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Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 15.02.2012 2N 11 155 (2012 I Nr. 66)

February 15, 2012·Deutsch·Lucerne·Kantonsgericht 2. Abteilung·HTML·446 words·~2 min·5

Summary

Art. 251 StPO. Abklärung des Drogenkonsums mittels einer Haarprobe. Bezüglich einer Haarprobe sind die Vorschriften über die Untersuchungen von Personen anwendbar. Eine Haarprobe stellt einen bloss geringfügigen Eingriff in die körperliche Integrität dar. | Strafprozessrecht

Full text

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: 2. Abteilung Rechtsgebiet: Strafprozessrecht Entscheiddatum: 15.02.2012 Fallnummer: 2N 11 155 LGVE: 2012 I Nr. 66 Leitsatz: Art. 251 StPO. Abklärung des Drogenkonsums mittels einer Haarprobe. Bezüglich einer Haarprobe sind die Vorschriften über die Untersuchungen von Personen anwendbar. Eine Haarprobe stellt einen bloss geringfügigen Eingriff in die körperliche Integrität dar. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Art. 251 StPO. Abklärung des Drogenkonsums mittels einer Haarprobe. Bezüglich einer Haarprobe sind die Vorschriften über die Untersuchungen von Personen anwendbar. Eine Haarprobe stellt einen bloss geringfügigen Eingriff in die körperliche Integrität dar.

Aus den Erwägungen: 3.1. Die Untersuchung einer Person umfasst die Untersuchung ihres körperlichen oder geistigen Zustands. Die beschuldigte Person kann u.a. untersucht werden, um den Sachverhalt festzustellen. Eingriffe in die körperliche Integrität können angeordnet werden, wenn sie weder besondere Schmerzen bereiten noch die Gesundheit gefährden (Art. 251 Abs. 1-3 StPO). Untersuchungen von Personen und Eingriffe in die körperliche Integrität werden von einer Ärztin oder einem Arzt oder von einer anderen medizinischen Fachperson vorgenommen (Art. 252 StPO).

3.2. Bezüglich einer Haarprobe sind die Vorschriften über die Untersuchungen von Personen anwendbar (Riklin, Komm. Schweizerische Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 251 StPO N 2; Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozesses vom 21.12.2005, in: BBl 2006 Nr. 5 S. 1243). Der Staatsanwalt hat denn auch die Abnahme richtigerweise durch den Amtsarzt angeordnet.

3.3. Der Verteidiger macht geltend, der Beschwerdeführer sei geständig, bei der Tat beteiligt gewesen zu sein. Die von ihm gemachten Aussagen stimmten grösstenteils mit denjenigen des Opfers überein. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern die Abnahme einer Haarprobe zur weiteren Sachverhaltsabklärung dienlich oder erforderlich sein soll. Es werde nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer mit dem Opfer sexuellen Kontakt gehabt habe und dass er mit ihm im Auto gesessen sei. Durch die Abnahme werde in die körperliche Integrität eingegriffen. Zudem würden zusätzliche Kosten verursacht.

Der Beschwerdeführer hat gemäss Angaben beider Mittäter am 29. Oktober 2011 vorgängig zur Tat Kokain konsumiert. Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, am fraglichen Abend seien keine Drogen konsumiert worden und er habe bisher nur Haschisch gekifft, letztmals vor einigen Monaten.

Aufgrund dieser widersprüchlichen Aussagen war die Abnahme und Auswertung der Haarprobe zur Klärung, ob der Beschwerdeführer Drogen konsumiert hatte, rechtmässig, notwendig und zweckmässig, um den Sachverhalt abzuklären. Sie war auch verhältnismässig, da es sich bei der Haarprobe nur um einen geringfügigen Eingriff in die körperliche Integrität handelt (Urteil des Bundesgerichts 6A.8/2007 vom 1.5.2007 E. 2.3f.).

Das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers war zudem gewahrt. Der Rechtspraktikant war an der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 13. Dezember 2011, an der die Befragung bezüglich des Drogenkonsums erfolgte, anwesend. Er musste somit den Grund der Haarprobe kennen. Zudem wurde ihm auch die ausführliche Begründung des Staatsanwalts in der Vernehmlassung vom 30. Januar 2012 zugestellt.

Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.

2. Abteilung, 15. Februar 2012 (2N 11 155)

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