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Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 13.06.2016 5V 16 103 (2016 III Nr. 3)

June 13, 2016·Deutsch·Lucerne·Kantonsgericht 3. Abteilung·HTML·4,750 words·~24 min·6

Summary

Art. 64a Abs. 7 KVG richtet sich nach dem Willen des Gesetzgebers nicht gegen zahlungsunfähige, sondern zahlungsunwillige Versicherte (E. 4.5). Versicherte können nicht nur bei ausstehenden Krankenkassenprämien, sondern auch bei nicht bezahlten Kostenbeteiligungen auf die Liste säumiger Prämienzahlerinnen und -zahler gesetzt werden. Insoweit wird die bisherige Praxis des Gesundheits- und Sozialdepartements des Kantons Luzern (LGVE 2014 VI Nr. 14) bestätigt (E. 4.6 und 4.7). Ein Eintrag auf die Liste säumiger Prämienzahlerinnen und -zahler kann allerdings erst dann erfolgen, wenn im Betreibungsverfahren das Fortsetzungsbegehren gestellt worden ist. Der Rechtsvorschlag muss also zuvor rechtskräftig beseitigt worden sein. Erst dann steht fest, dass die Betreibung durch den Krankenversicherer tatsächlich zu Recht erfolgt ist. Nur wenn der säumige Versicherte weiterhin nicht bezahlt, kann er auch als zahlungsunwillig bezeichnet werden (E. 5). Die Frage, ob ein Eintrag auf der Liste säumiger Prämienzahlerinnen und -zahler bei bloss geringfügigen Ausständen (vorliegend lediglich Fr. 30.-- zuzüglich Mahn- und Betreibungskosten) überhaupt verhältnismässig ist, wird offen gelassen (E. 5.3). | Art. 64a Abs. 7 KVG; § 5a EGKVG. | Krankenversicherung

Full text

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Kantonsgericht Abteilung: 3. Abteilung Rechtsgebiet: Krankenversicherung Entscheiddatum: 13.06.2016 Fallnummer: 5V 16 103 LGVE: 2016 III Nr. 3 Gesetzesartikel: Art. 64a Abs. 7 KVG; § 5a EGKVG. Leitsatz: Art. 64a Abs. 7 KVG richtet sich nach dem Willen des Gesetzgebers nicht gegen zahlungsunfähige, sondern zahlungsunwillige Versicherte (E. 4.5). Versicherte können nicht nur bei ausstehenden Krankenkassenprämien, sondern auch bei nicht bezahlten Kostenbeteiligungen auf die Liste säumiger Prämienzahlerinnen und -zahler gesetzt werden. Insoweit wird die bisherige Praxis des Gesundheits- und Sozialdepartements des Kantons Luzern (LGVE 2014 VI Nr. 14) bestätigt (E. 4.6 und 4.7). Ein Eintrag auf die Liste säumiger Prämienzahlerinnen und -zahler kann allerdings erst dann erfolgen, wenn im Betreibungsverfahren das Fortsetzungsbegehren gestellt worden ist. Der Rechtsvorschlag muss also zuvor rechtskräftig beseitigt worden sein. Erst dann steht fest, dass die Betreibung durch den Krankenversicherer tatsächlich zu Recht erfolgt ist. Nur wenn der säumige Versicherte weiterhin nicht bezahlt, kann er auch als zahlungsunwillig bezeichnet werden (E. 5). Die Frage, ob ein Eintrag auf der Liste säumiger Prämienzahlerinnen und -zahler bei bloss geringfügigen Ausständen (vorliegend lediglich Fr. 30.-- zuzüglich Mahn- und Betreibungskosten) überhaupt verhältnismässig ist, wird offen gelassen (E. 5.3).

Rechtskraft: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Entscheid: Der 1948 geborene A ist bei der Krankenkasse B obligatorisch krankenpflegeversichert. Mit Leistungsabrechnung vom 6. Februar 2015 verlangte die Krankenkasse B von A für eine vom 15. bis 16. Dezember 2014 erfolgte Behandlung im Kantonsspital Z eine Kostenbeteiligung von Fr. 1'114.15 sowie einen Spitalbeitrag von Fr. 30.--, mithin total einen Betrag von Fr. 1'144.15. A stellte sich in der Folge auf den Standpunkt, dass der Spitalbeitrag von Fr. 30.-- bereits in der Kostenbeteiligung von Fr. 1'114.15 enthalten sei und ihm daher dieser Betrag nicht zusätzlich in Rechnung gestellt werden könne. Er beglich daher die Rechnung der Krankenkasse B lediglich im Umfang von Fr. 1'114.15. Nach erfolgten Mahnungen wurde A mit Zahlungsbefehl vom 2. November 2015 zur Bezahlung von Fr. 30.-- zuzüglich administrativer Spesen von Fr. 30.-- und Betreibungskosten von Fr. 20.30 aufgefordert, wogegen A Rechtsvorschlag erhob. Die Krankenkasse B meldete die in Betreibung gesetzte Forderung an die Stelle für ausstehende Prämien und Kostenbeteiligungen Luzern (STAPUK), welche A auf die Liste säumiger Prämienzahlerinnen und -zahler aufnahm (Verfügung vom 17.11.2015). Die dagegen erhobene Verwaltungsbeschwerde wies das Gesundheits- und Sozialdepartement (GSD) mit Entscheid vom 22. Februar 2016 ab. ​ Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragte A die Aufhebung des Entscheids des GSD vom 22. Februar 2016 und die Löschung seines Eintrags auf der Liste säumiger Prämienzahlerinnen und -zahler. Er verlangte dabei auch die Wiederherstellung der durch die Vorinstanz entzogenen aufschiebenden Wirkung, ausserdem die Aufhebung der vorinstanzlichen Kostenauferlegung von Fr. 400.-- und die Zusprechung einer angemessenen Parteientschädigung. ​ Das GSD schloss in seiner Vernehmlassung auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. ​ In einer unaufgefordert eingereichten Replik hielt A an seinen Anträgen vollumfänglich fest. ​

Aus den Erwägungen: 1. Streitig und zu prüfen ist im Rahmen des vorliegenden Verfahrens, ob der Beschwerdeführer zu Recht auf die Liste säumiger Prämienzahlerinnen und -zahler gemäss Art. 64a Abs. 7 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) und § 5a des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (EGKVG; SRL Nr. 865) gesetzt wurde. Dabei handelt es sich um eine Streitsache des eidgenössischen und des kantonalen Sozialversicherungsrechts, weshalb die 3. Abteilung des Kantonsgerichts zur Beurteilung dieser Verwaltungsgerichtsbeschwerde zuständig ist (§ 16 Abs. 1 lit. a der Geschäftsordnung für das Kantonsgericht des Kantons Luzern [GOKG; SRL Nr. 263]). 2. 2.1 Die Behörde prüft von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen für einen Sachentscheid erfüllt sind (§ 107 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SRL Nr. 40]). Fehlt eine Voraussetzung, so tritt die Behörde auf die Sache der betreffenden Partei nicht ein (§ 107 Abs. 3 VRG). 2.2 Das Einreichen eines Rechtsmittels setzt unter anderem namentlich ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids voraus (§ 129 Abs. 1 lit. c VRG). Der Beschwerdeführer erwähnt, dass er inzwischen – nach Zustellung der Pfändungsankündigung – die bereits auf Fr. 94.30 angewachsene Forderung bezahlt habe. Mit der Bezahlung des strittigen Betrags kann indessen der Eintrag auf der Liste säumiger Prämienzahlerinnen und -zahler auch ohne Urteil im vorliegenden Beschwerdeverfahren wieder gelöscht werden. Damit ist ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde an sich weggefallen. ​ Vom Erfordernis eines aktuellen Rechtsschutzinteresses wird jedoch abgesehen, wenn sich die aufgeworfene Frage jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnte, an ihrer Beantwortung wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht und eine rechtzeitige verfassungsgerichtliche Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre (BGE 121 I 279 E. 1 mit Hinweisen). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. So wird sich in Konstellationen wie der vorliegenden die versicherte Person regelmässig veranlasst sehen, unter dem Druck eines durch den Krankenversicherer nach erfolgtem Eintrag in der Liste säumiger Prämienzahlerinnen und -zahler verfügten Leistungsaufschubs die strittigen Forderungen zu bezahlen, bevor über die Rechtmässigkeit der Forderungen wie auch des Listeneintrags rechtskräftig entschieden wird. An der Klärung der Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Eintrag in die Liste säumiger Prämienzahlerinnen und -zahler zulässig ist, besteht aber jedenfalls ein genügendes öffentliches Interesse. Im Übrigen wurden dem Beschwerdeführer mit dem Entscheid des GSD vom 22. Februar 2016 auch amtliche Kosten im Umfang von Fr. 400.-- auferlegt, was von diesem ebenfalls ausdrücklich angefochten wird. Die Rechtmässigkeit der Kostenauferlegung hängt jedoch ihrerseits davon ab, ob die STAPUK am 17. November 2015 zu Recht die Aufnahme des Beschwerdeführers auf die Liste säumiger Prämienzahlerinnen und -zahler verfügt hat. Diese Frage wäre demnach so oder anders – zumindest vorfrageweise – zu prüfen. ​ Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, vom Erfordernis eines aktuellen Rechtsschutzinteresses abzusehen und auf die Beschwerde einzutreten. 2.3 Nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens bildet indessen die Frage, ob die Krankenkasse B dem Beschwerdeführer zu Recht die Bezahlung eines Spitalbeitrags von Fr. 30.-- in Rechnung gestellt hat. Darüber hat vielmehr die Krankenkasse B formell zu befinden. Dies hat sie denn auch mit Verfügung vom 28. Dezember 2015 getan, mit welcher zugleich der Rechtsvorschlag des Beschwerdeführers beseitigt wurde. Über die dagegen erhobene Einsprache vom 22. Januar 2016 hat ebenfalls vorab die Krankenkasse B zu befinden (Art. 52 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Erst der entsprechende Einspracheentscheid könnte sodann gemäss Art. 56 Abs. 1 ATSG beim Kantonsgericht angefochten werden. ​ Ebenso wenig bildet der nach der Aufnahme auf die Liste säumiger Prämienzahlerinnen und -zahler tatsächlich verfügte Leistungsaufschub durch die Krankenkasse B Gegenstand des vorliegenden Gerichtsverfahrens. Auch insoweit wäre der Rechtsweg gemäss den Bestimmungen des ATSG (Einspracheverfahren gemäss Art. 52 ATSG und anschliessendes Beschwerdeverfahren gemäss Art. 56 Abs. 1 ATSG) zu beschreiten. ​ Zu Recht will denn auch der Beschwerdeführer die Rechtmässigkeit der Forderung selbst nicht im vorliegenden Verfahren überprüft haben. Auch hinsichtlich des Leistungsaufschubs werden in der Beschwerdeschrift keine formellen Anträge gestellt. Die Beschwerde richtet sich damit korrekterweise einzig gegen die Aufnahme auf die Liste säumiger Prämienzahlerinnen und -zahler und die in diesem Zusammenhang auferlegten Verfahrenskosten durch die Vorinstanz. Inwiefern unter diesen Umständen teilweise auf die Beschwerde nicht einzutreten wäre, wie dies vom GSD geltend gemacht wird, ist nicht ersichtlich. 3. Gemäss dem am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Art. 64a Abs. 7 KVG können die Kantone versicherte Personen, die ihrer Prämienpflicht trotz Betreibung nicht nachkommen, auf einer Liste erfassen, welche nur den Leistungserbringern, der Gemeinde und dem Kanton zugänglich ist. Die Versicherer schieben für diese Versicherten auf Meldung des Kantons die Übernahme der Kosten für Leistungen mit Ausnahme der Notfallbehandlungen auf und erstatten der zuständigen kantonalen Behörde Meldung über den Leistungsaufschub und dessen Aufhebung nach Begleichung der ausstehenden Forderungen. ​ Der Kanton Luzern hat von der Möglichkeit der Führung einer solchen Liste nach Art. 64a Abs. 7 KVG Gebrauch gemacht. Demnach führt gemäss § 5a EGKVG (in Kraft seit 1.10.2012) die STAPUK eine elektronische Liste, in die obligatorisch versicherte Personen aufgenommen werden, die ihrer Prämienpflicht trotz Betreibung nicht nachkommen. Nicht in die Liste aufgenommen werden dürfen (a) Personen, die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, wirtschaftliche Sozialhilfe oder Mutterschaftsbeihilfe beziehen, sowie (b) Kinder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Die weiteren Einzelheiten in Bezug auf die Liste gemäss Art. 64a Abs. 7 KVG werden in § 5a Abs. 2 bis 9 EGKVG sowie in § 2 bis 7 der Verordnung zum EGKVG (SRL Nr. 865a) geregelt. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer macht vorab geltend, bei der im vorliegenden Verfahren strittigen Forderung handle es sich nicht um ausstehende Krankenkassenprämien, sondern um eine Kostenbeteiligung. Das Gesetz sehe jedoch die Führung einer Liste nur für säumige Prämienzahlerinnen und -zahler vor. Das Setzen auf die Liste sei bereits deshalb nicht zulässig gewesen. ​ Das GSD stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, zwar könne auf den ersten Blick aus dem Umstand, dass in der Sachüberschrift von § 5a EGKVG der Ausdruck "Liste säumiger Prämienzahlerinnen und -zahler" verwendet werde, der Schluss gezogen werden, dass ein Listeneintrag nur dann möglich sei, wenn eine Krankenkasse ausstehende Prämien, nicht aber ausstehende Kostenbeteiligungen in Betreibung gesetzt habe. Eine solche Auslegung greife aber zu kurz: Zum einen sollten Überschriften von Paragrafen kurz und prägnant sein. Zum anderen sei Art. 64a Abs. 7 KVG Rechtsgrundlage, um eine solche kantonale Liste einzuführen. Aus der Systematik des KVG ergebe sich, dass mit der Wendung "Prämienpflicht" in Art. 64a Abs. 7 nicht nur die Pflicht, die Prämien der Grundversicherung, sondern auch die Kostenbeteiligungen zu bezahlen, gemeint sei. Art. 64a KVG sei im Abschnitt 3a des Gesetzes platziert. Dieser Abschnitt laute "Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen" und enthalte keine weiteren Bestimmungen. Art. 64a Abs. 1 und 2 KVG würden festlegen, wie die Krankenkassen vorzugehen hätten, bis sie eine obligatorisch versicherte Person betreiben könnten. Dabei werde in den beiden Absätzen ausdrücklich auf fällige Prämien und Kostenbeteiligungen Bezug genommen. Im Übrigen sei der Botschaft des Regierungsrats an den Kantonsrat zur Änderung des EGKVG nicht zu entnehmen, dass im Kanton Luzern mit § 5a EGKVG in Bezug auf die Art der Forderung (Prämienforderung oder Forderung auf Kostenbeteiligung) eine weniger weitgehende Lösung, als im Bundesrecht vorgesehen, habe eingeführt werden sollen. Der geltende § 5a EGKVG entspreche der damals vom Regierungsrat vorgeschlagenen Fassung. Bei dieser Rechtslage könne jemand auch auf die Liste säumiger Prämienzahlerinnen und -zahler gesetzt werden, wenn er allein Kostenbeteiligungen aus der Grundversicherung nicht bezahlt habe und deswegen betrieben worden sei. Damit verfange die Rüge des Beschwerdeführers nicht. 4.2 Die Ansicht, wonach in die Liste säumiger Prämienzahlerinnen und -zahler auch Personen aufgenommen werden können, die lediglich Kostenbeteiligungen aus der Grundversicherung nicht bezahlt haben und deswegen betrieben worden sind, entspricht der bisherigen, in LGVE 2014 VI Nr. 14 auch publizierten Praxis des GSD. Gerichtlich wurde diese Frage allerdings noch nicht entschieden. Dabei ist immerhin festzustellen, dass nicht nur in § 5a EGKVG lediglich die Rede von versicherten Personen ist, die ihrer Prämienpflicht nicht nachkommen. Vielmehr werden auch in der entsprechenden bundesgesetzlichen Grundlage in Art. 64a Abs. 7 KVG einzig Personen erwähnt, die ihrer Prämienpflicht nicht nachkommen. Von nicht bezahlten Kostenbeteiligungen ist in beiden Bestimmungen nicht die Rede. Insofern ist das Argument des GSD, dass der kantonale Gesetzgeber mit § 5a EGKVG nicht weniger weit habe gehen wollen, als von Art. 64a Abs. 7 KVG vorgesehen, für sich allein nicht zielführend. Zwar bildet Art. 64a KVG die einzige Bestimmung des Abschnitts 3a, welche den Titel "Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen" trägt. Während aber etwa in Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung nebst den Prämien jeweils ausdrücklich auch die Kostenbeteiligungen aufgeführt werden, ist dies in Art. 64a Abs. 7 KVG gerade nicht der Fall. Der Beschwerdeführer wirft daher durchaus berechtigterweise die Frage auf, ob unter diesen Umständen tatsächlich auch dann eine Aufnahme auf die Liste säumiger Prämienzahlerinnen und -zahler möglich ist, wenn lediglich Kostenbeteiligungen nicht bezahlt wurden. Die entsprechende Auslegung von Art. 64a Abs. 7 KVG und § 5a EGKVG durch das GSD ist daher im Folgenden durch das Gericht zu überprüfen. ​ 4.3 Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut der Bestimmung. Vom klaren, d.h. eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut darf nur ausnahmsweise abgewichen werden, u.a. dann nämlich, wenn triftige Gründe dafür vorliegen, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Norm wiedergibt. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte der Bestimmung, aus ihrem Grund und Zweck oder aus dem Zusammenhang mit anderen Vorschriften ergeben (BGE 137 V 167 E. 3.1, 135 II 78 E. 2.2, 135 V 215 E. 7.1, 135 V 249 E. 4.1). ​ Eine historisch orientierte Auslegung ist für sich allein nicht entscheidend. Anderseits vermag aber nur sie die Regelungsabsicht des Gesetzgebers (die sich insbesondere aus den Materialien ergibt) aufzuzeigen, welche wiederum zusammen mit den zu ihrer Verfolgung getroffenen Wertentscheidungen verbindliche Richtschnur des Gerichts bleibt, auch wenn es das Gesetz mittels teleologischer Auslegung oder Rechtsfortbildung veränderten, vom Gesetzgeber nicht vorausgesehenen Umständen anpasst oder es ergänzt (BGE 129 I 12 E. 3.3, 129 V 95 E. 2.2). Die Vorarbeiten sind für die Gesetzesinterpretation weder verbindlich noch für die Auslegung unmittelbar entscheidend; denn ein Gesetz entfaltet ein eigenständiges, vom Willen des Gesetzgebers unabhängiges Dasein, sobald es in Kraft getreten ist. Insbesondere sind Äusserungen von Stellen oder Personen, die bei der Vorbereitung mitgewirkt haben, nicht massgebend, wenn sie im Gesetzestext nicht selber zum Ausdruck kommen. Das gilt selbst für Äusserungen, die unwidersprochen geblieben sind. Als verbindlich für das Gericht können nur die Normen selber gelten, die von der gesetzgebenden Behörde in der hierfür vorgesehenen Form erlassen worden sind. Das bedeutet nun nicht, dass die Gesetzesmaterialien methodisch unbeachtlich wären; sie können namentlich dann, wenn eine Bestimmung unklar ist oder verschiedene, einander widersprechende Auslegungen zulässt, ein wertvolles Hilfsmittel sein, um den Sinn der Norm zu erkennen und damit falsche Auslegungen zu vermeiden. Wo die Materialien keine klare Antwort geben, sind sie als Auslegungshilfe nicht dienlich. Insbesondere bei verhältnismässig jungen Gesetzen darf der Wille des historischen Gesetzgebers nicht übergangen werden. Hat dieser Wille jedoch im Gesetzestext keinen Niederschlag gefunden, so ist er für die Auslegung nicht entscheidend. Ist in der Gesetzesberatung insbesondere ein Antrag, das Gesetz sei im Sinn einer nunmehr vertretenen Auslegungsmöglichkeit zu ergänzen, ausdrücklich abgelehnt worden, dann darf diese Auslegungsmöglichkeit später nicht in Betracht gezogen werden (BGE 137 V 167 E. 3.2, 134 V 170 E. 4.1 mit Hinweisen). 4.4 Der in Frage stehende Art. 64a wurde erstmals per 1. Januar 2006 in das KVG aufgenommen. Mit dieser Bestimmung sollten die Folgen der Nichtbezahlung fälliger Prämien und Kostenbeteiligungen auf Gesetzesstufe geregelt werden. Die Krankenversicherer wurden damals insbesondere dazu ermächtigt, die Kostenübernahme für Leistungen aufzuschieben, sobald im Betreibungsverfahren ein Fortsetzungsbegehren gestellt worden war (Art. 64a Abs. 2 KVG in der bis 31.12.2011 gültig gewesenen Fassung). Aufgrund verschiedener Vollzugsprobleme, namentlich weil in der Folge durch die hohe Anzahl der von einem Aufschub der Kostenübernahme betroffenen Versicherten die Leistungserbringer auf unbezahlten Rechnungen in beträchtlicher Höhe sitzen blieben, wurde schliesslich eine umfassende Revision des Art. 64a KVG eingeleitet, gemäss welcher die Leistungssistierung an sich nicht mehr vorgesehen war und im Übrigen die Verfahren klar geregelt und die finanziellen Verantwortungen der Kantone und der Versicherer festgehalten werden sollten (vgl. Parlamentarische Initiative Artikel 64a KVG und unbezahlte Prämien, Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates vom 28.8.2009, BBl 2009 6618 f.). Gemäss neuem Art. 64a Abs. 4 wurden die Kantone künftig verpflichtet, 85 % der Forderungen der Krankenversicherer zu übernehmen. Im Gegenzug haben die Krankenversicherer nun die von den Versicherten bezogenen Gesundheitsleistungen zu bezahlen, wobei – wie erwähnt – zunächst eine Leistungssistierung nicht mehr vorgesehen war. Es wurde vielmehr davon ausgegangen, dass zwar zahlungsfähige, aber zahlungsunwillige Versicherte unter dem Druck des Betreibungsverfahrens gemäss Art. 64a Abs. 2 KVG früher oder später ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber den Versicherern nachkommen würden und es nicht zur Ausstellung eines Verlustscheins komme (vgl. AB 2009 N 1783 Votum Ruth Humbel). Sobald die versicherte Person ihre Schuld vollständig oder teilweise gegenüber dem Versicherer beglichen hat, erstattet dieser nunmehr 50 % des von der versicherten Person erhaltenen Betrags an den Kanton zurück (Art. 64a Abs. 5 KVG). Am Prinzip, dass säumige Versicherte den Versicherer nicht wechseln können, solange die Ausstände nicht bezahlt sind, wurde festgehalten (Art. 64a Abs. 6 KVG). Neu wurde darüber hinaus generell vorgeschrieben, dass die Prämienverbilligungen durch die Kantone direkt an die Versicherer zu bezahlen sind (Art. 65 Abs. 1 KVG). Diese revidierten Bestimmungen traten per 1. Januar 2012 in Kraft. 4.5 Erst im Lauf der parlamentarischen Beratung wurde indessen zusätzlich auch der hier in Frage stehende Art. 64a Abs. 7 KVG in die Revisionsvorlage aufgenommen, mit welchem den Kantonen gleichwohl wieder ermöglicht wurde, eine Liste derjenigen versicherten Personen zu führen, die ihrer Prämienpflicht trotz Betreibung nicht nachkommen. Im Fokus standen dabei vor allem Personen, die zwar wirtschaftlich in der Lage wären, die Krankenkassenprämien zu begleichen, dies aber dennoch nicht tun. Es wurde auf das so genannte Thurgauer Modell hingewiesen, wonach in einem Datenpool erfasst werde, wer nach wiederholter Mahnung seine Prämien nicht bezahle, obwohl er wirtschaftlich dazu in der Lage wäre. Eine solche Person sollte lediglich Anrecht auf eine Notfallbehandlung haben. Dies werde die Zahlungsmoral steigern und die Eigenverantwortung solcher säumiger Prämienzahler stärken (Parlamentarische Initiative 09.406 "Eigenverantwortung statt Vollkasko bei säumigen Krankenkassenprämienzahlern" von Toni Bortoluzzi vom 16.3.2009). Auch in der Parlamentsberatung wurde verschiedentlich klargestellt, dass mit dieser Bestimmung nicht Zahlungsunfähige, sondern Zahlungsunwillige anvisiert seien (AB 2009 N 1784 Votum Pierre Triponez, AB 2009 N 1784 Votum Claude Ruey, AB 2009 S 1240 Votum Urs Schwaller, AB 2010 N 47 Votum Toni Bortoluzzi, AB 2010 N 49 Votum Ruth Humbel). Dies ist denn auch der Grund, weshalb gemäss § 5a EGKVG Personen, die Ergänzungsleistungen, wirtschaftliche Sozialhilfe oder Mutterschaftsbeihilfe beziehen, sowie Kinder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr nicht auf die Liste säumiger Prämienzahlerinnen und -zahler aufgenommen werden. Im Übrigen wurde damit aber zumindest in Bezug auf zahlungsunwillige Personen den Kantonen – obwohl mit der Gesetzesrevision an sich ja keine Leistungssistierung mehr vorgesehen werden sollte (vgl. AB 2009 N 1784 Votum Katharina Prelicz-Huber, AB 2009 N 1785 Votum Hansjörg Hassler, AB 2010 N 48 Voten Katharina Prelicz-Huber, Jacqueline Fehr und Didier Burkhalter) – gleichwohl die Möglichkeit eröffnet, eine Liste säumiger Prämienzahler zu führen, wobei in diesen Fällen die Versicherer nach wie vor die Leistungen aufschieben können. 4.6 Art. 64a KVG stand bereits in der bis 31. Dezember 2011 gültig gewesenen Fassung unter dem Titel "Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen" und regelte auch in den einzelnen Absätzen jeweils das Vorgehen der Krankenversicherer im Fall von Zahlungsausständen unabhängig davon, ob es sich nun um ausstehende Prämien oder Kostenbeteiligungen handelte. Auch in der Revisionsvorlage änderte sich nichts daran, dass hinsichtlich des Vorgehens der Versicherer bei nicht bezahlten Prämien oder Kostenbeteiligungen generell keine Unterscheidung gemacht wurde. Weiterhin werden in den verschiedenen Absätzen Prämien und Kostenbeteiligungen – und im Übrigen auch Verzugszinsen und Betreibungskosten – stets in einem Atemzug genannt. Einzig im nachträglich in die Revisionsvorlage eingefügten Art. 64a Abs. 7 KVG wird lediglich die Prämienpflicht aufgeführt. Im Rahmen der parlamentarischen Beratung scheint man sich dessen nicht bewusst gewesen zu sein bzw. wurde der fehlenden Erwähnung der Kostenbeteiligungen und weiteren Forderungen offenkundig keine Bedeutung beigemessen. Das Parlament ist aber, wie aus dem Diskussionsverlauf zu schliessen ist, wohl dennoch stillschweigend davon ausgegangen, dass auch Art. 64a Abs. 7 KVG das Vorgehen bei jeder Art von Ausständen – also unabhängig davon, ob es sich um nicht bezahlte Prämien oder um offene Kostenbeteiligungen handelt – regeln sollte. Jedenfalls finden sich weder in der parlamentarischen Initiative von Toni Bortoluzzi noch in den während der parlamentarischen Beratung abgegebenen Voten konkrete Ausführungen in dem Sinn, dass insoweit neu eine Einschränkung im Vergleich zur früheren Regelung hätte erfolgen sollen. Es ging dem eidgenössischen Parlament mit dem Einfügen von Art. 64a Abs. 7 KVG vielmehr erklärtermassen um die Fortführung der bereits bestehenden Möglichkeiten (AB 2009 N 1787 Votum Toni Bortoluzzi, AB 2009 N 1788 Votum Toni Bortoluzzi). Diese Möglichkeiten umfassten den Leistungsaufschub bei ausstehenden Prämien, Kostenbeteiligungen, Verzugszinsen und Betreibungskosten (Art. 64a Abs. 2 KVG in der bis 31.12.2011 gültig gewesenen Fassung). In der parlamentarischen Beratung war zwar zumeist lediglich von "säumigen Prämienzahlern" oder ähnlichen Formulierungen die Rede. Dies war aber zum Teil auch bei der Diskussion zu den übrigen Bestimmungen von Art. 64a KVG der Fall. Andererseits wurden bei der Behandlung der parlamentarischen Initiative Toni Bortoluzzi verschiedentlich durchaus auch offene Formulierungen verwendet, indem etwa in allgemeiner Weise von "säumigen Zahlern" (AB 2009 N 1786 Votum Toni Bortoluzzi, AB 2009 S 1240 Votum Urs Schwaller), "säumigen Versicherten" (AB 2009 N 1787 Votum Toni Bortoluzzi), "Säumigen" (AB 2009 S 1238 Votum Philipp Stähelin) oder von einer "schwarzen Liste für säumige Zahler und Zahlerinnen" (AB 2010 N 48 Votum Katharina Prelicz-Huber) bzw. "une liste des mauvais payeurs" (AB 2010 N 48 Votum Ignazio Cassis) gesprochen wurde. Dass im Übrigen regelmässig vor allem auf die Prämienpflicht explizit Bezug genommen wurde, dürfte hauptsächlich darauf zurückzuführen sein, dass der Hauptfokus der öffentlichen Wahrnehmung eben auf die Prämienpflicht und weniger auf die Kostenbeteiligungen und andere Nebenkosten gerichtet ist. Daraus kann nun aber nicht geschlossen werden, dass die übrigen, ebenfalls sich aus dem Krankenversicherungsobligatorium ergebenden Zahlungsverpflichtungen der versicherten Personen mit der in Art. 64a Abs. 7 KVG weitergeführten Regelung aus Art. 64a Abs. 2 KVG in der bis 31. Dezember 2011 gültig gewesenen Fassung nicht mehr hätten mitumfasst sein sollen. Es bestand jedenfalls der klare Wille des Gesetzgebers, das so genannte "Thurgauer Modell" zu übernehmen. Dazu wurde ausgeführt, der Kanton Thurgau habe ein Listensystem eingerichtet, um die zahlungsfähigen Versicherten dazu zu bringen, ihre Krankenkassenprämien innert der gesetzlichen Frist zu bezahlen. Dieses System erfasse die Versicherten, bei denen aufgrund von Prämienausständen oder ausstehenden Kostenbeteiligungen die Übernahme der Kosten für die Leistungen aufgeschoben worden seien (AB 2010 N 47 Votum Thomas Weibel). 4.7 Insgesamt ist daraus zu schliessen, dass mit der blossen Verwendung des Begriffs "Prämienpflicht" in Art. 64a Abs. 7 KVG durchaus auch die Pflicht zur Bezahlung von Kostenbeteiligungen mitumfasst wird. Indem Art. 64a KVG insgesamt unter dem Titel "Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen" steht, kann auch nicht gesagt werden, diese Auslegung von Art. 64a Abs. 7 KVG werde vom Gesetzestext nicht gedeckt. Dasselbe hat demnach für § 5a EGKVG zu gelten. Auch bei der Umsetzung der bundesrechtlichen Vorgaben durch das kantonale Parlament war jedenfalls keine Absicht erkennbar, die von Art. 64a Abs. 7 KVG den Kantonen gegebenen Möglichkeiten auf Fälle zu beschränken, in welchen lediglich Prämien nicht bezahlt wurden. Auch bei ausstehenden Kostenbeteiligungen kann eine versicherte Person somit auf die Liste säumiger Prämienzahlerinnen und -zahler gemäss § 5a EGKVG gesetzt werden, sofern denn die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die vom GSD in LGVE 2014 VI Nr. 14 publizierte Praxis ist demnach grundsätzlich zu bestätigen. 5. Zu prüfen bleiben jedoch die weiteren Einwände des Beschwerdeführers gegen seine Aufnahme auf die Liste säumiger Prämienzahlerinnen und -zahler. 5.1 Der Beschwerdeführer weist darauf hin, dass die Krankenkasse B die Betreibung eingeleitet habe, ohne vorab auf seine wiederholten Vorbringen gegen die Verrechnung des Spitalbeitrags von Fr. 30.-- einzugehen. Gegen den Zahlungsbefehl vom 2. November 2015 erhob der Beschwerdeführer jedenfalls Rechtsvorschlag. Die Krankenkasse B beseitigte diesen Rechtsvorschlag in der Folge zwar mit Verfügung vom 28. Dezember 2015, jedoch erfolgte in dieser Verfügung ebenfalls keine Auseinandersetzung mit den materiellen Einwänden des Beschwerdeführers gegen die Leistungsabrechnung. Letzterer wehrte sich daher auch gegen diese Verfügung mittels Einsprache vom 22. Januar 2016. In der Beschwerdeschrift führte der Beschwerdeführer diesbezüglich aus, er habe von der Krankenkasse B auf seine Einsprache hin weder eine entsprechende Empfangsbestätigung noch eine Antwort erhalten. Vielmehr sei ihm ungeachtet der nicht erledigten Einsprache am 22. Februar 2016 vom Betreibungsamt Y die Pfändungsankündigung zugestellt worden. Zermürbt vom aussichtslosen Verfahren und in Anbetracht der Tatsache, dass offenbar eine neutrale Überprüfung strittiger Forderungen im Bereich der Krankenversicherung nicht möglich sei, habe er schliesslich dem Betreibungsamt den inzwischen auf Fr. 94.30 angewachsenen Betrag überwiesen. 5.2 Auch wenn die materielle Berechtigung der von der Krankenkasse B in Betreibung gesetzten Forderung wie auch der Vorwurf allfälliger Verfahrensfehler oder einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die Krankenkasse B nicht Gegenstand des vorliegenden Gerichtsverfahrens bilden (vgl. E. 2.3), ergibt sich aus dieser an sich glaubhaften Schilderung der Abläufe im konkreten Fall doch ein Problem grundsätzlicher Art. Insbesondere drängt sich die Frage auf, was denn überhaupt mit dem Erfordernis gemäss Art. 64a Abs. 7 KVG genau gemeint ist, wonach versicherte Personen auf die betreffende Liste gesetzt werden können, die ihrer Prämienpflicht "trotz Betreibung" nicht nachkommen. Diese Formulierung wird von der Vorinstanz offenbar dahingehend verstanden, dass bereits das blosse Stellen eines Betreibungsbegehrens (Art. 67 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]) durch den Krankenversicherer bzw. zumindest der Erlass eines entsprechenden Zahlungsbefehls durch das Betreibungsamt (Art. 69 SchKG) genüge. Diese Lesart würde bedeuten, dass die Krankenversicherer tatsächlich bereits dann die Bezahlung offener Forderungen durch die Anordnung eines Leistungsaufschubs erzwingen könnten, wenn die Rechtmässigkeit der Forderungen von der versicherten Person – möglicherweise zu Recht – bestritten wird und darüber noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist. 5.3 Ein solch weitgehendes Verständnis von Art. 64a Abs. 7 KVG entspricht kaum dem Willen des Gesetzgebers. Wie bereits dargelegt (E. 4.5), wurde von den Parlamentariern stets betont, dass sich Art. 64a Abs. 7 KVG nur gegen zahlungsunwillige versicherte Personen richte. Es kann nun aber nicht jede versicherte Person, die sich auf dem ordentlichen Rechtsweg gegen eine Prämien- oder Kostenbeteiligungsforderung des Krankenversicherers wehrt, sogleich als zahlungsunwillig in diesem Sinn bezeichnet werden. ​ Es darf in diesem Zusammenhang sodann nicht ausser Acht gelassen werden, dass die Folgen eines Eintrags in der Liste säumiger Prämienzahlerinnen und -zahler mit der Möglichkeit, die Leistungen bis zur Begleichung der ausstehenden Forderungen aufzuschieben, für die betroffene Person einschneidende Folgen haben kann. Es stellt sich damit durchaus auch die Frage nach der Verhältnismässigkeit einer solchen Massnahme, zumal dann, wenn es – wie vorliegend – um einen sehr geringen Betrag geht, während im Übrigen die laufenden Prämien und Kostenbeteiligungen ja jeweils bezahlt wurden und auch weiterhin bezahlt werden. Ob das Setzen auf die Liste säumiger Prämienzahlerinnen und -zahler bei einer ausstehenden einmaligen Forderung von lediglich Fr. 30.-- bereits aus diesem Grund ausser Betracht fällt, kann indessen im vorliegenden Fall offen bleiben. ​ Entscheidend ist, dass in der parlamentarischen Beratung die klare Absicht geäussert wurde, hinsichtlich des Leistungsaufschubs die Fortführung der bereits bestehenden Möglichkeiten in die per 1. Januar 2012 in Kraft getretene KVG-Revision aufzunehmen (vgl. E. 4.6). Eine Leistungssistierung war aber gemäss Art. 64a Abs. 2 KVG in der bis 31. Dezember 2011 gültig gewesenen Fassung ausdrücklich erst dann möglich, wenn im Betreibungsverfahren ein Fortsetzungsbegehren bereits gestellt wurde. Dies setzte also voraus, dass im Fall einer Bestreitung der in Betreibung gesetzten Forderung über deren Bestand rechtskräftig entschieden wurde. Es ist denn auch darauf hinzuweisen, dass der Rechtsvorschlag gemäss Art. 78 Abs. 1 SchKG die Einstellung der Betreibung bewirkt. Auch dies legt nahe, dass allein die Zustellung eines Zahlungsbefehls die Voraussetzungen für das Setzen auf die Liste säumiger Prämienzahlerinnen und -zahler noch nicht genügen kann. Die Betreibung läuft schliesslich erst weiter, wenn nach Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids, der den Rechtsvorschlag ausdrücklich beseitigt, das Fortsetzungsbegehren gestellt wird (Art. 79 und 88 SchKG). Wenn also in Art. 64a Abs. 7 KVG festgelegt wird, dass versicherte Personen auf der Liste säumiger Prämienzahlerinnen und -zahler erfasst werden können, die ihrer Prämienpflicht "trotz Betreibung" nicht nachkommen, so muss dies nach wie vor so verstanden werden, dass im Betreibungsverfahren ein Fortsetzungsbegehren bereits gestellt worden sein muss. Erst dann kann mit genügender Sicherheit gesagt werden, dass die Betreibung durch den Krankenversicherer zu Recht erfolgt ist, und erst dann kann der säumige Versicherte auch tatsächlich als zahlungsunwillig bezeichnet werden. 5.4 Vorliegend war zum Zeitpunkt der Verfügung der STAPUK vom 17. November 2015, mit welcher der Beschwerdeführer auf die Liste säumiger Prämienzahlerinnen und -zahler gesetzt wurde, in der Betreibung ein Rechtsvorschlag hängig. Die Verfügung der Krankenkasse B vom 28. Dezember 2015, mit welcher diese den Rechtsvorschlag aufhob, wurde in der Folge mittels Einsprache angefochten, wobei dieses Einspracheverfahren offenbar nach wie vor nicht erledigt ist. Der Eintrag auf der Liste säumiger Prämienzahlerinnen und -zahler ist unter diesen Umständen jedenfalls zu Unrecht erfolgt. 6. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich nach dem Gesagten als berechtigt und ist entsprechend gutzuheissen. Der angefochtene Entscheid des GSD ist aufzuheben und der Beschwerdeführer ist – sofern dies aufgrund der inzwischen geleisteten Zahlung der strittigen Forderung nicht ohnehin bereits erfolgt ist – umgehend aus der Liste säumiger Prämienzahlerinnen und -zahler zu streichen. Mit der Aufhebung des angefochtenen Entscheids entfallen ohne weiteres auch die im vorinstanzlichen Verfahren dem Beschwerdeführer auferlegten amtlichen Kosten. 7. Vom Erlass eines Zwischenentscheids über den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wurde aufgrund der inzwischen ohnehin erfolgten Begleichung des Zahlungsausstands abgesehen. Mit vorliegendem Urteil in der Sache selbst erübrigt sich jedenfalls ein Zwischenentscheid über die aufschiebende Wirkung. 8. 8.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG). 8.2 Anspruch auf eine Parteientschädigung besteht im vorliegenden Fall nicht, da der Beschwerdeführer nicht anwaltlich vertreten ist und die für eine – nur in Ausnahmefällen zuzusprechende – Aufwandentschädigung erforderlichen Voraussetzungen (BGE 110 V 72 E. 7; BGer-Urteil I 567/06 vom 5.3.2007 E. 7) hier nicht erfüllt sind.

5V 16 103 — Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 13.06.2016 5V 16 103 (2016 III Nr. 3) — Swissrulings