Rechtsprechung Luzern
Instanz: Kantonsgericht Abteilung: 1. Abteilung Rechtsgebiet: Strafprozessrecht Entscheiddatum: 25.09.2014 Fallnummer: 2N 14 102 LGVE: 2014 I Nr. 9 Gesetzesartikel: Art. 422 StPO, Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 433 StPO. Leitsatz: Keine Auferlegung der Verfahrens-, Verteidigungs- und Parteikosten des Privatklägers dem Nachlass des Beschuldigten, sondern Überbindung der Verfahrenskosten und der notwendigen Entschädigung für die Verteidigung an den Staat sowie der Parteikosten des Privatklägers an diesen (Kostenrisiko; keine staatliche Ausfallgarantie). Rechtskraft: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Entscheid: Im Verlauf eines Strafuntersuchungsverfahrens, das gegen X eröffnet worden war, verstarb dieser im Mai 2014. Das Verfahren wurde gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. d der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) eingestellt. In der Einstellungsverfügung wurden die Kostenverlegung und -festsetzung vorgenommen. In der Beschwerde vor Kantonsgericht machte der Privatkläger geltend, er habe seine Parteikosten bei der gegebenen Situation nicht selber zu tragen, sondern der Staat habe ihm eine Parteientschädigung auszurichten. Aus den Erwägungen: 7. 7.1. Die Vorinstanz hat ausgeführt, dass der Privatkläger seine Parteikosten selber zu tragen habe. Die Kosten stellten weder vom Staat zu übernehmende Verfahrenskosten nach Art. 422 StPO dar, noch seien die Voraussetzungen für eine Entschädigung an den Privatkläger zu Lasten des Nachlasses des verstorbenen Beschuldigten gemäss Art. 433 StPO gegeben. Der Privatkläger macht geltend, der Staat habe ihm bei der gegebenen Konstellation (Tod des Beschuldigten während des Untersuchungsverfahrens) eine Parteientschädigung zu bezahlen. Die Staatsanwaltschaft entgegnet, das Kostenrisiko verbleibe beim Privatkläger. Der Staat habe ihm weder Parteikosten zu erstatten noch ein Ausfallrisiko zu tragen. 7.2. Stirbt die beschuldigte Person während des Strafverfahrens, so können die Verfahrenskosten ihrem Nachlass mangels einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage in der StPO nicht auferlegt werden. Fehlt es an einem anderen (privaten) kostenpflichtigen Verfahrensbeteiligten, hat der Staat die Kosten zu tragen. Zu den Kosten des Strafverfahrens zählen nicht nur die (amtlichen) Verfahrenskosten (Art. 422 StPO), sondern auch die (privaten) Aufwendungen für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO. Der Staat hat somit nicht nur die Verfahrenskosten gemäss Art. 422 StPO zu tragen, sondern auch dem Nachlass eine Entschädigung für die notwendigen Verteidigungskosten zu bezahlen (BGer-Urteil 6B_214/2013 vom 29.8.2013 E 2.4). Es ist somit davon auszugehen, dass dem Nachlass des verstorbenen Beschuldigten auch keine Entschädigung zu Gunsten des Privatklägers auferlegt werden kann, was der Privatkläger auch nicht geltend macht. 7.3. Ob der Staat beim Tod des Beschuldigten auch dem Privatkläger eine Entschädigung für Anwaltskosten zu bezahlen hat, ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt, was der Privatkläger anerkennt. Die Lehre postuliert die Verlegung der Verfahrenskosten nach Art. 422 StPO zu Lasten des Staats und nicht zu Lasten des Nachlasses (Domeisen, Basler Komm., Basel 2011, Art. 426 StPO N 11, Goldschmid/Maurer/Sollberger, kommentierte Textausgabe zur schweizerischen Strafprozessordnung, S. 416 zu Art. 419 StPO, Mark Pieth, Schweizerisches Strafprozessrecht, 2. Aufl. 2012, S. 246 und Niklaus Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl. 2013, N 1785). Riklin äussert sich ohne Begründung dahingehend, dass dies auch für Entschädigungen gelte (Riklin, Schweizerische Strafprozessordnung, Komm., Zürich 2010, Vorbemerkungen zur StPO Art. 416-428 N 4). Auf die Frage, ob auch der Privatkläger beim Versterben des Beschuldigten eine Entschädigung durch den Staat beanspruchen kann, wird indes nicht ausdrücklich eingegangen. 7.4. Der Entschädigungsanspruch des Privatklägers ist in Art. 433 StPO geregelt. Nach dieser Bestimmung hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn a) sie obsiegt; oder b) die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist. Der Anspruch richtet sich gegen die beschuldigte Person. Die Privatklägerschaft hat indes auch im Fall des Obsiegens keinen Anspruch auf eine Entschädigung durch den Staat (Riklin, a.a.O., Vorbemerkungen zur StPO Art. 429-436 N 1, Art. 433 StPO N 1). Der Staat ist somit nicht leistungspflichtig, auch nicht für Ausfälle, die dem Privatkläger durch unterbliebene Leistungen der beschuldigten Person entstehen (Schmid, Praxiskomm. Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2013, Art. 433 StPO N 2; Wehrenberg/Bernhard, Basler Komm., Basel 2011, Art. 433 StPO N 13 mit weiteren Hinweisen). Der Privatkläger, der im Straf- und/oder im Zivilpunkt am Verfahren mitwirkt, hat die Stellung und die Rechte einer Verfahrenspartei. Als Korrelat dazu trägt er ein Kostenrisiko. Nebst dem Risiko, Verfahrenskosten tragen und der beschuldigten Partei angemessene Entschädigung zahlen zu müssen, muss er auch damit rechnen, dass die eigenen Parteikosten zu seinen Lasten gehen. Dies ist dann der Fall, wenn die Voraussetzungen für eine Entschädigung zu Lasten des Beschuldigten nach Art. 433 StPO nicht gegeben sind. Eine staatliche Ausfallgarantie erhält er nicht. Er ist somit nicht besser gestellt als der Kläger, der seine Ansprüche im Zivilprozess geltend macht (Wehrenberg/Breitschmid, a.a.O., Art. 433 StPO N 13). Somit hat der Privatkläger auch im Falle des Versterbens des Beschuldigten während der Strafuntersuchung die eigenen Parteikosten selber zu tragen. Die Beschwerde ist somit insoweit abzuweisen, als der Privatkläger (ausserhalb der unentgeltlichen Rechtspflege) die Zusprache einer Parteientschädigung zu Lasten des Staats verlangt.