Skip to content

Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 04.06.2014 3B 14 8 (2014 II Nr. 7)

June 4, 2014·Deutsch·Lucerne·Kantonsgericht 2. Abteilung·HTML·1,765 words·~9 min·6

Summary

Berechnung der Austrittsleistung bei Scheidung mit Hilfe der Verordnung des EDI über die Tabelle zur Berechnung der Austrittsleistung nach Artikel 22a des Freizügigkeitsgesetzes (SR 831.425.4). | Art. 22a FZG. | Berufliche Vorsorge

Full text

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Kantonsgericht Abteilung: 2. Abteilung Rechtsgebiet: Berufliche Vorsorge Entscheiddatum: 04.06.2014 Fallnummer: 3B 14 8 LGVE: 2014 II Nr. 7 Gesetzesartikel: Art. 22a FZG. Leitsatz: Berechnung der Austrittsleistung bei Scheidung mit Hilfe der Verordnung des EDI über die Tabelle zur Berechnung der Austrittsleistung nach Artikel 22a des Freizügigkeitsgesetzes (SR 831.425.4). Rechtskraft: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Entscheid: Mit Urteil vom 8. Januar 2014 schied das Bezirksgericht Z die Ehe der Parteien und genehmigte deren Teilvereinbarung, wonach die Beklagte Anspruch auf Fr. 125'611.-- von der Austrittsleistung der beruflichen Vorsorge des Klägers habe. Gegen dieses Urteil erhob der Kläger Berufung beim Kantonsgericht und beantragte, die Stiftung A sei anzuweisen, Fr. 113'712.50 von seiner Austrittsleistung auf das Freizügigkeitskonto der Beklagten zu überweisen. In seiner Anschlussberufungsantwort präzisierte er seinen Berufungsantrag dahingehend, dass die Stiftung A anzuweisen sei, Fr. 104'367.70 von seiner Austrittsleistung auf das Freizügigkeitskonto der Beklagten zu überweisen. Aus den Erwägungen: 4.1. 4.1.1. Haben die Ehegatten vor dem 1. Januar 1995 geheiratet, wird nach Art. 22a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZG; SR 831.42) die Austrittsleistung im Zeitpunkt der Eheschliessung aufgrund einer vom Eidgenössischen Departement des Innern (EDI) erstellten Tabelle berechnet (Verordnung des EDI über die Tabelle zur Berechnung der Austrittsleistung nach Artikel 22a des Freizügigkeitsgesetzes [SR 831.425.4]). Hat jedoch ein Ehegatte seit der Eheschliessung bis zum 1. Januar 1995 nie die Vorsorgeeinrichtung gewechselt und steht fest, wie hoch nach neuem Recht die Austrittsleistung im Zeitpunkt der Eheschliessung gewesen wäre, ist dieser Betrag für die Berechnung nach Art. 22 Abs. 2 FZG massgebend. Gemäss der letztgenannten Norm entspricht die zu teilende Austrittsleistung eines Ehegatten der Differenz zwischen der Austrittsleistung zuzüglich allfälliger Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Ehescheidung und der Austrittsleistung zuzüglich allfälliger Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Eheschliessung, wobei für diese Berechnung die Austrittsleistung und das Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Eheschliessung auf den Zeitpunkt der Ehescheidung aufzuzinsen sind und Barauszahlungen während der Ehedauer nicht berücksichtigt werden. Art. 22a FZG findet Anwendung, falls die Ehegatten vor Inkrafttreten des FZG heirateten, weil in diesem Fall die Austrittsleistungen der Parteien zum Zeitpunkt der Heirat nach anderen Rechtsgrundlagen berechnet wurden als heute, so dass es an der Vergleichbarkeit mangelt und auf den damals massgeblichen Betrag nicht abgestellt werden kann (Geiser/Senti, in: Handkommentar zum BVG und FZG, Bern 2010 [Hrsg. Schneider/Geiser/Gächter], Art. 22a FZG N 6). Entscheidend ist also nicht, was ein Ehegatte zum Zeitpunkt der Heirat aufgrund der damals geltenden Gesetze und Reglemente bei einem Wechsel der Vorsorgeeinrichtung als Austrittsleistung tatsächlich erhalten hätte. Denn dies wäre ein rein hypothetischer Betrag, weil die Austrittsleistung früher nur einen beschränkten Zusammenhang mit der Anwartschaft auf künftige Vorsorgeleistungen hatte. Um eine mit der Austrittsleistung im Scheidungszeitpunkt vergleichbare Grösse zu erhalten, muss vielmehr auch die Austrittsleistung für den Zeitpunkt der Eheschliessung nach FZG berechnet werden (Botschaft über die Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs [Personenstand, Eheschliessung, Scheidung, Kindesrecht, Verwandtenunterstützungspflicht, Heimstätten, Vormundschaft und Ehevermittlung] vom 15.11.1995, in: BBl 1996 I 108). Hat ein Ehegatte während der Ehe die Einrichtung der beruflichen Vorsorge nicht gewechselt und verfügt die Vorsorgeeinrichtung noch über die nötigen Unterlagen, kann nach den Bestimmungen des FZG und den bei Scheidung geltenden Reglementen der Vorsorgeeinrichtung die Freizügigkeitsleistung für den Zeitpunkt der Heirat berechnet werden. Dieser Betrag ist für die Teilung nach Art. 122 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB; SR 210) massgebend. Hat dagegen ein Ehegatte während der Ehe die Einrichtung der beruflichen Vorsorge gewechselt, kann nicht in der gleichen Weise vorgegangen werden. In der Regel werden die Unterlagen nicht mehr vollständig vorhanden sein, so dass nicht genau berechnet werden kann, wie hoch die Austrittsleistung nach neuem Recht im Zeitpunkt der Heirat tatsächlich gewesen wäre. Im Interesse der Praktikabilität ist deshalb von Annäherungswerten auszugehen, die anhand einer vom EDI erstellten Tabelle zu berechnen sind. Diese beruhen auf Durchschnittswerten und können im Einzelfall von den effektiven Beträgen abweichen. Um umfangreiche Beweiserhebungen zu vermeiden, die häufig trotzdem nicht zu klaren Resultaten führen dürften, lässt das FZG den Beweis nicht zu, dass die Austrittsleistung einen höheren oder niedrigeren Wert als den nach der Tabelle errechneten hat. Die Anwendung der durch die Tabellen vorgezeichneten Berechnungsweise ist zwingend (Botschaft, in: BBl 1996 I 108 f.). Da die Tabelle – ab einer Differenz von mehr als drei Jahren zwischen der letzten Mitteilung der Freizügigkeitsstiftung vor der Heirat und der ersten nach Eheschluss – nur mehr ganze Jahre berücksichtigt, können sich erhebliche Ungenauigkeiten einstellen. Diese sind zu korrigieren, indem nötigenfalls auf Zehntelsjahre interpoliert wird (Geiser/Senti, a.a.O., Art. 22a FZG N 14). Die in Art. 22a FZG enthaltenen Regeln können analog angewandt werden, wenn ausnahmsweise die Höhe der Austrittsleistung im Zeitpunkt der Heirat nicht bekannt ist, obwohl die Ehe erst nach dem 1. Januar 1995 geschlossen wurde, wenn die Unterlagen nicht oder nicht mehr vorhanden sind (Geiser/Senti, a.a.O., Art. 22a FZG N 9). 4.1.2. Die Parteien heirateten am 1. Februar 1991. Gemäss Angaben der Stiftung B war der Kläger vom 1. Januar 1986 bis zum 31. Dezember 1995 bei ihr versichert; im Februar 1986 sei eine Freizügigkeitsleistung im Umfang von Fr. 5'796.85 eingegangen. Der Vorsorgeausweis (…) vom 6. Februar 1992 bezifferte das per 1. Januar 1992 vorhandene Alterskapital mit Fr. 23'797.--. Für den Zeitpunkt der Heirat oder zumindest zeitnähere Daten existieren keine Nachweise betreffend das vom Kläger angesparte Vorsorgekapital. Der Vorinstanz lag zudem ein Schreiben der Stiftung A vom 28. November 2012 vor, worin diese die aktuelle Austrittsleistung per 30. November 2012 mitteilte und ausdrücklich darauf hinwies, dass ihr wegen fehlender Unterlagen des Vorversicherers die Höhe der Austrittsleistung zum Zeitpunkt der Heirat nicht bekannt sei, weswegen sich die zu teilende Austrittsleistung gemäss Art. 22 FZG nicht berechnen lasse. Da es sich nach dem vorstehend Gesagten bei der Streitsache der Parteien um einen nachgerade prototypischen Anwendungsfall von Art. 22a FZG handelt, ist in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Klägers in seiner Anschlussberufungsantwort vom 24. April 2014 die Austrittsleistung anhand der Vorgaben dieser Norm zu bestimmen. 4.2. 4.2.1. Per 1. Januar 1986 verfügte der Kläger über ein Vorsorgekapital von Fr. 5'796.85, das bis zum 1. Januar 1992 auf Fr. 23'797.-- anwuchs. Im Verlauf dieses Zeitintervalls von genau 6 Jahren äufnete der Kläger mithin zusätzliches Kapital im Umfang des Differenzbetrags von Fr. 18'000.15, den es in Anwendung der Tabellen des EDI auf die Zeit vor der Ehe (5 Jahre und 1 Monat) und die Zeit während der Ehe (11 Monate) aufzuteilen gilt. Gemäss der einschlägigen Tabelle im Anhang der Verordnung des EDI beträgt der Anteil des vorehelich angesparten Kapitals bei 6 Beitragsjahren zwischen der letzten Mitteilung der Eintrittsleistung vor Eheschliessung und der ersten Mitteilung der Austrittsleistung nach Eheschliessung für den Fall, dass genau ein Ehejahr in diese Beitragsdauer zu liegen kommt, 79 %. Da in casu lediglich 11 anstelle von 12 Ehemonaten in das besagte Beitragsintervall fallen, rechtfertigt es sich, mindestens 80 % des Differenzbetrags als vorehelich einbezahltes Kapital zu betrachten. Diese Quote stimmt im Übrigen sehr gut mit dem Ergebnis einer linearen Interpolation der tabellarischen Werte mit der Methode der kleinsten Quadrate überein. Danach lassen sich die vorgegebenen Daten durch die Gerade y = 95.46 - 16.68 * x approximieren, die für x = 11/12 einen Wert von y = 80.17 (%) liefert. 80 % von Fr. 18'000.15 entsprechen Fr. 14'400.10. Hinzuzuaddieren sind die am 1. Januar 1986 bereits vorhandenen Fr. 5'796.85, woraus ein voreheliches Vorsorgeguthaben von Fr. 20'196.95 oder – gerundet – Fr. 20'200.-- resultiert. 4.2.2. Das vorehelich geäufnete Vorsorgekapital ist ab dem 1. Februar 1991 (Heirat der Parteien) aufzuzinsen. Es gelten die Mindestzinssätze gemäss Art. 12 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2; SR 831.441.1): a. für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2002: 4 %; b. für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2003: 3.25 %; c. für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2004: 2.25 %; d. für den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2007: 2.5 %; e. für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2008: 2.75 %; f. für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2011: 2 %; g. für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2013: 1.5 %; h. für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2014 1.75 %. Der unangefochten gebliebene Scheidungspunkt (…) erwuchs am 24. März 2014 in Rechtskraft (…). Unter Verwendung der Zinseszinsformel (K = K0 * (1 + z/100)^t; K: Kapital am Ende eines Zeitintervalls; K0: Kapital zu Beginn eines Zeitintervalls; z: Zinssatz; t: Zeitintervall [in Jahren]) ergeben sich für das vorehelich vorhandene Vorsorgekapital des Klägers im Zeitraum zwischen dem 1. Februar 1991 und dem 24. März 2014 folgende (Zwischen-)Ergebnisse: 1. Februar bis 31. Dezember 1991: K0 = Fr. 20'200.00; z = 4; t = 334/365; K = Fr. 20'938.14; Januar 1992 bis Dezember 2002: K0 = Fr. 20'938.14; z= 4; t = 11; K = Fr. 32'233.30; Januar bis Dezember 2003: K0 = Fr. 32'233.30; z = 3.25; t = 1; K = Fr. 33'280.88; Januar bis Dezember 2004: K0 = Fr. 33'280.88; z = 2.25; t = 1; K = Fr. 34'029.70; Januar 2005 bis Dezember 2007: K0 = Fr. 34'029.70; z = 2.5; t = 3; K = Fr. 36'646.27; Januar bis Dezember 2008: K0 = Fr. 36'646.27; z = 2.75; t = 1; K = Fr. 37'654.04; Januar 2009 bis Dezember 2011: K0 = Fr. 37'654.04; z = 2; t = 3; K = Fr. 39'958.77; Januar 2012 bis Dezember 2013: K0 = Fr. 39'958.77; z = 1.5; t = 2; K = Fr. 41'166.52; 1. Januar bis 23. März 2014: K0 = Fr. 41'166.52; z = 1.75; t = 82/365; K = Fr. 41'327.28. Von der gesamten Freizügigkeitsleistung des Klägers (Fr. 262'049.30 per 28.2.2014; voraussichtlich Fr. 262'335.95 per 23.3.2014) sind mithin Fr. 41'327.30 und das Alterskapital der Beklagten (Fr. 7'571.85 per 3.12.2013; mutmasslich Fr. 7'638.45 per 23.3.2014) in Abzug zu bringen, womit die Differenz von circa Fr. 213'370.20 hälftig zu teilen ist. Der Anspruch der Beklagten gegenüber dem Kläger aus beruflicher Vorsorge beläuft sich demgemäss auf rund Fr. 106'685.10. Die Differenz dieses Betrags gegenüber dem vom Kläger in seiner Anschlussberufungsantwort genannten (Fr. 104'367.70) ist weniger der geringfügig divergierenden Berechnungsart (keine Aufzinsung mittels Barwerttafeln, die lediglich Faktoren für konstant bleibende Zinssätze enthalten) als vielmehr einem Tippfehler geschuldet: Der Kläger geht in der Anschlussberufungsantwort irrtümlich davon aus, die (…) mitgeteilte Austrittsleistung per 1. Januar 1992 betrage Fr. 27'797.--; korrekt wären indes Fr. 23'797.--. Diese anfängliche Abweichung um Fr. 4'000.-- bleibt anschliessend durch die gesamten klägerischen Berechnungen hindurch bestehen. 4.3. Nachdem beide Parteien dem ihnen vom Kantonsgericht unterbreiteten Vergleichsvorschlag zugestimmt haben, kann der gerichtlich geschlossene Vergleich genehmigt werden (Art. 279 Abs. 1 i.V.m. Art. 280 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]). Die Stiftung A ist somit anzuweisen, von der Austrittsleistung des Klägers Fr. 106'685.10 auf das Freizügigkeitskonto der Beklagten (…) zu überweisen.

3B 14 8 — Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 04.06.2014 3B 14 8 (2014 II Nr. 7) — Swissrulings