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Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 17.04.2013 2N 13 16 (2013 I Nr. 18)

April 17, 2013·Deutsch·Lucerne·Kantonsgericht 2. Abteilung·HTML·1,760 words·~9 min·5

Summary

Art. 107 Abs. 1 StPO, Art. 108 Abs. 1-3 StPO, Art. 146 Abs. 4 lit. a und b StPO, Art. 147 Abs. 1 Satz 1 StPO, Art. 149 Abs. 2 lit. b StPO. Grundsätzlich steht das Teilnahmerecht an der Einvernahme Mitbeschuldigter dem Beschuldigten und seinem Verteidiger zu. Gründe für eine Beschränkung der Parteiöffentlichkeit: Diesbezüglich ist zu differenzieren, ob ein Beschuldigter selber schon staatsanwaltlich zu den Tatvorwürfen einvernommen worden ist oder nicht. Ist dies der Fall, drängt sich keine Beschneidung der Parteirechte mehr auf (E. 4.1-4.5). Ist dies nicht der Fall, ist bezüglich Ausschluss/Nichtausschluss des Beschuldigten von der persönlichen Teilnahme an Einvernahmen von Mitbeschuldigten unter Beachtung von Art. 108 Abs. 1 lit. a StPO (rechtsmissbräuchliches Verhalten) sowie Art. 146 Abs. 4 lit. a und b StPO (Interessenkollision/Stellung als Gewährsperson) ebenfalls zu differenzieren (E. 5.1-5.3). | Strafprozessrecht

Full text

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: 2. Abteilung Rechtsgebiet: Strafprozessrecht Entscheiddatum: 17.04.2013 Fallnummer: 2N 13 16 LGVE: 2013 I Nr. 18 Leitsatz: Art. 107 Abs. 1 StPO, Art. 108 Abs. 1-3 StPO, Art. 146 Abs. 4 lit. a und b StPO, Art. 147 Abs. 1 Satz 1 StPO, Art. 149 Abs. 2 lit. b StPO. Grundsätzlich steht das Teilnahmerecht an der Einvernahme Mitbeschuldigter dem Beschuldigten und seinem Verteidiger zu. Gründe für eine Beschränkung der Parteiöffentlichkeit: Diesbezüglich ist zu differenzieren, ob ein Beschuldigter selber schon staatsanwaltlich zu den Tatvorwürfen einvernommen worden ist oder nicht. Ist dies der Fall, drängt sich keine Beschneidung der Parteirechte mehr auf (E. 4.1-4.5). Ist dies nicht der Fall, ist bezüglich Ausschluss/Nichtausschluss des Beschuldigten von der persönlichen Teilnahme an Einvernahmen von Mitbeschuldigten unter Beachtung von Art. 108 Abs. 1 lit. a StPO (rechtsmissbräuchliches Verhalten) sowie Art. 146 Abs. 4 lit. a und b StPO (Interessenkollision/Stellung als Gewährsperson) ebenfalls zu differenzieren (E. 5.1-5.3). Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Die Luzerner Strafverfolgungsbehörden ermittelten gegen eine Gruppierung von Einbrechern, die während der laufenden Strafuntersuchung noch nicht alle dingfest gemacht werden konnten, wegen gewerbs- und bandenmässigen Einbruchdiebstahls. Im Verlauf des Untersuchungsverfahrens wurde einerseits der Beschuldigte bereits zu diversen Sachverhalten und Tatorten einvernommen und es wurden bereits Konfrontationseinvernahmen zwischen ihm und Mitbeschuldigten bzw. zwischen anderen Mitbeschuldigten durchgeführt. Andererseits machen Staats- und Oberstaatsanwaltschaft geltend, dass aktuell weder der Beschuldigte noch seine drei inhaftierten Mitbeschuldigten zu allen Sachverhalten bzw. Tatvorwürfen ein erstes Mal hätten einvernommen werden können. Aus den Erwägungen: 4.1. Zu prüfen bleibt vor diesem Hintergrund die Frage der Teilnahme des Beschuldigten persönlich an den Einvernahmen der Mitbeschuldigten. Der Beschuldigte verlangte bereits vor der Staatsanwaltschaft und verlangt auch im Beschwerdeverfahren nicht nur die Zulassung seines Verteidigers, sondern auch die (generelle) Zulassung von ihm persönlich an (sämtlichen künftigen) Einvernahmen (sämtlicher) Mitbeschuldigter; im Beschwerdeverfahren beantragt er die Erteilung einer entsprechenden Weisung an die Staatsanwaltschaft. Dem kann, wie nachfolgend zu zeigen sein wird, im vorliegenden Fall mit mehreren – teilweise noch flüchtigen – Mitbeschuldigten, zahlreichen verschiedenen Sachverhaltskomplexen sowie unterschiedlichem Stand der Untersuchungen in dieser allgemeinen Form nicht entsprochen werden. 4.2. Art. 147 Abs. 1 Satz 1 StPO statuiert den Grundsatz der Parteiöffentlichkeit der Beweiserhebungen im Untersuchungs- und Hauptverfahren und bestimmt, dass die Parteien das Recht haben, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft – worunter auch Einvernahmen fallen, welche die Staatsanwaltschaft an die Polizei delegiert (Art. 312 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 306 Abs. 3 StPO) – und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Parteien Fragen zu stellen. Dieses Teilnahme- und Mitwirkungsrecht fliesst aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 107 Abs. 1 lit. b StPO) und umfasst grundsätzlich auch die Einvernahme von Mitbeschuldigten. Zu differenzieren ist zwischen Konfrontationseinvernahmen mehrerer Personen (Art. 146 Abs. 2 StPO) und der Teilnahme an parteiöffentlichen Einzelbefragungen (BGer-Urteile 1B_264/2012 vom 10.10.2012 E. 4.2 und E. 5-5.4 sowie 1B_404/2012 vom 4.12.2012 E. 2.1). Grundsätzlich steht das Teilnahmerecht an der Einvernahme Mitbeschuldigter dem Beschuldigten und seinem Verteidiger zu (Wohlers, in: Komm. zur Schweizerischen Strafprozessordnung [Hrsg. Donatsch/Jakob/Lieber], Zürich 2010, Art. 147 StPO N 4). 4.3. Die Strafbehörden können das rechtliche Gehör einschränken, wenn der begründete Verdacht besteht, dass eine Partei ihre Rechte missbraucht (Art. 108 Abs. 1 lit. a StPO), oder wenn die Einschränkung erforderlich ist für die Sicherheit von Personen bzw. zur Wahrung öffentlicher oder privater Geheimhaltungsinteressen (Art. 108 Abs. 1 lit. b StPO). Einschränkungen gegenüber Rechtsbeiständen sind nur zulässig, wenn der Rechtsbeistand selbst Anlass für die Beschränkung gibt (Art. 108 Abs. 2 StPO). Zulässige Einschränkungen sind zu befristen oder auf einzelne Verfahrenshandlungen zu begrenzen (Art. 108 Abs. 3 StPO). Ein vorübergehender Ausschluss von Einvernahmeverhandlungen ist ausserdem zulässig, wenn bei der fraglichen Person eine Interessenkollision besteht (Art. 146 Abs. 4 lit. a StPO) oder diese Person im Verfahren noch als Gewährsperson einzuvernehmen ist (Art. 146 Abs. 4 lit. b StPO). Falls Verfahrensbeteiligte oder deren Angehörige stark gefährdet erscheinen, kann im Übrigen als prozessuale Schutzmassnahme die Einvernahme der verfahrensbeteiligten Personen unter Ausschluss der Parteien angeordnet werden (Art. 149 Abs. 2 lit. b StPO). Diese Beschränkungsmöglichkeiten des rechtlichen Gehörs gelten grundsätzlich für das gesamte Untersuchungsverfahren (BGer-Urteil 1B_264/2012 vom 10.10.2012 E. 5.5.1; vgl. auch E. 5.5.10 sowie BGer-Urteil 1B_404/2012 vom 4.12.2012 E. 2.4). 4.4. Gründe für eine Beschränkung der Parteiöffentlichkeit können sich aus der Gefahr des Rechtsmissbrauchs gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. a StPO ergeben. Diesbezüglich ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu differenzieren, ob ein Beschuldigter selber schon staatsanwaltlich zu den Tatvorwürfen einvernommen worden ist oder nicht. Bei noch nicht einschlägig einvernommenen Beschuldigten kann die Staatsanwaltschaft – ähnlich wie bei der Akteneinsicht nach Art. 101 Abs. 1 Satz 1 StPO – im Einzelfall prüfen, ob sachliche Gründe für eine vorläufige Beschränkung der Parteiöffentlichkeit bestehen. Solche Gründe liegen insbesondere vor, wenn im Hinblick auf noch nicht erfolgte Vorhalte eine konkrete Kollusionsgefahr gegeben ist. Falls die Befragung von Mitbeschuldigten sich auf untersuchte Sachverhalte bezieht, welche den noch nicht einvernommenen Beschuldigten persönlich betreffen, und zu denen ihm noch kein Vorhalt gemacht werden konnte, darf der Beschuldigte ohne weiteres von der Teilnahme ausgeschlossen werden (BGer-Urteile 1B_264/2012 vom 10.10.2012 E. 5.5.2-5.5.5 sowie 1B_404/2012 vom 4.12.2012 E. 2.3). Bei bereits staatsanwaltlich zu den Tatvorwürfen einvernommenen Beschuldigten drängt sich keine Beschneidung der Parteirechte im Lichte von Art. 101 Abs. 1 Satz 1 StPO mehr auf. In Frage kommt aber diesfalls ein Ausschluss der Parteiöffentlichkeit gestützt auf Art. 108 Abs. 1 lit. a StPO (BGer-Urteile 1B_264/2012 vom 10.10.2012 E. 5.5.6-5.5.11 sowie 1B_404/2012 vom 4.12.2012 E. 2.2).

Der Ausschluss eines Beschuldigten gestützt auf Art. 108 Abs. 1 lit. a StPO verlangt – auch bei wegen Verdunkelungsgründen Inhaftierten – konkrete Anhaltspunkte für rechtsmissbräuchliches Verhalten im Hinblick auf die fragliche Beweiserhebung. Es müssen zureichende Anhaltspunkte vorliegen, dass der Beschuldigte seine Anwesenheit oder das durch die Anwesenheit erlangte Wissen dazu missbrauchen würde, durch Verdunkelungshandlungen, etwa durch das Einwirken auf Beweismittel oder durch unzulässige Beeinflussung des einzuvernehmenden Mitbeschuldigten, die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen. Es reicht nicht aus, dass der Beschuldigte seine Aussage anpassen könnte bzw. Mitbeschuldigte ihre Aussagen aufeinander abstimmen könnten (BGer-Urteil 1B_264/2012 vom 10.10.2012 E. 5.5.4.1; Schleiminger, Basler Komm., Basel 2011, Art. 147 StPO N 14; ausführlich Felix Bommer, Zur Einschränkung des Teilnahmerechts des Beschuldigten an der Einvernahme Mitbeschuldigter, in: recht 2012, Heft 5/6, S. 143 ff., Ziff. III.1 S. 146-148). 4.5. Gründe für eine Beschränkung der Parteiöffentlichkeit können sich nicht nur aus Art. 108 Abs. 1 lit. a StPO, sondern auch beim Vorliegen einer Interessenkollision gemäss Art. 146 Abs. 4 lit. a StPO ergeben. Diese Beschränkungsmöglichkeit gilt für das ganze Untersuchungsverfahren (oben E. 4.3). Die Verteidigung kann gestützt auf diese Bestimmung nicht von der Beweisabnahme ausgeschlossen werden (Godenzi, in: Komm. zur Schweizerischen Strafprozessordnung [Hrsg. Donatsch/Jakob/Lieber], Zürich 2010, Art. 146 StPO N 4). Aus der blossen Stellung als Mitbeschuldigter folgt noch keine spezifische Interessenkollision im Sinne von Art. 146 Abs. 4 lit. a StPO (BGer-Urteil 1B_264/2012 vom 10.10.2012 E. 5.5.6). Von einer Interessenkollision nach Art. 146 Abs. 1 lit. a StPO ist auszugehen, wenn die Gefahr besteht, dass die einzuvernehmende Person aus Rücksicht auf die Anwesenheit einer teilnahmeberechtigten Person wahrheitswidrig oder unvollständig aussagt (Godenzi, a.a.O., Art. 146 StPO N 23; Häring, Basler Komm., Basel 2011, Art. 146 StPO N 22; ausführlich Bommer, a.a.O., Ziff. III.2 S. 148 f.). 5.1. Im vorliegenden Fall wurde einerseits der Beschuldigte bereits zu diversen Sachverhalten und Tatorten einvernommen und es wurden bereits Konfrontationseinvernahmen zwischen ihm und Mitbeschuldigten bzw. zwischen anderen Mitbeschuldigten durchgeführt. (…) Gemäss der oben dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist bezüglich Beschränkung der Parteiöffentlichkeit im Sinne des Ausschlusses des Beschuldigten von der persönlichen Teilnahme an Einvernahmen von Mitbeschuldigten – um die es im vorliegenden Beschwerdeverfahren noch geht – in diverser Hinsicht zu differenzieren. 5.2. Sollen die Mitbeschuldigten zu Sachverhaltskomplexen einvernommen werden, zu denen der Beschuldigte selber noch nicht einvernommen wurde, darf der Beschuldigte ohne weiteres von der persönlichen Teilnahme ausgeschlossen werden. Sollen die Mitbeschuldigten zu Sachverhaltskomplexen einvernommen werden, zu denen der Beschuldigte selber bereits einvernommen wurde oder zu denen bereits eine Konfrontationseinvernahme stattgefunden hat, darf der Beschuldigte von der persönlichen Teilnahme nur, aber immerhin, ausgeschlossen werden, wenn konkrete Anhaltspunkte für rechtsmissbräuchliches Verhalten im Sinne von Art. 108 Abs. 1 lit. a StPO vorliegen, d.h. dass der Beschuldigte seine Anwesenheit oder das durch die Anwesenheit erlangte Wissen dazu missbrauchen würde, durch Verdunkelungshandlungen, etwa durch das Einwirken auf Beweismittel oder durch unzulässige Beeinflussung des einzuvernehmenden Mitbeschuldigten, die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen. Solche Einschränkungen sind gemäss Art. 108 Abs. 3 StPO zu befristen oder auf einzelne Verfahrenshandlungen zu begrenzen. Eine Beschränkung des Teilnahmerechts hängt diesbezüglich mithin vom Gegenstand der künftigen Einvernahme und bei einer Mehrzahl von Mitbeschuldigten auch von der Person des einzuvernehmenden Mitbeschuldigten ab. Was die drei derzeit inhaftierten Mitbeschuldigten betrifft, ergeben sich aus den am 1. Februar 2013 beim Bruder des Beschuldigten sichergestellten Briefen hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte seine persönliche Anwesenheit bei der Einvernahme seines Bruders, seines Onkels und von X.Y. oder das durch die Anwesenheit erlangte Wissen zu Verdunkelungshandlungen, etwa durch das Einwirken auf Beweismittel oder durch unzulässige Beeinflussung der einzuvernehmenden Mitbeschuldigten, missbrauchen würde. Die Briefe des Beschuldigten an den Bruder, des Bruders an den Beschuldigten sowie des Bruders an X.Y. enthalten konkrete Angaben zu einzelnen Sachverhaltskomplexen und Verfahrensständen, konkrete Anfragen für Absprachen, konkrete Anregungen und Anfragen betreffend Zugaben, konkrete Anweisungen sowie Anfragen und Anregungen betreffend das Verhalten gegenüber Dritten. Damit besteht ein hinreichender Grund, den Beschuldigten auch betreffend Sachverhalte, zu denen er bereits einvernommen wurde, von der persönlichen Teilnahme an Einvernahmen der genannten Mitbeschuldigten auszuschliessen. 5.3. Da aus der blossen Stellung als Mitbeschuldigter noch keine spezifische Interessenkollision im Sinne von Art. 146 Abs. 4 lit. a StPO folgt, hängt die diesbezügliche Einschränkung des Teilnahmerechts bei einer Mehrzahl von Mitbeschuldigten von der Person des einzuvernehmenden Mitbeschuldigten ab. Was die drei derzeit inhaftierten Mitbeschuldigten betrifft, handelt es sich dabei wie erwähnt um den Bruder und einen Onkel des Mitbeschuldigten sowie um einen Kollegen. Verwandtschaftliche und persönliche Beziehungen, Hierarchien oder Abhängigkeiten etc. unter Mitbeschuldigten sind grundsätzlich geeignet, die Gefahr zu begründen, dass die einzuvernehmende Person aus Rücksicht auf die Anwesenheit einer teilnahmeberechtigten Person wahrheitswidrig oder unvollständig aussagt. Dies gilt auch für den vorliegenden Fall. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Bruder des Beschuldigten offenbar um ein persönliches Gespräch mit seinen Komplizen, unter anderem dem Beschuldigten, ersucht hat, um diesen sein Aussageverhalten und seine Geständnisbereitschaft zu erklären. Aus einem solchen Erklärungsbedarf könnte im Gegenteil geschlossen werden, dass der Bruder des Beschuldigten grundsätzlich davon ausgeht, in seinem verwandtschaftlichen Umfeld bzw. im Täterkreis als "Verräter" gelten zu müssen, was durchaus die Gefahr zu begründen vermag, dass er bei künftigen Einvernahmen in Anwesenheit seines Bruders nicht (mehr) wahrheitsgetreu oder vollständig aussagen würde. Weiterungen dazu erübrigen sich indes, da vorliegend, wie oben dargelegt (E. 5.2), bezüglich der drei derzeit inhaftierten Mitbeschuldigten bereits die – strengeren – Voraussetzungen gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. a StPO erfüllt sind.

2N 13 16 — Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 17.04.2013 2N 13 16 (2013 I Nr. 18) — Swissrulings