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Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 26.01.2015 3H 14 87 (2015 II Nr. 1)

January 26, 2015·Deutsch·Lucerne·Kantonsgericht 2. Abteilung·HTML·1,310 words·~7 min·5

Summary

Die Wohnsitzgemeinde einer von einer kindes- und erwachsenenschutzrechtlichen Massnahme betroffenen Person ist nicht legitimiert, gegen den Massnahmeentscheid ein Rechtsmittel zu erheben, wohl aber gegen den Entscheid, mit welchem ihr die durch die Massnahme entstandenen Kosten auferlegt werden. Die KESB ist berechtigt, die Massnahmekosten gegenüber der Gemeinde auf dem Verfügungsweg geltend zu machen. | Art. 428 ZGB, Art. 450 Abs. 2 ZGB; § 129 Abs. VRG; § 41 Abs. 1 lit. a EGZGB, § 57 Abs. 1 EGZGB; § 21 VKES. | Kindes- und Erwachsenenschutz

Full text

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Kantonsgericht Abteilung: 2. Abteilung Rechtsgebiet: Kindes- und Erwachsenenschutz Entscheiddatum: 26.01.2015 Fallnummer: 3H 14 87 LGVE: 2015 II Nr. 1 Gesetzesartikel: Art. 428 ZGB, Art. 450 Abs. 2 ZGB; § 129 Abs. VRG; § 41 Abs. 1 lit. a EGZGB, § 57 Abs. 1 EGZGB; § 21 VKES. Leitsatz: Die Wohnsitzgemeinde einer von einer kindes- und erwachsenenschutzrechtlichen Massnahme betroffenen Person ist nicht legitimiert, gegen den Massnahmeentscheid ein Rechtsmittel zu erheben, wohl aber gegen den Entscheid, mit welchem ihr die durch die Massnahme entstandenen Kosten auferlegt werden. Die KESB ist berechtigt, die Massnahmekosten gegenüber der Gemeinde auf dem Verfügungsweg geltend zu machen. Rechtskraft: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Entscheid: Die KESB Y ordnete für A eine fürsorgerische Unterbringung in der Klinik B an. Die Kosten für den Klinikaufenthalt überband die KESB Y der Gemeinde X. Diese erhob gegen beide Entscheide Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Dem Kantonsgericht stellten sich unter anderem die Fragen der Beschwerdelegitimation der Gemeinde und der Verfügungsbefugnis der KESB. Aus den Erwägungen: 3. Beschwerdelegitimation 3.1. Entscheid betreffend fürsorgerische Unterbringung (…) Gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB sind Drittpersonen zur Beschwerde befugt, wenn sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben. Dabei sind fiskalische Interessen einer Gemeinde, soweit sie darauf abzielen, dass eine kindes- oder erwachsenenschutzrechtliche Aufgabe unterbleibt, unbeachtlich; die Gemeinde ist an ordnungsgemäss ergangene Massnahmen gebunden (Steck, Basler Komm. Erwachsenenschutz, Basel 2012, Art. 450 ZGB N 40; BGer-Urteil 5A_979/2013 vom 28.3.2014 E. 4.2 ff.). Vorliegend hat die KESB Y für A eine fürsorgerische Unterbringung angeordnet und ihn in die Klinik B eingewiesen. Diese Massnahme stützt sich auf Art. 426 Abs. 1 ZGB. Danach ist die betroffene Person in eine geeignete Einrichtung unterzubringen. Als geeignet gilt eine Einrichtung, wenn sie die Betreuungs- oder Behandlungsleistung erbringen kann, der die betroffene Person im Hinblick auf das angestrebte Ziel bedarf (Guillod, FamKomm. Erwachsenenschutz, Bern 2013, Art. 426 ZGB N 74). Bei der Wahl der Einrichtung hat die Behörde – wie bereits bei der Wahl der Massnahme – das Verhältnismässigkeitsprinzip zu wahren (Steck, a.a.O., Art. 450 ZGB N 40; Guillod, a.a.O., Art. 426 ZGB N 67). Dass die KESB beim Entscheid betreffend die geeignete Anstalt die wirtschaftlichen Interessen der Wohnsitzgemeinde als Kostenträgerin der Massnahme berücksichtigen müsste, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen (BGer-Urteil 5A_979/2013 vom 28.3.2014 E. 4.3). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Erwachsenenschutzrecht von der Behörde nicht verlangt, bei der Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung nach Art. 426 Abs. 1 ZGB auch dem finanziellen Interesse des allenfalls kostenpflichtigen Gemeinwesens Rechnung zu tragen. Daraus folgt, dass dieses Interesse durch die erwähnte anwendbare zivilrechtliche Norm nicht im Sinn von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB rechtlich geschützt ist. Damit ist die Legitimation der Beschwerdeführerin nicht gegeben, weshalb auf die Beschwerde gegen den FU-Entscheid nicht eingetreten werden kann. 3.2. Entscheid betreffend Kostenübertragung Nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB sind zur Beschwerde gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde die am Verfahren beteiligten Personen befugt. In erster Linie sind damit die am Verfahren beteiligten Personen gemeint, mithin die schutzbefohlenen, hilfsbedürftigen Personen (Steck, FamKomm. Erwachsenenschutz, Bern 2013, Art. 450 ZGB ZGB N 21). Dies kann aber auch das Gemeinwesen sein. Im vorliegenden Fall ist die Gemeinde X Verfügungsadressatin und damit am Verfahren beteiligt. Da die KESB – wie nachfolgend aufgezeigt wird – im fraglichen Bereich die Kompetenz zum Erlass einer Verfügung hat, besteht ihr gegenüber ein Subordinationsverhältnis. Damit ist die erste Legitimationsvoraussetzung erfüllt. Ferner ist die Gemeinde X dadurch, dass ihr eine unerwünschte Rechtspflicht auferlegt wird, materiell beschwert, womit auch die zweite Legitimationsvoraussetzung gegeben ist (Pflüger, Die Legitimation des Gemeinwesens zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, Zürich 2013, Rz 633 ff.). Nichts anderes ergibt sich aus Art. 89 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) und § 129 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SRL Nr. 40; LGVE 2013 IV Nr. 15). Danach ist zur Einreichung eines Rechtsmittels befugt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a), durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist (lit. b) und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung hat (lit.c). Lit. b und c sind in diesem Fall erfüllt. 4. Formelle Einwendungen gegen die Kostenüberbindung 4.1. Verfügungsbefugnis 4.1.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die KESB Y sei mangels gesetzlicher Grundlage nicht berechtigt, ihr auf dem Verfügungsweg die Kosten für die fürsorgerische Unterbringung von A aufzuerlegen. 4.1.2. Nach Art. 428 Abs. 1 ZGB in Verbindung mit § 41 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGZGB; SRL Nr. 200) ist für die Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung die Erwachsenenschutzbehörde zuständig. Gemäss § 57 Abs. 1 EGZGB sind die Kosten für Massnahmen des Erwachsenenschutzes in erster Linie von der betroffenen Person und in zweiter Linie vom unterstützungspflichtigen Gemeinwesen zu tragen. § 21 der Verordnung über den Kindes- und Erwachsenenschutz (VKES; SRL Nr. 206) spezifiziert diese Regelung. In Abs. 2 wird festgehalten, dass das unterstützungspflichtige Gemeinwesen die Kosten trägt, wenn das steuerrechtliche Reinvermögen der betroffenen Person nicht mehr als 12'000 Franken oder bei Ehepaaren nicht mehr als 18'000 Franken beträgt. 4.1.3. Ist der Gesetzeswortlaut nicht eindeutig und sind verschiedene Auslegungen möglich, muss unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente, namentlich von Sinn und Zweck sowie der dem Text zugrunde liegenden Wertung, nach seiner wahren Tragweite gesucht werden. Von Bedeutung ist zudem der Sinn, der einer Norm in ihrem Kontext zukommt (BGE 140 V 15 E. 5.3.2 mit Hinweis auf BGE 139 V 66 E. 2.2). 4.1.4. In Auslegung der oben erwähnten Bestimmungen (E. 4.1.2) ist zu prüfen, ob eine gesetzliche Grundlage für die Geltendmachung der streitigen Forderung durch die KESB auf dem Verfügungsweg besteht. Unbestritten ist, dass die KESB die Kosten, welche ihr als einweisende Behörde in Rechnung gestellt werden, beim unterstützungspflichtigen Gemeinwesen geltend machen müssen. Fraglich ist, auf welchem Weg dies zu geschehen hat. Dem Wortlaut der erwähnten Bestimmungen lässt sich diesbezüglich nichts entnehmen. In der Botschaft zu Art. 57 EGZGB wird lediglich der Gesetzestext wiedergegeben (http://www.lu.ch/downloads/lu/kr/botschaften/2011-2015/b_013.pdf). Die Bemerkungen des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 20.11.2012 zu § 21 VKES beschränken sich einerseits auf den Hinweis, dass die Kosten für die Entscheide nach VRG festzusetzen und zu verlegen seien und andererseits auf die Frage der Bedürftigkeit der betroffenen Person. Der von der Vorinstanz aufgeführte § 19 VKES ist vorliegend nicht einschlägig, da es nicht um eine Gebühr nach den §§ 4 und 7 der Verordnung über den Gebührenbezug der Gemeinden (SRL Nr. 687) geht. Das Schweigen des Gesetzgebers zur Frage, auf welchem Weg die KESB die Massnahmekosten – insbesondere diejenigen für die fürsorgerische Unterbringung – geltend zu machen hat, ist kein qualifiziertes. Der Gesetzgeber wollte diese Frage nicht bewusst offen lassen. Es ist vielmehr so, dass er davon ausging, mit der Zuständigkeit zur Anordnung der Massnahme sei auch diejenige zur Geltendmachung der entsprechenden Kosten verbunden, wie dies auch bezüglich der Entschädigung des Beistands oder der Beiständin der Fall ist. Nach Art. 404 Abs. 1 ZGB hat der Beistand oder die Beiständin Anspruch auf eine angemessene Entschädigung. Gestützt auf Art. 404 Abs. 2 ZGB setzt die KESB die Entschädigung der Betreuungsperson als Teil der Massnahmekosten anlässlich der periodischen Berichts- und Rechnungsabnahme fest. Gleichzeitig auferlegt sie diese Kosten der betroffenen Person oder dem unterstützungspflichtigen Gemeinwesen. Dabei stützt sie sich auf § 38 EGZGB und § 21 VKES, welche die Kostenpflicht für die Entschädigung des Beistands oder der Beiständin regeln. Diese Verfügungsbefugnis der KESB ist unbestritten. Bezüglich der weiteren Massnahmekosten sind § 57 EGZGB, der praktisch § 38 EGZGB entspricht, und § 21 VKES in Verbindung mit Art. 428 Abs. 1 ZGB analog in dem Sinn auszulegen, dass mit der Zuständigkeit zur Anordnung der Unterbringung auch diejenige der Kostenauferlegung an die kostenpflichtige Person bzw. das kostenpflichtige Gemeinwesen auf dem Verfügungsweg verbunden ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Voraussetzungen für die Kostenpflicht des unterstützungspflichtigen Gemeinwesens klar geregelt sind und die KESB nicht frei nach ihrem Ermessen verfügen kann (vgl. E. 4.1.2 vorstehend). 4.1.5. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die KESB Y berechtigt war, der Gemeinde X die Kosten für die fürsorgerische Unterbringung von A auf dem Verfügungsweg aufzuerlegen.

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