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Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 11.06.2014 7Q 13 2 (2015 IV Nr. 2)

June 11, 2014·Deutsch·Lucerne·Kantonsgericht 4. Abteilung·HTML·4,121 words·~21 min·4

Summary

Lohngleichheit; Einreihung und Einstufung von Berufsschullehrpersonen nach Überführung der Berufsfachschulen von der kommunalen in die kantonale Trägerschaft; i.c. Anspruch auf rückwirkende Lohnnachzahlung verneint. | Art. 8 Abs. 1 BV; PBVOL 99. | Personalrecht

Full text

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Kantonsgericht Abteilung: 4. Abteilung Rechtsgebiet: Personalrecht Entscheiddatum: 11.06.2014 Fallnummer: 7Q 13 2 LGVE: 2015 IV Nr. 2 Gesetzesartikel: Art. 8 Abs. 1 BV; PBVOL 99. Leitsatz: Lohngleichheit; Einreihung und Einstufung von Berufsschullehrpersonen nach Überführung der Berufsfachschulen von der kommunalen in die kantonale Trägerschaft; i.c. Anspruch auf rückwirkende Lohnnachzahlung verneint. Rechtskraft: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Das Bundesgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit Urteil 8C_558/2014 vom 13. März 2015 ab. Entscheid: A. Mit Schreiben vom 3. Dezember 2010, betitelt mit "Stufenbereinigung Lehrpersonen Sekundarstufe II", orientierte das Bildungs- und Kulturdepartement des Kantons Luzern (BKD) alle in Lohnklassen eingereihten Lehrpersonen der Gymnasien, Berufsfach- und Berufsmittelschulen sowie der Brückenangebote über die Einreihung und Einstufung im gesetzlichen Lohngefüge. Eine Analyse hatte gezeigt, dass ein erheblicher Streubereich in Bezug auf die Einstufungen der einzelnen Kategorien von Lehrpersonen bestand. Dieser ist unter anderem darauf zurück zu führen, dass sich die Berufsbildungszentren von Emmen, Luzern, Sursee und Willisau bis zum 31. Dezember 2002 im kommunalen Zuständigkeitsbereich befanden. Die Löhne der Lehrpersonen richteten sich zwar nach kantonalem Recht (Personal- und Besoldungsverordnung für die Lehrpersonen vom 27.4.1999 [PBVOL 99; SRL Nr. 75]), die kantonalen Richtlinien für die Besoldungseinstufung fanden aber auf die von den Gemeinden angestellten Berufsschullehrpersonen keine (einheitliche) Anwendung. Die Gemeinden verfügten somit bei der Festlegung der Löhne über einen grossen Ermessensspielraum.   Erst nach erfolgter Überführung in die kantonale Trägerschaft per 1. Januar 2003 zeichnete der Kanton Luzern für die Entlöhnung der Lehrpersonen verantwortlich. Wie der Aktennotiz vom 15. Januar 2002 des zuständigen Amts für Volksschulbildung zu entnehmen ist, wurden die zwischen dem kommunalen Schulträger und der Lehrperson vereinbarten Anstellungsbedingungen für das Schuljahr 2002/2003 grundsätzlich vom neuen Arbeitgeber (Kanton Luzern) übernommen. Anstellungsform, Arbeitsauftrag und -pensum erfuhren durch die Überführung in die kantonale Trägerschaft daher keine Änderungen. Zudem entlöhnte der Kanton die Berufsschullehrer mit der Lohnklasse und -stufe, in die sie vorher eingereiht waren (vollständige Besitzstandsgarantie).   Die Übernahme zu unveränderten Bedingungen hatte allerdings den Nachteil, dass sich die Auswirkungen der unterschiedlichen kommunalen Ersteinreihungen nach der Kantonalisierung fortsetzten. Der Kanton Luzern korrigierte die "grössten Ausreisser" auf das zweite Semester des Jahrs 2003. Die Lohnentwicklung ab 1. Januar 2003 erfolgte in Anwendung der Kriterien der jeweils gültigen Verordnungen und der kantonalen Vorgaben.   Im Hinblick auf eine attraktive Besoldung und eine grösstmögliche Lohnharmonie hatte der Regierungsrat des Kantons Luzern beschlossen, nicht gerechtfertigte Stufenabweichungen auszugleichen und eine höhere Einstufungsgerechtigkeit innerhalb der Schultypen zu schaffen. Während bis zum 31. Januar 2011 die Einstufung jeweils gestützt auf Kriterien wie berufliche Tätigkeit, berufliche Qualifikation, Erfahrung, interne Quervergleiche und Lage auf dem Arbeitsmarkt vorgenommen wurde, erfolgte die Neueinstufung per 1. Februar 2011 vorerst gestützt auf das Lebensalter der jeweiligen Lehrperson. Die individuellen, durch die persönliche Biografie der Lehrperson bedingten Unterschiede – die bis Ende Januar 2011 ausschlaggebend für die Einstufung waren – wurden per Februar 2011 durch das "neutrale" Kriterium des Lebensalters ersetzt. Neu sollte die Einstufung in einem ersten Schritt damit einzig basierend auf dem Lebensalter der Lehrpersonen erfolgen. In einem zweiten Schritt konnten die zuständigen Stellen (Rektorate) sodann eine individuelle Anpassung aufgrund der Kriterien "abweichende Erfahrung" (geringer, grösser), "berufliche Qualifikation" (geringer, ausserordentlich) und/oder "Arbeitsmarktlage für bestimmte Berufe" vornehmen. Die Stufenharmonisierung führte bei gewissen Berufsschullehrern – darunter auch bei den Klägern – zu einer wesentlich höheren Einstufung (Anstieg um acht bzw. fünf bzw. neun Stufen). Ende Januar 2011 informierten die einzelnen Schulleitungen die Lehrpersonen über das Ergebnis der konkreten Überprüfung der Lohnstufen und teilten die Stufenkorrekturen mit. Mit Beginn des zweiten Semesters des Schuljahrs 2010/2011 (konkret per 1.2.2011) wurden die Jahreslöhne bei vielen Lehrpersonen teilweise beträchtlich erhöht.   B. Verschiedene Lehrpersonen von Berufsfachschulen – darunter auch A, B, C und D – namentlich des Berufsbildungszentrums Wirtschaft, Informatik und Technik der Standorte Emmen und Sursee schlossen sich in der Folge zu einer Interessengemeinschaft zusammen. Sie sind der Ansicht, ihre Ersteinreihung in die Lohnklasse bzw. in die Lohnstufe sei anfänglich unzutreffend gewesen. Nach der Stufenharmonisierung per 1. Februar 2011 hätte sich ein Stufensprung von acht (A), fünf (B), neun (C) bzw. acht (D) Lohnstufen ergeben, was bei allen zu einem plötzlichen und wesentlichen Lohnanstieg geführt habe:   Aus diesem plötzlichen Stufen- und – damit einhergehend – Lohnanstieg lasse sich nun schliessen, dass die Ersteinreihung bzw. Ersteinstufung bei Aufnahme ihrer Lehrtätigkeit zu tief gewesen sein müsse. Entsprechend müssten die Lohnstufen aus Gründen der Rechtsgleichheit rückwirkend angepasst bzw. erhöht werden, und zwar (aus verjährungsrechtlichen Gründen; vgl. dazu nachfolgende E. 5.2.) per 1. August 2006.   C. Vor diesem Hintergrund gelangten sieben Berufsschullehrer, darunter A, B, C und D – alle tätig als Lehrpersonen an der Berufsschule in Emmen bzw. Sursee – am 28. Juli 2011 an die Schlichtungsstelle für öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnisse des Kantons Luzern und ersuchten um eine Lohnnachzahlung ab 1. August 2006.   Das Schlichtungsverfahren wurde für sechs der beteiligten Berufsschullehrpersonen sistiert, weil D zwecks Erlangung eines Präjudizurteils von seinem Rechtsvertreter eine Klage vor dem damaligen Verwaltungsgericht einreichen liess. Er forderte vom Kanton Luzern für die Zeit vom 1. August 2006 bis 31. Januar 2011 den Betrag von Fr. y als Besoldung nebst Zins zu 5 % seit 1. November 2008. Seine Klage begründete er im oben erwähnten Sinn. Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit Urteil vom 22. Juni 2012 ab (Verfahren V 11 231). Das Urteil blieb unangefochten und erwuchs in Rechtskraft.   D. In der Folge nahm die Schlichtungsstelle für öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnisse das Verfahren mit den verbleibenden Berufsschullehrern A, B und C sowie Vertretern des Berufsbildungszentrums Wirtschaft, Informatik und Technik wieder auf und führte bezüglich der identischen Fragestellung – Anspruch auf Lohnnachzahlung infolge angeblich falscher Einreihung – am 22. November 2012 eine Schlichtungsverhandlung durch. Anlässlich dieser einigten sich die Parteien auf die Einsetzung eines unabhängigen und neutralen Experten, welcher prüfen sollte, ob die Ersteinreihungen der vorerwähnten Berufsschullehrpersonen per 1. Januar 2003 (Zeitpunkt der Überführung der Berufsschulen in die kantonale Zuständigkeit) korrekt gewesen seien. Die Dienststelle Berufs- und Weiterbildung verpflichtete sich, die Kosten bis max. Fr. z zu übernehmen. Mit dem Gutachten vom 3. Mai 2013 bzw. den (undatierten) Ergänzungsausführungen konnten sich die Lehrpersonen nach der Erläuterung durch den Gutachter nicht einverstanden erklären. Insbesondere zeigten sie sich mit ihrer Einreihung im Rahmen des Quervergleichs nicht zufrieden. Die Nichteinigung wurde seitens der Dienststelle Berufs- und Weiterbildung mit Schreiben vom 31. Juli 2013 bestätigt.   E. A, B und C liessen am 9. September 2013 verwaltungsgerichtliche Klage einreichen und beantragen, der Beklagte sei zu verpflichten, ihnen für die Zeit vom 1. August 2006 bis 31. Januar 2011 Lohn nachzuzahlen.   Der Kanton Luzern schloss auf Abweisung der Klage.     Aus den Erwägungen:   2. Die Kläger machen einen rückwirkenden Lohnanspruch als Berufsschullehrer aus der Zeit vom 1. August 2006 bis 31. Januar 2011 geltend. Sie führen aus, ihre Lohneinstufung sei per 1. Februar 2012 (recte: 1.2.2011) im Rahmen der Stufenharmonisierung auf der Sekundarstufe II um viele (acht bzw. fünf bzw. neun) Stufen erhöht worden, ohne dass sich an ihren persönlichen Einstufungsvoraussetzungen im Vergleich zu den Vorjahren etwas verändert hätte. Weil sie auch im Quervergleich mit anderen Berufsschullehrern per 1. August 2006 und nach damaligem Besoldungsrecht (mindestens) je um sieben Stufen zu tief entlöhnt gewesen seien, würden sie für diese Zeit einen Anspruch auf Lohnnachzahlung besitzen. Denn sie seien schon damals mit Blick auf die einschlägigen gesetzlichen Grundlagen des Beklagten zu tief eingestuft gewesen. Mit anderen Worten gelangen sie mit der im Grundsatz gleichen Argumentation vor das Kantonsgericht, wie damals D im Verfahren V 11 231. Darauf ist im Folgenden einzugehen.   3. Im – von den Klägern als solchen bezeichneten – "Pilotfall" von D prüfte das Verwaltungsgericht die gesamte Lohnentwicklung des damaligen Klägers von der Ersteinreihung und -einstufung bis zur letzten Einreihung/Einstufung, jeweils unter Anwendung der einschlägigen und gültigen Besoldungsverordnungen und internen Richtlinien. Mit anderen Worten untersuchte das Verwaltungsgericht den gesamten historischen Verlauf der klägerischen Lohnentwicklung. Dies war deshalb notwendig, weil die weitere Lohnentwicklung von der erstmaligen Einreihung bzw. Einstufung abhing. Mittels einer lediglich punktuellen Betrachtungsweise hätte sich die Lohnentwicklung nicht auf deren Rechtmässigkeit überprüfen lassen. Die erstmalige Einfügung ins Lohnsystem ist entscheidend, da die weitere Lohnentwicklung mechanisch, also aufgrund vorgegebener sachlicher Kriterien erfolgte, und individuelle bzw. leistungsabhängige Lohnanpassungen oder dergleichen keinen Platz fanden.   Das Gericht kam zum Schluss, dass sich die jeweils angewandten Einstufungskriterien trotz des Stufensprungs von acht Stufen per 1. Februar 2011 allesamt mit sachlichen Überlegungen begründen liessen, in Übereinstimmung mit dem jeweils geltenden Recht ergingen und willkürfrei zur Eingliederung des Klägers in das Lohnsystem herangezogen wurden. Denn die Kriterien, auf denen die Einstufung jeweils basierte, waren sachlicher Natur (u.a. Ausbildungsstand, Berufserfahrung, Lage auf dem Arbeitsmarkt) und eine rechtsungleiche Behandlung des damaligen Klägers konnte nicht festgestellt werden. Selbst mit weiteren internen Richtlinien und gesetzlichen Grundlagen kann naturgemäss keine absolute Lohngleichheit erzielt werden. Damit bleibt der zuständigen Stelle der notwendige Spielraum, über das übliche Mass hinaus gehende Verdienste oder berufsfremde Erfahrungen bis zu einem gewissen Grad in die Besoldungspraxis miteinfliessen zu lassen. Auch wenn der Kläger (aus verjährungsrechtlichen Gründen; vgl. dazu E. 5.2.) "lediglich" eine rückwirkende Geltendmachung seiner Ansprüche bis 1. August 2006 forderte, war nach dem Gesagten eine umfassende Prüfung vorgenommen worden. Dabei wurde festgestellt, dass die jeweils anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen sowie internen Richtlinien zu keinen Beanstandungen Anlass gaben und mit übergeordnetem Recht in Einklang standen (vgl. zum Ganzen: Urteil des Verwaltungsgerichts Luzern V 11 231 vom 22.6.2012).   4. Die Kläger bestreiten nicht, dass die kantonalen Besoldungsreglemente und allfällig darauf basierende Weisungen als Normen gesetzmässig sind und keine diskriminierenden Ungleichheiten ergeben. Allerdings machen sie geltend, der Beklagte habe die Reglemente auf die Kläger gerade nicht angewendet. Nach der Kantonalisierung der Berufsschulen per 1. Januar 2003 sei ihnen zwar der Besitzstand gewahrt worden. Eine neue, auf den kantonalen Besoldungsregeln basierende Neueinreihung und Neueinstufung sei aber unzulässigerweise nicht erfolgt. Der Beklagte hätte die kommunal eingereihten Lehrpersonen nach der Ablösung durch den Kanton gemäss seinen eigenen Reglementen einreihen und einstufen müssen. Durch die blosse Gewährung der Besitzstandsgarantie sei das durch die kommunale Ersteinreihung erfolgte heterogene System während mehreren Jahren perpetuiert und die Kläger entsprechend falsch entlöhnt worden. Bei Anwendung der kantonalen Besoldungsreglemente hätten sie mehr verdient. Im Vergleich zu anderen kantonal angestellten Berufsschullehrpersonen seien sie ungleich behandelt worden. Das selbstverständliche Gebot rechtsgleicher Entlöhnung öffentlich-rechtlicher Angestellter (bei gleichen Leistungen) ergebe sich nicht nur aus Art. 8 Abs. 1 und 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101), sondern auch aus § 3 Abs. 2 lit. f und g des Gesetzes über das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis (PG; SRL Nr. 51), wonach mit der kantonalen Personalpolitik die Chancengleichheit von Frauen und Männern zu gewährleisten sowie Entscheidungen im Arbeitsverhältnis frei von Diskriminierungen zu fällen seien. Weiche der Beklagte als Arbeitgeber von seinen selber aufgestellten Lohnskalen im Einzelfall ab, müsse er diese Abweichungen überprüfbar begründen und auch masslich rechtfertigen können. Hieran ändere nichts, dass dem Kanton in Besoldungsfragen unstrittig ein grosser Ermessensspielraum zustehe.   5. Im Hinblick auf die Beurteilung der klägerischen Begehren ist einleitend die einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichts und des ehemaligen Verwaltungsgerichts Luzern darzustellen.   5.1 Der Grundsatz der Rechtsgleichheit und damit Art. 8 Abs. 1 BV ist verletzt, wenn im öffentlichen Dienstverhältnis gleichwertige Arbeit ungleich entlöhnt wird. Innerhalb der Grenzen des Willkürverbots und des Rechtsgleichheitsgebots sind die Behörden befugt, aus der Vielzahl denkbarer Anknüpfungspunkte die Kriterien auszuwählen, die für die Besoldung von öffentlich-rechtlichen Angestellten massgebend sein sollen. Verfassungsrechtlich ist nicht verlangt, dass die Besoldung allein nach der Qualität der geleisteten Arbeit bzw. den tatsächlich gestellten Anforderungen bestimmt wird. Ungleichbehandlungen müssen sich aber vernünftig begründen lassen bzw. sachlich haltbar sein. So hat das Bundesgericht erkannt, dass Art. 8 BV (bzw. Art. 4 Abs. 1 aBV) nicht verletzt ist, wenn Besoldungsunterschiede auf objektive Motive wie Alter, Dienstalter, Erfahrung, Familienlasten, Qualifikation, Art und Dauer der Ausbildung, Arbeitszeit, Leistung, Aufgabenbereich oder übernommene Verantwortlichkeiten zurückzuführen sind. Dies gilt auch für den Bereich der Rechtsanwendung, in welchem die Behörden nach dem Grundsatz der Rechtsgleichheit verpflichtet sind, gleiche Sachverhalte mit gleichen relevanten Tatsachen gleich zu behandeln, es sei denn, ein sachlicher Grund rechtfertige eine unterschiedliche Behandlung. Strengere Massstäbe gelten hingegen im Bereich der Lohngleichheit zwischen Mann und Frau (Art. 8 Abs. 3 Satz BV), wo der sonst grosse Ermessensspielraum der zuständigen Behörden erheblich eingeschränkt ist (BGE 131 I 105 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen).   Nachdem die Kläger wie erwähnt die Rechtskonformität der in Frage stehenden Besoldungserlasse nicht in Abrede stellen, bedarf es diesbezüglich keiner Weiterungen. Hingegen ist zu prüfen, wie es sich mit der Rechtsgleichheit in der Rechtsanwendung verhält.   5.2 Das Bundesgericht stellte im soeben zitierten Entscheid unter Berufung auf BGE 124 II 436 weiter fest, das Lohngleichheitsgebot sei ein unmittelbar anwendbares, justiziables subjektives Individualrecht, welches als solches – unter Vorbehalt der Verjährung – grundsätzlich auch nachträglich noch geltend gemacht werden könne. Dies müsse bei öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen gleichermassen möglich sein wie bei privatrechtlichen. Das Vorliegen einer Anstellungsverfügung stehe dem nicht entgegen, und ein gültiger Verzicht auf diskriminierungsfreien Lohn müsste in eindeutiger Form vorliegen; das blosse Zuwarten mit dem Geltendmachen der Forderung sei noch kein Rechtsmissbrauch. Da der Anspruch auf diskriminierungsfreien Lohn ein bundesrechtliches Individualrecht sei, gelte mangels einer Spezialregelung im Gleichstellungsgesetz die fünfjährige Verjährungsfrist gemäss Art. 128 Ziff. 3 des Obligationenrechts (OR; SR 220). In BGE 125 I 14 E. 3 bestätigte das Bundesgericht diese Rechtsauffassung und verwarf eine Reihe dagegen erhobener Argumente (Rechtssicherheit, Rechtsmissbrauchsverbot, Treu und Glauben). Entscheidend ist, dass diese Präjudizien immer die Lohngleichheit zwischen Mann und Frau bzw. Ansprüche aus Art. 4 Abs. 2 Satz 2 aBV betrafen (abgesehen vom nicht publizierten BGer-Urteil 2P.463/1996 vom 16.3.1998, welchem aber auch ein anders gelagerter Sachverhalt zu Grunde lag). Die Regel, wonach die Korrektur von diskriminierenden Löhnen von Bundesrechts wegen mit fünfjähriger Rückwirkung verlangt werden kann, wird denn auch in der Doktrin auf die spezielle Garantie der Lohngleichheit von Mann und Frau bzw. auf Ansprüche aus dem Gleichstellungsgesetz bezogen. Dies zu Recht: Der Anspruch auf gleiche Entlöhnung von Mann und Frau ist nach dem Ausgeführten aufgrund von Spezialnormen in Art. 4 Abs. 2 Satz 3 aBV bzw. Art. 8 Abs. 3 BV sowie des Gleichstellungsgesetzes als subjektives Individualrecht ausgestaltet; bei Nachweis einer ungerechtfertigten Diskriminierung besteht damit ein direkter Anspruch auf einen diskriminierungsfreien Lohn, der im Rahmen der (bundesrechtlichen) Verjährungsregeln auch rückwirkend geltend gemacht werden kann (vgl. zum Ganzen: BGE 131 I 105 E. 3.3-3.6 mit weiteren Hinweisen).   Die Kläger argumentieren mit Art. 8 Abs. 3 BV bzw. den entsprechenden Grundlagen im kantonalen Personalgesetz. Allerdings vermögen sie nicht darzutun, dass eine allfällige Lohnungleichbehandlung geschlechterspezifisch bedingt wäre. Ausserdem sind vorliegend zwei Klägerinnen und ein Kläger am Recht, was eine geschlechterbedingte ungleiche Lohneinreihung eher unwahrscheinlich macht. Weiterungen erübrigen sich, denn die Vorbringen der Kläger sind diesbezüglich weder genügend substanziiert noch belegt (vgl. zu den beantragten Beweismassnahmen nachfolgende E. 8).   5.3 5.3.1 Bei ungleichen Besoldungen, die nicht geschlechtsspezifisch bedingt diskriminierend sind, liegen die Dinge gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung anders: Hier gilt als Schranke lediglich das allgemeine Rechtsgleichheitsgebot von Art. 8 Abs. 1 BV, welches nicht unmittelbar ein subjektives Recht auf einen rechtsgleichen Lohn verschafft, sondern nur einen Anspruch auf Beseitigung der Ungleichheit und lediglich indirekt zur Folge haben kann, dass der öffentliche Arbeitgeber einem Betroffenen zur Beseitigung einer Rechtsungleichheit höhere Leistungen ausrichten muss. Zwar wurde in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung schon aus dem allgemeinen Rechtsgleichheitsgebot eine Verpflichtung des öffentlichen Arbeitgebers abgeleitet, gleichwertige Arbeit gleich zu entlöhnen; gleichzeitig wurde aber betont, dass den Behörden bei der Wahl der Anknüpfungspunkte für die Festsetzung der Besoldung innerhalb der Grenzen des Willkürverbots ein weiter Gestaltungsspielraum zustehe. Dieser Spielraum muss auch zuerkannt werden, wenn es darum geht, eine festgestellte (nicht geschlechtsspezifische) Rechtsungleichheit in der Besoldung zu beseitigen. Aus dem allgemeinen Rechtsgleichheitsgebot ergibt sich kein direkter bundesrechtlicher Anspruch auf rückwirkende Ausrichtung einer rechtsgleichen Besoldung, wie dies für den Bereich der Lohngleichheitsgarantie für Mann und Frau der Fall ist; von Verfassungs wegen kann lediglich verlangt werden, dass der rechtsungleiche Zustand auf geeignete Weise und in angemessener Frist behoben wird. Was die Angemessenheit der Frist anbelangt, so darf in vertretbarer Weise berücksichtigt werden, wann sich ein Betroffener erstmals gegen die beanstandete Rechtsungleichheit gewehrt hat. Es ist nicht unhaltbar, einen rechtsungleichen Zustand erst mit Wirkung ab jenem Zeitpunkt zu korrigieren, in dem durch den Betroffenen ein entsprechendes Begehren überhaupt gestellt worden ist. Für gewisse Bereiche, in denen eine rückwirkende Korrektur sachlich gar nicht stattfinden kann – z.B. bei bisher befolgten rechtsungleichen Verboten –, erscheint diese Konsequenz selbstverständlich. Aber auch bei Lohnforderungen, die an sich rückwirkend erfüllt werden können, erscheint es nicht stossend und willkürlich, die unter dem Titel der allgemeinen Rechtsgleichheit erforderliche Korrektur erst ab dem Zeitpunkt der Geltendmachung des entsprechenden Anspruchs zu gewähren. Das lässt sich ohne weiteres begründen, wo der zu niedrige Lohn in Form einer anfechtbaren und in Rechtskraft erwachsenen Verfügung festgesetzt worden ist. Doch kann die Beschränkung der Korrektur auf den künftigen Zeitraum auch dann eine verfassungsrechtlich ausreichende Massnahme darstellen, wenn der rechtsungleiche Lohn vom Betroffenen bis zur Geltendmachung des Anspruchs widerspruchslos akzeptiert worden ist (BGE 131 I 105 E. 3.6 f. mit weiteren Hinweisen).   5.3.2 In einem Urteil aus dem Jahr 2008 hatte das Verwaltungsgericht eine Klage um Lohnnachforderungen wegen einer gerügten rechtsungleichen Besoldungseinstufung zu beurteilen. Dabei ging das Verwaltungsgericht detailliert auf den vorerwähnten bundesgerichtlichen Entscheid ein und diskutierte diverse, sich in diesem Zusammenhang stellende Fragen (LGVE 2008 II Nr. 1 E. 6 f.). In E. 7g hielt es als obiter dictum fest, dass Fallkonstellationen nicht ausgeschlossen seien, in denen es – abweichend von den Urteilsgründen in BGE 131 I 105 und damit über geschlechtsspezifisch bedingte Lohnungleichheiten hinweg – geboten sei, eine auf Art. 8 Abs. 1 BV gestützte und in der Sache begründete Klage auch im Rahmen einer Lohnnachzahlung gutzuheissen. Weiter hielt es fest, dass aber vorab massgebend sei, ob eine Verletzung des verfassungsmässigen Gebots der allgemeinen Rechtsgleichheit vorliege, d.h. ob die Beklagte den Kläger in Missachtung der gesetzlichen Grundlagen zu tief eingestuft habe.   6. Die Kläger stützen ihre Lohnnachzahlungsforderung (auch) auf Art. 8 Abs. 1 BV. Wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, haben sie gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung – soweit eine Ungleichbehandlung denn vorliegen würde – einen Anspruch darauf, dass eine allfällige Rechtsungleichheit behoben würde. Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf eine rückwirkende Lohnzahlung, können sie aus Art. 8 Abs. 1 BV nicht ableiten. Die Behebung der Rechtsungleichheit hat sodann innert angemessener Frist zu erfolgen. Vorliegend wurden die Kläger im Rahmen der "Stufenharmonisierung Sekundarstufe II" per Anfang Februar 2011 neu eingereiht bzw. eingestuft, was den erheblichen Stufensprung zur Folge hatte. Seit diesem Zeitpunkt sind allfällige Ungleichheiten, die seit der Überführung der Berufsschulen in die kantonale Trägerschaft per 1. Januar 2003 bestanden hätten, ausgeräumt. Entsprechend braucht die Frage nach der angemessenen Frist nicht weiter verfolgt zu werden.   7. 7.1 Zu prüfen bleibt, ob die Kläger unter Anwendung der kantonalen Rechtsprechung mit ihren Begehren durchdringen. Sie kritisieren, der Kanton Luzern hätte im Zeitpunkt der Überführung der Berufsschulen in die kantonale Trägerschaft per 1. Januar 2003 gestützt auf die PBVOL 99 sowie die interne Richtlinie "Besoldungseinstufungen Schuljahr 2002/2003" eine umfassende Neueingliederung der bisherigen Lehrpersonen in das kantonale Lohngefüge vornehmen müssen. Wie dem Gutachten zu entnehmen sei, hätte die Neueinreihung unter kantonaler Trägerschaft und in Anwendung der PBVOL 99 sowie der internen Richtlinie zur Besoldungseinstufung für das Schuljahr 2002/2003 zu einer höheren Entlöhnung geführt.   7.2 Für eine erfolgreiche Berufung auf die vom Verwaltungsgericht in Abweichung der damals bekannten und heute noch massgebenden Rechtsprechung des Bundesgerichts ist vorausgesetzt, dass der Kanton Luzern die Kläger "in Missachtung der gesetzlichen Grundlagen" zu tief eingestuft haben müsste. Für den vorliegenden Sachverhalt bedeutet dies, dass der Kanton im Hinblick auf die Kantonalisierung der Berufsschulen einerseits eine umfassende Neueinreihung der bisherigen Lehrpersonen hätte vornehmen und andererseits er dabei nebst der PBVOL 99 die Besoldungsrichtlinie 2002/2003 hätte anwenden müssen.   7.2.1 Der Beklagte durfte aufgrund mehrerer Gründe auf eine Neueinreihung der Lehrpersonen im Zeitpunkt der Überführung verzichten: Zu Recht führt er aus, die Arbeitssituation habe sich für die bisherigen Lehrpersonen nicht verändert. Sie unterrichteten an den gleichen Schulen, bekleideten die gleiche Stelle und hatten die gleiche hierarchische Einordnung. Selbst das anwendbare (kantonale) Recht blieb unverändert. Einzig der öffentlich-rechtliche Arbeitgeber wechselte. Die bisherigen Lehrpersonen wurden nach der PBVOL 99 eingereiht (vgl. insbesondere § 7 PBVOL 99), welche auch nach der Überführung weiterhin Gültigkeit hatte und erst per 1. August 2006 durch ein neues Besoldungsreglement abgelöst wurde. Dass ihre Ersteinreihung nicht korrekt gewesen sein soll, machen die Kläger nicht (mehr) geltend, sondern bestätigen gerade deren Richtigkeit. Für den Kläger 1 wird ausgeführt, dass die auf kommunaler Ebene erfolgte Einreihung und Einstufung nicht interessiere, da diese Behörden einen sehr grossen Spielraum gehabt hätten. Für die Klägerin 2 wird die Ersteinreihung und -stufung als korrekt bezeichnet. Auch für die Klägerin 3 wird die erste Eingliederung in das Lohngefüge nicht kritisiert. Unter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden, wenn der Kanton Luzern damals auf eine Neueinreihung sämtlicher Lehrpersonen verzichtet hatte und die Arbeitsverhältnisse unter Gewährung der Besitzstandsgarantie in den kantonalen Schuldienst überführte (vgl. zum unveränderten Übergang der Arbeitsverhältnisse bei einer Betriebsübernahme auch Art. 333 OR). Sodann wurden im Hinblick auf die Kantonalisierung der Berufsschulen Informationsschreiben an die betroffenen Lehrpersonen zugestellt sowie Informationsveranstaltungen durchgeführt. Den Berufsschullehrpersonen war mitgeteilt worden, dass sie aufgrund der Besitzstandsgarantie in die kantonale Lohnstruktur überführt werden würden. Damit gab der Beklagte allen Betroffenen zu erkennen, dass er auf eine umfassende Neueinreihung verzichtete (wobei er in der Folge die "grössten Ausreisser" korrigierte, vgl. dazu den Sachverhalt, lit. A.). Den Klägern wäre es aufgrund der gesamten Informationsstrategie des Beklagten ohne weiteres möglich gewesen, zu erkennen, dass eine Neueinreihung gerade nicht vorgesehen war und sich – bei Nichteinverständnis – dagegen auf dem Beschwerdeweg zur Wehr zu setzen. Die Kläger 1 und 3 haben diesen Weg mit dem gleichen Rechtsanwalt bereits einmal beschritten (vgl. zum Ganzen: Urteil des Verwaltungsgerichts Luzern V 11 248 vom 14.2.2012).   7.2.2 Selbst wenn eine Neueinreihung hätte vorgenommen werden müssen, wären die Kläger mit ihrem Begehren nicht durchgedrungen. Unter Ziff. 4 ist der Besoldungsrichtlinie zu entnehmen, dass diese im Rahmen der "Ersteinstufung" Anwendung findet. Eine Ersteinstufung erfolgt aufgrund des Wortlauts immer nur bei noch nicht angestellten und damit neu eintretenden Lehrpersonen. Für die Überführung der bisherigen Arbeitsverhältnisse in die kantonale Zuständigkeit war sie daher nicht einschlägig. Dies lässt sich nicht nur aus dem Wortlaut der Richtlinie herleiten, sondern auch aus dem gesamten Zusammenhang. Hätte diese Richtlinie auf bereits bestehende Arbeitsverhältnisse Anwendung finden und entsprechend eine Überprüfung der Lohnsituation stattfinden sollen, wäre dies den vom Kanton an die Betroffenen zugestellten Informationsschreiben zu entnehmen gewesen. Den Berufsschullehrpersonen war mitgeteilt worden, dass sie aufgrund der Besitzstandsgarantie in die kantonale Lohnstruktur überführt werden würden (Anstellung "zu den bisherigen Konditionen"). Die Besoldungsrichtlinie, die von "Ersteinstufung" spricht, wollte sich gerade nicht an bisherige Lehrpersonen richten, sondern nur an neue Mitarbeitende, die nach der Kantonalisierung in den Schuldienst eintraten. Die Besoldungsrichtlinie 2002/2003 hatte für bisherige Lehrpersonen keine Bedeutung und hätte selbst im Rahmen einer allfälligen Neueinreihung auf den 1. Januar 2003 nicht zur Anwendung gelangen können. Zwar führen die Kläger aus, der Beklagte und auch das damalige Verwaltungsgericht hätten im Verfahren von D die Besoldungsrichtlinie 2002/2003 vorbehaltlos angewandt. Die Kläger verkennen bei diesem Vorbringen jedoch, dass das damalige Verwaltungsgericht gerade nicht prüfte, wie es sich mit der Anwendbarkeit der Besoldungsrichtlinie 2002/2003 verhielt. Es nahm eine umfassende Prüfung der gesamten Lohnentwicklung des damaligen Klägers vor und bejahte letztlich die Korrektheit die Eingliederung von D in das Lohngefüge, nachdem der Kanton Luzern geltend gemacht hatte, die Einreihung/Einstufung von D wäre selbst dann korrekt gewesen, wenn die Besoldungsrichtlinie zur Anwendung gelangt wäre. Nicht beantwortet, sondern vielmehr ausdrücklich offen gelassen, hat es hingegen die Frage, ob der Beklagte bereits zum Zeitpunkt der Kantonalisierung eine generelle Angleichung der unterschiedlich gewachsenen Lohnstrukturen hätte vornehmen müssen und ob dabei die Besoldungsrichtlinie 2002/2003 auch bei bisherigen Lehrpersonen zu berücksichtigen gewesen wäre (vgl. Urteil V 11 231 E. 9c am Schluss). Eine Missachtung der gesetzlichen Regelungen im Zusammenhang mit der Einreihung in das Lohngefüge kann nach dem Gesagten auch im Sinn der kantonalen Rechtsprechung nicht ausgemacht werden.   Schliesslich ist zu erwähnen, dass die Arbeitsverhältnisse sämtlicher bisheriger Lehrpersonen ohne jegliche Neueinreihung (aber unter Besitzstandswahrung) in die kantonale Zuständigkeit überführt wurden. Eine generelle Anpassung fand – abgesehen von "einigen Ausreissern", die im Lauf des zweiten Semesters im Jahr 2003 korrigiert wurden (vgl. dazu den Sachverhalt, lit. A) – bis zum 1. Februar 2011 nicht statt. Die Kläger wurden somit gleich wie ihre bisherigen Kollegen behandelt. Auch bei der Einführung des neuen Besoldungsrechts 2005, das per 1. August 2006 in Kraft trat, ist eine Ungleichbehandlung der Kläger gegenüber ihren Berufskollegen nicht festzustellen (Besoldungsverordnung für die Lehrpersonen und die Fachpersonen der schulischen Dienste vom 17.6.2005; SRL Nr. 75). Gemäss Ziff. 7 des Merkblatts "Neues Besoldungsrecht: Übersicht" wurden sie in die Lohnklasse 24 umgeteilt und – ausgehend vom bisherigen Jahreslohn – in die betragsmässig höhere Lohnstufe eingeteilt. Auch hier fand keine Ungleichbehandlung im Vergleich mit ihren damaligen Berufskollegen statt.   8. 8.1 Nach dem Gesagten steht fest, dass die Klage wegen angeblicher rechtsungleicher Entlöhnung "lediglich" auf Art. 8 Abs. 1 BV basiert. Eine geschlechtsbedingte Diskriminierung fällt ausser Betracht, weshalb sich auch die vom Kläger beantragte Edition des Regierungsratsbeschlusses Nr. 389 vom 20. April 2010 erübrigt. Wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, dringen die Kläger weder gestützt auf die bundesrechtliche noch die kantonale Rechtsprechung zu Art. 8 Abs. 1 BV durch. Eine allfällige rechtsungleiche Entlöhnung wurde mit der Stufenharmonisierung per 1. Februar 2011 bereinigt. Darüber hinausgehende Ansprüche haben die Kläger auch unter Berücksichtigung der kantonalen Rechtsprechung keine, womit die Rügen entsprechend unbegründet sind. Damit kann die Überprüfung der jeweiligen Einreihungen und Einstufungen wie auch die Spezifikation der klägerischen Forderungen unterbleiben. Was die Prüfung der Klage im Einzelnen im Urteil von D betrifft (Verfahren V 11 231), ist auf die Ausführungen in Erwägung 3 zu verweisen. Massgebend ist, dass gestützt auf dieses Urteil die Rechtsgrundlagen (die personal- und besoldungsrechtlichen Normen) hinsichtlich Lohnfestsetzung und Lohnentwicklung als korrekt und zulässig erachtet wurden. Nichts anderes kann diesbezüglich in der hier zu beurteilenden Klage gelten. Die Klage ist entsprechend abzuweisen.

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