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Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 24.02.2015 7W 14 20

February 24, 2015·Deutsch·Lucerne·Kantonsgericht 4. Abteilung·HTML·941 words·~5 min·3

Summary

Ist die Überschuldung schwergewichtig auf hohe Grundpfandschulden zurückzuführen, und fehlt es am Forderungsverzicht der übrigen Gläubiger, so ist ein (teilweiser) Steuererlass selbst dann ausgeschlossen, wenn daneben einer oder mehrere der in Art. 10 Abs. 1 lit. a - d Steuererlassverordnung genannten Gründe die Notlage mitverursacht hat bzw. haben. | Art. 10 Abs. 1 und 2 Steuererlassverordnung (in der bis 31.12.2015 geltenden Fassung). | Steuererlass

Full text

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Kantonsgericht Abteilung: 4. Abteilung Rechtsgebiet: Steuererlass Entscheiddatum: 24.02.2015 Fallnummer: 7W 14 20 LGVE: Gesetzesartikel: Art. 10 Abs. 1 und 2 Steuererlassverordnung (in der bis 31.12.2015 geltenden Fassung). Leitsatz: Ist die Überschuldung schwergewichtig auf hohe Grundpfandschulden zurückzuführen, und fehlt es am Forderungsverzicht der übrigen Gläubiger, so ist ein (teilweiser) Steuererlass selbst dann ausgeschlossen, wenn daneben einer oder mehrere der in Art. 10 Abs. 1 lit. a - d Steuererlassverordnung genannten Gründe die Notlage mitverursacht hat bzw. haben. Rechtskraft: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Entscheid: Aus den Erwägungen: ​ 5. […] ​ 5.3. In Art. 10 Abs. 1 der Verordnung des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Behandlung von Erlassgesuchen für die direkte Bundessteuer [Steuererlassverordnung; SR 642.121]) werden […] erlassrechtlich anerkannte Ursachen für die Notlage aufgelistet. Dazu gehören insbesondere eine wesentliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse der steuerpflichtigen Person seit der Veranlagung, auf die sich das Erlassgesuch bezieht, zufolge längerer Arbeitslosigkeit, drückender Familienlasten oder Unterhaltspflichten (Art. 10 Abs. 1 lit. a Steuererlassverordnung). ​ Wie aufgezeigt, verschlechterte sich die wirtschaftliche Situation des Beschwerdeführers seit dem Jahr 2009 und insbesondere seit dem 14. Januar 2011 (Datum des Einspracheentscheids betreffend Veranlagung 2009) zunehmend. Als Ursachen zu erwähnen sind insbesondere der Verlust der Anstellung im Jahr 2010 und die lange dauernde Arbeitslosigkeit, die schliesslich darin mündete, dass der Beschwerdeführer zeitweise auf wirtschaftliche Sozialhilfe angewiesen war und ist. Auch hatte der Beschwerdeführer seit der gerichtlichen Trennung ab dem Jahr 2009 namhafte Unterhaltspflichten in der Form von Zahlungen zu erfüllen. Damit wären erlassrechtlich relevante Ursachen für die Notlage im Sinn von Art. 10 Abs. 1 Steuererlassverordnung grundsätzlich gegeben. ​ Zu beachten ist allerdings, dass die Überschuldung des Beschwerdeführers im Wesentlichen auf die Hypothekarkreditschulden von rund Fr. 550'000.-- zurückzuführen ist. Hohe Grundpfandschulden gelten aber gemäss Art. 10 Abs. 2 Steuererlassverordnung nicht als Ursache für eine Notlage, welche es Bund und Kanton erlauben würde, zugunsten anderer Gläubiger auf gesetzliche Ansprüche zu verzichten – es sei denn, die anderen Gläubiger würden ebenfalls (ganz oder teilweise) auf ihre Forderungen verzichten (BVGer-Urteil A-7164/2007 vom 3.6.2010 E. 4.2; vgl. auch Art. 2 Abs. 2 Steuererlassverordnung). Gemäss der Steuererklärung 2012 hatte der Beschwerdeführer neben den Grundpfandschulden auch Schulden gegenüber seiner Mutter, der UBS AG (welche inzwischen allerdings beglichen sind), der Krankenkasse und seiner Ehefrau sowie Steuer-, Gebühren- und Abgabenschulden. Dass sich der Beschwerdeführer darum bemüht hätte, bei allen seinen Gläubigern einen (teilweisen) Forderungsverzicht zu erwirken, ist nicht ersichtlich. ​ 6. Wird per Mitte Januar 2014 der rechtsgenügende Nachweis einer Notlage als erstellt betrachtet, konkurrierten zu diesem Zeitpunkt Ursachen im Sinn von Art. 10 Abs. 1 mit solchen nach Art. 10 Abs. 2 Steuererlassverordnung. Weder das kantonale Recht noch die eidgenössische Steuererlassverordnung selber regeln die Folgen einer solchen Ursachenkonkurrenz ausdrücklich. Zu prüfen ist deshalb, ob sich die steuererlassrechtlichen Folgen durch Auslegung der Steuererlassverordnung bestimmen lassen. ​ 6.1. Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut der Bestimmung. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, so muss nach der wahren Tragweite der Bestimmung gesucht werden, wobei alle Auslegungselemente zu berücksichtigen sind (Methodenpluralismus). Dabei kommt es namentlich auf den Zweck der Regelung, die dem Text zugrundeliegenden Wertungen sowie auf den Sinnzusammenhang an, in dem die Norm steht (BGE 137 III 217 E. 2.4.1). ​ 6.2. Gemäss Art. 10 Abs. 1 Steuererlassverordnung werden gewisse, nicht abschliessend aufgezählte Ursachen, die zu einer Notlage führen, erlassrechtlich anerkannt. Ausgeschlossen ist aber ein Erlass nach Art. 10 Abs. 2 Steuererlassverordnung, wenn andere Gründe für die Überschuldung vorliegen, wie z.B. geschäftliche Misserfolge, Bürgschaftsverpflichtungen, hohe Grundpfandschulden, Kleinkreditschulden als Folge eines überhöhten Lebensstandards usw. Bei solchen Ursachen für eine Notlage kann der Fiskus nicht zugunsten anderer Gläubiger auf seine gesetzlichen Ansprüche verzichten. Systematisch betrachtet konkretisiert Art. 10 Abs. 2 Steuererlassverordnung die Grundregel von Art. 1 Abs. 1 Steuererlassverordnung, wonach ein Steuererlass der steuerpflichtigen Person selbst und nicht ihren Gläubigern zugute zu kommen hat (Satz 2), geht es doch darum, zu einer langfristigen und dauernden Sanierung des Steuerschuldners beizutragen. Dieser gesetzlich angestrebte Erlasszweck bringt mit sich, dass die mit dem Fiskus konkurrierenden Gläubiger mindestens in der gleichen Relation auf ihre Forderung verzichten. Gründet die Notlage auf Ursachen im Sinn von Art. 10 Abs. 2 Steuererlassverordnung sind zwar die humanitären, sozialpolitischen oder volkswirtschaftlichen Gründe, die grundsätzlich einen Steuerlass rechtfertigen, genauso beachtlich, wie bei Gründen nach Art. 10 Abs. 1 Steuererlassverordnung, aber die rechtsgleiche Behandlung der Steuerpflichtigen erfordert bei dieser Fallgruppe nicht nur äusserst restriktive, sondern auch opfer-symmetrische Gewährung von Steuererlassen. Diese teleologisch und systematisch abgesteckte Spannweite von Art. 10 Steuererlassverordnung erlaubt, die Konkurrenz von den in Art. 10 Abs. 2 Steuererlassverordnung aufgezählten Ursachen mit solchen nach Abs. 1 jedenfalls dann zu erfassen, wenn diejenigen nach Abs. 2 nicht vollkommen unbedeutend sind: Wenn nämlich, wie im vorliegenden Fall, die Überschuldung schwergewichtig auf hohe Grundpfandschulden zurückzuführen ist, schliesst dies einen Steuerlass allein wegen der Gründe nach Abs. 1 und ohne Wahrung der Schranken von Abs. 2 von vornherein aus. Fehlt es mithin in einer solchen Konstellation am Forderungsverzicht der übrigen Gläubiger, so ist ein (teilweiser) Steuererlass selbst dann ausgeschlossen, wenn daneben einer oder mehrere der in Art. 10 Abs. 1 lit. a - d Steuererlassverordnung genannten Gründe die Notlage mitverursacht hat bzw. haben. ​ 6.3. Wie bereits erwähnt belasteten den Beschwerdeführer nebst Grundpfandschulden, Schulden gegenüber seiner Mutter, der UBS AG, der Krankenkasse und seiner Ehefrau sowie Steuer-, Gebühren- und Abgabenschulden. Im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids hätte ein Steuererlass den Kanton und den Bund zum Nachteil der anderen Gläubiger benachteiligt, zumal ein Teilverzicht der übrigen Gläubiger oder eine eigentliche Schuldensanierung weder geltend gemacht noch aus den Akten ersichtlich ist. Damit erübrigt sich auch die Prüfung der allfälligen Härtefolge. ​ Vielmehr ist festzuhalten, dass die Vorinstanz in rechtmässiger Anwendung von Art. 10 Steuererlassverordnung das Steuererlassgesuch mit dem angefochtenen Einspracheentscheid abwies. ​ [Dies führt zur Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit darauf eingetreten wird.]

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