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Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 27.06.2014 3C 14 8 (2014 II Nr. 10)

June 27, 2014·Deutsch·Lucerne·Kantonsgericht 2. Abteilung·HTML·1,243 words·~6 min·3

Summary

Vor Fälligkeit darf das Gericht in der Säule 3a gebundenes Vorsorgekapital nicht als frei verfügbaren Vermögensbestandteil taxieren und gestützt darauf ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege infolge mangelnder Mittellosigkeit abweisen. | Art. 82 BVG; Art. 5 FZG; Art. 1 BVV 3, Art. 3 BVV 3. | Unentgeltliche Rechtspflege

Full text

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Kantonsgericht Abteilung: 2. Abteilung Rechtsgebiet: Unentgeltliche Rechtspflege Entscheiddatum: 27.06.2014 Fallnummer: 3C 14 8 LGVE: 2014 II Nr. 10 Gesetzesartikel: Art. 82 BVG; Art. 5 FZG; Art. 1 BVV 3, Art. 3 BVV 3. Leitsatz: Vor Fälligkeit darf das Gericht in der Säule 3a gebundenes Vorsorgekapital nicht als frei verfügbaren Vermögensbestandteil taxieren und gestützt darauf ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege infolge mangelnder Mittellosigkeit abweisen. Rechtskraft: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Entscheid: Zwischen A (Gesuchsteller) und seiner Ehefrau ist vor Bezirksgericht das Scheidungsverfahren hängig. Mit Entscheid vom 6. Mai 2014 verweigerte der Einzelrichter am Bezirksgericht A die unentgeltliche Rechtspflege für das Scheidungsverfahren infolge mangelnder Bedürftigkeit. Gegen diesen Entscheid erhob A Beschwerde beim Kantonsgericht.

Aus den Erwägungen: 4.3.1. Gemäss Art. 57 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) wendet das Gericht das Recht von Amtes wegen an. Aus dieser Verfahrensmaxime fliesst – gleichsam als Vorbedingung – der Grundsatz "iura novit curia", das Gericht kennt das (anzuwendende) Recht (vgl. Sutter-Somm/von Arx, in: Komm. zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [Hrsg. Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger], 2. Aufl. 2013, Art. 57 ZPO N 7). Entsprechend besteht die gerichtliche Pflicht, das einschlägige Recht zunächst festzustellen und es dann mittels Subsumtion auf den massgebenden Sachverhalt anzuwenden (Gehri, Basler Komm., 2. Aufl. 2013, Art. 57 ZPO N 2). Dabei hat das Gericht das Recht von sich aus anzuwenden; es spielt keine Rolle, ob sich die Parteien bei der Begründung ihrer Begehren auf die richtigen Rechtsnormen berufen oder nicht (Gehri, a.a.O., Art. 57 ZPO N 4). Weil fiskalische Interessen auf dem Spiel stehen, wird das Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege von der Untersuchungsmaxime beherrscht. Diese wird allerdings durch eine der mittellosen Partei obliegende umfassende Mitwirkungspflicht beschränkt. Dies bedeutet, die gesuchstellende Partei hat ihre wirtschaftliche Situation offen zu legen und ihre Mittellosigkeit, die als negative Tatsache nicht strikt unter Beweis gestellt werden kann, sowie die Erfolgsaussichten ihrer Rechtsbegehren im Hauptverfahren glaubhaft zu machen (Rüegg, Basler Komm., 2. Aufl. 2013, Art. 119 ZPO N 3). Entsprechend dem Effektivitätsgrundsatz darf bei der Überprüfung der Mittellosigkeit nur Vermögen berücksichtigt werden, das im Zeitpunkt der Gesuchsbeurteilung tatsächlich vorhanden und frei verfügbar ist oder wenigstens innert kurzer Frist liquidiert werden kann (BGE 118 Ia 369 E. 4b; BGer-Urteil 5A_590/2009 vom 6.1.2010 E. 3.1.1). 4.3.2. Seinem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vom 29. Januar 2014 legte der Gesuchsteller das ausgefüllte amtliche Formular sowie diverse Belege bei. Auf dem Formular unter der Rubrik "Vermögen", "Lebensversicherung (Rückkaufswert)" deklarierte er eine Lebensversicherung "A AG, Säule 3a", deren Rückkaufswert er nicht bezifferte; stattdessen vermerkte er im dafür vorgesehenen Kästchen: "wird nachgereicht". Zugleich reichte er der Vorinstanz unter anderem ein Dokument mit der Überschrift "Fondsgebundene Lebensversicherung mit periodischen Prämien, Gebundene Vorsorge, Vertragsübersicht zu Police Nr. z" der A AG vom 1. Dezember 2005 ein. Mit Editionsverfügung vom 21. März 2014 forderte das Bezirksgericht den Gesuchsteller namentlich auf, eine Bestätigung für den Rückkaufswert seiner Lebensversicherung bei der A AG (Police Nr. z) beizubringen. Mit Eingabe vom 10. April 2014 kam der Gesuchsteller dieser Aufforderung nach und legte ein Schreiben der A AG vom 4. März 2014 mit der Überschrift "Einzel-Lebensversicherung Police Nr. z" auf, wonach die Auszahlungssumme von Fr. 22'508.90 auf das Konto Nr. y bei der B AG (…) zugunsten Police Nr. x überwiesen werde. Die Vorinstanz hatte folglich Kenntnis vom Umstand, dass es sich bei der Lebensversicherung des Gesuchstellers bei der A AG mit der Police-Nummer z bzw. bei der neuen Police mit Nummer x bei der B AG um eine gebundene Vorsorge der Säule 3a handelt. Angesichts dieser Sachlage wäre sie gehalten gewesen, die gesetzlichen Grundlagen für die gebundene Vorsorge der Säule 3a zu berücksichtigen – insbesondere Art. 82 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) sowie Art. 1 und 3 der Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3; SR 831.461.3). Gemäss Art. 82 Abs. 1 BVG können Arbeitnehmer und Selbständigerwerbende auch Beiträge für weitere, ausschliesslich und unwiderruflich der beruflichen Vorsorge dienende, anerkannte Vorsorgeformen von den direkten Steuern des Bundes, der Kantone und Gemeinden abziehen. Als anerkannte Vorsorgeformen im Sinn von Art. 82 BVG gelten nach Art. 1 Abs. 1 BVV 3 die gebundene Vorsorgeversicherung bei Versicherungseinrichtungen und die gebundene Vorsorgevereinbarung bei Bankstiftungen. Als gebundene Vorsorgeversicherungen gelten gemäss Abs. 2 der nämlichen Norm besondere Kapital- und Rentenversicherungen auf den Erlebens-, Invaliditäts- oder Todesfall, einschliesslich allfälliger Zusatzversicherungen für Unfalltod oder Invalidität, die mit einer der Versicherungsaufsicht unterstellten oder mit einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung abgeschlossen werden und ausschliesslich und unwiderruflich der Vorsorge dienen. Art. 3 Abs. 1 BVV 3 bestimmt, dass die Altersleistungen frühestens fünf Jahre vor dem ordentlichen Rentenalter der AHV im Sinn von Art. 21 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) ausgerichtet werden dürfen. Eine vorzeitige Ausrichtung der Altersleistungen ist gemäss Art. 3 Abs. 2 BVV 3 nur zulässig, wenn das Vorsorgeverhältnis aufgelöst wird, weil der Vorsorgenehmer eine ganze Invalidenrente der eidgenössischen Invalidenversicherung bezieht und das Invaliditätsrisiko nicht versichert ist (lit. a), weil der Vorsorgenehmer die ausgerichtete Leistung für den Einkauf in eine steuerbefreite Vorsorgeeinrichtung oder für eine andere anerkannte Vorsorgeform verwendet (lit. b), weil der Vorsorgenehmer seine bisherige selbständige Erwerbstätigkeit aufgibt und eine andersartige selbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt (lit. c) oder weil die Vorsorgeeinrichtung nach Art. 5 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZG; SR 831.42) zur Barauszahlung verpflichtet ist (lit. d). Letzteres ist der Fall, wenn Versicherte die Schweiz endgültig verlassen (Art. 5 lit. a FZG), wenn sie eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen und der obligatorischen beruflichen Vorsorge nicht mehr unterstehen (lit. b) oder wenn die Austrittsleistung weniger als ihr Jahresbeitrag beträgt (lit. c). Art. 3 Abs. 3 BVV 3 schliesslich sieht vor, dass die Altersleistung vorher ausgerichtet werden kann für den Erwerb und die Erstellung von Wohneigentum zum Eigenbedarf (lit. a), für Beteiligungen an Wohneigentum zum Eigenbedarf (lit. b) sowie für die Rückzahlung von Hypothekardarlehen (lit. c), wobei solche Ausrichtungen nur alle fünf Jahre geltend gemacht werden können (Art. 3 Abs. 4 BVV 3). Weitere Gründe für eine (Bar-)Auszahlung von Vorsorgevermögen der Säule 3a sieht das Gesetz nicht vor. Wie der Gesuchsteller in seiner Beschwerde festhält, trifft auf ihn – mit Ausnahme des Wechsels zu einem anderen Vorsorgeanbieter, bei dem das Kapital wieder in der Säule 3a gebunden sein wird – kein gesetzlicher Grund für eine Auszahlung der Lebensversicherung zu. Eine baldige ordentliche Ausrichtung von Altersleistungen im Sinn von Art. 3 Abs. 1 BVV 3 ist im Fall des 42-jährigen Gesuchstellers von vornherein ausgeschlossen. Er bezieht auch keine Invalidenrente und ist weder selbständig erwerbstätig, noch macht er geltend, demnächst eine selbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Ebenso wenig bestehen Anhaltspunkte für eine in näherer Zukunft bevorstehende Auswandung aus der Schweiz, für den Erwerb von oder die Beteiligung an Wohneigentum zum Eigenbedarf oder für eine Amortisation hypothekarisch gesicherter Darlehen. Eine Berücksichtigung des in der gebundenen Vorsorge der Säule 3a geäufneten Kapitals des Gesuchstellers bei der Beurteilung seines Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Scheidungsverfahren wäre gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung indes nur zulässig, wenn eine Barauszahlung erfolgt ist oder eine solche zwar möglich wäre, der Versicherungsnehmer indes darauf verzichtet (BGE 135 I 288 mit Hinweisen). Ansonsten sind die bei einer Versicherung oder einer Bankstiftung als anerkannte Form der Selbstvorsorge angelegten Vorsorgeersparnisse bis zu ihrer Fälligkeit der Verfügung des Vorsorgenehmers entzogen und dürfen deshalb nicht als Vermögen berücksichtigt werden (Bühler, Berner Komm., Bern 2012, Art. 117 ZPO N 72). Nach dem Gesagten hätte die Vorinstanz das in der Säule 3a gebundene Vorsorgekapital des Gesuchstellers nicht als frei verfügbaren Vermögensbestandteil, der sich unbeschränkt zur Prozessfinanzierung heranziehen lässt, taxieren und gestützt darauf das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege abweisen dürfen.

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