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Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 20.11.2015 2N 15 133 (2015 I Nr. 18)

November 20, 2015·Deutsch·Lucerne·Kantonsgericht 1. Abteilung·HTML·2,677 words·~13 min·6

Summary

Teileinstellungen von Strafverfahren betreffend Tatbestände, welche zu jenen, die weiterhin verfolgt werden, im Verhältnis der echten Konkurrenz stehen, begründen keine ne bis in idem-Sperrwirkung für das aufrechterhaltene Strafverfahren. | Art. 11 Abs. 1 StPO, Art. 319 StPO, Art. 320 Abs. 4 StPO, Art. 329 Abs. 4 StPO. | Strafprozessrecht

Full text

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Kantonsgericht Abteilung: 1. Abteilung Rechtsgebiet: Strafprozessrecht Entscheiddatum: 20.11.2015 Fallnummer: 2N 15 133 LGVE: 2015 I Nr. 18 Gesetzesartikel: Art. 11 Abs. 1 StPO, Art. 319 StPO, Art. 320 Abs. 4 StPO, Art. 329 Abs. 4 StPO. Leitsatz: Teileinstellungen von Strafverfahren betreffend Tatbestände, welche zu jenen, die weiterhin verfolgt werden, im Verhältnis der echten Konkurrenz stehen, begründen keine ne bis in idem-Sperrwirkung für das aufrechterhaltene Strafverfahren. Rechtskraft: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Entscheid: Aus den Erwägungen: 1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft Abteilung 1 Luzern (Beschwerdeführerin) führte gegen A und B (Beschwerdegegner) eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts auf mehrfache Nötigung, mehrfachen Wucher, Freiheitsberaubung etc. Mit Strafbefehl vom 8. Mai 2014 sprach die Staatsanwaltschaft A wegen der mehrfachen Nötigung, der mehrfachen versuchten Nötigung sowie des mehrfachen Beschäftigens von Ausländern durch einen Arbeitgeber ohne Bewilligung schuldig. Mit Strafbefehl vom 29. Juli 2014 sprach die Staatsanwaltschaft B der mehrfachen Nötigung und der mehrfachen versuchten Nötigung schuldig. Gegen beide Beschuldigte wurden Geldstrafen und Bussen ausgesprochen. Aus dem Strafbefehl (B) resp. dessen Beiblatt (A) lässt sich zudem entnehmen, dass die Strafuntersuchung gegen die Beschuldigten wegen anderer Delikte (wie bspw. wegen Freiheitsberaubung zum Nachteil der Privatklägerin und wegen mehrfachen Wuchers) eingestellt werde. Gegen die Einstellungsverfügungen erfolgten keine Rechtsmittel. A und B erhoben gegen die ergangenen Strafbefehle Einsprache. Die Staatsanwaltschaft hielt in der Folge an den Strafbefehlen fest und überwies sie an die Vorinstanz. Mit Verfügung vom 14. Juli 2015 vereinigte die Verfahrensleitung der Vorinstanz die Angelegenheiten. Am 6. Oktober 2015 fasste die Vorinstanz folgenden Beschluss: 1. Die Strafverfahren gegen die Beschuldigten A und B wegen mehrfacher Nötigung und mehrfacher versuchter Nötigung nach Art. 181 und Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB zum Nachteil von C, D, E, F, G und H werden gestützt auf Art. 329 Abs. 4 StPO eingestellt. 2. Nach Rechtskraft des Einstellungsbeschlusses werden die Parteien zur Hauptverhandlung vorgeladen. Das Gericht wird nach Abschluss der Hauptverhandlungen über die weiteren Anklagepunkte entscheiden. (…) Die (Teil-)Einstellung des Verfahrens begründete die Vorinstanz bezugnehmend auf das BGer-Urteil 6B_653/2013 vom 20. März 2014 damit, dass die Staatsanwaltschaft zuvor Strafverfahren eingestellt habe, welche die gleichen Lebenssachverhalte betreffen würden wie solche, welche von der Staatsanwaltschaft an sie zur Beurteilung überwiesen worden seien. Da die staatsanwaltschaftlichen Einstellungen rechtskräftig geworden seien, liege über die von ihr zu beurteilenden Lebenssachverhalte ein freisprechender Endentscheid vor (Art. 320 Abs. 4 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Einer erneuten strafrechtlichen Verfolgung der gleichen Tat stünden das Prinzip "ne bis in idem" sowie das Institut der materiellen Rechtskraft entgegen, weshalb es an einer Prozessvoraussetzung fehle und infolgedessen mehrere vor Gericht hängige Strafverfahren gegen die Beschuldigten einzustellen seien. (Gegen den vorinstanzlichen Beschluss erhebt die Staatsanwaltschaft Beschwerde.) 3. 3.1. Die Beschwerdeführerin rügt vorab, dem Vorwurf der mehrfachen (versuchten) Nötigungen zum Nachteil von C, D, E, F, G und H liege – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – nicht der gleiche Sachverhalt zugrunde, wie demjenigen betreffend die Einstellungen wegen mehrfachen Wuchers. Der Wucher im Sinne von Art. 157 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) schütze ein anderes Rechtsgut als die Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB. Sie stünden somit im Verhältnis der echten Gesetzeskonkurrenz zueinander. Diese beiden Delikte enthielten schon ihrer Natur nach unterschiedliche Sachverhalte und Sachverhaltselemente und bildeten zwei komplett unterschiedliche Delikte. Die Beschwerdegegner stellen sich beide auf den Standpunkt, die Bezugnahme der Beschwerdeführerin auf Rechtsgüter und Konkurrenzfragen sei unzulässig. Es sei offensichtlich, dass die Beschwerdeführerin den gleichen Sachverhalt wiederholt strafrechtlich beurteilen lassen möchte, was das Verbot der doppelten Strafverfolgung resp. das Prinzip "ne bis in idem" verbiete. 3.2. 3.2.1. Art. 11 Abs. 1 StPO hält das Verbot der doppelten Strafverfolgung fest (sog. ne bis in idem-Grundsatz). Demnach gilt, dass wegen der gleichen Straftat nicht erneut verfolgt werden darf, wer in der Schweiz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist. Der ne bis in idem-Grundsatz bezweckt unterschiedliche Ziele. In erster Linie hat er menschenrechtlichen Gehalt und soll im Dienste der Rechtssicherheit verhindern, dass eine Person mehrfach den Belastungen der Strafverfolgung ausgesetzt wird. Eine freigesprochene beziehungsweise verurteilte Person soll darauf vertrauen dürfen, dass sie sich nach rechtskräftigem Abschluss des erfolgten Strafverfahrens nicht noch einmal wegen derselben Tat zu verantworten hat (Wohlers, in: Komm. zur Schweizerischen Strafprozessordnung [Hrsg. Donatsch/Hansjakob/Lieber], 2. Aufl. 2014, Art. 11 StPO N 1 m.w.H.). Ferner sollen die Strafverfolgungsbehörden nicht durch Mehrfachverfolgungen in ihrer Effizienz beeinträchtigt werden (zum Ganzen: Tag, Basler Komm., 2. Aufl. 2014, Art. 11 StPO N 12). 3.2.2. Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt oder kein Straftatbestand erfüllt ist (Art. 319 Abs. 1 lit. a und b StPO). Eine rechtskräftige Einstellungsverfügung kommt einem freisprechenden Endentscheid gleich (Art. 320 Abs. 4 StPO). Auch eine rechtskräftige Einstellungsverfügung entfaltet somit grundsätzlich die Sperrwirkung des ne bis in idem-Grundsatzes im Sinne von Art. 11 Abs. 1 StPO (Tag, a.a.O., Art. 11 StPO N 13; differenzierter: Wohlers, a.a.O., Art. 11 StPO N 11). 3.2.3. 3.2.3.1. In BGer-Urteil 6B_653/2013 vom 20. März 2014 – worauf die Vorinstanz Bezug nimmt, um den angefochtenen Einstellungsbeschluss zu begründen – hob das Bundesgericht eine staatsanwaltschaftliche Teileinstellungsverfügung wegen des Verdachts auf sexuelle Nötigung und versuchte Vergewaltigung auf. Die Aufhebung begründete das Bundesgericht damit, dass wegen desselben Lebenssachverhalts vor dem erstinstanzlichen Gericht zum Einstellungszeitpunkt noch ein Strafverfahren wegen sexueller Belästigung hängig war. Aus diesem Grund könne die Staatsanwaltschaft die rechtliche Würdigung dieses Sachverhalts nicht mittels Teileinstellungsverfügung vorwegnehmen. Wenn nämlich die (aufgehobene) Teileinstellungsverfügung rechtskräftig geworden wäre, hätte die Staatsanwaltschaft dadurch verhindert, dass das zur Beurteilung des fraglichen Vorfalls angerufene erstinstanzliche Gericht den Sachverhalt unter die von der Staatsanwaltschaft eingestellten Straftatbestände subsumieren könne. Dies, so führt das Bundesgericht obiter dictum weiter aus, weil das erstinstanzliche Gericht – wäre die angefochtene staatsanwaltschaftliche Teileinstellung rechtskräftig geworden – das noch hängige Verfahren wegen des Grundsatzes "ne bis in idem" und der Sperrwirkung der materiellen Rechtskraft der Teileinstellung ebenfalls hätte einstellen müssen. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kommt eine solche (staatsanwaltschaftliche) Teileinstellung daher grundsätzlich nur in Betracht, wenn mehrere Lebensvorgänge oder Taten im prozessualen Sinn zu beurteilen sind, die einer separaten Erledigung zugänglich sind. Soweit es sich hingegen nur um eine andere rechtliche Würdigung des gleichen Lebensvorganges handelt, scheidet eine teilweise Verfahrenseinstellung aus. Wegen ein und derselben Tat im prozessualen Sinne kann nicht aus einem rechtlichen Gesichtspunkt verurteilt und aus einem anderen das Verfahren eingestellt werden. Es muss darüber einheitlich entschieden werden (BGer-Urteil 6B_653/2013 vom 20.3.2015 E. 3.2). 3.2.3.2. Sinn und Zweck der bundesgerichtlichen Entscheidung in BGer-Urteil 6B_653/2013 vom 20. März 2014 ist es, zu gewährleisten, dass die (straf-)rechtliche Würdigung eines Lebenssachverhalts auf Ansuchen einer betroffenen Partei letztlich immer einem unabhängigen Gericht im Sinne von Art. 29a und 30 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) unterliegt. Die Staatsanwaltschaft darf die rechtliche Würdigung eines Sachverhalts durch das Gericht nicht beschränken oder gar verunmöglichen, indem sie die richterliche Entscheidung durch Teileinstellungen über denselben Sachverhalt vorwegnimmt. 3.2.4. Was als "gleiche Straftat" im Sinne von Art. 11 Abs. 1 StPO zu verstehen ist, wann also ein strafrechtlich verfolgter Lebenssachverhalt als identisch mit einem bereits rechtskräftig abgeurteilten anzusehen ist, womit einer neuen Strafverfolgung der ne bis in idem-Grundsatz sowie die Sperrwirkung der materiellen Rechtskraft entgegenstehen würden, ist nicht abschliessend geklärt. Einerseits wird die Auffassung vertreten, als identischer Sachverhalt sei in einem weiten Sinne alles aufzufassen, was in sachverhaltlicher Hinsicht bereits Gegenstand des rechtskräftig abgeurteilten Verfahrens war (Konzept der sog. einfachen Identität). Andererseits besteht aber auch die Ansicht, der Begriff "gleiche Straftat" sei eingrenzender auszulegen. Darunter könne nur verstanden werden, was im rechtskräftig abgeurteilten Verfahren materiell-rechtlich zum Tatvorwurf gemacht worden sei (Konzept der sog. doppelten Identität), wobei innerhalb dieser zweiten Auffassung noch weiter differenzierte Meinungen unterschieden werden können (BGer-Urteil 6P.51/2003 vom 10.9.2003 E. 10.1 m.w.H.; Went, Bemerkungen zu BGer-Urteil 6B_653/2013 vom 20.3.2014, in: forumpoenale 2015 S. 218; Wohlers, a.a.O., Art. 11 StPO N 14). Das Bundesgericht und die Lehre nehmen zur Ermittlung der Sachverhaltsidentität im Sinne von Art. 11 Abs. 1 StPO Rückgriff auf die materiell-rechtliche Konkurrenzlehre (Went, a.a.O., S. 219; vgl. BGE 122 I 257 E. 5 ff.; Tag, a.a.O., Art. 11 StPO N 18). Aus seiner bisherigen Rechtsprechung lässt das Bundesgericht erkennen, dass es den Begriff der "gleichen Straftat" im Sinne des ne bis in idem-Prinzips eng auslegt: Tatidentität sei zwar dann gegeben, wenn die neu zu beurteilenden Straftatbestände mit den rechtskräftig abgeurteilten bei gleichzeitiger Beurteilung in einem Verhältnis der unechten Konkurrenz stünden (BGE 122 I 257 E. 5). Bestünde zwischen zwei Tatbeständen, die den gleichen Lebensvorgang betreffen, jedoch echte (Ideal-)Konkurrenz, entstünden zwei Strafansprüche, welche in einem separaten Verfahren verfolgt werden dürften. Der ne bis in idem-Grundsatz werde dadurch nicht verletzt (BGE 122 I 257 E. 6d und 7; vgl. BGer-Urteil 6P.51/2003 vom 10.9.2003 E. 10.2 und 10.6). Das Bundesgericht hat sich somit zum Konzept der doppelten Identität bekannt, wonach zur Bestimmung der Sachverhaltsidentität im Sinne des ne bis in idem-Grundsatzes auch die (im ersten Verfahren) angewandte Norm und deren Strafzweck zu beachten sind und ist davon auch angesichts der neueren Rechtsprechung des EGMR – die jüngst eher in Richtung des Konzepts der einfachen Identität ging – nicht abgewichen (vgl. bspw. BGE 137 I 363). Das Bundesgericht bringt dies übrigens auch in dem von den Beschwerdegegnern angerufenen BGer-Urteil 6B_653/2013 vom 20. März 2014 zum Ausdruck, indem es von ein und derselben Tat "im prozessualen Sinn" spricht. 3.2.5. Angesichts der angesprochenen bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Ermittlung der Tatidentität betreffend des ne bis in idem-Grundsatzes rechtfertigt es sich, die materiell-rechtliche Konkurrenzlehre auch zur Beurteilung heranzuziehen, ob eine staatsanwaltschaftliche Teileinstellung vor dem Hintergrund des Letztentscheidungsrechts des Richters (vgl. Erw. 3.2.3.2) zulässig ist oder nicht. Dem Bundesgericht ist beizupflichten, dass es nicht zulässig sein kann, dass die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung einstellt, solange noch ein Verfahren wegen des Verdachts auf Delikte hängig ist, die zu jenen des eingestellten Verfahrens bei gleichzeitiger Beurteilung im Verhältnis der unechten Gesetzeskonkurrenz stehen würden. Solches hiesse, die rechtliche Würdigung des Sachrichters systemwidrig vorwegzunehmen. Andererseits kann nichts dagegen eingewendet werden, wenn die Staatsanwaltschaft Untersuchungen einstellt, weil sich ein Anfangsverdacht bezüglich eines Delikts nicht bestätigte oder sich im Verlaufe der Untersuchung deutlich ergab, dass der Tatbestand des untersuchten Delikts nicht erfüllt ist, auch wenn wegen desselben Lebenssachverhalts eine parallele Strafuntersuchung weiterhin hängig ist, solange Gewissheit darüber besteht, dass der eingestellte Teil der Untersuchung Straftatbestände betrifft, die mit dem Deliktsvorwurf des weiterhin hängigen Verfahrens echt konkurrenzieren. Eine solche Vorgehensweise dient auch den (weiterhin) beschuldigten Personen, weil diese nach Rechtskraft der (Teil-)Einstellung von einem erhobenen Tatvorwurf definitiv und mit Sperrwirkung entlastet werden. In dieser Konstellation steht das ne bis in idem-Prinzip einer separaten Beurteilung der in materiellrechtlicher Hinsicht verschiedenen Vorwürfe – auch wenn sie denselben Lebenssachverhalt betreffen – nach der dargestellten bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Tatidentität im Sinne von Art. 11 Abs. 1 StPO nicht entgegen. 3.3. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die von der Beschwerdeführerin vorgenommenen Teileinstellungen den obgenannten Anforderungen zu genügen vermögen. Mit anderen Worten ist zu prüfen, ob die Vorinstanz mit Recht davon ausgegangen ist, dass sich die rechtskräftig eingestellten Strafverfahren auf denselben Sachverhalt im Sinne von Art. 11 Abs. 1 StPO bezogen haben, wie das Verfahren, das ihr auf Einsprache hin zur Beurteilung übertragen worden ist. 3.3.1. Die Vorinstanz führt aus, die Beschwerdeführerin verweise bei den Teileinstellungen hinsichtlich des mehrfachen Wuchers auf dieselben Akten(register), aus denen sie auch den Vorwurf der (versuchten) Nötigungen zum Nachteil von C, D, E, F, G und H ableite. Auch aus den Aktenverzeichnissen der Staatsanwaltschaft sei zu entnehmen, dass sich die Tatbestände der (versuchten) Nötigungen und des Wuchers jeweils auf denselben Lebenssachverhalt bezögen. Daraus zieht die Vorinstanz den Schluss, die Beschwerdeführerin lege den mehrfachen (versuchten) Nötigungen und dem mehrfachen Wucher zum Nachteil von C, D, E, F, G und H denselben Sachverhalt zugrunde. Bereits mit den Teileinstellungen (hinsichtlich des mehrfachen Wuchers) habe die Beschwerdeführerin rechtskräftig über ein und dieselbe Tat entschieden und die Beschwerdegegner könnten daher (von ihr) nicht erneut beurteilt werden. Die Vorinstanz stellt damit erkennbar auf eine weite Auslegung des Konzepts der einfachen Identität ab, um den Lebenssachverhalt zu umgrenzen, der angesichts des ne bis in idem-Grundsatzes Sperrwirkung entfalten soll. Nach ihrer Auffassung ist alles, was Gegenstand der staatsanwaltschaftlichen Akten ist, nach der Rechtskraft der staatsanwaltschaftlichen Teileinstellung einer weiteren strafrechtlichen Beurteilung nicht mehr zugänglich. Diese vorinstanzlichen Erwägungen halten vor der in Erw. 3.2.4 dargestellten bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht stand. Betreffend die (Teil-)Einstellungen wegen mehrfachen Wuchers ist vorerst festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin weder in den Eröffnungs- noch in den Einstellungsverfügungen Ausführungen dazu machte, welchen Anfangsverdacht respektive welche Lebensvorgänge sie unter dem Titel des mehrfachen Wuchers untersuchte. Mit Blick auf die Strafklage der Privatklägerin vom 1. Oktober 2012 ist zu vermuten, dass die Beschwerdeführerin in ihren Eröffnungsverfügungen die Strafnormen übernahm, welche die Privatklägerin zur Anzeige brachte. Damit hat die Beschwerdeführerin den Verdacht des mehrfachen Wuchers zum Nachteil von C, D, E, F, G und H höchstwahrscheinlich auf dieselben Lebensvorgänge bezogen, die auch dem Anfangsverdacht hinsichtlich mehrfacher (versuchter) Nötigungen zugrunde lagen. Aber auch wenn dies der Fall wäre, so stünde der ne bis in idem-Grundsatz einer erneuten Beurteilung des Vorwurfs der mehrfachen (versuchten) Nötigungen nicht entgegen. Der Wucher nach Art. 157 StGB ist ein gegen das Rechtsgut des Vermögens gerichtetes Delikt (Weissenberger, Basler Komm., 3. Aufl. 2013, Art. 157 StGB N 2). Die Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB schützt die Freiheit der Willensbildung, -entschliessung und -betätigung (Delnon/Rüdy, Basler Komm., 3. Aufl. 2013, Art. 181 StGB N 7). Die angesprochenen Strafnormen schützen damit unterschiedliche Rechtsgüter und stünden daher zueinander im Verhältnis der echten Idealkonkurrenz, sofern beide Straftatbestände erfüllt wären (Ackermann, Basler Komm., 3. Aufl. 2013, Art. 49 StGB N 72 m.w.H.). Die vorangegangenen Einstellungen wegen mehrfachen Wuchers vermögen daher hinsichtlich einer (erneuten) Beurteilung des gleichen Lebensvorgangs bezüglich der (versuchten) Nötigungen keine Sperrwirkung zu entfalten, da es sich nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht um den gleichen Sachverhalt im Sinne von Art. 11 Abs. 1 StPO handelt. 3.3.2. Hinsichtlich des eingestellten Verfahrens betreffend den Vorwurf der Freiheitsberaubung zu Lasten der Privatklägerin wird im Unterschied zu den Einstellungen der Untersuchungen wegen mehrfachen Wuchers aus den Einstellungsverfügungen ersichtlich, auf welchen Lebensvorgang die Beschwerdeführerin die Strafuntersuchung bezog. Es ging dabei um den – vom Rechtsvertreter der Privatklägerin geäusserten – Anfangsverdacht, die Beschwerdegegner hätten die Privatklägerin in ihren Räumlichkeiten gegen deren Willen festgehalten. Dabei handelt es sich nicht um denselben Lebensvorgang, welcher dem Vorwurf der Nötigung (der Privatklägerin) zugrunde liegt. Bei Letzterem geht es um den Abschluss einer Schuldanerkennung. Die Privatklägerin unterschrieb die erste Version dieser Schuldanerkennung zwar im Büro der Beschwerdegegner und auf diesen Sachverhaltskomplex richtete sich auch der Vorwurf der Freiheitsberaubung, dennoch handelt es sich dabei im Einzelnen um unterscheidbare und damit unterschiedliche Sachverhalte (vgl. auch BGer-Urteil 6B_690/2014 vom 12.6.2015 E. 4.3). Denn auch hier wäre – sofern sich der Vorwurf der Freiheitsberaubung als zutreffend erwiesen hätte – zwischen der Freiheitsberaubung und der Nötigung fraglos echte (Real-)Konkurrenz anzunehmen. Die staatsanwaltschaftliche Teileinstellung hinsichtlich der Freiheitsberaubung war nicht eine andere rechtliche Würdigung desselben Lebenssachverhalts. Damit entfalten auch diese Teileinstellungen unter dem Gesichtspunkt von Art. 11 Abs. 1 StPO keine Sperrwirkung für die Beurteilung der Vorwürfe wegen Nötigung der Privatklägerin durch das erstinstanzliche Gericht. 3.3.3. Auch die übrigen in den Strafbefehlen gegen die Beschwerdegegner vorgenommenen Teileinstellungen (wegen des Anfangsverdachts auf Nötigung) bezogen sich erkennbar auf andere Vorgänge als die den Beschwerdegegnern durch Festhalten am Strafbefehl weiterhin vorgehaltenen. 3.3.4. Die ebenfalls angehobenen Strafuntersuchungen wegen des Verdachts auf Delikte (Erpressung und Drohung), die zum weiterhin aufrecht erhaltenen Vorwurf der (versuchten) Nötigungen im Verhältnis der unechten Konkurrenz stehen würden, hat die Beschwerdeführerin in Entsprechung der oben genannten Grundsätze nicht eingestellt. Dem erstinstanzlichen Gericht bleibt es dadurch weiterhin unbenommen, die fraglichen Lebensvorgänge darunter zu subsumieren. 3.3.5. Soweit die Vorinstanz zur Begründung des Einstellungsbeschlusses auf das BGer-Urteil 6B_653/2013 vom 20. März 2014 Bezug nimmt, verkennt sie, dass dort durch die Staatsanwaltschaft die Untersuchung wegen Strafnormen eingestellt wurde, die zum Tatvorwurf eines noch hängigen Verfahrens im Verhältnis der unechten Konkurrenz standen. Damit ist die Sachverhaltslage, welche diesem Bundesgerichtsurteil zugrunde lag, mit der vorliegenden nicht vergleichbar. Die Erwägungen dieses bundesgerichtlichen Urteils hätten daher nicht unbesehen auf die hier vorliegende Konstellation übertragen werden dürfen. 3.4. Dem angefochtenen Beschluss liegt daher eine rechtsfehlerhafte Anwendung von Art. 11 Abs. 1 StPO zugrunde. Das ne bis in idem-Prinzip ist durch eine erstinstanzliche Beurteilung der ausgesprochenen Strafbefehle nicht verletzt. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und der vorinstanzliche Beschluss vom 6. Oktober 2015 aufzuheben. Die Vorinstanz wird dabei angewiesen, die Strafverfahren im Sinne von Art. 356 StPO fortzusetzen.

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