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Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 15.03.2012 2K 12 1 (2012 I Nr. 54)

March 15, 2012·Deutsch·Lucerne·Kantonsgericht 2. Abteilung·HTML·546 words·~3 min·5

Summary

Art. 74 Abs. 1 SchKG. Die schriftliche Erklärung des Rechtsvorschlags reicht aus, sofern sie der Post frankiert zur Weiterleitung an das zuständige Betreibungsamt übergeben wird, und zwar bis zum letzten Tag der laufenden Frist. Der Beweis dafür obliegt dem Beschwerdeführer und kann u.a. mittels Zeugenbescheinigungen erbracht werden. | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Full text

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: 2. Abteilung Rechtsgebiet: Schuldbetreibungs- und Konkursrecht Entscheiddatum: 15.03.2012 Fallnummer: 2K 12 1 LGVE: 2012 I Nr. 54 Leitsatz: Art. 74 Abs. 1 SchKG. Die schriftliche Erklärung des Rechtsvorschlags reicht aus, sofern sie der Post frankiert zur Weiterleitung an das zuständige Betreibungsamt übergeben wird, und zwar bis zum letzten Tag der laufenden Frist. Der Beweis dafür obliegt dem Beschwerdeführer und kann u.a. mittels Zeugenbescheinigungen erbracht werden. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Art. 74 Abs. 1 SchKG. Die schriftliche Erklärung des Rechtsvorschlags reicht aus, sofern sie der Post frankiert zur Weiterleitung an das zuständige Betreibungsamt übergeben wird, und zwar bis zum letzten Tag der laufenden Frist. Der Beweis dafür obliegt dem Beschwerdeführer und kann u.a. mittels Zeugenbescheinigungen erbracht werden.

In der Betreibung des Beschwerdegegners gegen den Beschwerdeführer wurde Letzterem der Zahlungsbefehl zugestellt. Da nach Darstellung des Betreibungsamts A. kein Rechtsvorschlag erhoben wurde, stellte das Betreibungsamt A. dem Beschwerdeführer die Konkursandrohung zu. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an die Aufsichtsbehörde nach Art. 17 SchKG und beantragte, es sei die rechtzeitige Erhebung des Rechtsvorschlags festzustellen und die Konkursandrohung als nichtig zu erklären. Nachdem das Bezirksgericht als untere kantonale Aufsichtsbehörde die Beschwerde abwies, zog der Beschwerdeführer diese nach Art. 18 SchKG an das Obergericht als obere kantonale Aufsichtsbehörde weiter.

Aus den Erwägungen: 11. Die schriftliche Erklärung des Rechtsvorschlags reicht aus, sofern sie der Post frankiert zur Weiterleitung an das zuständige Betreibungsamt übergeben wird, und zwar bis zum letzten Tag der laufenden Frist (Bessenich, Basler Komm., 2. Aufl., Art. 74 SchKG N 14). Der Beweis dafür obliegt dem Beschwerdeführer.

Gegen die Darstellung des Beschwerdeführers spricht, dass auf dem Gläubigerdoppel kein Rechtsvorschlag verzeichnet ist. Ebenfalls ist beim Betreibungsamt A. kein Schreiben eingegangen, in dem Rechtsvorschlag erhoben wurde. Zu seinen Gunsten sprechen hingegen drei Zeugenbescheinigungen von X., Y. und Z. Die Zeugen bestätigen, dass der Beschwerdeführer am 29. September 2011 gegen die vorgenannte Betreibung Rechtsvorschlag erhoben bzw. die schriftliche Erklärung des Rechtsvorschlags frankiert in den Briefkasten in der Hauptpost Luzern 1, 6003 Luzern, zur Weiterleitung an das Betreibungsamt A. eingeworfen habe. Zu prüfen ist, ob diese Zeugenbescheinigungen als Nachweis für die rechtzeitige Erhebung des Rechtsvorschlags genügen.

Da eine Betreibung gemäss dem Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz jederzeit und ohne Begründung erhoben werden kann, rechtfertigt sich bei der Prüfung der Frage, ob der Rechtsvorschlag rechtzeitig erhoben wurde, eine gewisse Grosszügigkeit. Das Bundesgericht hat im Entscheid vom 3. März 1982 (Pra 1982 Nr. 160 E. 3) den Grundsatz «in dubio pro debitore» angewandt. Eine Abwägung der beidseitigen Interessen zeige, dass der Schuldner von der Aufhebung des Rechtsvorschlags viel schwerer betroffen werde als der Gläubiger von seiner Aufrechterhaltung. Während der Schuldner der Fortsetzung unterläge und keinen andern Behelf als denjenigen der Rückforderungsklage (Art. 86 SchKG) besässe, brauche der Gläubiger einfach die Rechtsöffnung zu verlangen oder allenfalls gemäss Art. 79 SchKG den ordentlichen Prozessweg zu betreten. Das Obergericht Luzern hat in einem Entscheid vom 7. Januar 1999 (LGVE 1999 I Nr. 39) entschieden, für den Beweis der Fristeinhaltung reiche eine Glaubhaftmachung mittels Zeugenbescheinigungen aus. Die luzernische Gerichtspraxis lässt denn auch eine Zeugenbescheinigung hinsichtlich eines am letzten Tag der Frist in einen Briefkasten der Post eingeworfenen Briefs als Beweis für die Fristwahrung zu. Zudem hat der Beschwerdegegner auch bei einer Gutheissung der Beschwerde die Möglichkeit, Rechtsöffnung zu verlangen und den Rechtsvorschlag damit zu beseitigen, sofern das Darlehen fristgerecht gekündigt wurde.

2. Abteilung, 15. März 2012 (2K 12 1)