Rechtsprechung Luzern
Instanz: Obergericht Abteilung: 3. Abteilung Rechtsgebiet: Zivilprozessrecht Entscheiddatum: 04.05.2011 Fallnummer: 3B 11 7 LGVE: 2011 I Nr. 30 Leitsatz: Art. 122 ZPO. Die von der Gegenpartei zu bezahlende Anwaltskostenentschädigung ist dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der (mehrheitlich) obsiegenden Partei direkt zuzusprechen, so dass sie dieser im eigenen Namen geltend machen kann. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Art. 122 ZPO. Die von der Gegenpartei zu bezahlende Anwaltskostenentschädigung ist dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der (mehrheitlich) obsiegenden Partei direkt zuzusprechen, so dass sie dieser im eigenen Namen geltend machen kann.
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Aus den Erwägungen: Diesem Verfahrensausgang entsprechend rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens der mehrheitlich erfolglosen Gesuchsgegnerin aufzuerlegen und sie zu einer reduzierten Anwaltskostenentschädigung an den Gesuchsteller in der Höhe von Fr. 1'000.-- (inkl. Auslagen, zuzüglich MWST) zu verpflichten. Diese Entschädigung ist auch unter der Geltung der eidgenössischen Zivilprozessordnung - wie es in der ehemaligen LU ZPO explizit geregelt war (§ 136 Abs. 1 LU ZPO) - dem unentgeltlichen Rechtsbeistand des Gesuchstellers direkt zuzusprechen, so dass sie dieser im eigenen Namen geltend machen kann (Jent-Sørensen, in: Kurzkomm. Schweizerische Zivilprozessordnung [Hrsg. Oberhammer], Basel 2010, Art. 122 ZPO N 5; a.M. Rüegg, Basler Komm., Basel 2010, Art. 122 ZPO N 4).
3. Abteilung, 4. Mai 2011 (3B 11 7/3U 11 9)