Rechtsprechung Luzern
Instanz: Obergericht Abteilung: 4. Abteilung Rechtsgebiet: Strafrecht Entscheiddatum: 16.03.2012 Fallnummer: 4M 11 32 LGVE: 2012 I Nr. 60 Leitsatz: Art. 251 StGB. Falschbeurkundung. Dem Kontrollstreifen einer Registrierkasse kommt als Bestandteil der kaufmännischen Buchführung Urkundencharakter zu. Das Nichttippen vereinzelter Einnahmen stellt eine Falschbeurkundung dar. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene Beschwerde in Strafsachen am 22. Oktober 2012 abgewiesen [6B_371/2012]. Entscheid: Art. 251 StGB. Falschbeurkundung. Dem Kontrollstreifen einer Registrierkasse kommt als Bestandteil der kaufmännischen Buchführung Urkundencharakter zu. Das Nichttippen vereinzelter Einnahmen stellt eine Falschbeurkundung dar.
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Der Beschuldigte war Inhaber der X GmbH und damit faktischer Pächter und Geschäftsführer des Restaurants Y. Von der Staatsanwaltschaft wurde ihm unter anderem vorgeworfen, bewusst Konsumationen in der Höhe von über Fr. 300'000.-- buchhalterisch nicht erfasst zu haben, indem er bzw. auf seine Anweisungen sein Personal nur etwa einen Fünftel der nahmen in die Registrierkasse tippten. Weiter galt als erwiesen, dass die Kontrollstreifen der Kasse hätten Bestandteil der Buchhaltung der X GmbH bilden sollen. Die Vorinstanz befand den Beschuldigten diesbezüglich der mehrfachen Urkundenfälschung nach Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig. Das Obergericht wies die dagegen eingelegte Berufung in diesem Punkt ab.
Aus den Erwägungen: 4.2.1. Der Urkundenfälschung in der Form der Falschbeurkundung nach Art. 251 StGB macht sich strafbar, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt. Grundvoraussetzung bei diesem Delikt bildet der Urkundencharakter des fraglichen Dokuments. Als Urkunden gelten u.a. Schriften, die bestimmt und geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen (Art. 110 Abs. 4 StGB). Die Falschbeurkundung, also das Erstellen einer echten aber unwahren Urkunde, erfordert dabei eine qualifizierte schriftliche Lüge. Eine solche wird nach der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur angenommen, wenn der Urkunde eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat ihr daher ein besonderes Vertrauen entgegenbringt. Dies ist der Fall, wenn allgemein gültige objektive Garantien die Wahrheit der Erklärung gegenüber Dritten gewährleisten (BGE 132 IV 12 E. 8.1 S. 15, m.w.H.). Solche Wahrheitsgarantie kommt kraft Gesetzes der kaufmännischen Buchführung und ihren Bestandteilen (inkl. Belegen) bezüglich der in ihnen aufgezeichneten Sachverhalte zu (BGE 132 IV 12 E. 8.1 S. 15; 122 IV 25 E. 2b S. 28). Gemäss einem älteren Urteil des Bundesgerichts stellt der Kontrollstreifen einer Registrierkasse eine Urkunde und das Nichttippen vereinzelter Einnahmen eine Falschbeurkundung dar, sofern Ersterer Bestandteil der Geschäftsbuchhaltung bildet. Dies gelte unabhängig davon, ob er allein oder nur zusammen mit anderen Unterlagen zum Beweis tauge. Von Gesetzes wegen werde vermutet, dass der Kassenstreifen über die eingegangenen Zahlungen wahrheitsgemäss und lückenlos Aufschluss gebe. Durch Auslassung vereinzelter Einnahmen würden die Betriebsergebnisse ebenso wie durch wahrheitswidriges Tippen einzelner Zahlungen gefälscht (BGE 91 IV 6 E. 1 S. 7 f., bestätigt in BGE 100 IV 23 E. 1 S. 24 f.). Insofern ist dieses Urteil mit der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung vereinbar und auf den vorliegenden Fall anwendbar, kommt doch namentlich den Kassenbelegen als Bestandteil der kaufmännischen Buchführung aufgrund der Bilanzvorschriften der Art. 958 ff. OR die geforderte erhöhte Glaubwürdigkeit zu.
4. Abteilung, 16. März 2012 (4M 11 32)
(Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene Beschwerde in Strafsachen am 22. Oktober 2012 abgewiesen [6B_371/2012].)