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Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 25.03.2013 2K 12 12 (2013 I Nr. 14)

March 25, 2013·Deutsch·Lucerne·Kantonsgericht 2. Abteilung·HTML·538 words·~3 min·5

Summary

Art. 17 SchKG, Art. 20a Abs. 2 Ziff. 4 SchKG. Nach der neuen Praxis des Obergerichts wird nur noch die eigentliche "Gegenpartei" (d.h. Gläubiger oder Schuldner) als Beschwerdegegner bezeichnet, nicht jedoch das Betreibungs- oder Konkursamt, gegen dessen Verfügung sich die Beschwerde richtet. | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Full text

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: 2. Abteilung Rechtsgebiet: Schuldbetreibungs- und Konkursrecht Entscheiddatum: 25.03.2013 Fallnummer: 2K 12 12 LGVE: 2013 I Nr. 14 Leitsatz: Art. 17 SchKG, Art. 20a Abs. 2 Ziff. 4 SchKG. Nach der neuen Praxis des Obergerichts wird nur noch die eigentliche "Gegenpartei" (d.h. Gläubiger oder Schuldner) als Beschwerdegegner bezeichnet, nicht jedoch das Betreibungs- oder Konkursamt, gegen dessen Verfügung sich die Beschwerde richtet. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene Beschwerde in Zivilsachen am 30. September 2013 abgewiesen, soweit es darauf eintrat (5A_282/2013). Entscheid: Das Obergericht äusserte sich zur Frage, wem im Beschwerdeverfahren nach Art. 17 SchKG Parteistellung zukommt, wie folgt: Nach Auffassung des Beschwerdeführers wäre einzig das Konkursamt Beschwerdegegner. Er lässt aber gelten, dass die Vorinstanz sämtliche von ihr zur Vernehmlassung Eingeladenen als Beschwerdegegner bezeichnet hat. Unabhängig von der Art des Beschwerdegrundes richtet sich die Beschwerde immer gegen das Amt, das die angefochtene Verfügung erlassen hat. Dieses ist daher in jedem Fall passivlegitimiert, jedoch nur Partei im formellen Sinn. Denn Parteien im Sinn des Zivilprozesses sind nur jene Personen, von welchen oder gegen welche der Rechtsschutz unter ihrem eigenen Namen verlangt wird. Dies trifft auf das Amt jedoch nicht zu, welches nur seine Verfügungen verteidigt, aber keine Individualinteressen verfolgt (Peter Nötzli, Die analoge Anwendung zivilprozessualer Normen auf das Beschwerdeverfahren nach SchKG, Diss. Zürich 1980, S. 12 und Fn 21; Lorandi, Betreibungsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeit, Basel 2000, Art. 20a SchKG N 21). Auch der Vollstreckungsgegner, der als Beschwerdegegner bezeichnet wird, ist nicht Partei. Da er im Rahmen der Sachverhaltsermittlung sowie zur Gewährung des rechtlichen Gehörs in der Regel zur Vernehmlassung eingeladen wird und er allenfalls zum Weiterzug des Beschwerdeentscheids befugt ist, kommt ihm insofern auch im erstinstanzlichen Verfahren eine parteiähnliche Stellung zu (Lorandi, a.a.O., Art. 17 SchKG N 22 m.w.H.). Eigentliche Parteistellung kommt nur der beschwerdeführenden Partei zu. In diesem Sinn handelt es sich um ein Einparteienverfahren (Franco Lorandi, Besonderheiten der Beschwerde in Zivilsachen gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in SchKG-Sachen, in: AJP 2007 S. 435). Sowohl der Schuldner wie auch der Gläubiger haben jedoch grundsätzlich ein rechtlich geschütztes Interesse an der ordnungsgemässen Abwicklung des Zwangsvollstreckungsverfahrens (Lorandi, a.a.O., Art. 17 SchKG N 176 und 184 m.w.H.). Nach feststehender Rechtsprechung sind deshalb vor allem und ganz allgemein die am Zwangsvollstreckungsverfahren unmittelbar Beteiligten, d.h. der Schuldner und der Gläubiger, zur Beschwerdeführung legitimiert (BGE 129 III 595 E. 3.2 S. 598 m.w.H.). Nach der bisherigen Praxis der Luzerner Gerichte wurden in Beschwerdeverfahren nach Art. 17 SchKG sowohl das Amt, welches die angefochtene Verfügung erlassen hat, als auch die "Gegenpartei" (d.h. der Gläubiger bei Beschwerde des Schuldners und umgekehrt), als Beschwerdegegner aufgeführt. Nach der neueren Praxis des Obergerichts wird nur noch die eigentliche "Gegenpartei" (d.h. Gläubiger oder Schuldner) als Beschwerdegegner bezeichnet, nicht jedoch das Betreibungsamt, gegen dessen Verfügung sich die Beschwerde richtet (nicht publizierter Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts vom 12.05.2010 [SK 10 20] E. 4). In der Lehre wird es als zweckmässig bezeichnet, weitere Verfahrensbeteiligte (Mitbetriebene, involvierte bzw. betroffene Dritte) im Rubrum des Beschwerdeentscheids aufzuführen, v.a. wenn sie im konkreten Einzelfall als "Widersacher" des Beschwerdeführers erscheinen (Cometta/Möckli, Basler Komm., 2. Aufl., Art. 17 SchKG N 48). In diesem Sinne wird daher die vorinstanzliche Parteibezeichnung grundsätzlich übernommen, wobei das verfügende Konkursamt auf beschwerdegegnerischer Seite zwar aufgeführt, aber nicht (mehr) als Beschwerdegegner bezeichnet wird.

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