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Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 15.06.2011 2N 11 15 (2011 I Nr. 46)

June 15, 2011·Deutsch·Lucerne·Kantonsgericht 2. Abteilung·HTML·533 words·~3 min·5

Summary

Art. 105 Abs. 1 und 2, 322 Abs. 2, 382 Abs. 1 und 393 ff. StPO. Verfahrensbeteiligte wie die geschädigte Person oder der Anzeigeerstatter erlangen Parteistellung, wenn sie in ihren Rechten unmittelbar betroffen werden. Entsprechend sind sie beschwerdelegitimiert. | Strafprozessrecht

Full text

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: 2. Abteilung Rechtsgebiet: Strafprozessrecht Entscheiddatum: 15.06.2011 Fallnummer: 2N 11 15 LGVE: 2011 I Nr. 46 Leitsatz: Art. 105 Abs. 1 und 2, 322 Abs. 2, 382 Abs. 1 und 393 ff. StPO. Verfahrensbeteiligte wie die geschädigte Person oder der Anzeigeerstatter erlangen Parteistellung, wenn sie in ihren Rechten unmittelbar betroffen werden. Entsprechend sind sie beschwerdelegitimiert. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Art. 105 Abs. 1 und 2, 322 Abs. 2, 382 Abs. 1 und 393 ff. StPO. Verfahrensbeteiligte wie die geschädigte Person oder der Anzeigeerstatter erlangen Parteistellung, wenn sie in ihren Rechten unmittelbar betroffen werden. Entsprechend sind sie beschwerdelegitimiert.

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Aus den Erwägungen: 5.4. Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 38 Abs. 3 JStPO). Parteien sind die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft sowie im Haupt- und Rechtsmittelverfahren die Staatsanwaltschaft. Demgegenüber sind "andere Verfahrensbeteiligte" die geschädigte Person, der Anzeigeerstatter oder die Anzeigeerstatterin, der Zeuge oder die Zeugin, die Auskunftsperson, die oder der Sachverständige und die oder der durch Verfahrenshandlungen beschwerte Dritte. Werden die soeben genannten Verfahrensbeteiligten in ihren Rechten unmittelbar betroffen, so stehen ihnen die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei zu (Art. 104 Abs. 1 und 105 Abs. 1 und 2 StPO).

5.5. Im Schrifttum wird die Meinung vertreten, dass die geschädigte Person nicht Partei ist, sondern ein "anderer Verfahrensbeteiligter" im Sinn von Art. 105 Abs. 1 lit. a StPO. Hingegen wird die geschädigte Person zur Partei, wenn sie sich als Privatklägerschaft im Sinne von Art. 118 StPO konstituiert. Eine Anzeige verleiht der anzeigenden Person keine weitergehenden Rechte, namentlich keine eigentlichen Verfahrensrechte, ausser sie wird in ihren Rechten unmittelbar betroffen (Art. 105 Abs. 2 StPO). Zur Beschwerde sind entgegen dem Wortlaut von Art. 322 Abs. 2 StPO nicht nur die Parteien, sondern auch die anderen Verfahrensbeteiligten nach Art. 105 StPO legitimiert, soweit sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids haben, d.h. soweit sie durch die Einstellungsverfügung beschwert sind. Geschädigte, die sich nicht als Privatkläger konstituiert haben, können ohne unmittelbare Betroffenheit in ihren Rechten die Einstellungsverfügung nicht anfechten (Küffer, Basler Komm., Basel 2011, Art. 105 StPO N 8 f. und N 12, Art. 118 StPO N 10 und Art. 322 StPO N 6).

5.6. (¿) Der Beschwerdeführer in der Rolle des blossen Geschädigten, dem es im Strafverfahren an erster Stelle um die Bestrafung von X. Y. geht, ist nicht befugt, die Verfahrenseinstellung mit der Beschwerde nach Art. 393 ff. StPO zu rügen. Denn die gleichmässige Durchsetzung des Strafanspruchs ist grundsätzlich Sache des Staates bzw. dafür ist die Staatsanwaltschaft verantwortlich (Art. 16 StPO). Der Beschwerdeführer als blosser Anzeigeerstatter kann durch die Einstellung des Strafverfahrens gegen X. Y. in seinen rechtlich geschützten Interessen nicht tangiert sein. Er ist als von einer angeblichen strafbaren Handlung Betroffener nicht legitimiert, gegen die Einstellung des Verfahrens oder gegen ein freisprechendes Urteil Beschwerde zu erheben. Wohl kann er sich zivilrechtlich auf Art. 41 OR stützen, aber gestützt darauf kann ein rechtlich geschütztes Interesse unter strafrechtlichen Gesichtspunkten nicht hergeleitet werden. Folglich kommt dem Beschwerdeführer als blossem Anzeigeerstatter die Legitimation nicht zu, die Verfahrenseinstellung mit Beschwerde nach Art. 393 ff. StPO anzufechten. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten.

2. Abteilung, 15. Juni 2011 (2N 11 15)

2N 11 15 — Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 15.06.2011 2N 11 15 (2011 I Nr. 46) — Swissrulings