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Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 22.09.2014 3C 14 12 (2014 II Nr. 16)

September 22, 2014·Deutsch·Lucerne·Kantonsgericht 2. Abteilung·HTML·1,583 words·~8 min·5

Summary

Festsetzung der Anwaltsentschädigung innerhalb des massgeblichen Gebührenrahmens. | § 7 JusKV, § 30 JusKV, § 31 JusKV. | Zivilprozessrecht

Full text

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Kantonsgericht Abteilung: 2. Abteilung Rechtsgebiet: Zivilprozessrecht Entscheiddatum: 22.09.2014 Fallnummer: 3C 14 12 LGVE: 2014 II Nr. 16 Gesetzesartikel: § 7 JusKV, § 30 JusKV, § 31 JusKV. Leitsatz: Festsetzung der Anwaltsentschädigung innerhalb des massgeblichen Gebührenrahmens. Rechtskraft: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Entscheid: Aus den Erwägungen: 5. Vorab stellt sich die Frage, welcher Gebührenrahmen für das vorinstanzliche Eheschutzverfahren zur Anwendung gelangt. Der erstinstanzliche Einzelrichter bezifferte diesen mit Fr. 225.-- bis Fr. 6'000.--, wovon auch der Beschwerdeführer auszugehen scheint. 5.1. Gemäss § 31 Abs. 1 der Verordnung über die Kosten in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren (JusKV; SRL Nr. 265) beträgt die ordentliche Gebühr für die berufsmässige Vertretung 75 bis 150 % der Gebühr nach den §§ 4-8 und §§ 12-13 der nämlichen Verordnung. In summarischen Verfahren bewegen sich die ordentlichen Gerichtsgebühren für nicht vermögensrechtliche Streitigkeiten zwischen Fr. 300.-- und Fr. 4'000.-- (§ 7 Abs. 1 JusKV), die Anwaltsgebühren mithin zwischen Fr. 225.-- und Fr. 6'000.--. Für vermögensrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 100'000.-- sieht die Kostenverordnung Gerichtskosten von Fr. 300.-- bis Fr. 5'000.-- und damit Anwaltsentschädigungen von Fr. 225.-- bis Fr. 7'500.-- vor; bei einem Streitwert über Fr. 100'000.-- können Gerichtsgebühren zwischen Fr. 2'000.-- und Fr. 10'000.-- und dementsprechend Anwaltshonorare von Fr. 1'500.-- bis Fr. 15'000.-- gesprochen werden (§ 7 Abs. 2 und § 31 Abs. 1 JusKV). Die Unterscheidung von vermögens- und nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten in Summarverfahren kannten bereits die früheren Kostenverordnungen des Obergerichts unter der Herrschaft der Luzerner Zivilprozessordnung, aber auch der geltenden Schweizerischen Zivilprozessordnung. So ist dem Entscheid des Obergerichts Luzern 22 10 20 vom 30. April 2010, E. 7.2, Folgendes zu entnehmen: Nach § 56 der Kostenverordnung (in der bis am 30.9.2012 gültigen Fassung [aKoV]) beträgt die Anwaltsgebühr im summarischen Verfahren Fr. 400.-- bis Fr. 4'000.--, bei einem sehr hohen Streit- oder Interessenwert bis Fr. 10'000.--. Unter Letzterem sind vor allem materielle Interessen zu verstehen, die langfristige Konsequenzen wirtschaftlicher Natur nach sich ziehen können (namentlich Prozesse betreffend Immaterialgüterrecht, UWG und Persönlichkeitsschutz). Dagegen stehen in familienrechtlichen Verfahren bezüglich der Kinderbelange nicht materielle, sondern ideelle Interessen im Vordergrund. Materielle Interessen sind vor allem bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu beurteilen, also nicht in einem Summarverfahren, sondern in einem ordentlichen Zivilprozess, in welchem dem Streitwert gemäss § 55 Abs. 2 aKoV Rechnung getragen werden kann. Beizufügen ist, dass in Prozessen bezüglich der Kinderbelange die uneingeschränkte Offizial- und Untersuchungsmaxime gilt, was zu einer Entlastung der Anwälte führt. In der Kostenverordnung wird durchaus berücksichtigt, dass auch ein Summarverfahren überdurchschnittliche Aufwendungen verursachen kann. Diesem Umstand wurde mit der Schaffung von § 65 aKoV Rechnung getragen. In seinem Urteil 3B 11 75 vom 8. Februar 2012 hielt das Obergericht unter der Herrschaft des neuen Zivilprozessrechts in Erwägung 2.3 explizit fest, nach § 31 Abs. 1 i.V.m. § 7 Abs. 2 lit. a aKoV betrage der Gebührenrahmen für die anwaltliche Vertretung in Eheschutzverfahren Fr. 225.-- bis Fr. 7'500.--. Der höhere Gebührenrahmen gemäss lit. b der letztgenannten Norm (für einen Streitwert über Fr. 100'000.--) sei nach der Praxis des Obergerichts bei Unterhaltsbeiträgen nicht anwendbar. An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten, zumal die Höhe der festzusetzenden Unterhaltsbeiträge grundsätzlich wenig über Art und Umfang der Prozessführung aussagt. Der vorliegende Fall zeigt zudem, dass das Schwergewicht der prozessualen Bemühungen auf Seiten des Gerichts wie der Anwaltschaft ohnehin auf die Beurteilung der Kinderbelange gerichtet war. Die höhere Streitwertgrenze von über Fr. 100'000.-- soll weiterhin vermögensrechtlichen Summarverfahren im engeren Sinn, namentlich solchen im Immaterialgüterrecht, vorbehalten bleiben. Im hier zu beurteilenden vorinstanzlichen Eheschutzverfahren gelangt somit der tiefere Gebührenrahmen mit Anwaltsentschädigungen zwischen Fr. 225.-- und Fr. 7'500.-- zur Anwendung. Besonderen Aufwendungen kann immer noch gestützt auf § 2 Abs. 2 JusKV Rechnung getragen werden. Innerhalb dieser Bandbreite, also zwischen Fr. 225.-- und Fr. 7'500.--, ist die Kostennote des Beschwerdeführers angemessen, das heisst unter Bezugnahme auf den konkret beurteilten Fall, festzusetzen. Die Anwaltsentschädigung richtet sich somit grundsätzlich nicht nach dem Zeitaufwand, sondern nach dem Gebührenrahmen; allerdings ist der effektive Zeitaufwand im Rahmen des Tarifansatzes zu berücksichtigen (BGer-Urteil 5D_78/2008 vom 16.1.2009 E. 4). Hinzu kommt, dass die Vertretungskosten im Zug der erteilten unentgeltlichen Rechtspflege unter Vorbehalt von Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) zu Lasten des Staates gehen. Dies bedingt, dass der Vertretungsaufwand in einem angemessenen Rahmen gehalten werden muss, um die Kosten nicht allzu sehr in die Höhe treiben zu lassen. In dieselbe Richtung zielt auch die Überlegung, wonach der Zeitaufwand wohl einen bedeutsamen Faktor für die Bemessung der Kostennote darstellt, vom Staat (und damit vom Steuerzahler) aber nicht eine Entschädigung verlangt werden kann, die ein selbst zahlender Klient seinem Anwalt nicht entrichten würde (ZR 2012 Nr. 107). In diesem Sinn erweist sich eine Gesamtschau der erforderlichen Bemühungen im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen (Komplexität des Sachverhalts und der Rechtsfragen) als notwendig (vgl. BGer-Urteil 5D_15/2012 vom 28.3.2012 E. 5.4). 5.2. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass sich das erstinstanzliche Eheschutzverfahren aufwendiger als andere gestaltete. So wurden nebst der Verhandlung zwei Kinderanhörungen durchgeführt und die Eingaben der Parteien waren zahlreich und umfangreich. Letztlich hatte das Gericht überdies über ein superprovisorisches Gesuch (der Ehefrau des Beschwerdegegners 2) zu entscheiden. Darüber hinaus ist der Streitsache wegen der heftig umstrittenen Kinderbelangen eine hohe persönliche und emotionale Bedeutung zuzumessen. Demgegenüber boten sich keine schwierigen rechtlichen Probleme. (...) Ein eher hoher Aufwand bedeutet grundsätzlich nicht, dass all die damit zusammenhängenden Mehraufwendungen entschädigungspflichtig sind. Es obliegt in solchen Fällen dem unentgeltlichen Rechtsbeistand, die Vorbringen der Klientschaft zu filtern und sich bei der Mandatsführung auf das Wesentliche zu konzentrieren. Er hat die Klientschaft darauf hinzuweisen, dass ihm nur die objektiv notwendigen Aufwendungen bzw. nur jene Bemühungen entschädigt werden, die mit dem Verfahren unmittelbar zusammenhängen (vgl. § 30 Abs. 1 JusKV). Für alle weiteren Bemühungen, und seien diese noch so zahlreich, trägt der unentgeltliche Rechtsbeistand das volle Risiko bzw. wird er nicht entschädigt. Hinsichtlich des Zeitaufwands berücksichtigte der erstinstanzliche Einzelrichter vorliegend einerseits die vom Beschwerdeführer geltend gemachten vielen Telefongespräche bzw. Besprechungen mit dessen Klientschaft und damit den insgesamt höheren Umfang des Verfahrens im Gegensatz zu anderen sowie andererseits auch die besondere Bedeutung der Streitsache (Kinderbelange) mit der Festsetzung der Anwaltsentschädigung im oberen Bereich der gesetzlich vorgegebenen Bandbreite. Das Vorliegen besonderer Umstände im Sinn von § 2 Abs. 2 JusKV, bei denen die Gebühr ohne Bindung an den vorgegebenen Rahmen erhöht werden kann, hat der erstinstanzliche Einzelrichter dagegen zu Recht verneint. Soweit der Beschwerdeführer der Ansicht ist, die vielen Telefongespräche und Besprechungen mit seinem Mandanten hätten sich als eine logische Konsequenz aus der Materie ergeben und begründeten den ausserordentlichen Zeitaufwand im vorliegenden Fall, ist ihm entgegenzuhalten, dass eine Betreuung eines Mandanten in diesem Ausmass jedenfalls dann den Rahmen des objektiv notwendigen Aufwands bei Weitem sprengt, wenn − wie vorliegend − auf Staatskosten prozessiert wird. Es ist dabei − wie bereits dargelegt − die Aufgabe des Rechtsvertreters, die Klientschaft darauf hinzuweisen, dass die unentgeltliche Rechtsvertretung nur die Kosten der objektiv notwendigen Vertretung umfasst. Eigentliche Gründe für eine Erhöhung des ordentlichen Gebührenrahmens sind vorliegend nicht ersichtlich. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer offenbar einzelne Telefonate mit seinem Mandanten gar nicht erst in die Honorarnote aufnahm bzw. das geltend gemachte Honorar in einzelnen Punkten selbst kürzte. Der geltend gemachte Arbeitsaufwand für das erstinstanzliche Eheschutzverfahren erscheint auch für das Kantonsgericht vielmehr klar übersetzt. Mit der Vorinstanz ist der zu entschädigende überdurchschnittliche Aufwand des Beschwerdeführers mit der im oberen Bereich des Gebührenrahmens angesetzten Entschädigung abgegolten. Ein darüber hinaus gehender Aufwand weist auf eine über die enge Beratung in Rechtsfragen hinausgehende persönliche Betreuung hin und ist nicht zu entschädigen. Es wurde bereits dargelegt, dass der in einer Aufstellung geltend gemachte Zeitaufwand neben der Schwierigkeit des Falls und der Bedeutung der Sache lediglich ein Bemessungskriterium darstellt und nur insoweit zu berücksichtigen ist, als er auch notwendig war. Deshalb ist das Gericht u.a. auch nicht verpflichtet, einzelne Aufwandpositionen der spezifizierten Aufstellung zur Honorarnote zu überprüfen und zu begründen, weshalb sie nicht anerkannt würden (Urteil des Obergerichts Zürich RE140006-O vom 25.6.2014 E. 6). Immerhin ist hierzu aber festzuhalten, dass der Erstrichter den geltend gemachten Zeitaufwand für das (knappe) Eheschutzgesuch wie auch jener für die Redaktion der Stellungnahme zu den Kinderanhörungen oder jener für die Redaktion der beschränkten Stellungnahme zu den gesuchsgegnerischen Beeinflussungsvorwürfen zu Recht beanstandet hat. Gesamthaft erscheint die Festsetzung der Entschädigung für die anwaltlichen Bemühungen auf Fr. 6'000.-- und damit im oberen Bereich des gesetzlich vorgegebenen Gebührenrahmens (Fr. 225.-- bis Fr. 7'500.--, vgl. oben E. 5.1) − durch den erstinstanzlichen Einzelrichter angesichts der nicht besonders schwierig gelagerten rechtlichen und tatsächlichen Ausgangslage angemessen, auch wenn damit der Gebührenrahmen nicht vollständig ausgenützt wurde. Wie bereits vorstehend erwähnt, ist der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Zeitaufwand bloss ein Kriterium für die Festsetzung seiner Kostennote innerhalb des massgeblichen Rahmens. Dass dabei nicht von dessen Obergrenze auszugehen ist, versteht sich von selbst. In diesem Zusammenhang ist in Anlehnung an die eingangs zitierte Rechtsprechung auch daran zu erinnern, dass das Verfahren in Kinderbelangen vom uneingeschränkten Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird und dem Gericht die Aufgabe zukommt, die Verhältnisse von Amtes wegen eingehend zu prüfen (Art. 296 ZPO). Auch unter diesem Gesichtspunkt können nur die im genannten Sinn notwendigen Bemühungen abgegolten werden (vgl. auch LGVE 1995 I Nr. 37). Eine Erhöhung der (für Luzerner Verhältnisse immerhin hohen) Honorarentschädigung erwiese sich schliesslich auch im Vergleich zu der der Gegenpartei zugesprochenen Entschädigung (welche von der Gegenanwältin überdies unangefochten blieb) als nicht gerechtfertigt, waren doch deren Bemühungen aufgrund des dargelegten Verhaltens des Beschwerdeführers noch umfangreicher als seine eigenen. Anzufügen bleibt schliesslich, dass der Aufwand für die Nachbereitung eines begründeten Entscheids (Studium inkl. Rechtsmittelbesprechung mit der Klientschaft) in der Regel in der Entschädigung des erstinstanzlichen Verfahrens enthalten ist, weshalb der sinngemässe (Eventual-)Antrag des Beschwerdeführers um Berücksichtigung eines zusätzlichen Honoraraufwands abzuweisen ist.

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