Rechtsprechung Luzern
Instanz: Kantonsgericht Abteilung: 3. Abteilung Rechtsgebiet: Invalidenversicherung Entscheiddatum: 11.06.2014 Fallnummer: 5V 14 185 LGVE: 2014 III Nr. 4 Gesetzesartikel: Art. 37 Abs. 4 ATSG; lit. a Abs. 1 SchlB IVG. Leitsatz: Erforderlichkeit der unentgeltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren. Mit der Überprüfung eines bislang berechtigterweise erfolgten und langdauernden Rentenbezugs im Rahmen einer 6a-Revision droht ein besonders starker Eingriff in die Rechtsposition, wodurch die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands grundsätzlich erforderlich wird. Rechtskraft: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Entscheid: 2. 2.1. Gemäss Art. 37 Abs. 4 ATSG wird im Sozialversicherungsverfahren der gesuchstellenden Person, wo die Verhältnisse es erfordern, ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt. Damit besteht eine bundesrechtliche Regelung des "Armenrechts" im Verwaltungsverfahren (BGE 132 V 200 E. 4.1). Es gilt zu beachten, dass ein Unterschied zwischen den Voraussetzungen der unentgeltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren (Art. 37 Abs. 4 ATSG) und denjenigen im Beschwerdeverfahren (Art. 61 lit. f ATSG) besteht; die Voraussetzungen, um im Verwaltungsverfahren die unentgeltliche Verbeiständung zu bewilligen, sind höher als diejenigen im Beschwerdeverfahren (EVG-Urteil I 746/06 vom 8.11.2006 E. 3.1). Während im Verwaltungsverfahren der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt wird, wo die Verhältnisse es erfordern (Art. 37 Abs. 4 ATSG), wird ihr im kantonalen Prozess ein solcher bewilligt, wo die Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 61 lit. f Satz 2 ATSG). Den höheren Anforderungen im Verwaltungsverfahren ist insoweit Rechnung zu tragen, als die Erforderlichkeit der Vertretung eingehend zu prüfen ist. Ob eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung sachlich notwendig ist, beurteilt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. Die Rechtsnatur des Verfahrens ist ohne Belang. Grundsätzlich fällt die unentgeltliche Rechtsverbeiständung für jedes staatliche Verfahren in Betracht, in das die gesuchstellende Person einbezogen wird oder das zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (BGE 128 I 227 E. 2.3 mit Hinweisen). Die bedürftige Partei hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters oder einer Rechtsvertreterin erforderlich machen. Droht das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der betroffenen Person einzugreifen, ist die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands grundsätzlich geboten (siehe hierzu Müller/Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S. 904; BGer-Urteile 8C_140/2013 vom 16.4.2013 E. 3.1 und 8C_172/2010 vom 29.3.2010 E. 3). Andernfalls kommt eine Verbeiständung zu Lasten des Staates oder des Sozialversicherungsträgers nur dann in Frage, wenn zur relativen Schwere des Falls besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die gesuchstellende Person auf sich allein gestellt nicht gewachsen wäre (zum Ganzen BGE 130 I 180 E. 2.2; vgl. auch BGE 125 V 36 E. 4b). 2.2. Die sachliche Notwendigkeit wird nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass das in Frage stehende Verfahren von der Offizialmaxime oder dem Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird, die Behörde also gehalten ist, an der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts mitzuwirken (BGE 125 V 36 E. 4b mit Hinweisen). Denn das sachgerechte Anlegen eines jeden Verfahrens und dessen richtige Leitung erfordern von der Behörde eine umfassende Kenntnis der einschlägigen Rechtsfragen, geht es doch darum, die rechtserheblichen tatsächlichen Umstände einfliessen zu lassen. Die Erfahrung zeigt, dass ein schlecht begonnenes Verfahren später nur sehr schwer in die richtige Bahn zu bringen ist. Abgesehen davon, dass die Untersuchungsmaxime allfällige Fehlleistungen der Behörde nicht zu verhindern vermag, ist zu bedenken, dass sie nicht unbegrenzt ist. Sie verpflichtet die Behörde zwar, von sich aus alle Elemente in Betracht zu ziehen, die entscheidwesentlich sind, und unabhängig von den Anträgen der Parteien Beweise zu erheben. Diese Pflicht entbindet die Beteiligten indessen nicht davon, durch Hinweise zum Sachverhalt oder Bezeichnung von Beweisen am Verfahren mitzuwirken (BGE 130 I 180 E. 3.2 mit Hinweisen). Die Offizialmaxime rechtfertigt es jedoch, an die Voraussetzungen, unter denen eine Rechtsverbeiständung sachlich geboten ist, einen strengen Massstab anzulegen (BGE 125 V 36 E. 4b mit Hinweisen). Trotz dieses strengen Massstabs betonte das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht, die Kernfunktion der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung verlange, der bedürftigen gesuchstellenden Person die zweckdienliche Wahrung ihrer Ansprüche auch im Verwaltungsverfahren der Sozialversicherung unter den durch die Rechtsprechung geschaffenen, vorstehend umschriebenen Voraussetzungen zu ermöglichen (BGE 125 V 36 E. 3c). 3. 3.1. Der Beschwerdeführer begründet die Erforderlichkeit der anwaltlichen Vertretung im Verwaltungsverfahren insbesondere damit, dass infolge des drohenden Verlusts seiner langjährigen Invalidenrente ein besonders starker Eingriff in seine Rechtsstellung gegeben sei. Schliesslich habe das Bundesgericht festgehalten, dass eine Verhältnismässigkeitsprüfung auch in den Fällen stattzufinden habe, in denen die Besitzstandsgarantie nicht greife. Seine Rechtsposition werde insbesondere durch das unzulässige Vorverlegen des Revisionszeitpunkts seitens der IV-Stelle massiv tangiert. Vorliegend sei zudem nicht klar, ob es sich überhaupt um einen Anwendungsfall für eine Aufhebung der bisherigen Rente gestützt auf SchlB IVG handle, diese Frage könne einzig die angeordnete polydisziplinäre Begutachtung klären. Sodann könne nicht von einem durchschnittlichen Schlussbestimmungsfall ausgegangen werden, es liege eine komplexe Fallkonstellation vor, die den Beizug eines Rechtsbeistands in jedem Fall rechtfertige. 3.2. Die IV-Stelle gelangte demgegenüber zum Schluss, dass kein schwerwiegender Eingriff in die Rechtsstellung des Beschwerdeführers gegeben sei. Die in Aussicht gestellte Rentenaufhebung aufgrund der SchlB IVG stütze sich auf eine klare gesetzliche Grundlage und die Rentenaufhebung werde durch die Massnahmen der Wiedereingliederung nach Art. 8a IVG mit den entsprechenden Übergangsleistungen abgefedert. Überdies vermöge weder die Anwendung der Rechtsprechung zur "Überwindbarkeitspraxis" noch die Dauer des Rentenbezugs eine erhöhte Komplexität des Sachverhalts zu begründen. Von einer unberechtigten Vorverlegung des Revisionstermins könne sodann nicht die Rede sein, weshalb eine anwaltliche Verbeiständung nicht erforderlich sei. 4. 4.1. Grundvoraussetzung für das Bestehen eines Anspruchs auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand – und daher vorab zu prüfen – ist die prozessuale Bedürftigkeit der gesuchstellenden Person. Zur Ermittlung der Bedürftigkeit im Kanton Luzern wird eine Notbedarfsberechnung vorgenommen. Massgebend dafür ist das betreibungsrechtliche Existenzminimum gemäss Weisung der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission vom 13. August 2009 (LGVE 2009 I Nr. 42), wobei dem Gesuchsteller auf den Grundbetrag ein Zuschlag von 20 % gewährt wird (LGVE 2003 I Nr. 39). Wie bereits erwähnt, gilt als bedürftig, wer nicht ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie notwendigen Lebensunterhalts die Prozesskosten zu bestreiten vermag. Gestützt auf die eingereichten Unterlagen ist die Bedürftigkeit ausgewiesen. Dies geht insbesondere aus den Unterlagen der Ausgleichskasse betreffend den Bezug von Ergänzungsleistungen hervor. 4.2. Nachdem die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers zu bejahen ist, stellt sich die Frage, ob die Erforderlichkeit der anwaltlichen Vertretung im Verwaltungsverfahren im Sinn von Art. 37 Abs. 4 ATSG ausgewiesen ist. 4.2.1. Ausschlaggebend erscheint hier, dass es im fraglichen Verwaltungsverfahren um ein gestützt auf lit. a Abs. 1 SchlB IVG angehobenes Revisionsverfahren geht, bei welchem dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 23. September 2013 die vollumfängliche Aufhebung seiner bisherigen Dreiviertelsrente in Aussicht gestellt wurde. Mit der Überprüfung eines bislang berechtigterweise erfolgten sowie langandauernden Rentenbezugs droht offenkundig ein Verlust seiner finanziellen Existenzgrundlage. Insofern ist dem Beschwerdeführer darin beizupflichten, dass hier von einem besonders starken Eingriff in seine Rechtsstellung ausgegangen werden muss. Schliesslich besteht, jedenfalls für das Verfahren vor den IV-Stellen, keine Regel des Inhalts, dass bei der Annahme eines schwerwiegenden Eingriffs in die Rechtsstellung der gesuchstellenden Person Zurückhaltung geboten ist, wenn ausschliesslich finanzielle Interessen in Frage stehen (vgl. BGer-Urteil 9C_878/2012 vom 26.11.2012 E. 3.2 mit Hinweis auf BGE 107 Ia 7 E. 4). Zudem greift die Argumentation der IV-Stelle, wonach dem Beschwerdeführer nach der Rentenaufhebung ja eine Übergangsleistung zugesprochen werde, weshalb damit kein schwerer Eingriff in seine Rechtsstellung geben sei, nicht. Zwar sind gewisse Abfederungsmechanismen gesetzlich verankert (vgl. lit. a Abs. 2 und 3 SchlB IVG), diese sind jedoch unbestreitbar lediglich befristeter Natur, so dass der Verlust seiner Existenzgrundlage – wenn auch allenfalls zeitlich verzögert – zwangsläufig gleichwohl droht. Dies trifft umso mehr zu, als die Förderung einer beruflichen Wiedereingliederung in solchen Fällen erfahrungsgemäss – insbesondere in Anbetracht des vorliegenden langjährigen Rentenbezugs und der zwei Jahrzehnte andauernden Abwesenheit vom Arbeitsmarkt – in aller Regel erfolglos bleibt. Nach dem Gesagten ist somit festzuhalten, dass schon allein in Würdigung der besonderen Schwere des drohenden Eingriffs in die Rechtsposition des Beschwerdeführers eine Verbeiständung im Verwaltungsverfahren nach der dargelegten Rechtsprechung grundsätzlich als geboten erscheint, ohne dass es darauf ankommt, ob der Fall besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten bietet (vgl. E. 2.1 hievor). 4.2.2. Darüber hinaus kann nicht von der Hand gewiesen werden, dass vorliegend auch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten bestehen, die eine Rechtsverbeiständung erforderlich machen. Zwar vermag die Anwendung der Rechtsprechung zur Überwindbarkeitspraxis per se rechtsprechungsgemäss keine Komplexität zu begründen, jedoch bezieht sich diese Rechtsprechung auf Neubeurteilungen von Rentengesuchen (vgl. BGer-Urteil 9C_993/2012 vom 16.4.2013 E. 4.2.1). Hier geht es jedoch um den Sonderfall der Überprüfung eines bislang berechtigterweise erfolgten Rentenbezugs. Zu beachten ist dabei, dass die bundesgerichtliche Rechtsprechung im Zusammenhang mit den Schlussbestimmungen zum Zeitpunkt des rentenaufhebenden Vorbescheids vom 23. September 2013 nicht sonderlich gefestigt war. Sodann sind – nebst den hohen rechtlichen Anforderungen – im entsprechenden Revisionsverfahren auch komplexe tatsächliche Gesichtspunkte zu beurteilen, wie etwa die Tatbestandsmässigkeit des Beschwerdebilds sowie die Foerster-Kriterien. Entsprechend stellt das Bundesgericht gerade in Bezug auf eine Rentenüberprüfung nach SchlB IVG hohe Anforderungen an die Voraussetzungen, welche für die Vornahme einer Revision erfüllt sein müssen, sowie auch besonders hohe Anforderungen an die vorzunehmenden Abklärungen (vgl. BGE 139 V 547). Da dem Vorbescheid vom 23. September 2013 die massgebenden Grundzüge der hier anzuwendenden Rechtsprechung nicht entnommen werden können, hätte der Beschwerdeführer die vom Rechtsvertreter vorgebrachten Einwände mangels medizinischer und juristischer Kenntnisse nicht selber entgegnen können (vgl. BGer-Urteil 9C_993/2012 vom 16.4.2013 E. 4.2.2 Umkehrschluss). Soweit die IV-Stelle vorbringt, dass der Beschwerdeführer die Einwände auch allenfalls mit Hilfe von anderen Fach- oder Vertrauensleuten sozialer Institutionen selber hätte vorbringen können, vermag sie keine dem Beschwerdeführer für einen Beizug konkret zugänglichen Stellen zu benennen, weshalb ihr Einwand ins Leere zielt. Schliesslich wird der Beschwerdeführer – soweit ersichtlich – weder vom Sozialamt (vgl. hierzu zudem BGer-Urteil 9C_878/2012 vom 26.11.2012 E. 3.6) noch von anderen sozialen Institutionen unterstützt, welche dieser Aufgabe hätten nachkommen können. Insofern war der Beschwerdeführer zur sach- und rechtskundigen Vertretung sowie Beratung auf eine anwaltliche Verbeiständung angewiesen. Bezeichnenderweise hat die IV-Stelle sodann erst auf die Einwände des Rechtsvertreters hin die hier notwendigen medizinischen Abklärungen überhaupt in die Wege geleitet sowie erst nach einer weiteren Intervention desselben eine rechtsprechungskonforme Begutachtung in Auftrag gegeben. Die genannten Umstände lassen auf besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten im vorliegenden Fall schliessen, die eine Rechtsverbeiständung – nebst dem ohnehin gegebenen besonders schweren Eingriff in die Rechtsposition – ebenfalls erforderlich machen. Die übrigen Vorbringen der IV-Stelle vermögen daran nichts zu ändern. 4.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine anwaltliche Vertretung im vorliegenden Verwaltungsverfahren ausnahmsweise erforderlich war. Da die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers zu bejahen ist (E. 4.1 hievor) und sein Begehren angesichts der medizinischen Aktenlage auch nicht von vornherein als aussichtslos bezeichnet werden kann, ist ihm die unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren (zumindest ab dem entsprechenden Gesuch vom 29.11.2013) zu gewähren. Folglich ist Rechtsanwalt A als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu ernennen. Damit dringt die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vollumfänglich durch und ist gutzuheissen.