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Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 28.11.2013 4M 13 30 (2013 II Nr. 9)

November 28, 2013·Deutsch·Lucerne·Kantonsgericht 2. Abteilung·HTML·417 words·~2 min·5

Summary

Weisungen des Inhalts, sich während der Probezeit bei bedingt vollziehbarer Freiheitsstrafe einer ambulanten psychotherapeutischen Behandlung zu unterziehen, sind zulässig. | Art. 44 Abs. 2 StGB, Art. 94 StGB. | Strafrecht

Full text

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Kantonsgericht Abteilung: 2. Abteilung Rechtsgebiet: Strafrecht Entscheiddatum: 28.11.2013 Fallnummer: 4M 13 30 LGVE: 2013 II Nr. 9 Gesetzesartikel: Art. 44 Abs. 2 StGB, Art. 94 StGB. Leitsatz: Weisungen des Inhalts, sich während der Probezeit bei bedingt vollziehbarer Freiheitsstrafe einer ambulanten psychotherapeutischen Behandlung zu unterziehen, sind zulässig. Rechtskraft: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Entscheid: Der Beschuldigte wurde zweitinstanzlich unter anderem der Begehung verschiedenen Sexualdelikte für schuldig befunden und vom Kantonsgericht mit einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von zwei Jahren bestraft. Die Probezeit wurde auf fünf Jahre festgelegt. Das Kantonsgericht hatte sich mit der rechtlichen Zulässigkeit der von der Vorinstanz neben der Bewährungshilfe angeordneten Weisung zu befassen, wonach sich der Beschuldigte während der Probezeit einer ambulanten psychotherapeutischen Behandlung zu unterziehen habe. Aus den Erwägungen: 5.4.2 Welchen Inhalts Weisungen im Sinn von Art. 44 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) sein können, ist in der Lehre umstritten. Zumindest früher wurde teilweise die Auffassung vertreten, eine ärztliche Betreuung habe auf der Anordnung einer ambulanten Massnahme im Sinn von Art. 63 StGB zu basieren; daneben hätten Weisungen über eine ärztliche Betreuung keine Berechtigung mehr (Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskomm., Zürich 2008, Art. 94 StGB N 6; kritisch auch Stratenwerth/Wohlers, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkomm., 3. Aufl. 2013, Art. 94 StGB N 4). Die neuere Lehre spricht sich klar für deren rechtliche Zulässigkeit aus (Schneider/Garré, Basler Komm., 3. Aufl. 2013, Art. 44 StGB N 44; Trechsel/Aebersold, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskomm. [Hrsg. Trechsel/Pieth], 2. Aufl. 2013, Art. 94 StGB N 6). Dabei wird zu Recht die unterschiedliche Stossrichtung zwischen einer Weisung und einer ambulanten Massnahme hervorgehoben. Bei Weisungen wird auf den Aspekt der Besserung der betroffenen Person erste Priorität gesetzt. Weisungen fehlt der Sicherungsaspekt, wie er bei (ambulanten) Massnahmen im Vordergrund steht. Erfordern es die Bemühungen um Resozialisierung des Täters, kann der Anwendungsbereich der Weisung deutlich weiter sein als bei ambulanten Massnahmen (Schneider/Garré, a.a.O., Art. 44 StGB N 44). Auch die Praxis des Bundesgerichts steht einer solchen Haltung nicht entgegen (vgl. etwa deutlich BGer-Urteil 6B_626/2008 vom 11.11.2008 E. 6.1). In anderem Zusammenhang sprechen sich auch andere Autoren dafür aus, dass behandlungsbedürftige Täter mittels einer Weisung im Sinn von Art. 44 Abs. 2 StGB zu einer Therapie verhalten werden können (Heer, Basler Komm., 3. Aufl. 2013, Art. 63 StGB N 90; Imperatori, Basler Komm., 3. Aufl. 2013, Art. 94 StGB N 17). 5.4.3 Mit Blick auf die Tatsache, dass der Beschuldigte zwar keine psychische Auffälligkeit im Sinn von Art. 59 ff. StGB aufweist, dennoch der psychiatrischen Betreuung bedarf, rechtfertigt sich demnach die von der Vorinstanz ausgesprochene Weisung (so auch BGer-Urteil 6B_626/2008 vom 11.11.2008 E. 6.1).

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