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Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 06.07.2015 7H 14 254

July 6, 2015·Deutsch·Lucerne·Kantonsgericht 4. Abteilung·HTML·2,048 words·~10 min·6

Summary

Zulässigkeit des Nachteilsausgleichs im Fach Mathematik an der Wirtschaftsmittelschule bei einer Person mit Dyskalkulie. | Art. 8 Abs. 2 BV; Art. 2 Abs. 5 BehiG, Art. 8 Abs. 2 BehiG. | Bildung

Full text

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Kantonsgericht Abteilung: 4. Abteilung Rechtsgebiet: Bildung Entscheiddatum: 06.07.2015 Fallnummer: 7H 14 254 LGVE: Gesetzesartikel: Art. 8 Abs. 2 BV; Art. 2 Abs. 5 BehiG, Art. 8 Abs. 2 BehiG. Leitsatz: Zulässigkeit des Nachteilsausgleichs im Fach Mathematik an der Wirtschaftsmittelschule bei einer Person mit Dyskalkulie. Rechtskraft: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Entscheid: Aus den Erwägungen: ​ 2. 2.1. Bei der Beschwerdeführerin liegt unbestrittenermassen eine Dyskalkulie/Rechenstörung vor, womit sie unter den Begriff "Mensch mit Behinderung" im Sinn von Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (BehiG; SR 151.3) fällt. Die im Kompetenzbereich des Bundes liegende Berufsbildung (Art. 68 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]) ist dem Geltungsbereich des BehiG unterstellt (Art. 3 lit. f BehiG; Schefer/Hess-Klein, Die Gleichstellung von Menschen mit Behinderung bei Dienstleistungen, in der Bildung und in Arbeitsverhältnissen, in: Jusletter 19.9.2011, N 58). Das BehiG findet entsprechend Anwendung, was ebenfalls unbestritten ist. ​ Das BehiG hat zum Zweck, Benachteiligungen zu verhindern, zu verringern und zu beseitigen, denen Menschen mit Behinderungen ausgesetzt sind (Art. 1 Abs. 1 BehiG). Eine Benachteiligung liegt gemäss Art. 2 Abs. 2 BehiG vor, wenn Menschen mit Behinderung rechtlich oder tatsächlich anders als Menschen ohne Behinderung behandelt und dabei ohne sachliche Rechtfertigung schlechter gestellt werden als diese, oder wenn eine unterschiedliche Behandlung fehlt, die zur tatsächlichen Gleichstellung von Menschen mit und ohne Behinderung notwendig ist. Eine Benachteiligung bei der Inanspruchnahme von Aus- und Weiterbildung liegt nach Art. 2 Abs. 5 BehiG vor, wenn die Verwendung behindertenspezifischer Hilfsmittel oder der Beizug notwendiger persönlicher Assistenz erschwert werden (lit. a) oder die Dauer und Ausgestaltung des Bildungsangebots sowie Prüfungen den spezifischen Bedürfnissen Behinderter nicht angepasst sind (lit. b). Wer durch das Gemeinwesen im Sinn von Art. 2 Abs. 5 BehiG benachteiligt wird, kann gestützt auf Art. 8 Abs. 2 BehiG bei der Verwaltungsbehörde oder beim Gericht verlangen, dass das Gemeinwesen die Benachteiligung beseitigt oder unterlässt. Nach Art. 11 Abs. 1 BehiG ordnet das Gericht oder die Verwaltungsbehörde die Beseitigung der Benachteiligung nicht an, wenn der für Behinderte zu erwartende Nutzen in einem Missverhältnis steht, insbesondere zum wirtschaftlichen Aufwand (lit. a). Es gilt somit den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten (vgl. LGVE 2010 II Nr. 5 E. 4b). ​ 2.2 Im Bereich der Berufsbildung finden darüber hinaus die bundesrechtlichen Bestimmungen des Berufsbildungsgesetzes (BBG; SR 412.10) und der dazugehörigen Berufsbildungsverordnung (BBV; SR 412.101) Beachtung. Diese sehen einzelne Bestimmungen vor, die darauf abzielen, Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen zu beseitigen (vgl. Art. 3 lit. c BBG) und ihnen den Zugang zur Berufsbildung zu ermöglichen (z.B. Gewährung von Hilfsmitteln oder eines Zeitzuschlags für Abschlussprüfungen in Art. 35 Abs. 3 BBV). ​ 2.3 Ungeachtet dieser behinderungsrechtsspezifischen Bestimmungen, fällt das Diskriminierungsverbot in Art. 8 Abs. 2 BV im Bereich der Aus- und Weiterbildung nicht hinter deren Schutzniveau zurück (Schefer/Hess-Klein, a.a.O., N 59). ​ Das Diskriminierungsverbot verlangt, dass niemand wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung diskriminiert wird. Eine Diskriminierung stellt eine qualifizierte Art der Ungleichbehandlung von Personen in vergleichbaren Situationen dar, indem sie eine Benachteiligung eines Menschen bewirkt, die als Herabwürdigung oder Ausgrenzung einzustufen ist, weil sie an ein Unterscheidungsmerkmal anknüpft, das einen wesentlichen und nicht oder nur schwer aufgebbaren Bestandteil der Identität der betreffenden Person ausmacht (statt vieler BGE 139 I 169 E. 7.3.2, 138 I 305 E. 3.3). Eine mittelbare Diskriminierung ist demgegenüber gegeben, wenn eine Regelung, die keine offensichtliche Benachteiligung spezifisch gegen Diskriminierung geschützter Gruppen enthält, in ihren tatsächlichen Auswirkungen Angehörige einer solchen Gruppe besonders stark benachteiligt, ohne dass dies sachlich begründet wäre (BGE 129 I 217 E. 2.1). Dieses Verbot der mittelbaren Diskriminierung gewährt Personen mit Behinderung einen Anspruch auf formale Prüfungserleichterungen (sog. Nachteilsausgleich), die ihren individuellen Bedürfnissen angepasst sind (vgl. auch Art. 2 Abs. 5 BehiG). ​ 2.4 Nachteilsausgleiche umfassen jene verhältnismässigen Anpassungen in der Bildung, die notwendig sind, um die behinderungsbedingten Nachteile von Betroffenen auszugleichen und gegenüber ihren nicht-behinderten Kollegen Chancengleichheit herzustellen. Es existiert kein Katalog von Ausgleichsmassnahmen, vielmehr ist eine konkrete Anpassung von Fall zu Fall und unter Berücksichtigung der Art und des Grades der Behinderung zu bestimmen. Namentlich kommen Prüfungszeitverlängerungen, längere oder zusätzliche Pausen, eine stärkere Prüfungsgliederung, die Abnahme der Prüfung in mehreren Etappen, andere Prüfungsformen oder die Benutzung eines Computers in Betracht (BGer-Urteile 2C_974/2014 vom 27.4.2015 E. 3.4, 2D_7/2011 vom 19.5.2011 E 3.2).

Der Staat ist nicht verpflichtet, sämtliche faktischen Ungleichheiten zu beheben. Verschiedene Berufe wie auch zahlreiche Ausbildungen erfordern besondere Eigenschaften und Fähigkeiten, die nicht alle Menschen im gleichen Masse besitzen. Der blosse Umstand, dass einzelne Personen ohne eigenes Verschulden diese Fähigkeiten nicht besitzen, kann nicht dazu führen, dass die Anforderungen reduziert werden müssten (vgl. BGE 134 I 105 E. 5, 122 I 130 E. 3c/aa; jüngst bestätigt im BGer-Urteil 2C_974/20014 vom 27.4.2015). Daher ist bei einem Nachteilsausgleich stets zu beachten, dass ein Prüfungskandidat mit Behinderung durch die besondere Prüfungsausgestaltung gegenüber den anderen Kandidaten nicht bevorzugt wird. Ziel der Anpassungen in der Prüfungsausgestaltung ist nur der Ausgleich der aus der Behinderung resultierenden Nachteile, nicht aber eine Besserstellung. Es geht in anderen Worten nicht darum, an Menschen mit Behinderung tiefere Anforderungen zu stellen. Anpassungsmassnahmen dürfen demnach nicht dazu führen, dass zentrale Fähigkeiten, deren Vorhandensein die in Frage stehende Ausbildung bzw. Prüfung voraussetzt, nicht mehr verlangt werden. Als Grundlage für die Bestimmung des Umfangs von Nachteilsausgleichsmassnahmen gelten das Lernziel des Faches oder der Prüfungszweck (Schefer/Hess-Klein, a.a.O., N 63; Glockengiesser, Abgrenzung zwischen "Nachteilsausgleich" und Notenschutz auf der obligatorischen Bildungsstufe – eine Beurteilung aus rechtlicher Sicht, in: Schweizerische Zeitschrift für Heilpädagogik 5/2014, S. 20 f.; Riemer-Kafka, Juristische Handreichung für die Sonderpädagogik, S. 161).

2.5 (…) ​ 3. (…) ​ 4. 4.1-4.2. (…) ​ 4.3 4.3.1. Das Gutachten vom 31. Oktober 2013 schloss unbestrittenermassen auf das Vorliegen einer Dyskalkulie nach ICD-10 F81.2. Gemäss ICD-10 F81.2 besteht die Dyskalkulie bzw. Rechenstörung "in einer umschriebenen Beeinträchtigung von Rechenfertigkeiten, die nicht allein durch eine allgemeine Intelligenzminderung oder eine unangemessene Beschulung erklärbar ist. Das Defizit betrifft vor allem die Beherrschung grundlegender Rechenfertigkeiten, wie Addition, Subtraktion, Multiplikation und Division, weniger die höheren mathematischen Fertigkeiten, die für Algebra, Trigonometrie, Geometrie oder Differential- und Integralrechnung benötigt werden." Mithin entspricht Dyskalkulie einer Diskrepanzdefinition, wonach die Rechenleistung in Diskrepanz zur Intelligenz steht. (…) ​ 4.3.2. In Würdigung des Gutachtens begrenzen sich die behinderungsrelevanten Einschränkungen durch die Dyskalkulie bei der Beschwerdeführerin auf ihre mathematischen Fähigkeiten. Der Gutachter hielt weder Probleme bei der Konzentration noch eine überdurchschnittliche Ermüdbarkeit oder einen erhöhten Zeitaufwand für das Lösen von Aufgaben fest. Der Einwand der Beschwerdeführerin, nur weil der Gutachter andere Auswirkungen der Dyskalkulie (z.B. Konzentrationsprobleme) nicht festhielt, seien diese nicht nicht vorhanden, kann nicht gefolgt werden. Der Gutachtensauftrag bestand gerade darin, das Vorliegen einer Dyskalkulie festzustellen und deren Auswirkungen im schulischen Alltag zu untersuchen. Die Vorinstanz konnte davon ausgehen, der Gutachter hätte allfällige weitere Auswirkungen erwähnt, wenn sie bei der Beschwerdeführerin vorliegen würden. Insbesondere auch deshalb, weil er die bei der Beschwerdeführerin bestehenden Sekundärsymptome der Dyskalkulie (psychische Probleme) eingehend thematisierte. Im Übrigen wäre es widersinnig vom Beauftragten zu verlangen, er habe in einem Gutachten neben seinen Feststellungen zusätzlich das Nicht-Festgestellte ausdrücklich zu negieren. ​ Die Argumentation der Beschwerdeführerin, die Notwendigkeit eines Zeitzuschlages ergebe sich aus den behinderungsbedingten Konzentrationsproblemen und dem erhöhten Zeitbedarf beim Lösen von Aufgaben, verfängt demnach nicht. Die psychischen Probleme bezüglich dem Fach Mathematik, die sich aus einem "Teufelskreis" von Misserfolgen, nicht stattgefundenen Therapien und den daraus verursachten Wissenslücken ergaben, können im Rahmen von Prüfungsanpassungen keine Beachtung finden; vielmehr sind sie mit anderen Massnahmen anzugehen (z.B. wie es der Gutachter empfahl, der Besuch einer Therapie). Es handelt sich um "zusätzliche" Symptome zur Dyskalkulie, welche für sich keine Behinderung im Sinn von Art. 2 Abs. 1 BehiG darstellen. ​ 4.3.3. Vor diesem Hintergrund sind die vorinstanzlichen Folgerungen nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz kam unter Würdigung der Feststellungen des Gutachters zum Schluss, dass für einen Nachteilsausgleich im Fach Mathematik kein Raum besteht, da die hier interessierende Behinderung (Dyskalkulie) einer Minderleistung in jenen Kompetenzen entspricht, welche mit den Leistungstests im Fach Mathematik überprüft werden sollen. Jegliche Ausgleichsmassnahme in diesem Bereich würde das Leistungsbild der Beschwerdeführerin verzerren und ihr eine höhere Leistungsfähigkeit in der Mathematik attestieren, als sie eigentlich im Stande ist zu erbringen. Selbst bei einem Zeitzuschlag bleiben ihre räumlich-geometrische Orientierung und das Vorstellungsvermögen des Zahlenraums eingeschränkt und vermag sie keine Leistung zu erbringen, welche über ihrer mathematischen Fähigkeit liegt. Entsprechend qualifiziert die Vorinstanz jeglichen Nachteilsausgleich im Fach Mathematik als materielle Prüfungserleichterung, die zu einer unzulässigen Besserstellung der Beschwerdeführerin gegenüber Kandidaten ohne Behinderung führt. ​ 4.3.4. In Ausführung und Verdeutlichung zu den Feststellungen der Vorinstanz: Der Prüfungszweck im Fach Mathematik besteht in der Überprüfung der mathematischen Leistungsfähigkeit, welche bei der Beschwerdeführerin durch ihre Behinderung eingeschränkt ist. Eine Anpassung, die an diesen Nachteil der verminderten mathematischen Leistungsfähigkeit anknüpft, müsste, um im Prüfungsfach Mathematik eine Wirkung zu erreichen, eine Steigerung der dem Prüfungszweck unterliegenden mathematischen Fähigkeit zur Folge haben. Dies würde, wie es die Vorinstanz richtig feststellt, eine inhaltliche Anpassung bzw. Reduktion der Anforderungen bedingen, die zu einer unzulässigen Besserstellung der Beschwerdeführerin gegenüber ihren Kollegen ohne Behinderung führen würde. Eine solche Anpassung käme einer Lernzielanpassung gleich und es würde sich nicht mehr um einen Nachteilsausgleich handeln (vgl. E. 2.4). ​ Ein Anspruch auf formale Prüfungsanpassungen besteht nur dort, wo gegenüber Personen ohne Behinderung ein Nachteil besteht. Ein Zeitzuschlag, der an einem behinderungsbedingten Mehrbedarf an Zeit anknüpft, kann auch aus dem Grund nicht gewährt werden, da bei der Beschwerdeführerin keine weiteren behinderungsrelevanten Auswirkungen der Dyskalkulie festgestellt wurden. Dasselbe gilt für die beantragten zusätzlichen Hilfsmittel. Im Übrigen bestehen generell Zweifel daran, ob sich die Dyskalkulie bei der Beschwerdeführerin im Fach Mathematik auf dem Leistungsniveau der Wirtschaftsmittelschule Luzern (WML) überhaupt noch nachteilig auswirkt, zumal das behinderungsbedingte Defizit die Beherrschung der grundlegenden Rechenfertigkeiten und weniger die höheren mathematischen Fertigkeiten betrifft. ​ 4.4. (…) ​ 4.5. Nicht zu überzeugen vermag des Weiteren der Einwand der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz verhalte sich widersprüchlich, wenn sie einen Zeitzuschlag in gewissen Fächern gewährt und in anderen nicht. Insbesondere stellt sie infrage, inwiefern das zeitliche Element im Fach Mathematik schwerer zu gewichten sei, als in den übrigen Fächern. ​ Die Vorinstanz befasst sich mit der Unterscheidung des Fachs Mathematik zu Fächern, welche zwar mathematische/rechnerische Kompetenzen erfordern, in denen diese Kompetenzen jedoch nicht geprüft werden, eingehend. Sie rechtfertigt den Zeitzuschlag in den Fächern mit mathematischem oder rechnerischem Bezug damit, dass in diesen Fachbereichen nicht die mathematische Kompetenz im Zentrum steht und die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Dyskalkulie für den – für das Lernziel nicht relevanten – mathematischen Teil der Aufgaben mehr Zeit benötige, der ihr für die Herleitung der eigentlich zu prüfenden Kompetenz fehlt. Dieser Mehrverbrauch der Zeit soll mit einem Zeitzuschlag aufgefangen werden, damit sichergestellt ist, dass die Beschwerdeführerin für die Erfüllung der eigentlich zu prüfenden Kompetenz über gleich viel Zeit verfügt wie ihre Mitlernenden. Diese Argumentation ist schlüssig und kongruent mit den Gründen, die gegen einen Nachteilsausgleich im Fach Mathematik sprechen. ​ 4.6. 4.6.1. (…) ​ 4.6.2 Die Beschwerdeführerin geht (…) davon aus, dass es aufgrund ihres angestrebten Berufsziels angezeigt sei, die Anforderungen in der Ausbildung herabzusetzen (sog. inhaltlicher oder materieller Nachteilsausgleich). Die Vorinstanz hat sich mit dieser Frage eingehend auseinandergesetzt und ist unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zum Ergebnis gelangt, dass im vorliegenden Fall eine Reduzierung des Anforderungsniveaus in den Kernkompetenzen der Ausbildung durch materielle bzw. inhaltliche Massnahmen des Nachteilsausgleichs nicht angezeigt ist. Gegen die Bewertung der Vorinstanz, mathematische Fähigkeiten als Kernkompetenz der Ausbildung an der WML anzusehen, ist nichts einzuwenden. Es stimmt zwar, dass bezüglich Stundenanzahl den Sprachen an der WML mehr Gewicht zukommt als der Mathematik, dies ändert aber nichts an der Tatsache, dass das Fach Mathematik – unabhängig der ausgewählten Ausrichtung der Berufsmaturität – einem Grundlagenfach entspricht (Art. 8 der Verordnung über die eidgenössische Berufsmaturität [BMV; SR 412.103.1]; Rahmenlehrplan für die Berufsmaturität kaufmännische Richtung vom Februar 2013, S. 31 ff.). ​ Die Beschwerdeführerin erlangt mit dem erfolgreichen Abschluss der WML das Fähigkeitszeugnis zur Kauffrau EFZ und die Berufsmaturität. Das Fähigkeitszeugnis und das Berufsmaturitätszeugnis attestieren ihr, über die für die Ausübung des Berufs notwendigen Fähigkeiten und über Hochschulreife zu verfügen, wobei gewährte Nachteilsausgleiche im Zeugnis nicht vermerkt werden dürfen (vgl. BVGE 2008/26 E. 4.5; Glockengiesser, a.a.O., S. 21). Der Vertrauensschutz der Öffentlichkeit in das Zeugnis verlangt, dass Zeugnisse die effektive Leistungsfähigkeit bezogen auf die jeweiligen Lernziele wiederspiegeln, andernfalls würde die Aussagekraft der Zeugnisse verwässert, was sich wiederum auf die Qualität der Berufsbildung negativ auswirkt. Das Interesse der Beschwerdeführerin an der Möglichkeit des Besuchs einer weiterführenden Schule vermag das öffentliche Interesse an vergleichbaren und aussagekräftigen Zeugnissen nicht zu überwiegen. (…)

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