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Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 19.05.2015 3H 14 114 (2015 II Nr. 3)

May 19, 2015·Deutsch·Lucerne·Kantonsgericht 2. Abteilung·HTML·1,070 words·~5 min·6

Summary

Der Entscheid, ob im konkreten Einzelfall rechtfertigende Umstände für eine Entbindung von Beistandspflichten vorhanden sind (Art. 420 ZGB), liegt im pflichtgemässen Ermessen der Erwachsenenschutzbehörde. Pflichtgemässe Ermessensbetätigung setzt voraus, dass alle in der Sache erheblichen Interessen berücksichtigt und sorgfältig gegeneinander abgewogen werden. | Art. 405 Abs. 2 ZGB, Art. 420 ZGB, Art. 442 Abs. 5 ZGB; § 14 VKES. | Kindes- und Erwachsenenschutz

Full text

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Kantonsgericht Abteilung: 2. Abteilung Rechtsgebiet: Kindes- und Erwachsenenschutz Entscheiddatum: 19.05.2015 Fallnummer: 3H 14 114 LGVE: 2015 II Nr. 3 Gesetzesartikel: Art. 405 Abs. 2 ZGB, Art. 420 ZGB, Art. 442 Abs. 5 ZGB; § 14 VKES. Leitsatz: Der Entscheid, ob im konkreten Einzelfall rechtfertigende Umstände für eine Entbindung von Beistandspflichten vorhanden sind (Art. 420 ZGB), liegt im pflichtgemässen Ermessen der Erwachsenenschutzbehörde. Pflichtgemässe Ermessensbetätigung setzt voraus, dass alle in der Sache erheblichen Interessen berücksichtigt und sorgfältig gegeneinander abgewogen werden. Rechtskraft: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Entscheid: A wurde nach bisherigem Recht entmündigt und der erstreckten elterlichen Sorge unterstellt. Mit Inkrafttreten des neuen Erwachsenenschutzrechts wurde die Massnahme von Gesetzes wegen in eine umfassende Beistandschaft überführt, wobei die Eltern B und C, welche bisher die erstreckte elterliche Sorge inne hatten, Beistände ihrer Tochter A wurden. Im Rahmen der Umwandlung der Massnahme in eine massgeschneiderte Beistandschaft wies die KESB Z das Gesuch der Eltern um Entbindung von Beistandspflichten (Art. 420 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs [ZGB; SR 210]) ab. Dagegen erhoben B und C – im eigenen Namen wie auch im Namen der Tochter – Verwaltungsgerichtsbeschwerde. ​ Aus den Erwägungen: ​ 3.2.3. 3.2.3.1. Im hier zu beurteilenden Fall ist festzustellen, dass der angefochtene Entscheid hinsichtlich der Abweisung des Ersuchens der Beschwerdeführer B und C um Freistellung von der Inventarpflicht und der Pflicht zur periodischen Berichterstattung und Rechnungsablage eine Auseinandersetzung mit der konkreten Situation der Beschwerdeführer vermissen lässt. So führt die KESB Z als Begründung verallgemeinernd aus, dass sie grundsätzlich von allen eingesetzten Beiständinnen und Beiständen die Inventarisierung, die periodische Berichterstattung und Rechnungsablage und das Einholen der Zustimmung für bestimmte Geschäfte verlangt. Dazu ist festzuhalten, dass mit Blick auf den Gesetzeswortlaut von Art. 420 ZGB (Kann-Bestimmung) wohl von einem Entschliessungsermessen der Erwachsenenschutzbehörde auszugehen ist, was zur Folge hat, dass kein durchsetzbarer Anspruch auf Pflichtentbindungen besteht. Indes hält eine Verwaltungspraxis, bei welcher die Behörde das ihr eingeräumte Ermessen bei der Entbindung von administrativen Kontrollpflichten dergestalt handhabt, dass sie Erleichterungen – ungeachtet der konkreten Umstände des Einzelfalls – generell verweigert, einer gerichtlichen Überprüfung auf pflichtgemässe Ermessensausübung nicht stand. Neben der gründlichen Aufklärung des Sachverhalts muss bei der Ausübung des Einzelfallermessens sichergestellt sein, dass eine umfassende Würdigung des festgestellten Sachverhalts stattfindet (Schindler, Verwaltungsermessen: Gestaltungskompetenzen der öffentlichen Verwaltung in der Schweiz, Diss. Zürich 2010, N 431). Sodann beinhaltet die Bestimmung von Art. 420 ZGB auch die Möglichkeit einer teilweisen Entbindung von einzelnen Beistandspflichten, was die Behörde aufgrund des Verhältnismässigkeitsprinzips im Rahmen ihres Entscheids zu berücksichtigen hat. ​ 3.2.3.2. Zugunsten der Vorinstanz ist vorliegend zu würdigen, dass sie – trotz förmlicher Abweisung des Ersuchens der Beschwerdeführer um Pflichtentbindung – in Bezug auf die Rechnungsablage an sich Erleichterungen gewährt hat. So ist die Vorinstanz gestützt auf die getroffenen Abklärungen zum Schluss gekommen, dass bei der Beschwerdeführerin A einfache finanzielle Verhältnisse vorliegen, so dass anstelle der Rechnungsführung in Form der doppelten Buchhaltung die Form der einfachen Kassenrechnung genügt. In ihrer Vernehmlassung vom 31. März 2015 hat sie präzisierend festgehalten, dass in Fällen, in denen die Rechnungsführung in Form der einfachen Kassenrechnung erfolgen könne, nicht auf einer formellen Rechnungsführung gemäss § 14 der Verordnung über den Kindes- und Erwachsenenschutz (VKES; SRL Nr. 206) beharrt werde. Vielmehr werde gemäss der gängigen Praxis einzig die Einreichung von Kontoauszügen und Belegen über die Ein- und Ausgänge verlangt. Konkret würden für Bankkonten mit Zahlungsverkehr monatliche Auszüge ergänzt mit Belegnummern und Belegen für Heimrechnungen, Krankenkassenrechnungen, Krankenkassenrückerstattungen und ausserordentliche Auslagen verlangt; für Sparkonten Kontoauszüge per Berichtsfälligkeit. Überdies seien Verfügungen über gesetzliche Ansprüche (Sozialversicherungsrecht, andere Sozialleistungen) einzureichen.

3.2.3.3. Den Eingaben der Beschwerdeführer ist zu entnehmen, dass auch sie davon ausgehen, dass die KESB Z eine Kontrollpflicht wahrzunehmen hat und dafür – in geeigneter Form – Einblick in die Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführerin A benötigt. Diesbezüglich ist anzumerken, dass gemäss Art. 405 Abs. 2 ZGB immer dann ein Inventar aufzunehmen ist, wenn die Behörde eine Beistandschaft anordnet, welche die Vermögensverwaltung umfasst, bildet das Inventar doch die Grundlage der Vermögensverwaltung und der ersten Rechnungsablage. Zudem eignet sich das Inventar Beweis zu erbringen, sollte die Verantwortlichkeit der Mandatsperson zur Diskussion gestellt werden. Sinn und Zweck der Inventaraufnahme ist es, Klarheit über den Bestand und die Zusammensetzung des Vermögens bei Übernahme des Amtes zu schaffen, was gleichermassen im Interesse der betreuten Person, der Mandatsperson und der beaufsichtigenden Behörde liegt. Auf die Errichtung eines (neuen) Inventars kann dann verzichtet werden, wenn eine Beistandschaft von einer anderen KESB übernommen wird (Art. 442 Abs. 5 ZGB) und die der Übertragung zugrunde liegende provisorische Schlussrechnung des Amtsvorgängers eine verlässliche Basis für die Vermögensverwaltung bildet (Affolter, Basler Komm., 5. Aufl. 2014, Art. 405 ZGB N 14 f. und N 32). ​ Die Vorinstanz hat für die Beschwerdeführerin A eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB angeordnet. Den als Beiständen eingesetzten Eltern wurden Aufgaben im Bereich der Personensorge, der Vermögenssorge und des Rechtsverkehrs übertragen. Soll die Behörde – wie von den Beschwerdeführern grundsätzlich zugestanden – eine Aufsichtsfunktion irgendwelcher Art über die Vermögensverwaltung wahrnehmen, ist es unabdingbar, die Ausgangslage zu klären. Folglich besteht ein Bedürfnis nach Kenntnis des Besitzstandes der Beschwerdeführerin A im Zeitpunkt der Anpassung der Massnahme. Damit erweist sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde in Bezug auf die Inventarpflicht als unbegründet.

3.2.3.4. Soweit die Vorinstanz das ihr von Gesetzes wegen eingeräumte Ermessen bei der Beurteilung der Frage, ob rechtfertigende Umstände für eine Entbindung von administrativen Kontrollpflichten vorliegen, nicht ausgeübt hat, erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtsfehlerhaft, weshalb er in diesem Punkt aufzuheben ist. Das Kantonsgericht verfügt über umfassende Kognition und reformatorische Entscheidbefugnis (vgl. § 140 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SRL Nr. 40]). Da jedoch die Entbindung von Beistandspflichten im weiten Ermessen der KESB Z liegt, welche eine einheitliche Praxis zu entwickeln hat, ist die Angelegenheit zur Wahrung des funktionalen Instanzenzugs an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie in Ausübung ihres weiten Ermessensspielraums einen neuen Entscheid erlässt, mit welcher sie die konkreten Umstände angemessen berücksichtigt (§ 140 Abs. 2 VRG).

Dabei wird die KESB Z insbesondere zu prüfen haben, ob den weiteren Anliegen der Beschwerdeführer, vorab in Bezug auf den Zeitpunkt der Fälligkeit der Rechnungsablage, entsprochen werden kann. Zu würdigen sein wird auch die von den Beschwerdeführern B und C angebotene Kautionsleistung. Hinsichtlich der Pflicht zur periodischen Berichterstattung ist darauf hinzuweisen, dass die Anforderungen an die Ausgestaltung des Berichts der Situation angepasst sein müssen. Die Vorinstanz wird daher zu prüfen haben, ob und inwieweit Umstände vorliegen, welche Erleichterungen in Bezug auf die Berichterstattung rechtfertigen. Dies insbesondere auch in Anbetracht dessen, dass die Beschwerdeführerin A teilweise in einer Institution lebt, wo unter Umständen ebenfalls Berichte erstellt werden.

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