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Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 07.07.2014 3H 13 82 (2014 II Nr. 12)

July 7, 2014·Deutsch·Lucerne·Kantonsgericht 2. Abteilung·HTML·2,517 words·~13 min·4

Summary

Beim Entscheid betreffend Kostentragung gemäss § 21 VKES ist das massgebliche Vermögen der betroffenen Person im Zeitpunkt der Kostenverlegung nach Massgabe der steuerrechtlichen Grundsätze zu ermitteln. Die Beträge von Fr. 12'000.-- bei nicht verheirateten Personen bzw. Fr. 18'000.-- bei Ehepaaren bilden bloss Vermögensgrenzen, ab welchen die betroffene Person kostenpflichtig wird und ein Eingriff in diese Beträge zulässig ist. Bei Eheleuten gilt unabhängig davon, ob für beide oder nur einen Ehegatten eine erwachsenenschutzrechtliche Massnahme besteht, eine Vermögensgrenze von Fr. 18'000.--. | § 21 Abs. 2 VKES. | Kindes- und Erwachsenenschutz

Full text

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Kantonsgericht Abteilung: 2. Abteilung Rechtsgebiet: Kindes- und Erwachsenenschutz Entscheiddatum: 07.07.2014 Fallnummer: 3H 13 82 LGVE: 2014 II Nr. 12 Gesetzesartikel: § 21 Abs. 2 VKES. Leitsatz: Beim Entscheid betreffend Kostentragung gemäss § 21 VKES ist das massgebliche Vermögen der betroffenen Person im Zeitpunkt der Kostenverlegung nach Massgabe der steuerrechtlichen Grundsätze zu ermitteln. Die Beträge von Fr. 12'000.-- bei nicht verheirateten Personen bzw. Fr. 18'000.-- bei Ehepaaren bilden bloss Vermögensgrenzen, ab welchen die betroffene Person kostenpflichtig wird und ein Eingriff in diese Beträge zulässig ist. Bei Eheleuten gilt unabhängig davon, ob für beide oder nur einen Ehegatten eine erwachsenenschutzrechtliche Massnahme besteht, eine Vermögensgrenze von Fr. 18'000.--. Rechtskraft: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Entscheid: Mit Entscheid vom 18. April 2013 übertrug die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Z die für A geführte umfassende Beistandschaft an die KESB Y, welche die Massnahme aufhob, an deren Stelle eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung anordnete sowie den Beschwerdeführer zum Beistand ernannte. Am 2. Oktober 2013 genehmigte die KESB Z den Schlussbericht und die Schlussrechnung des vormaligen Beistands von A für die Zeit vom 1. Juli 2012 bis zum 31. Juli 2013, entliess ihn aus seinem Amt, legte die Kosten für die Führung der Massnahme antragsgemäss auf Fr. 9'987.90 fest und überband diese ebenso wie die Entscheidgebühr von Fr. 350.-- A. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Kantonsgericht und beantragte, der Entscheid vom 2. Oktober 2013 sei insoweit aufzuheben, als A verpflichtet werde, die Kosten für die Massnahme sowie die amtlichen Kosten zu tragen. Aus den Erwägungen: 4.2. (…) In mehrfacher Hinsicht strittig und zu prüfen ist der Bedeutungsgehalt von § 21 der Verordnung über den Kindes- und Erwachsenenschutz (VKES; SRL Nr. 206): Mit Blick auf die Akten und aufgrund der Parteivorbringen ist, erstens, darüber zu befinden, ob der Begriff des steuerrechtlichen Reinvermögens gemäss § 21 Abs. 2 VKES das entsprechende Vermögen gemäss der letzten rechtskräftigen Steuerveranlagung meint oder aber als Bemessungsregel zu verstehen ist. Weiter ist, zweitens, zu beurteilen, ob die in § 21 Abs. 2 VKES genannten Vermögen (von nicht mehr als Fr. 12'000.-- [bei nicht verheirateten Personen] und nicht mehr als Fr. 18'000.-- [bei Ehepaaren]) Vermögensgrenzen bilden, ab welchen die betroffene Person kostenpflichtig wird, oder aber ob die genannten Beträge als Freibeträge in dem Sinn zu verstehen sind, als dass in diese nicht eingegriffen werden darf. Schliesslich wirft der Beschwerdeführer, drittens, die Frage auf, welche Vermögensgrenzen oder welche Freibeträge gemäss § 21 Abs. 2 VKES bei verheirateten Personen gelten, wenn für beide Eheleute eine erwachsenenschutzrechtliche Massnahme besteht. 4.3. (Es folgen allgemeine Ausführungen zur bundesgerichtlichen Praxis betreffend die Auslegung von Gesetzestexten.) 4.3.1. Der Text des § 21 Abs. 2 VKES sieht vor, dass – abweichend vom Grundsatz gemäss § 21 Abs. 1 der nämlichen Verordnung – das unterstützungspflichtige Gemeinwesen die Kosten für die Massnahmen zu übernehmen hat, falls das steuerrechtliche Reinvermögen der betroffenen Person nicht mehr als Fr. 12'000.-- oder bei Ehepaaren nicht mehr als Fr. 18'000.-- beträgt. Der Begriff des steuerrechtlichen Reinvermögens wird dabei nicht näher umschrieben. Nach dem Wortlaut ist unklar, ob zur Bemessung des steuerrechtlichen Reinvermögens die im Zeitpunkt der Kostenerhebung durch die KESB jeweils letzte rechtskräftige Steuerveranlagung massgebend ist oder ob sich der Bedeutungsgehalt des Begriffs des steuerrechtlichen Reinvermögens darin erschöpft, dass das massnahmerechtliche Vermögen im Zeitpunkt der fraglichen Kostenverlegung nach den Grundsätzen für die Ermittlung des steuerrechtlichen Reinvermögens festzustellen ist. Hätte der Verordnungsgeber mit dem Begriff des steuerrechtlichen Reinvermögens nicht bloss eine Bemessungsregel (für die Vermögensbestimmung im Zeitpunkt des Kostenentscheids), sondern das steuerrechtliche Reinvermögen gemäss letzter rechtskräftiger Steuerveranlagung als massgebend bestimmen wollen, hätte es freilich nahe gelegen, ausdrücklich auf die Steuerwerte der letzten rechtskräftigen Steuerveranlagung gemäss Steuergesetz Bezug zu nehmen (vgl. etwa § 7 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes über die Verbilligung von Prämien der Krankenversicherung [PVG; SRL Nr. 866] bezüglich des Anspruchs auf Prämienverbilligung oder § 26 Abs. 2 der Sozialhilfeverordnung [SHV; SRL Nr. 892a] hinsichtlich des Anspruchs auf Bevorschussung, wonach das Reineinkommen gemäss der letzten Steuerveranlagung abzüglich bevorschusster Unterhaltsbeiträge massgebend ist). Dass der Verordnungsgeber dies hier – anders als der Gesetzgeber im Bereich der Prämienverbilligung oder der Regierungsrat bei der Bevorschussung von Sozialhilfeleistungen – nicht tat, indiziert, dass sich der Begriff des steuerrechtlichen Reinvermögens vorliegend in einer Bemessungsregel erschöpft, das massgebliche Vermögen im Zeitpunkt der Kostenverlegung also nach Massgabe der steuerrechtlichen Grundsätze zu ermitteln ist. Der Wortlaut der Verordnungsbestimmung lässt für sich allein weiter auch keinen eindeutigen Schluss darüber zu, ob die eben genannten Beträge von Fr. 12'000.-- (bei nicht verheirateten Personen) und Fr. 18'000.-- (bei Ehepaaren) Vermögensgrenzen bilden, ab welchen die betroffene Person kostenpflichtig wird, oder ob die genannten Beträge als Freibeträge in dem Sinn zu verstehen sind, dass in sie nicht eingegriffen werden darf. Auch hier gilt indes, dass die Nennung entsprechender (Grenz-)Beträge ohne nähere Darlegungen eher darauf schliessen lässt, dass es sich nicht um sogenannte Freibeträge (im Sinn eines Notgroschens) handelt, die der betroffenen Person unter allen Umständen verbleiben sollen. Schliesslich spricht der Wortlaut von § 21 Abs. 2 VKES einzig von einer (im massnahmerechtlichen Sinn) betroffenen Person. Auf dem Weg der grammatikalischen Auslegung lässt sich hingegen keine klare Aussage dazu ermitteln, wie zu verfahren ist, wenn, wie hier, für beide Eheleute eine Massnahme besteht. Der Verordnungsgeber spricht vom steuerrechtlichen Reinvermögen der betroffenen Person oder bei Ehepaaren (§ 21 Abs. 2 VKES). Hätte er bei Ehepaaren, bei denen für beide Eheleute Massnahmen verfügt worden sind, einen höheren Betrag als Fr. 18'000.-- für massgeblich erklären wollen, hätte es sich zumindest angeboten, dies in der Verordnung entsprechend zu normieren. Da dies unterblieb, legt der Wortlaut der Norm nahe, dass der in der Verordnung genannte Betrag von Fr. 18'000.-- bei Eheleuten unabhängig davon massgebend ist, ob für beide oder nur einen Ehegatten eine Massnahme errichtet worden ist. 4.3.2. Sinn und Zweck des § 21 Abs. 2 VKES ist es, Personen, die von Massnahmen betroffen sind, von der Kostentragungspflicht gemäss § 21 Abs. 1 VKES auszunehmen, wenn sie in wirtschaftlich schlechten Verhältnissen leben. Der Normzweck legt nahe, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Entscheids der KESB über die Kostenverlegung massgebend sind, was mit dem Abstellen auf das Reinvermögen gemäss der letzten rechtskräftigen Steuerveranlagung insofern nicht gewährleistet wäre, als die entsprechende Steuerveranlagung bereits längere Zeit zurückliegen kann. Denn damit blieben Vermögensveränderungen unberücksichtigt, die in der Zeit zwischen der jüngsten rechtskräftigen Steuerveranlagung und dem Entscheid der KESB über die Kostentragung eingetreten sind. Die ratio legis spricht klar dafür, dass sich der Begriff des steuerrechtlichen Reinvermögens in einem Hinweis auf die Berechnungsweise des kostenrechtlich einschlägigen Vermögens erschöpft. Die KESB hat demzufolge vor Erlass des entsprechenden Entscheids das Reinvermögen der betroffenen Person nach Massgabe der steuerrechtlichen Gesetze (vgl. insbesondere §§ 43 ff. des Steuergesetzes [StG; SRL Nr. 620]) und Grundsätze zu bestimmen. Das Reinvermögen (oder Nettovermögen) resultiert dabei im Wesentlichen daraus, dass das Bruttovermögen der betroffenen Person ermittelt (vgl. §§ 43-48 StG) und um die – anrechenbaren – Schulden (vgl. § 50 StG) reduziert wird (vgl. zum Ganzen auch die Weisungen der Dienststelle Steuern im "Luzerner Steuerbuch", namentlich Band 1 Vermögenssteuer, welchen als Verwaltungsanordnungen freilich kein Gesetzesrang zukommt und die einer gerichtlichen Überprüfung offen stehen). Aus dem Normzweck des § 21 Abs. 2 VKES lassen sich keine zuverlässigen Schlüsse zur Beurteilung der Frage gewinnen, ob die in der Verordnung genannten Vermögen (von nicht mehr als Fr. 12'000.-- [bei nicht verheirateten Personen] und nicht mehr als Fr. 18'000.-- [bei Ehepaaren]) Vermögensgrenzen bilden, ab welchen die betroffene Person kostenpflichtig wird, oder aber ob die genannten Beträge als Freibeträge in dem Sinn zu verstehen sind, dass nicht in sie eingegriffen werden darf. Beide Auslegungsergebnisse sind mit dem Normzweck vereinbar. Analoges gilt für die Frage, welche Vermögensgrenzen oder welche Freibeträge gemäss § 21 Abs. 2 VKES bei verheirateten Personen gelten, falls für die Eheleute je eine erwachsenenschutzrechtliche Massnahme besteht. 4.3.3. In systematischer Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass § 21 VKES regelt, wer die Kosten für die Amtshandlungen und für die Massnahmen, einschliesslich Entschädigung und Spesenersatz für die Betreuungsperson, zu tragen hat. Gegen den Entscheid der KESB betreffend Kostenverlegung und -festsetzung kann nach Massgabe von Art. 450 ZGB Beschwerde eingereicht werden. Für den Anspruch auf Prämienverbilligung sind, wie bereits erwogen, laut § 7 Abs. 4 Satz 1 PVG die Steuerwerte der letzten rechtskräftigen Steuerveranlagung gemäss Steuergesetz massgebend (vgl. E. 4.3.1 hievor). Haben sich die persönlichen, die familiären oder die wirtschaftlichen Verhältnisse seit dem 1. Januar des Jahres, für das Prämienverbilligung beansprucht wird, wesentlich geändert, wird die Prämienverbilligung auf begründetes Gesuch oder allenfalls von Amtes wegen angepasst. Das Gesuch um Erhöhung der Prämienverbilligung ist spätestens am letzten Tag des Jahres einzureichen, für das eine Änderung der Verhältnisse geltend gemacht wird. Wird die Frist nicht eingehalten, wird die Änderung erst ab dem Jahr berücksichtigt, in dem das Gesuch eingereicht wurde (§ 8a PVG). Für den Bereich der Prämienverbilligung sieht der Gesetzgeber mithin ausdrücklich vor, dass unter den in § 8a PVG formulierten Voraussetzungen die bereits verfügte Prämienverbilligung den effektiven Verhältnissen angepasst werden kann. Für die Belange der Kostenverlegung und der Kostenfestsetzung durch die KESB besteht keine analoge gesetzliche Regelung. Dies spricht dafür, dass im Zeitpunkt der Entscheidfällung durch die KESB die aktuellen Vermögensverhältnisse nach Massgabe der steuerrechtlichen Gesetze und Grundsätze zu erheben sind. Aus dem systematischen Auslegungselement ergibt sich nichts zur Frage, ob die in § 21 Abs. 2 VKES genannten Vermögen (von nicht mehr als Fr. 12'000.-- [bei nicht verheirateten Personen] und nicht mehr als Fr. 18'000.-- [bei Ehepaaren]) Vermögensgrenzen bilden, ab welchen die betroffene Person kostenpflichtig wird, oder aber ob die genannten Beträge als Freibeträge in dem Sinn zu verstehen sind, dass in sie nicht eingegriffen werden darf. Entsprechendes gilt für die Frage, welche Vermögensgrenzen oder welche Freibeträge gemäss § 21 Abs. 2 VKES bei verheirateten Personen gelten, falls für die Eheleute je eine erwachsenenschutzrechtliche Massnahme errichtet worden ist. 4.3.4. 4.3.4.1. Hinsichtlich des historischen Auslegungselements ist davon auszugehen, dass § 27 Abs. 4 der Verordnung über das Vormundschaftswesen (in der bis am 31.12.2003 gültigen Fassung) vorsah, dass die Betreuungsperson aus der Gemeindekasse zu entschädigen war, wenn das Vermögen der betroffenen Person weniger als Fr. 20'000.-- betrug. Laut Amtsbericht des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 14. April 2014 wurde diese Bestimmung auf Antrag der Gemeinden mit Wirkung per 1. Januar 2004 aufgehoben. Gemäss § 28a Abs. 2 der Verordnung über das Vormundschaftswesen (in der vom 1.1.2004 bis am 31.12.2012 gültigen Fassung) trug das unterstützungspflichtige Gemeinwesen die Kosten der Entschädigung, wenn die betroffene Person bedürftig war. In der Aktennotiz vom 27. November 2012 (Kindes- und Erwachsenenschutzrecht: Entwürfe einer neuen Verordnung zum Kindes- und Erwachsenenschutz und von weiteren Verordnungsänderungen zur Einführung des neuen Kindes- und Erwachsenenschutzrechts) fasste das Justiz- und Sicherheitsdepartement zuhanden des Regierungsrats die Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens zusammen. Dabei wurde unter anderem festgehalten, mehrere Vernehmlassungsadressaten (14 Gemeinden und der Verband Luzerner Gemeinden) hätten eine Senkung des im Entwurf vorgesehenen Vermögensfreibetrags von Fr. 20'000.-- auf Fr. 10'000.-- oder Fr. 12'000.-- gefordert. Dieses Anliegen sei verständlich, gehe es doch um Kosten, die sonst von den Gemeinden zu tragen seien. Der Betrag werde auf Fr. 12'000.-- angepasst. Gleichzeitig werde präzisiert, dass es dabei um das steuerrechtliche Reinvermögen gehe. Für Ehepaare betrage die Vermögensfreigrenze Fr. 18'000.--. In der Aktennotiz vom 20. November 2012 (Bemerkungen zum Entwurf der neuen Verordnung über den Kindes- und Erwachsenenschutz [SRL Nr. 206]) hielt das Justiz- und Sicherheitsdepartement fest, bedürftig und damit von der Kostentragung gemäss § 21 auszunehmen seien Personen, deren steuerrechtliches Reinvermögen nicht mehr als Fr. 12'000.-- betrage; bei Ehepaaren belaufe sich der entsprechende Betrag auf Fr. 18'000.--. Diese Regelung sei in den letzten Jahren von einigen Vormundschaftsbehörden angewandt worden und habe sich grundsätzlich bewährt, weshalb sie künftig kantonsweit gelten solle. Eine Vermögensgrenze als Grundlage für die Kostenüberwälzung (auf die Gemeinden) vorzusehen, stelle eine einfache und praktikable Lösung dar. 4.3.4.2. In den Materialien ist mehrfach vom steuerrechtlichen Reinvermögen die Rede, ohne dass auf die letzte rechtskräftige Steuerveranlagung Bezug genommen wird. Dies spricht eher dafür, dass der Begriff des steuerrechtlichen Reinvermögens bloss als Bemessungsregel zu verstehen ist, schliesst aber die Massgeblichkeit des Reinvermögens gemäss der letzten rechtskräftigen Steuerveranlagung nicht von vornherein aus. Die Materialen weisen insgesamt darauf hin, dass die in § 21 Abs. 2 VKES genannten Beträge (Fr. 12'000.-- für alleinstehende Personen; Fr. 18'000.-- für Ehepaare) lediglich Vermögensgrenzen darstellen, bei deren Überschreiten die betroffene Person kostenpflichtig wird. Wohl ist in der Aktennotiz vom 27. November 2012 zunächst von einem "Vermögensfreibetrag" die Rede. In derselben Aktennotiz findet sich jedoch ebenso die Bezeichnung "Vermögensfreigrenze", weshalb davon ausgegangen werden darf, dass die beiden Begriffe nicht im technischen Sinn, sondern frei austauschbar verwendet werden. Demgegenüber ist in den "Bemerkungen zum Entwurf der neuen Verordnung über den Kindes- und Erwachsenenschutz (SRL Nr. 206)" vom 20. November 2012 ausnahmslos von "Vermögensgrenzen" die Rede; darauf ist abzustellen. Laut Materialien ist bei Eheleuten das steuerrechtliche Reinvermögen von Fr. 18'000.-- die Vermögensgrenze. Eine Differenzierung danach, ob für einen oder beide Ehegatten erwachsenenschutzrechtliche Massnahmen bestehen, wird nicht gemacht. Das spricht dafür, dass die genannte Vermögensgrenze von Fr. 18'000.-- unabhängig davon massgebend ist, ob für einen oder beide Eheleute erwachsenenschutzrechtliche Massnahmen bestehen. 4.4. Zusammenfassend ist Folgendes festzuhalten: 4.4.1. Der Begriff des steuerrechtlichen Reinvermögens gemäss § 21 Abs. 2 VKES ist nach dem Wortlaut wohl nicht eindeutig, legt aber nahe, dass er sich in einer Bemessungsregel erschöpft; das heisst, das massgebliche Vermögen ist im Zeitpunkt der Kostenverlegung nach Massgabe der steuerrechtlichen Grundsätze zu ermitteln (vgl. E. 4.3.1). Die ratio legis spricht unzweideutig dafür, dass der Begriff des steuerrechtlichen Reinvermögens nicht über einen Hinweis auf die Berechnungsweise des kostenrechtlich einschlägigen Vermögens hinausgeht (vgl. E. 4.3.2). Dieses Auslegungsergebnis wird sowohl durch das systematische wie auch durch das historische Auslegungselement bestätigt (vgl. E. 4.3.3 und 4.3.4). Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die normunmittelbaren Auslegungselemente, soweit verwertbar, die Auslegung des Justiz- und Sicherheitsdepartements und des Beschwerdeführers bestätigen und beim Entscheid betreffend Kostentragung gemäss § 21 VKES das aktuelle steuerrechtliche Reinvermögen, ermittelt nach Massgabe der steuerrechtlichen Grundsätze, massgebend ist. Wenn, wie vorliegend, in der Hauptsache der Schlussbericht und die Schlussrechnung für die Zeit vom 1. Juli 2012 bis zum 31. Juli 2013 zu prüfen sind und über die Kosten für die Führung der Massnahme (Mandatsentschädigung) im nämlichen Zeitraum zu befinden ist, ist für den Entscheid betreffend Kostentragung gemäss § 21 VKES somit auf die tatsächlichen (Vermögens-)Verhältnisse per Ende Juli 2013 abzustellen. 4.4.2. Im Licht der verschiedenen Auslegungselemente resultiert unter Berücksichtigung des Wortlauts, vor allem aber des historischen Auslegungselements, dass die in § 21 Abs. 2 VKES genannten Vermögen (von nicht mehr als Fr. 12'000.-- [bei nicht verheirateten Personen] und nicht mehr als Fr. 18'000.-- [bei Ehepaaren]) Vermögensgrenzen bilden, ab welchen die betroffene Person kostenpflichtig wird. Zu Recht nicht strittig ist, dass dieses Auslegungsergebnis mit höherrangigem kantonalem wie Bundesrecht vereinbar ist. Im Interesse der Stärkung der Selbstverantwortung und der Förderung des Willens zur Selbsthilfe wäre es möglich gewesen, die in der Verordnung normierten Beträge (oder allenfalls tiefere Vermögen) nicht als Vermögensgrenzen, sondern als unantastbare Freibeträge auszugestalten. Einen bundes- oder kantonalrechtlichen Anspruch darauf gibt es freilich nicht, auch wenn in anderen Rechtsbereichen (zum Beispiel unentgeltliche Rechtspflege oder Ergänzungsleistungen) Freibeträge oder "Notgroschen" vorgesehen sind. 4.4.3. Schliesslich ergibt sich, dass die normunmittelbaren Auslegungselemente, soweit verwertbar, ausgehend vom Wortlaut, insbesondere unter Berücksichtigung des historischen Auslegungselements, dafür sprechen, dass bei Eheleuten eine Vermögensgrenze von Fr. 18'000.-- gilt, unabhängig davon, ob für beide oder bloss einen Ehegatten eine erwachsenenschutzrechtliche Massnahme besteht. Die entsprechende Regelung ist weder willkürlich, noch verstösst sie gegen das Rechtsgleichheitsgebot.

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