Skip to content

Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 28.01.2016 3C 15 24 (2016 II Nr. 2)

January 28, 2016·Deutsch·Lucerne·Kantonsgericht 2. Abteilung·HTML·556 words·~3 min·6

Summary

In welchem Umfang Kosten für Musik und Sport von Kindern bei der UR-Notbedarfsberechnung zu berücksichtigen sind, ist im Einzelfall aufgrund der konkreten Verhältnisse zu entscheiden. | Art. 117 lit. a ZPO. | Zivilprozessrecht

Full text

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Kantonsgericht Abteilung: 2. Abteilung Rechtsgebiet: Zivilprozessrecht Entscheiddatum: 28.01.2016 Fallnummer: 3C 15 24 LGVE: 2016 II Nr. 2 Gesetzesartikel: Art. 117 lit. a ZPO. Leitsatz: In welchem Umfang Kosten für Musik und Sport von Kindern bei der UR-Notbedarfsberechnung zu berücksichtigen sind, ist im Einzelfall aufgrund der konkreten Verhältnisse zu entscheiden. Rechtskraft: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Entscheid: Aus den Erwägungen: 4.2.2. Besondere Kosten für die Ausbildung der Kinder Die Gesuchstellerin macht sodann geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht lediglich Fr. 33.35 als besondere Kosten für die Ausbildung der Kinder angerechnet. Bei der Bedarfsberechnung sei die notwendige musische und sportliche Förderung der Kinder von total Fr. 201.80 (Fr. 90.-- musische Förderung, Fr. 14.60 Fussballclub, Fr. 63.85 Kosten Postauto, Fr. 33.35 Schülerverpflegung) zu berücksichtigen. Bei der Notbedarfsberechnung sind besondere Auslagen für die Schulung der Kinder (öffentliche Verkehrsmittel, Schulmaterial usw.) zu berücksichtigen (LGVE 2009 I Nr. 42). Dasselbe muss für die Berechnung des zivilprozessualen Zwangsbedarfs gelten (Bühler, Die Prozessarmut, in: Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung [Schöbi Hrsg.], Bern 2001, S. 174). Die von der Vorinstanz berücksichtigte Schülerverpflegung von Fr. 33.35 ist unbestritten der Gesuchstellerin anzurechnen. Indes hat die Vorinstanz jedoch die von der Gesuchstellerin geltend gemachten Auslagen für den Musikunterricht und für den Fussballverein inkl. Postautokosten ihrer Kinder nicht angerechnet. Zu einem sinnvollen menschlichen Leben gehören zwar einerseits auch die Befriedung von kulturellen, unterhaltenden und sportlichen Bedürfnissen. Die dafür aufzuwendenden Auslagen sind, soweit es um die Befriedigung kultureller Bedürfnisse wie z.B. Musikinstrumente geht, grundsätzlich im Grundbetrag für den notwendigen Lebensunterhalt enthalten. Die Ausgaben für Sport andererseits gehören im Regelfall nicht zum notwendigen Lebensunterhalt und sind aus dem auf den Grundbedarf zu gewährenden Zuschlag oder durch Einsparungen aus dem Grundbedarf zu finanzieren (Bühler, a.a.O., S. 175). In diesem Zusammenhang rechtfertigt sich der Hinweis, dass einerseits einem kinderbetreuenden Elternteil ohnehin zusätzlich Fr. 150.-- über dem betreibungsrechtlichen Grundbetrag zugestanden werden und dass im Grundschulunterricht die Fächer Sport und Musik bereits enthalten sind. Indes hat die Justizkommission des Obergerichts auch schon Auslagen für den Musikunterricht berücksichtigt (Entscheid der Justizkommission des Obergerichts Luzern JK 06 12 vom 11.4.2006 E. 4.1). Es ist im Einzelfall aufgrund der konkreten Verhältnisse zu entscheiden, in welchem Umfang zusätzlich Kosten für Musik und Sport von Kindern in der Bedarfsrechnung Berücksichtigung finden. Dabei ist zu prüfen, in welchem Ausmass solche Kosten bereits im Grundbetrag oder dann im Zuschlag von 20 % enthalten sind. Es versteht sich von selbst, dass beim höheren Grundbetrag von Fr. 600.-- auch zusätzliche Kosten inbegriffen sind, die einem mehr als zehnjährigen Kind anfallen. Darunter fallen auch in diesem Alter zunehmend anfallende Kosten für Kultur, Sport und Hobby. Konkret stellt sich vorliegend die Frage, in welchem Umfang die streitigen Kosten von Fr. 168.45 (Musik, Sport und dazu gehörende Transportkosten) zu berücksichtigen sind. Gegenüber einer rein betreibungsrechtlichen Berechnung verfügt die Gesuchstellerin mit ihren Zuschlägen und denjenigen der Kinder um eine Erhöhung des ihr anrechenbaren Betrags von Fr. 660.-- bis März 2016 (Fr. 150.-- aus dem Zuschlag zum betreibungsrechtlichen Grundbetrag sowie 20 % auf den Grundbeträgen der Gesuchstellerin und ihrer drei Kinder), danach von Fr. 700.-- (in Berücksichtigung des höheren Grundbetrags des ältesten Kindes). Wird zusätzlich berücksichtigt, dass ein Teil der Auslagen für Kultur und Freizeit ohnehin aus dem Grundbetrag zu bezahlen sind, rechtfertigt es sich nicht, diese im konkret vorliegenden Fall zusätzlich zum zivilprozessualen Aufwand zu addieren. Bei den von der Vorinstanz angerechneten Kosten für die Ausbildung der Kinder von Fr. 33.35 hat es somit sein Bewenden.

3C 15 24 — Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 28.01.2016 3C 15 24 (2016 II Nr. 2) — Swissrulings