Rechtsprechung Luzern
Instanz: Kantonsgericht Abteilung: 4. Abteilung Rechtsgebiet: Staats- und Gemeindesteuern / direkte Bundessteuer Entscheiddatum: 12.05.2014 Fallnummer: 7W 13 40 / 7W 13 41 LGVE: Gesetzesartikel: Art. 213 Abs. 1 lit. a aDBG; Art. 35 Abs. 1 lit. a DBG; § 42 Abs. 1 lit. a StG. Leitsatz: Beim Kinderabzug als Sozialabzug sind grundsätzlich die Verhältnisse an einem bestimmten Stichtag massgebend (sog. Stichtagsprinzip). Bei der einjährigen Postnumerandobesteuerung ist auf die Verhältnisse am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht abzustellen. Allerdings gilt das Stichtagsprinzip nur für die Beurteilung des Status (Zivilstand, Alter, Erstausbildung etc.), nicht aber für die übrigen Voraussetzungen des Kinderabzugs. So sind beim Kriterium der Unterstützungsbedürftigkeit des Kindes die Verhältnisse eines Zeitabschnitts massgebend. Dabei ist nicht zwingend auf die ganze Steuerperiode, sondern auf jene Zeitspanne abzustellen, in der die am Stichtag geltenden Statusmerkmale vorhanden waren. Rechtskraft: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Entscheid: Aus den Erwägungen: 2. Das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) trägt der verminderten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, die sich durch die sittliche und rechtliche Pflicht zur Unterstützung von nahestehenden Personen ergibt, in schematischer Weise mit den Sozialabzügen gemäss Art. 213 aDBG (in der bis 31.12.2013 gültig gewesenen, hier anwendbaren Fassung [aDBG]) Rechnung (vgl. Baumgartner, in: Komm. zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [Hrsg. Zweifel/Athanas], 2. Aufl. 2008, Art. 35 DBG N 1a; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkomm. zum DBG, 2. Aufl. 2009, Art. 213 DBG N 1). Nach Art. 213 Abs. 1 lit. a aDBG werden vom Einkommen Fr. 6'500.-- für jedes minderjährige oder in der beruflichen oder schulischen Ausbildung stehende Kind, für dessen Unterhalt die steuerpflichtige Person sorgt, abgezogen (sog. Kinderabzug). Die Sozialabzüge sind von der Steuerharmonisierung ausgenommen (Art. 129 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]). Art. 9 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14) überlässt die Festlegung von Kinderabzügen und anderen Sozialabzügen den Kantonen (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Komm. zum Zürcher Steuergesetz, 3. Aufl. 2013, § 34 StG ZH N 1). Im Kanton Luzern gilt für die Staats- und Gemeindesteuern gemäss § 42 Abs. 1 lit. a des Steuergesetzes (StG; SRL Nr. 620) ein der Höhe nach dreifach gestaffelter Kinderabzug für jedes unmündige oder in Ausbildung stehende Kind, für dessen Unterhalt die steuerpflichtige Person sorgt. So werden Fr. 6'700.-- abgezogen, wenn das Kind das sechste Altersjahr noch nicht vollendet hat; nach vollendetem sechsten Altersjahr erhöht sich der Abzug auf Fr. 7'200.--. Der Kinderabzug erhöht sich sodann im kantonalen Recht auf Fr. 12'500.--, wenn das Kind in schulischer oder beruflicher Ausbildung steht und sich dafür ständig am auswärtigen Ausbildungsort aufhalten muss. 3. 3.1. Beim Kinderabzug handelt es sich um einen Sozialabzug, welcher – wie gewisse allgemeine Abzüge und die Steuertarife – der Berücksichtigung der subjektiven Leistungsfähigkeit dient (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 213 DBG N 6). Die Sozialabzüge dienen dazu, das Steuermass an die spezifische wirtschaftliche Leistungsfähigkeit einer bestimmten Kategorie von Steuerpflichtigen anzupassen, um ihre persönlichen und individuellen Verhältnisse (Anzahl der Kinder, Verpflichtungen zur Unterstützung, eheliche Pflichten etc.) angemessen zu berücksichtigen. Durch die Sozialabzüge werden von der Bemessungsgrundlage pauschalisierte, für sämtliche Steuerpflichtige geltende Beträge in Abzug gebracht, welche weder einen Bezug zu bestimmten Einkommensquellen noch zu tatsächlich getätigten Aufwendungen haben. Sie sind somit in besonderem Mass von Praktikabilitätsüberlegungen geprägt, was weitgehende Typisierungen und Schematisierungen zur Folge hat (Baumgartner, a.a.O., Art. 35 DBG N 1c; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 213 DBG N 8). 3.2. Das DBG und das StG stimmen beim Kinderabzug bezüglich des Grundtatbestands überein. Demnach wird für die Gewährung des Kinderabzugs bei einem – wie im vorliegenden Fall – volljährigen Kind vorausgesetzt, dass es sich in einer Ausbildung befindet, die steuerpflichtige Person für seinen Unterhalt aufkommt und – wenn auch nicht explizit im Gesetzestext erwähnt – es auf die Unterstützung angewiesen ist (vgl. auch BGE 117 II 127, 111 II 410; LGVE 1985 II Nr. 17 und 18; Bosshard/Bosshard/Lüdin, Sozialabzüge und Steuertarife im schweizerischen Steuerrecht, Zürich 2000, S. 157; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 213 DBG N 41). 3.2.1. Eine berufliche Ausbildung im Sinn des Kinderabzugs ist gegeben, wenn diese systematisch und in Absicht der späteren Ausübung einer bestimmten beruflichen Tätigkeit, welche diese Ausbildung bedingt oder durch sie wesentlich erleichtert wird, erfolgt. Entscheidend ist, dass durch die Ausbildung die Grundlage für die künftige selbständige Bestreitung des Lebensunterhalts geschaffen wird. Die Beurteilung, ob ein volljähriges Kind im Sinn des Steuerrechts in einer Ausbildung steht, beurteilt sich nach der Praxis des Zivilrechts zur elterlichen Unterhaltspflicht (zum Ganzen: Baumgartner, a.a.O., Art. 35 DBG N 8a; Bosshard/Bosshard/Lüdin, a.a.O., S. 174). Demnach besteht die Unterhaltspflicht der Eltern auch während der Mündigkeit fort, wenn der Ausbildungsplan- bzw. berufliche Lebensplan während der Unmündigkeit noch nicht zu einem Berufs- oder Ausbildungsabschluss führte, welcher den Eintritt in das Erwerbsleben ermöglichte. Dabei wird auch berücksichtigt, ob den Eltern der Mündigenunterhalt nach den gesamten Umständen zumutbar ist. Massgebend sind sodann die wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern, die persönliche Beziehung sowie die Ernsthaftigkeit der Ausbildung (vgl. zum Ganzen: Breitschmid, Basler Komm., 4. Aufl. 2010, Art. 277 ZGB N 8 ff.). Ein Kind steht auch dann noch in der beruflichen Ausbildung, wenn es den eigentlichen Ausbildungsgang vorübergehend unterbricht. Der Unterbruch darf jedoch nicht grösseren Umfangs sein und sollte zweckgerichtet genutzt werden; er muss somit aus objektiven Gründen erfolgen und auf die Ausbildung gerichtet sein (Baumgartner, a.a.O., Art. 35 DBG N 9; Bosshard/Bosshard/Lüdin, a.a.O., S. 177; vgl. auch Urteil des Steuergerichts des Kantons Aargau vom 26.4.2012, AGVE 2012 S. 240 E. 3.3.2.1.). Als Ausbildung gilt auch ein zeitlich befristetes Praktikum, wenn es Bestandteil dieser ist oder eine Voraussetzung oder Ergänzung bildet (Baumgartner, a.a.O., Art. 30 DBG N 9; Bosshard/Bosshard/Lüdin, a.a.O., S. 177 f.). Wurde ein Studium mit Blick auf einen Beruf gewählt, bei dem die Berufsausbildung nach dem universitären Studienabschluss mit einem Praktikum sowie mit weiteren Prüfungen fortgesetzt werden muss, ist die Erstausbildung erst mit erfolgreichem Bestehen dieser Etappen abgeschlossen. Dies trifft so auch auf die Anwaltsausbildung zu. Die Entscheidung, die Ausbildung in dieser Weise fortzusetzen, muss spätestens im Zeitpunkt der bestandenen Masterprüfung bzw. kurz danach gefällt werden; nur dann gehört ein Praktikum noch zur Erstausbildung (vgl. zum Ganzen Rumo-Jungo, Unterhalt für mündige Kinder: aktuelle Fragen, in: recht 2010 S. 70 f. mit Verweis auf BGer-Urteil 2P.213/2003 vom 5.11.2003 E. 3). 3.2.2. Um den Kinderabzug geltend machen zu können, muss der Steuerpflichtige für das Kind tatsächlich aufkommen. Bei volljährigen Kindern gelten hierfür erhöhte Anforderungen. So ist der Nachweis erforderlich, dass der Steuerpflichtige für das Kind tatsächlich sorgt; lebt das Kind nicht mehr im gleichen Haushalt mit dem Steuerpflichtigen, kann der Nachweis über die geleisteten Zahlungen erbracht werden (vgl. Baumgartner, a.a.O., Art. 35 DBG N 13 f.). Für die Gewährung des Kinderabzugs wird nicht vorausgesetzt, dass der Steuerpflichtige für den ganzen Unterhalt des Kinds aufkommt oder dass er den überwiegenden Teil des Unterhaltsbedarfs des Kinds deckt. Der Kinderabzug nach Art. 213 Abs. 1 lit. a aDBG ist somit nicht bereits deswegen ausgeschlossen, weil ein mündiges Kind in Ausbildung ein eigenes Einkommen erzielt und die Eltern für weniger als 50 % der Kosten des Unterhalts und der Ausbildung des Kinds aufkommen. Hingegen ist vorausgesetzt, dass die Eltern mindestens Beiträge in der Höhe des Sozialabzugs erbringen (BGer-Urteile 2C_516/517 vom 4.2.2014 E. 2.1 m.w.H.; Baumgartner, a.a.O., Art. 35 DBG N 14a; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 213 DBG N 42). 3.2.3. Damit ein Kinderabzug bei der Veranlagung berücksichtigt werden kann, ist erforderlich, dass das Kind auf die Unterstützung auch tatsächlich angewiesen ist (Baumgartner, a.a.O., Art. 35 N 15; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 213 DBG N 41; Kreisschreiben Nr. 30 der Eidgenössischen Steuerverwaltung [EStV], S. 20; vgl. auch LGVE 1985 II Nr. 18 E. 3a und c). Ist das volljährige Kind trotz seiner Ausbildung fähig, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen, dienen die allfälligen Beiträge, die ihm seine Eltern zu kommen lassen, nicht mehr dem Unterhalt des Kinds (vgl. BGer-Urteile 2C_516/517 vom 4.2.2014 E. 2.1 m.w.H.; LGVE 1995 II Nr. 22 E. 3a, 1985 II Nr. 18 E. 3c; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 213 DBG N 41). In der Praxis behelfen sich mehrere Kantone für die Feststellung, ob das volljährige Kind auf die Unterhaltsleistungen angewiesen ist, bestimmter Einkommens- und Vermögensobergrenzen (so etwa Zürich, Bern, Neuenburg, Appenzell Inner- und Ausserrhoden, St. Gallen, Graubünden, Jura, Solothurn; vgl. Urteil des Kantonsgerichts Neuenburg vom 31.10.2013 E. 5, in: StE 1/2014 B. 29.3 Nr. 45; vgl. Baumgartner, a.a.O., Art. 35 DBG N 25c; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 213 DBG N 66). Im Kanton Luzern orientieren sich die Steuerbehörden für die Ermittlung des Unterhaltsbedarfs am betreibungsrechtlichen Existenzminimum (Luzerner Steuerbuch, Weisungen zum Steuergesetz [LU StB, Weisungen StG], § 42 Nr. 2 Ziff. 1; LGVE 1995 II Nr. 22; vgl. auch Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern A 11 132/133 vom 2.4.2012 E. 2c/bb). Verfügt das volljährige Kind überdies über Vermögen, ist der Kinderabzug nur zu gewähren, wenn die Eltern tatsächlich für den Unterhalt des Kinds aufkommen und dies ihnen auch zuzumuten ist (vgl. LU StB, Weisungen StG, § 42 Nr. 2 Ziff. 1; Baumgartner, a.a.O., Art. 35 DBG N 25b; Bosshard/Bosshard/Lüdin, a.a.O., S. 158). Insgesamt steht bei der Frage nach der Bedürftigkeit somit ein grosser Interpretationsspielraum offen (Bosshard/Bosshard/Lüdin, a.a.O., S. 184). 3.3. Bei den Sozialabzügen sind jeweils die Verhältnisse an einem bestimmten Stichtag massgebend (sog. Stichtagsprinzip). Bei der einjährigen Postnumerandobesteuerung (mit Gegenwartsbemessung) ist auf die Verhältnisse am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht abzustellen (Art. 213 Abs. 2 aDBG; § 42 Abs. 3 StG; LGVE 2008 II Nr. 21 E. 1b; Baumgartner, a.a.O., Art. 35 DBG N 33). Dem Stichtagsprinzip liegt eine Gesamtbetrachtung zu Grunde, bei der in Kauf genommen wird, dass im Einzelfall eine steuerliche Bevorzugung oder Benachteiligung eines Steuerpflichtigen eintreten kann. Es stellt eine gesetzliche Vereinfachung im Rahmen der Steuerveranlagung dar, indem Veränderungen in den persönlichen Verhältnissen nicht laufend, sondern (grundsätzlich) nur einmal in der Steuerperiode berücksichtigt werden (Bosshard/Bosshard/Lüdin, a.a.O., S.109 ff.; vgl. auch Urteil des Verwaltungsgerichts Luzern A 09 152/153 vom 9.12.2010 E. 4a/cc). Es kann vorkommen, dass wenn die Voraussetzungen für einen Sozialabzug erst kurz vor dem Stichtag während der Steuerperiode dahinfallen, der Abzug verweigert werden muss. Umgekehrt wird der Abzug aber auch dann in vollem Umfang gewährt, wenn die entsprechenden Voraussetzungen erst kurz vor dem Stichtag eintreten (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 213 DBG N 80). Das Stichtagsprinzip ist ein absolutes Prinzip, das nicht im Einzelfall zugunsten eines Steuerpflichtigen geändert werden darf (Bosshard/Bosshard/Lüdin, a.a.O., S. 112). Es erfolgt somit auch keine anteilsmässige Gewährung, wenn die Voraussetzungen für die Sozialabzüge nicht während der ganzen Steuer-periode bestehen. Die Sozialabzüge werden denn auch bei einem nachträglichen Wegfall nicht gekürzt oder anteilsmässig gewährt (Baumgartner, a.a.O., Art. 35 DBG N 33; vgl. auch Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 213 DBG N 82). Für die Gewährung der Sozialabzüge kann aber dennoch nicht allein auf die Verhältnisse am Stichtag abgestellt werden. Das Stichtagsprinzip gilt nur für die Beurteilung des Status des Steuerpflichtigen (Zivilstand, Alter, Erstausbildung etc.), nicht aber für die übrigen Voraussetzungen des Sozialabzugs (vgl. Bosshard/Bosshard/Lüdin, a.a.O., S. 109 f.). M.a.W. ist das Stichtagsprinzip beim Kriterium der Ausbildung ohne weiteres anwendbar (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts St. Gallen B_2007_142 vom 12.2.2008 E. 2.3.2). Hingegen versagt es, wenn es um das Kriterium geht, dass der Steuerpflichtige für das Kind tatsächlich – mindestens in der Höhe des Sozialabzugs – aufkommt, aber auch mit Blick auf das Kriterium, dass das Kind auf die Unterstützung angewiesen ist, ansonsten es sich nicht um Unterhaltszahlungen handelt. Für die Prüfung dieser Kriterien müssen die Verhältnisse eines Zeitabschnitts gewürdigt werden (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts St. Gallen B_2007_142 vom 12.2.2008 E. 2.3.1). Für die Beurteilung, ob die steuerpflichtige Person Kosten für den Unterhalt einer Drittperson getragen hat, erscheint es sachgerecht, die Abzugsfähigkeit zu bejahen, wenn die Kosten in der Steuerperiode angefallen sind und die Voraussetzungen für die Gewährung am Stichtag noch fortbestehen (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 213 DBG N 81). Dabei ist nicht zwingend auf die ganze Steuerperiode, sondern auf jene Zeitspanne abzustellen, in der die am Stichtag geltenden Statusmerkmale vorhanden waren, also z.B. beim Kinderabzug jene Zeitperiode, in der sich das Kind in der Ausbildung befand (Urteil des Verwaltungsgerichts St. Gallen B_2007_142 vom 12.2.2008 E. 2.3.3. a. E.); denn eine Ausdehnung auf das ganze Jahr würde dazu führen, dass Tatsachen berücksichtigt würden, die sich in einem Zeitraum ereigneten, in dem die Status-Voraussetzungen nicht gegeben waren (Urteil des Verwaltungsgerichts St. Gallen B_2007_142 vom 12.2.2008 E. 2.3.2 a. E.). Das Abstellen auf einen bestimmten Zeitabschnitt muss sodann auch bei der Prüfung des Unterhaltsbedarfs oder – in der Begrifflichkeit der Weisungen zum StG – für die Unterstützungsbedürftigkeit gelten (a.A. Bosshard/Bosshard/Lüdin, a.a.O., S. 110). So wird denn auch im Kanton Luzern bei der Beurteilung des Unterhaltsbedarfs auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum abgestellt (vgl. E. 3.2.3.). Dieses berechnet sich regelmässig gestützt auf das Gesamtjahreseinkommen (vgl. LGVE 1995 II Nr. 22 E. 2c). Auch andere Kantone lehnen sich bei der Feststellung der Bedürftigkeit am Jahreseinkommen an. Das ist ohne weiteres dann gerechtfertigt, wenn der Status ohne wesentliche Unterbrechung das ganze Jahr über besteht und allfällige Einkünfte der die Unterhaltszahlungen empfangenden Person mehr oder weniger regelmässig zufliessen. Die Berücksichtigung eines solchen Einkommens ist angezeigt, weil bei erheblichen und jedenfalls über dem Existenzminimum liegenden Einkünften die Leistungen der steuerpflichtigen Person nicht mehr dem Unterhalt des Kinds dienen, da es selber für sich sorgen kann (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 213 DBG N. 41). 4. 4.1. A (Tochter der Beschwerdeführer) beendete im Juni 2012 ihr Studium an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Z mit dem Erwerb des Master-Diploms. Anschliessend begab sich A im Rahmen eines unbezahlten Freiwilligeneinsatzes ins Ausland. Am 1. November 2012 begann sie mit einem Praktikum in einer Zürcher Anwaltskanzlei, welches sie bereits im Sommer 2011 zugesichert bekam. Die Anstellung war im Sinn der Zulassungsverordnung zur Anwaltsprüfung des Kantons Zürich voraussichtlich auf 14 Monate beschränkt. A erhielt einen monatlichen Praktikumslohn von Fr. 6'500.--. Sie ist in Zürich wohnhaft. Gemäss der Steuerveranlagungsverfügung 2012 erzielte A in dieser Periode kein weiteres Einkommen und verfügte über ein Reinvermögen von Fr. 4'295.--. Die Beschwerdeführer machen geltend, ihre Tochter A im Jahr 2012 mit insgesamt Fr. 25'903.55 unterstützt zu haben. Im Anschluss an das Anwaltspraktikum wird sich A auf die Anwaltsprüfung vorbereiten; während dieser Zeit wird sie gemäss Angaben der Beschwerdeführer keiner Erwerbstätigkeit nachgehen können. 4.2. A beabsichtigt, Rechtsanwältin zu werden. Dafür hat sie bereits das notwendige rechtswissenschaftliche Studium abgeschlossen und absolvierte anschliessend das ebenfalls erforderliche Anwaltspraktikum (vgl. § 5 lit. g der Verordnung über die Fähigkeitsprüfung für den Anwaltsberuf [LS 215.11]). Das Absolvieren des Anwaltspraktikums war somit ein zwingender Schritt auf dem Weg zum Erlangen des Anwaltspatents und diente somit zum Erlernen einer bestimmten beruflichen Tätigkeit (vgl. E. 3.2.1.). A befand sich demnach auch während ihres Praktikums in der Anwaltskanzlei per Stichtag nach wie vor in ihrer Erstausbildung zur Rechtsanwältin. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass sie im Rahmen des Anwaltspraktikums in einem arbeitsrechtlichen Verhältnis stand und einen Lohn von Fr. 6'500.--/Mt. erzielte. Das Anstellungsverhältnis zwischen A und der Anwaltskanzlei war von Beginn an als Praktikum konzipiert und in diesem Sinn auch zeitlich beschränkt; der verhältnismässig hohe Lohn ändert nichts an dieser Qualifikation. Ebenfalls unbeachtlich ist, dass A das Praktikum nicht unmittelbar im Anschluss an das Studium begann. Es ist allgemein bekannt, dass es schwierig ist, ein Praktikum gleich anschliessend an das Studium zu finden und die Studenten bzw. Praktikanten sich nach ihren Praktikumsbetrieben richten müssen. A unterzeichnete ihren Praktikumsvertrag noch während des Studiums. Somit unterbrach sie zwischen Juni und November 2012 ihre angestrebte Ausbildung nicht, sondern überbrückte lediglich die Zeit bis zum Beginn des notwendigen Anwaltspraktikums. Demnach befand sich A am 31. Dezember 2012 in Erstausbildung im steuerrechtlichen Sinn. 4.3. Gemäss Angaben der Beschwerdeführer bezahlten sie im Jahr 2012 insgesamt Fr. 25'903.55 an die Kosten der Lebenshaltung und Ausbildung von A. Diesen Unterhaltsaufwand belegen sie mit Zahlungsnachweisen für im Jahr 2012 angefallene Kosten. Wie bei den Voraussetzungen des Kinderabzugs bei mündigen Kindern in Ausbildung erwogen, ist aus einkommenssteuerlicher Sicht mit Blick auf den Kinderabzug erforderlich, dass die Zahlungen für Kosten erfolgten, die einerseits auf die Steuerperiode (d.h. in der Regel des Kalenderjahres) und anderseits für die Phase des bestehenden Status (In-Ausbildung) entfielen. Nicht ausschlaggebend ist hingegen, zu welchem Zeitpunkt die Zahlungen der entsprechenden Steuerperiode tatsächlich erfolgten. Periodenfremde Zahlungen müssen hingegen von vornherein ausser Betracht fallen. Insoweit, als die Beschwerdeführer auf 2011 entfallende Leistungen berücksichtigt wissen wollen, muss ihnen deren Einbezug für die Beurteilung des Kinderabzugs 2012 verwehrt bleiben. Das bleibt jedoch insoweit ohne Folgen, als die Beschwerdeführer auch ohne solche Zahlungen im Jahr 2012 Kosten für die Lebenshaltung und Ausbildung von A in den Kinderabzug nach den anwendbaren Steuergesetzen übersteigender Höhe trugen (vgl. E. 3.2.2.). 4.4. Was die Beurteilung des Unterhaltsbedarfs von A betrifft, sind der Natur des Kriteriums entsprechend die Verhältnisse eines Zeitabschnitts zu würdigen. Massgebend ist dabei die Phase während der Steuerperiode, in welcher sich das mündige Kind in Ausbildung (d.h. während des bis zum Stichtag bestehenden Status) befand. Zu prüfen ist im konkreten Fall deshalb, ob A im Jahr 2012 auf die Beiträge ihrer Eltern angewiesen war. 4.4.1. A studierte bis Juni 2012 an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Z. Am. 1. November 2012 begann sie ihr Anwaltspraktikum in Zürich. Zwischen dem Studienabschluss und dem Beginn des Praktikums leistete sie einen unbezahlten Einsatz als Freiwillige im Ausland. Dieser Unterbruch der direkt berufsorientierten Tätigkeiten vermag indes – wie festgestellt und erwogen – nichts daran zu ändern, dass sich A während des gesamten Jahres 2012 in Erstausbildung befand (vgl. E. 3.2.1. und 4.2.). Somit ist bei der Abklärung, ob bei A das für die Gewährung des Kinderabzugs erforderliche Kriterium des Unterhaltsbedarfs gegeben ist, auf ihre Einkommensverhältnisse während des ganzen Jahres 2012 abzustellen. Praxisgemäss sind die Einkünfte dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum gegenüberzustellen. 4.4.2. Gemäss der Steuerveranlagungsverfügung vom 12. November 2013 erzielte A in der Steuerperiode 2012 ein steuerbares Einkommen von Fr. 8'200.-- bei den Staats- und Gemeindesteuern bzw. Fr. 8'300.-- bei der direkten Bundessteuer. Gemäss ihrer Steuererklärung 2012 verfügte sie per. 31. Dezember 2012 über ein Vermögen von Fr. 4'295.--. Bei solchen Verhältnissen kann ohne genauere Prüfung davon ausgegangen werden, dass A, die während des ganzen Jahres in Erstausbildung stand, trotz des ab November 2012 einsetzenden Praktikumslohns nicht fähig war, für ihren Unterhalt zu sorgen, und auf die Beiträge ihrer Eltern angewiesen war. Zwar ist der Steuerbehörde beizupflichten, dass die Einkommensverhältnisse in zeitlicher Nähe zum Stichtag durchaus einen Unterhaltsbedarf auszuschliessen vermöchten. Allerdings müssen die nicht stichtagsbezogen zu beurteilenden Kriterien – wie namentlich dasjenige der Unterhaltsleistung auf der Zahlerseite und die Voraussetzung des Unterhaltsbedarfs auf der Empfängerseite – nach gleichen zeitlichen Massstäben beurteilt werden: nämlich für die Dauer, während welcher der stichtagsrelevante Status gegeben war. 4.5. Zusammenfassend steht fest, dass A sich per Stichtag der Steuerperiode 2012 in Erstausbildung befand, ihre Eltern sie während dieser Phase in der für den Kinderabzug erforderlichen Höhe finanziell unterstützten und sie auf diese Leistungen angewiesen war. Damit sind die Erfordernisse für die Gewährung des Kinderabzugs sowohl bei den Staats- und Gemeindesteuern sowie auch bei der direkten Bundessteuer erfüllt.