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Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 27.05.2016 5V 15 445 (2016 III Nr. 4)

May 27, 2016·Deutsch·Lucerne·Kantonsgericht 3. Abteilung·HTML·1,418 words·~7 min·5

Summary

Die Wahl der Begutachtungsstelle bei polydisziplinären MEDAS-Begutachtungen hat zwar grundsätzlich immer nach dem Zufallsprinzip zu erfolgen (vgl. BGE 140 V 507 E. 3.1). Es ist jedoch nicht statthaft, auf ein eingeholtes Gutachten nicht abzustellen, wenn wie vorliegend eine Begutachtungsstelle von der IV-Stelle zugelost wurde, die Verwaltung aber nach Einwänden des Beschwerdeführers und ärztlicher Stellungnahme bewusst ein näher gelegenes Gutachterinstitut beauftragt und sich das Einverständnis von der Abweichung vom Zufallsprinzip unterschriftlich vom Beschwerdeführer bestätigen lässt (E. 4). Eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) ist in Betracht zu ziehen, wenn sich die beteiligten Fachärzte ausser Stande sehen, eine zuverlässige Einschätzung des leistungsmässig Machbaren vorzunehmen, und deshalb eine konkrete leistungsorientierte berufliche Abklärung als zweckmässigste Massnahme ausdrücklich empfehlen (E. 6.1). | Art. 72bis IVV. | Invalidenversicherung

Full text

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Kantonsgericht Abteilung: 3. Abteilung Rechtsgebiet: Invalidenversicherung Entscheiddatum: 27.05.2016 Fallnummer: 5V 15 445 LGVE: 2016 III Nr. 4 Gesetzesartikel: Art. 72bis IVV. Leitsatz: Die Wahl der Begutachtungsstelle bei polydisziplinären MEDAS-Begutachtungen hat zwar grundsätzlich immer nach dem Zufallsprinzip zu erfolgen (vgl. BGE 140 V 507 E. 3.1). Es ist jedoch nicht statthaft, auf ein eingeholtes Gutachten nicht abzustellen, wenn wie vorliegend eine Begutachtungsstelle von der IV-Stelle zugelost wurde, die Verwaltung aber nach Einwänden des Beschwerdeführers und ärztlicher Stellungnahme bewusst ein näher gelegenes Gutachterinstitut beauftragt und sich das Einverständnis von der Abweichung vom Zufallsprinzip unterschriftlich vom Beschwerdeführer bestätigen lässt (E. 4). Eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) ist in Betracht zu ziehen, wenn sich die beteiligten Fachärzte ausser Stande sehen, eine zuverlässige Einschätzung des leistungsmässig Machbaren vorzunehmen, und deshalb eine konkrete leistungsorientierte berufliche Abklärung als zweckmässigste Massnahme ausdrücklich empfehlen (E. 6.1).

Rechtskraft: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Entscheid: Aus den Erwägungen:

4. 4.1. In BGE 137 V 210 formulierte das Bundesgericht Anforderungen an polydisziplinäre medizinische Entscheidungsgrundlagen. Dabei kommt den Rahmenbedingungen der Auftragsvergabe eine grosse Bedeutung zu. So erfolgt die Vergabe der MEDAS-Begutachtungsaufträge fortan nach dem Zufallsprinzip (BGE 137 V 210 E. 3.1). Auf der Grundlage des auf den 1. März 2012 in Kraft getretenen, neu gefassten Art. 72bis der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) hat das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) das Zuweisungssystem "SuisseMED@P" etabliert, dem alle Gutachteninstitute angeschlossen sind, die über eine entsprechende Vereinbarung mit dem Bundesamt verfügen. ​ 4.2. Vorab ist festzuhalten, dass es im vorliegenden Fall unsachgemäss wäre, zum vornherein nicht auf das Gutachten der MEDAS Zentralschweiz abzustellen, weil dieser Auftrag nicht via Plattform SuisseMED@P vergeben wurde. Aus den Akten geht hervor, dass zunächst nach dem Zufallsprinzip die SMAB AG, Swiss Medical Assessment- and Business-Center, St. Gallen, für die Begutachtung vorgesehen gewesen wäre. Daraufhin teilte der Beschwerdeführer telefonisch mit, er könne nicht länger als sieben bis acht Minuten am Stück sitzen. Er beantragte eine Begutachtung in der Zentralschweiz oder einen Transport im Liegen nach St. Gallen (vgl. Protokolleinträge vom 1.10.2013). Nachdem RAD-Arzt Dr. A. Stellung genommen hatte und festhielt, unter Berücksichtigung der Schmerzsymptomatik und der Möglichkeit, dass ein radikuläres Reizsymptom durch eine sitzende Haltung verstärkt werden könne, sei eine dreimalige Reise nach St. Gallen nicht zumutbar (Protokolleintrag Dr. A vom 1.10.2013), wurde die Begutachtung in St. Gallen durch die IV-Stelle annulliert und die MEDAS Zentralschweiz direkt beauftragt. Der Beschwerdeführer wurde über die Umgehung des offiziellen Verfahrens informiert und aufgefordert unterschriftlich sein Einverständnis zu erklären, was er in der Folge auch tat. ​ Die Wahl der Begutachtungsstelle bei polydisziplinären MEDAS-Begutachtungen hat zwar grundsätzlich immer nach dem Zufallsprinzip zu erfolgen (vgl. BGE 140 V 507 E. 3.1). Wenn wie vorliegend die IV-Stelle eine Begutachtungsstelle zugelost hat und nach Einwänden des Beschwerdeführers und ärztlicher Stellungnahme bewusst ein näher gelegenes Gutachterinstitut beauftragt und sich das Einverständnis mit dieser Abweichung vom Zufallsprinzip hernach unterschriftlich vom Beschwerdeführer bestätigen lässt, ist es nicht statthaft, aus diesem Grund nicht auf das eingeholte Gutachten abzustellen. Soweit die Beschwerdegegnerin also geltend macht, das MEDAS-Gutachten vom 6. Juni 2014 sei zum vornherein nicht zu berücksichtigen, da es nicht nach dem Zufallsprinzip vergeben wurde, ist ihr nicht zu folgen. ​ 5. (…) ​ 6. 6.1. Die vom Beschwerdeführer beantragte Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) besteht unter anderem aus einem ergonomischen Assessment, in dessen Rahmen durch Arbeitssimulationstests (wie Heben und Tragen, Arbeit über Kopfhöhe oder Leitersteigen) das arbeitsbezogene Leistungsvermögen generell und mit Blick auf die angestammte berufliche Tätigkeit konkret beurteilt wird. Die EFL misst somit die Fähigkeit, manuelle Tätigkeiten zu verrichten, und schätzt den Zeitraum, während dessen die Probanden diese im Verlaufe eines ganzen Tages auszuüben im Stande sind. Das umfassende Testverfahren ermöglicht zudem relevante Aussagen zum Leistungsverhalten und zur Konsistenz der versicherten Person, wobei eine allfällig beobachtete Symptomausweitung und Selbstlimitierung im Rahmen eines chronifizierten Zustandes für die Bewertung der Zumutbarkeit bedeutsam sein kann (BGer-Urteil 9C_512/2009 vom 25.11.2009 E. 5.2). Eine EFL ist nach der Gerichtspraxis (BGer-Urteile 9C_730/2014 vom 01.12.2014 E. 2.3, 9C_556/2012 vom 25.2.2013 E. 5.4 und 9C_512/2009 vom 25.11.2009 E. 5.2) allenfalls in Betracht zu ziehen, wenn sich die beteiligten Fachärzte ausser Stande sehen, eine zuverlässige Einschätzung des leistungsmässig Machbaren vorzunehmen, und deshalb eine konkrete leistungsorientierte berufliche Abklärung als zweckmässigste Massnahme ausdrücklich empfehlen. ​ 6.2. Die IV-Stelle hat vorliegend entgegen der ausdrücklichen Empfehlung der Gutachter der MEDAS Zentralschweiz keine EFL in Auftrag gegeben, sondern ein zweites polydisziplinäres Gutachten angeordnet. Dieses Vorgehen kann nicht geschützt werden. Wie bereits ausgeführt, darf – auch wenn der IV-Stelle bei der Beurteilung der Frage, ob die Abklärungen vollständig seien, ein erheblicher Ermessensspielraum zusteht – die Einholung eines Zweitgutachtens (sog. second opinion) doch nicht beliebig erfolgen. Vorliegend wäre die IV-Stelle deshalb verpflichtet gewesen, zuerst eine EFL zur Abklärung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in angepasster Tätigkeit in die Wege zu leiten, wie dies von den Gutachtern empfohlen wurde, und anschliessend erneut zu prüfen, ob der Sachverhalt genügend abgeklärt und spruchreif ist. ​ 6.3. An diesen Schlussfolgerungen vermögen auch die Ausführungen von RAD-Arzt Dr. B nichts zu ändern. Dieser hatte festgehalten, die Beurteilungsschwäche des rheumatologischen Teilgutachters Dr. C. solle nicht auf die von ihm empfohlene Zusatzuntersuchung abgeschoben werden, denn die Untersuchungsergebnisse liessen bereits jetzt eine hinlängliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer körperlich angepassten Tätigkeit zu, die unter stringenter Anwendung der gutachterlichen Massstäbe mit 100 % angegeben werden könne (Protokolleintrag vom 14.7.2014). Dr. B räumte zwar ein, dass das Gutachten unter Wahrung justiziabler Kriterien erstellt wurde. Aus RAD-Sicht erscheine die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit aufgrund der detaillierten gutachterlichen Befundsituation jedoch durchaus hinlänglich quantifizierbar. Die im Gutachten empfohlene "Sachverhaltsabklärung vor Ort" entbehre jeglicher Logik und ziele genauer betrachtet ins Leere, denn was solle die Beobachtung eines offensichtlich selbstlimitierenden Versicherten vor welchem Ort auch immer zu Tage fördern, wenn sich der berufene Fachgutachter angesichts der detaillierten und komplexen Befunde nicht zur quantifizierbaren Arbeitsfähigkeit in einer körperlich angepassten Tätigkeit äussern könne bzw. wolle (vgl. Protokolleintrag vom 5.9.2014). ​ Zwar können die vorhandenen Restfunktionen durch eine EFL dann nicht objektiv erfasst werden, wenn die versicherte Person nicht zeigen will, was sie kann, sondern was sie nicht kann (BGer-Urteil 8C_882/2010 vom 15.04.2011 E. 5.3). Vorliegend fehlen jedoch ausreichende Hinweise auf ein derartiges Verhalten. Woran der RAD-Arzt die von ihm postulierte "offensichtliche Selbstlimitation" festmachen will, ist in dieser Ausprägung nicht ersichtlich. Die Gutachter berichten zwar von Inkonsistenzen. So hält Dr. C fest, von rein somatischer Seite her seien die Beschwerdeangaben und die geschilderte schwere Behinderung sowie das auffällige Schmerzverhalten des Versicherten nicht vollumfänglich nachvollziehbar und es würden auch Inkonsistenzen bestehen, indem der Versicherte angebe, nicht länger als acht bis zehn Minuten sitzen zu können, daneben jedoch noch Auto fahre. Aufgrund dieser Inkonsistenzen und der unklaren Einsichten hinsichtlich Partizipation empfahl Dr. C aber gerade die Sachverhaltsabklärung vor Ort (rheumatologisches Konsilium vom 9.3.2014, S. 18). Dr. D berichtet im neurologischen Teilgutachten, die aktuelle Anamnese sei passend – auch zu den Beschreibungen in den Vorberichten – und ihres Erachtens konsistent, wie auch die klinische Untersuchung. Eine gewisse Schmerzverdeutlichung sei gemäss ihrem Eindruck während der Untersuchung anzunehmen (z.B. deutliches Hinken während der Untersuchung und relativ symmetrisches Gangbild beim Gang aus der Praxis sowie fehlende Atrophie des linken Beins). Nach Durchsicht der Unterlagen und aktuellen anamnestischen und klinischen Befunde sei ihres Erachtens wahrscheinlich doch von einem relativ hohen Schmerzniveau auszugehen, das zumindest teilweise im Rahmen einer persistierenden radikulären Reizsymptomatik zu erklären sei. Es ergebe sich der Eindruck, dass der Beschwerdeführer kaum Copingmechanismen im Umgang mit dem Schmerz entwickelt habe. Auch sie konnte keine Einschätzung einer möglichen teilweisen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit in Prozenten abgeben und empfahl daher eine gezielte Arbeitsabklärung, wobei sie aber nicht sicher sei, ob dies im gewünschten Mass auch gelingen könne (neurologisches Teilgutachten vom 10.2.2014, S. 7). In der Gesamtzusammenfassung wurde eine Belastungs-Erprobung an einem konkreten, definierten Arbeitsplatz (leichte Arbeit, kein Heben von Lasten) dann aber von den Gutachtern empfohlen (S. 27). Von einer offensichtlichen Selbstlimitation berichtete keiner der Gutachter. Auch gab der Beschwerdeführer an, grundsätzlich gerne wieder etwas arbeiten zu wollen (neurologisches Teilgutachten vom 10.2.2014, S. 1). Es kann daher nicht einfach von einer gutachterlichen Beurteilungsschwäche ausgegangen werden. Nach der Rechtsprechung soll eine EFL gerade in den Fällen angeordnet werden, wenn sich Gutachter ausser Stande sehen eine zuverlässige Einschätzung der Arbeitsfähigkeit abzugeben. Im Übrigen ist daran zu erinnern, dass RAD-Arzt Dr. B den Beschwerdeführer nicht selber untersucht hat, weshalb seine Einschätzung des Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers beweisrechtlich weniger Gewicht hat. ​ 6.4 (…) ​ 7. Nach dem Gesagten ist zunächst der Empfehlung der Gutachter der MEDAS Zentralschweiz zu folgen und eine EFL in Auftrag zu geben. Anschliessend ist erneut zu beurteilen, ob eine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit möglich ist. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich damit als begründet. (…)

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