5.3. Trotz dieses ungewöhnlichen Vorgehens der Beklagten sind hier die Voraussetzungen einer Verletzung eines Abschiebeverbots nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erfüllt. So stellt die nicht weiter befristete Zusage der Übernahme von Mietzinsen gegenüber einer Vermieterin eine sehr weitgehende finanzielle Begünstigung der Familie A dar. Doch diese Zusage hat einzig und allein die Gemeinde Y und nicht die Klägerin verpflichtet. So sind im Schreiben der Beklagten vom 3. September 2010 keine finanziellen Pflichten der Klägerin gegenüber der Vermieterin begründet worden. Abgesehen davon kann die Vermieterin die ausstehenden Mietzinse ohnehin nicht rückwirkend von der Klägerin einfordern, da die Sozialhilfe grundsätzlich nicht für Schulden aus der Vergangenheit aufkommen kann, sondern sie dient dazu, den gegenwärtigen Bedarf zu decken (vgl. BGer-Urteil 8C_347/2007 vom 4.8.2008 E. 6.4; BGE 131 I 173 E. 3.2; Urteil des Verwaltungsgerichts Luzern A 08 115 vom 17.11.2008 E. 3b/aa; Wolffers, a.a.O., S. 152). Die finanziellen Ansprüche der Vermieterin gegenüber der Beklagten und ihr Umfang sind nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Für die Folgen dieser Zusage gemäss Schreiben vom 3. September 2010 wird sich die Beklagte gegebenenfalls gegenüber der Vermieterin, der Baugenossenschaft G, Z, zu verantworten haben; davon wird sie durch dieses Verfahrensergebnis nicht entbunden. Aus einem dergestalten Zahlungsversprechen sowie aus der geschilderten, damaligen zeitlichen Dringlichkeit ergibt sich aber, dass es im Interesse der Familie A lag, die Wohnung in Z sofort beziehen zu können. In den Bemühungen der Beklagten können keine selbstsüchtigen Beweggründe erkannt werden, die Familie A zum Wegzug aus ihrer Gemeinde zu veranlassen. Es war im September 2010 denn auch nicht absehbar, dass die Familie A längerfristig wirtschaftliche Sozialhilfe benötigen würde, nachdem ihre finanzielle Unterstützung noch per November 2009 beendet werden konnte. Ebenso wenig bestehen Hinweise dafür, dass die Familie A seitens der Beklagten Nachteile zu gewärtigen gehabt hätte, wenn sie deren Hilfe nicht angenommen hätte. Dass in Anbetracht der zeitlichen Dringlichkeit und mangels Alternativen auch nach Mietmöglichkeiten in der Nachbargemeinde Z gesucht wurde, ist nicht zu beanstanden. Schliesslich kann allein im Umstand, dass die formelle Mitteilung des Wegzugs der Familie A durch die Beklagte mit grosser zeitlichen Verspätung erging, keine Verletzung des Abschiebeverbots erkannt werden. Das Handeln der Beklagten ist damit, trotz aller formellen und materiellen Fragwürdigkeit, nicht als Abschiebung gemäss § 10 SHG zu qualifizieren. Deshalb ist der Feststellungsantrag abzuweisen.

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