Rechtsprechung Luzern
Instanz: Kantonsgericht Abteilung: 1. Abteilung Rechtsgebiet: Strafrecht Entscheiddatum: 09.12.2014 Fallnummer: 2N 14 127 LGVE: 2015 I Nr. 13 Gesetzesartikel: Art. 97 Abs. 3 StGB. Leitsatz: Die Strafverfolgungsverjährung gemäss Art. 97 Abs. 3 StGB kann auch dann nicht mehr eintreten, wenn das Berufungsgericht sowohl das erstinstanzliche Urteil in der Sache als auch den als Anklageschrift geltenden Strafbefehl ausdrücklich aufhebt und den Fall zur Durchführung eines neuen Vorverfahrens an die Staatsanwaltschaft zurückweist. Rechtskraft: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde in Strafsachen des A mit Urteil vom 20.8.2015 nicht ein, weil die Voraussetzungen für eine Beschwerde gegen den Zwischenentscheid nach 93 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) nicht erfüllt waren (6B_109/2015 vom 20.8.2015). Entscheid: Die Staatsanwaltschaft verurteilte A mit Strafbefehl vom 19. Januar 2012 wegen mehrfachem Verstoss gegen das Planungs- und Baugesetz des Kantons Luzern (PBG; SRL Nr. 735). Dagegen erhob A Einsprache. Die Staatsanwaltschaft hielt am Strafbefehl fest und überwies die Akten zur Durchführung des Hauptverfahrens an das Bezirksgericht. Dieses sprach A am 10. April 2013 der einfachen Widerhandlung gegen das PBG schuldig. Auf Berufung von A hin hob das Kantonsgericht Luzern am 2. Juni 2014 das bezirksgerichtliche Urteil auf, da der Strafbefehl vom 19. Januar 2012 keine Umschreibung des inkriminierten Sachverhalts enthielt. Es wies die Sache an das Bezirksgericht zurück, damit dieses den Strafbefehl vom 19. Januar 2012 aufhebt und den Fall zur Durchführung eines neuen Vorverfahrens an die Staatsanwaltschaft zurückweist. Am 18. Juli 2014 erliess die Staatsanwaltschaft einen neuen Strafbefehl und verurteilte A wiederum wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das PBG. A erhob erneut Einsprache. Nachdem die Staatsanwaltschaft am Strafbefehl festhielt und die Akten ans Bezirksgericht überwies, stellte dieses das Strafverfahren mit Verfügung vom 11. September 2014 infolge Verjährung ein. Dagegen erhob die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern Beschwerde. Das Kantonsgericht hiess diese gut. Aus den Erwägungen: 5. 5.1. Die Verfolgungsverjährung tritt nach Art. 97 Abs. 3 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) nicht mehr ein, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist. Einerseits ist diese Bestimmung gemäss bundesgerichtlicher Praxis auch auf Übertretungen anwendbar (BGE 135 IV 196 E. 2). Andererseits gilt diese Regelung selbst dann, wenn ein erstinstanzliches Urteil später in Gutheissung eines Rechtsmittels aufgehoben wird (BGer-Urteile 6B_321/2014 vom 7.7.2014 E. 1.3, 6B_983/2010 vom 19.4.2011 E. 4.2). Nichtige erstinstanzliche Urteile entfalten demgegenüber keine Rechtswirkungen und zeitigen folglich auch keinen Einfluss auf den Verjährungsfristenlauf (vgl. BGE 129 I 361 E. 2.3). In der vorinstanzlichen Verfügung wird die Frage der Nichtigkeit weder in Bezug auf den ursprünglichen Strafbefehl vom 19. Januar 2012 noch auf das erstinstanzliche Urteil vom 10. April 2013 ausdrücklich thematisiert. Die Vorinstanz führt jedoch aus, dass ein erstinstanzliches Urteil, wenn es derart grobe Mängel im Sinn von Art. 409 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) aufweise, die auch im Berufungsverfahren nicht geheilt werden könnten, als nicht existent zu betrachten sei. Die Nichtigkeit eines Entscheids ist jederzeit und von sämtlichen Instanzen von Amtes wegen zu prüfen (BGE 129 I 361 E. 2, mit weiteren Hinweisen). Daher ist vorab eine entsprechende Prüfung vorzunehmen. 5.2. Als nicht existent – wie die Vorinstanz das erstinstanzliche Urteil vom 10. April 2013 bezeichnet – sind nichtige Entscheide und Verfahrenshandlungen zu qualifizieren. Diese können nicht in Rechtskraft erwachsen. Fehlerhafte amtliche Verfahrenshandlungen sind in der Regel aber nicht nichtig, sondern bloss anfechtbar. Werden sie nicht angefochten, so erwachsen sie in Rechtskraft und sind folglich weder unwirksam noch inexistent. Nichtigkeit, d.h. absolute Unwirksamkeit einer Verfügung, setzt voraus, dass diese mit einem tiefgreifenden und wesentlichen Mangel behaftet ist, dieser schwerwiegende Mangel offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird (BGE 137 I 273 E. 3.1, mit Hinweisen). Inhaltliche Mängel einer Entscheidung führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht. Diese im Verwaltungsrecht entwickelten Nichtigkeitskriterien gelten grundsätzlich auch für strafprozessuale Verfahrenshandlungen. Die Durchbrechung der Rechtsmittelordnung und der Rechtskraft fällt auch hier nur bei besonders schweren Rechtsverletzungen und damit nur in krassen Ausnahmefällen in Betracht (BGer-Urteil 1B_239/2013 vom 12.11.2013 E. 2, mit Verweis auf BGE 138 II 501 E. 3.1; BGer-Urteil 6B_744/2008 vom 23.1.2009 E. 1.1 und E. 1.3; BGer-Urteil 6S.4/2006 vom 26.6.2006 E. 3; vgl. TPF 2005 172 E. 3; vgl. Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl. 2013, N 1440; eine ausführliche Darstellung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und der Lehre zur Terminologie und zu den Rechtsfolgen der Fehlerhaftigkeit von Verfahrenshandlungen im Bereich der Strafprozessrechts findet sich bei Chen, Der Verzicht auf Verfahrensrechte durch die beschuldigte Person im Schweizerischen Strafprozess, Diss. Luzern 2013, Zürich 2014, S. 161-169, mit zahlreichen Hinweisen).
Nichtig wäre etwa ein von einer offensichtlich weder sachlich, örtlich noch funktionell zuständigen Behörde erlassener Strafbefehl oder erlassenes Urteil (vgl. BGE 127 IV 20 E. 2b/cc; BGer-Urteile 6B_667/2008 vom 22.1.2009 E. 2, 6S.4/2006 vom 26.6.2006 E. 3), ein "gegen Unbekannt" ausgestellter Strafbefehl, ein Strafbefehl bezüglich eines Antragsdelikts, wenn nie ein Strafantrag gestellt wurde (vgl. BGE 105 IV 229 E. 1), ein gegen eine verstorbene oder andere als die angeklagte Person ausgesprochenes Urteil, eine Verurteilung einer nicht strafmündigen Person oder ein Urteil, das in evidenter Weise gegen den Grundsatz ne bis in idem verstösst (vgl. TPF 2005 172 E. 3.1, mit Hinweisen). 5.3. 5.3.1. Der Strafbefehl vom 19. Januar 2012 wurde durch die zuständige Behörde erlassen, beinhaltet eine zulässige Strafe, wurde dem Beschuldigten ordnungsgemäss eröffnet und enthält eine korrekte Rechtsmittelbelehrung. Ein Strafbefehl hat eine möglichst kurze, aber genaue Beschreibung des dem Beschuldigten vorgeworfenen Sachverhalts zu enthalten, unter Bezeichnung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung (Art. 353 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Der Strafbefehl vom 19. Januar 2012 enthält Angaben zu Tatort sowie Tatzeit und die Widerhandlungen, derer sich der Beschuldigte schuldig gemacht hat, mit Angabe der einschlägigen Gesetzesbestimmungen. Was fehlt, ist die Sachverhaltsdarstellung im Sinn der Schilderung einer historischen Begebenheit bzw. eines Lebensvorgangs, d.h. ein Hinweis darauf, dass sich die Widerhandlung gegen das Baugesetz auf die diversen Bauarbeiten im Zusammenhang mit einer Trafostation und eines Technikraums mit mobiler Kiesaufbereitungsanlage bezogen, die ohne Baubewilligung erstellt wurden (vgl. Daphinoff, Das Strafbefehlsverfahren in der Schweizerischen Strafprozessordnung, Diss. Freiburg 2012, S. 444 f.). Dieser Lebenssachverhalt wurde erst im Überweisungsschreiben der Staatsanwaltschaft vom 12. Dezember 2012 an das Bezirksgericht genauer ausgeführt. Damit ist die Sachverhaltsdarstellung im Strafbefehl selber zwar unvollständig bzw. ungenügend und damit wiederum der Strafbefehl zwar partiell nicht anklagekonform, aber nicht nichtig. Ein Strafbefehl, der einen Sachverhalt nicht ausreichend genau beschreibt (z.B. – anders als vorliegend – die Tatzeit mangelhaft oder gar nicht angibt) oder die Tat als Ganzes nicht genügend präzis wiedergibt, sodass – anders als vorliegend – Zweifel an der Identität der Tat oder der Täterschaft bestehen, verletzt zwar den Anklagegrundsatz, ist aber an sich gültig und wirksam, sofern er nicht mit Einsprache angefochten wird. Nichtig ist ein Strafbefehl nur, wenn er keine konkretisierte Straftat oder keine beschuldigte Person bezeichnet. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Eine ungenügende Umschreibung des Sachverhalts im Strafbefehl führt nicht zu dessen Nichtigkeit, sondern ist mittels Einsprache gemäss Art. 354 StPO anfechtbar (Daphinoff, a.a.O., S. 446 f., mit Hinweisen; Lieber, Anmerkung zu BGer-Urteil 6B_848/2013, in: Pra 2014 Nr. 73 S. 539).
5.3.2. Auch das erstinstanzliche Urteil vom 10. April 2013 wurde durch die zuständige Behörde erlassen, beinhaltet eine zulässige Strafe, wurde dem Beschuldigten ordnungsgemäss eröffnet und enthält eine korrekte Rechtsmittelbelehrung. Das Urteil wurde in einer ordnungsgemässen kontradiktorischen Hauptverhandlung unter Wahrung der Parteirechte des Beschuldigten gefällt. Der Beschuldigte war im Zeitpunkt der Hauptverhandlung aufgrund des Strafbefehls vom 19. Januar 2012 und des Überweisungsschreibens vom 12. Dezember 2012 vollumfänglich über den Tatvorwurf informiert und konnte umfassend aufgeklärt an der Hauptverhandlung mitwirken und sich eingehend sowie konkret verteidigen. Dem erstinstanzlichen Urteil liegt nach dem oben Gesagten (E. 5.3.1) auch kein nichtiger Strafbefehl bzw. keine nichtige Anklageschrift zugrunde. Dass das Urteil gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung Bundesrecht verletzt, da das Bezirksgericht von einem gültigen Strafbefehl bzw. einer rechtsgenüglichen Anklage ausgegangen ist, obwohl es den Strafbefehl vom 19. Januar 2012 hätte aufheben und den Fall zur Durchführung eines neuen Vorverfahrens an die Staatsanwaltschaft zurückweisen müssen (vgl. Art. 356 Abs. 5 StPO; BGer-Urteil 6B_848/2013 vom 3.4.2014 E. 1.4) stellt keinen derart offensichtlichen und krassen Mangel dar, dass das materielle Fundament des Urteils betroffen wäre und Nichtigkeit zu bejahen wäre.
5.3.3. Nach dem Gesagten sind weder der Strafbefehl vom 19. Januar 2012 noch das Urteil des Bezirksgerichts vom 10. April 2013 nichtig. Entsprechend ist das erstinstanzliche Urteil vom 10. April 2013 entgegen der Vorinstanz nicht als inexistent zu qualifizieren, sodass es keine Rechtswirkungen zu zeitigen vermöchte bzw. auf die Verfolgungsverjährung keinen Einfluss hätte.
(…) 6.3. 6.3.1. Das Bundesgericht hat in diversen Urteilen festgehalten, dass Art. 97 Abs. 3 StGB auch gilt, wenn ein erstinstanzliches Urteil später in Gutheissung eines Rechtsmittels aufgehoben wird, ohne nach den verschiedenen Gründen für eine Kassation des erstinstanzlichen Urteils zu differenzieren. Dem in der vorinstanzlichen Verfügung sowie von den Parteien genannten BGer-Urteil 6B_321/2014 vom 7. Juli 2014 lag folgender prozessualer Sachverhalt zugrunde: Das Kantonsgericht hiess eine Berufung einer beschuldigten Person, die erstinstanzlich wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung verurteilt wurde, infolge Verletzung des Anklageprinzips gut und wies die Sache an die Staatsanwaltschaft zurück zur Ergänzung der Anklage im Sinn der Erwägungen. Die Anklage basierte auf einem ungenügend begründeten Strafbefehl. Das Kantonsgericht führte dabei aus, es bleibe der Staatsanwaltschaft überlassen, in welchem Mass sie Beweisergänzungen vornehmen und die Anklage verbessern wolle. Eine allfällige neue Anklage sei sodann wiederum beim Bezirksgericht zu erheben (vgl. BGer-Urteil 6B_321/2014 vom 7.7.2014 Sachverhalt A. und E. 1.1; Beschluss des Kantonsgerichts Luzern 4M 13 57 vom 6.2.2014 E. 1.7 und Rechtsspruch Ziff. 2). Das Bundesgericht verneinte einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil und trat auf die Beschwerde des Privatklägers nicht ein mit der Begründung: "Gemäss Art. 97 Abs. 3 StGB tritt die Verjährung nicht mehr ein, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist. Nach der Rechtsprechung läuft die Verjährung mit Ausfällung eines erstinstanzlichen Urteils nicht mehr, auch wenn dieses in Gutheissung eines Rechtsmittels aufgehoben wird" (BGer-Urteil 6B_321/2014 vom 7.7.2014 E. 1.3, mit Hinweis auf BGer-Urteile 6B_450/2012 vom 21.1.2013 E. 3.2 und 6B_983/2010 vom 19.4.2011 E. 4.2.3). Die der angefochtenen Verfügung zugrunde gelegte Lehrmeinung, dass ein erstinstanzliches Gerichtsurteil, das grobe Mängel im Sinn von Art. 409 Abs. 1 StPO aufweise, als nicht existent zu betrachten sei, folgt das Bundesgericht damit auch dann nicht, wenn das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Sache samt Verfahrensleitung an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen wird (vgl. Zurbrügg, Basler Komm., 3. Aufl. 2013, Art. 97 StGB N 70; ferner Riedo/Kunz, Jetlag oder Grundprobleme des neuen Verjährungsrechts, in: AJP 2004, S. 904 ff., S. 907; so auch Beschluss des Kantonsgerichts Graubünden SK1 13 25 vom 3.12.2013 E. 4 in fine und E. 8 ). Die vom Bundesgericht im Rahmen der Eintretensvoraussetzung des nicht wiedergutzumachenden Nachteils zu behandelnde Frage unterscheidet sich von der vorliegend zu beurteilenden Frage nicht in massgebender Weise. Hier wurde der als Anklageschrift geltende Strafbefehl (inkl. Überweisungsschreiben) der Staatsanwaltschaft vom 19. Januar 2012 auf Berufung hin gestützt auf Art. 409 Abs. 1 StPO ausdrücklich aufgehoben. Da wurde der Fall zur Ergänzung des als Anklageschrift geltenden Strafbefehls (inkl. Überweisungsschreiben) ebenfalls auf Berufung hin (Art. 409 Abs. 1 StPO) an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen, wobei es dem Ermessen der Staatsanwaltschaft überlassen wurde, in welchem Mass sie weitere Beweiserhebungen vornehmen und die Anklage verbessern oder eine allfällige neue Anklage erheben wolle (Beschluss des Kantonsgerichts Luzern 4M 13 57 vom 6.2.2014 E. 1.7 und Rechtsspruch Ziff. 2). Im Zeitpunkt der bundesgerichtlichen Beurteilung lag die Verfahrensleitung wieder bei der Staatsanwaltschaft und es stand noch nicht fest, ob die Staatsanwaltschaft weitere Beweisabnahmen durchführen und einen neuen Strafbefehl erlassen bzw. eine neue Anklage erheben würde oder nicht. Dennoch hat das Bundesgericht infolge des bereits ergangenen erstinstanzlichen Urteils einen möglichen Verjährungseintritt und damit einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil verneint. Im hier interessierenden Zusammenhang nicht relevant ist, ob das Kantonsgericht das erstinstanzliche Urteil aufhob und die Sache direkt an die Staatsanwaltschaft zurückwies oder – wie im vorliegenden Verfahren – den Fall an das Bezirksgericht zurückwies mit der Weisung der weiteren Rückweisung an die Staatsanwaltschaft. Massgebend ist vielmehr, dass sich in beiden Fällen die Verfahrensleitung und damit die Verfügung über den Verfahrens- und Anklagegegenstand wieder in den Händen der Staatsanwaltschaft befanden. In konsequenter und kohärenter Umsetzung der höchstrichterlichen Rechtsprechung kann die Verfolgungsverjährung gemäss Art. 97 Abs. 3 StGB daher auch dann nicht mehr eintreten, wenn das Berufungsgericht sowohl das erstinstanzliche Urteil in der Sache als auch den als Anklageschrift geltenden Strafbefehl ausdrücklich aufhebt und den Fall zur Durchführung eines neuen Vorverfahrens an die Staatsanwaltschaft zurückweist (vgl. BGer-Urteile 6B_321/2014 vom 7.7.2014 E. 1.3 und 6B_348/2013 vom 13.4.2014 E. 1.4 und). Die Rüge der Oberstaatsanwaltschaft erweist sich daher als begründet.
6.3.2. Nebst dieser bundesgerichtlichen Praxis sprechen weitere Gründe für eine Qualifikation des Urteils des Bezirksgerichts vom 10. April 2013 als Urteil im Sinn von Art. 97 Abs. 3 StGB. Wie die Oberstaatsanwaltschaft zu Recht ausführt, erging dieses Urteil auf Einsprache hin unter Wahrung der Parteirechte des Beschuldigten. Der Beschuldigte war aufgrund des in sachlicher, zeitlicher und örtlicher Hinsicht präzise umschriebenen Tatvorwurfs im Überweisungsschreiben vom 12. Dezember 2012 zusammen mit dem Strafbefehl vom 19. Januar 2012 genügend informiert. An der kontradiktorischen erstinstanzlichen Hauptverhandlung setzte sich der Beschuldigte mit dem Tatvorwurf in materieller Hinsicht eingehend auseinander und beantragte einen Freispruch. In materieller Hinsicht betraf die dem erstinstanzlichen Urteil vom 10. April 2013 zugrunde liegende Anklage zur Hauptsache den gleichen Gegenstand wie der vor allem in formeller Hinsicht verbesserte, als Anklageschrift geltende Strafbefehl vom 18. Juli 2014. Unter diesen Umständen kann das Ende des Verjährungsfristenlaufs nicht davon abhängen, ob das Berufungsgericht eine Rückweisung zur Verbesserung der Anklage (basierend auf einem Strafbefehl) oder aber zur Aufhebung des Strafbefehls und Durchführung eines neuen Vorverfahrens beschliesst. Massgebend ist vielmehr, ob der in der verbesserten oder neuen Anklage umschriebene Tatvorwurf vor Ablauf der Verfolgungsverjährung in materieller Hinsicht bereits durch ein erstinstanzliches Gericht in einem kontradiktorischen Verfahren und unter Wahrung der Parteirechte beurteilt worden ist.
6.3.3. Im vorliegenden Fall eine Verjährung zu bejahen würde bedeuten, die mit dem erstinstanzlichen Urteil vom 10. April 2013 eingetretene Unverjährbarkeit der Strafverfolgung (vgl. Art. 97 Abs. 3 StGB) rückwirkend wieder aufzuheben. Das geltende Recht kennt jedoch weder eine Grundlage für eine rückwirkende Aufhebung der infolge eines erstinstanzlichen Urteils eingetretenen Unverjährbarkeit der Strafverfolgung noch eine Bestimmung für ein Ruhen des Verjährungsfristenlaufs. Im Gegenteil wurden mit der Revision der allgemeinen Bestimmungen des StGB die Institute des Ruhens und der Unterbrechung der Verfolgungsverjährung gestrichen. Das Ziel dieser Revision bestand mitunter darin, die auf den Mechanismen des Ruhens und der Unterbrechung gründende Rechtsunsicherheit zu beseitigen. Im Gegenzug wurden die Verjährungsfristen verlängert (vgl. Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches [Allgemeine Bestimmungen, Einführung und Anwendung des Gesetzes] und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht vom 21.9.1998, in: BBl 1999 II 1979, S. 2133 f.; Zurbrügg, Basler Komm., 3. Aufl. 2013, Vor Art. 97-101 StGB N 5). Die mit der Revision zu beseitigen gehoffte Rechtsunsicherheit würde wieder eingeführt, wenn die Verjährungsfrist nach ergangenem erstinstanzlichem Urteil solange ruhen würde, bis rechtskräftig feststeht, ob das erstinstanzliche Urteil aus einem Grund aufzuheben ist, der gegen die Anwendbarkeit von Art. 97 Abs. 3 StGB spricht. Eine entsprechende Auslegung würde dem Zweck der Bestimmung und dem Ziel der Revision widersprechen. Darüber hinaus wäre eine derartige Auslegung auch nicht mit dem Wortlaut vereinbar. Der Fall ist nicht vergleichbar mit einem erstinstanzlichen Kontumazialurteil, das auf Verlangen des abwesenden Beschuldigten nach seiner Rechtskraft aufgehoben und nachträglich ein Verfahren in seiner Anwesenheit durchgeführt wird. Dort sind die Voraussetzungen für eine nachträgliche neue Beurteilung klar geregelt (vgl. Art. 368 ff. StPO). Entsprechend entsteht keine Rechtsunsicherheit, wenn das Bundesgericht das Ruhen der Verfolgungsverjährungsfrist während der Gültigkeitsdauer eines Abwesenheitsurteils bejaht (vgl. BGer-Urteil 6B_82/2009 vom 14.7.2009 E. 4.3; kritisch dazu Zurbrügg, a.a.O., Art. 97 StGB N 68). Daher ist es auch mit Blick auf die Rechtssicherheit, die Entstehungsgeschichte sowie den Zweck der Bestimmung sachgerecht, Art. 97 Abs. 3 StGB grundsätzlich auf sämtliche erstinstanzlichen Urteile anzuwenden, unabhängig der Begründung, die einer allfälligen späteren Aufhebung durch die Rechtsmittelinstanz zugrunde liegt, sofern das erstinstanzliche Urteil nicht nichtig ist.
6.4. Zusammenfassend liegt mit dem Urteil des Bezirksgerichts vom 10. April 2013 ein erstinstanzliches Urteil im Sinn von Art. 97 Abs. 3 StGB vor. Dieses ist unbestrittenermassen vor Ablauf der vorliegend geltenden dreijährigen Verjährungsfrist ergangen (vgl. § 1 des Übertretungsstrafgesetzes [UeStG; SRL Nr. 300] i.V.m. Art. 109 StGB). Gestützt auf Art. 97 Abs. 3 StGB sowie auf die dargestellte bundesgerichtliche Rechtsprechung kann im vorliegenden Fall daher keine Verfolgungsverjährung mehr eintreten soweit der verbesserte bzw. neue Strafbefehl vom 18. Juli 2014 den Verfahrensgegenstand betrifft, welcher mit dem erstinstanzlichen Urteil vom 10. April 2013 materiell beurteilt wurde. Die Vorinstanz hat das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen mehrfacher Widerhandlung gegen § 213 Abs. 1 i.V.m. § 184 Abs. 1 PBG und Art. 29 StGB in jenem Umfang daher zu Unrecht infolge Verjährung nach Art. 329 Abs. 1 lit. c und Abs. 4 StPO eingestellt.