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Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 26.11.2013 2N 13 74 (2013 I Nr. 38)

November 26, 2013·Deutsch·Lucerne·Kantonsgericht 1. Abteilung·HTML·784 words·~4 min·5

Summary

Art. 115 StPO, Art. 301 StPO, Art. 393 ff. StPO; Art. 251 ff. StGB. Geschütztes Rechtsgut bei Urkundendelikten; Beschwerdelegitimation. | Strafprozessrecht

Full text

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Kantonsgericht Abteilung: 1. Abteilung Rechtsgebiet: Strafprozessrecht Entscheiddatum: 26.11.2013 Fallnummer: 2N 13 74 LGVE: 2013 I Nr. 38 Leitsatz: Art. 115 StPO, Art. 301 StPO, Art. 393 ff. StPO; Art. 251 ff. StGB. Geschütztes Rechtsgut bei Urkundendelikten; Beschwerdelegitimation. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Das Kantonsgericht verneinte die Beschwerdelegitimation und trat auf die Beschwerde gegen eine Teil-Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft nicht ein. Aus den Erwägungen: Gemäss Art. 301 Abs. 1 StPO ist jede Person berechtigt, Straftaten bei einer Strafverfolgungsbehörde schriftlich oder mündlich anzuzeigen. Die Strafanzeige ist die Erklärung einer Person gegenüber der zuständigen Behörde, es sei ein (Offizial-)Delikt begangen worden. Aus ihr soll hervorgehen, welcher Sachverhalt aufgrund welcher Informationen oder Erkenntnisse der Strafverfolgungsbehörde Anlass zu Ermittlungen geben soll. Gemäss Art. 301 Abs. 2 StPO teilt die Strafverfolgungsbehörde dem Anzeigeerstatter auf Anfrage mit, ob ein Strafverfahren eingeleitet wird und wie es erledigt wird. Im Übrigen stehen dem Anzeigeerstatter, der weder geschädigt noch Privatkläger ist, keine Verfahrensrechte zu (Art. 301 Abs. 3 StPO). Entsprechend ist der Anzeigeerstatter, sofern er nicht gleichzeitig geschädigt oder Privatkläger ist, grundsätzlich nicht zur Beschwerde gemäss Art. 393 ff. StPO legitimiert, auch nicht in Bezug auf Nichtanhandnahme- oder Einstellungsverfügungen (Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich 2011, N 293). Privatklägerschaft setzt Geschädigteneigenschaft gemäss Art. 115 Abs. 1 oder Abs. 2 StPO voraus. Das Geltendmachen von privatrechtlichen Ansprüchen, die aus der Straftat abgeleitet werden, im Strafverfahren (adhäsionsweise Zivilklage, Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO) steht nur der geschädigten Person zu. Als Geschädigter gilt gemäss Art. 115 Abs. 2 StPO auf jeden Fall, wer – bei Antragsdelikten – zur Stellung eines Strafantrags berechtigt ist. Bei Offizialdelikten hängt die Legitimation als Privatklägerschaft bezüglich eines Straftatbestands von der Geschädigteneigenschaft gemäss Art. 115 Abs. 1 StPO ab. Als Geschädigter gilt gemäss Art. 115 Abs. 1 StPO diejenige Person, welche durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist. Als Geschädigter ist anzusehen, wer Träger des Rechtsguts ist, das durch die fragliche Strafbestimmung vor Verletzung oder Gefährdung geschützt werden soll. Im Zusammenhang mit Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter wie Leib und Leben, Ehre oder das Vermögen schützen, gelten praxisgemäss nur diejenigen Personen als Geschädigte, die durch die darin umschriebenen Tatbestände in ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist. Werden durch Delikte, die allgemeine, öffentliche Interessen verletzen, private Interessen materieller oder ideeller Natur auch, aber bloss mittelbar beeinträchtigt, so ist der Betroffene nicht Geschädigter im Sinn von Art. 115 Abs. 1 StPO. Bei Strafnormen, die primär öffentliche Interessen schützen, gilt somit nur diejenige Person als geschädigt, deren private Interessen unmittelbar (mit-)beeinträchtigt werden. Ein bloss mittelbares oder faktisches Interesse genügt nicht (BGer-Urteil 1B_389/2012 vom 10.10.2012 E. 2.2, mit Hinweisen; Guidon, a.a.O., N 279; Lieber, in: Komm. zur Schweizerischen Strafprozessordnung [Hrsg. Donatsch/Hansjakob/Lieber], Zürich 2010, Art. 115 StPO N 1 f.; Mazzucchelli/Postizzi, Basler Komm., Basel 2011, Art. 115 StPO N 21 f., 25 f. und 28). Geschütztes Rechtsgut bei Urkundendelikten (Art. 251 - 255 StGB) ist das Vertrauen, welches im Rechtsverkehr einer Urkunde als einem Beweismittel entgegengebracht wird (BGE 137 IV 167 E. 2.3.1). Geschützt ist damit in erster Linie das Allgemeininteresse an der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs mit Urkunden und das öffentliche Vertrauen in den Urkundenbeweis. Daneben können auch private Geschäftsinteressen unmittelbar verletzt werden, falls die Urkundenfälschung auf die Benachteiligung einer bestimmten Person abzielt, insbesondere wenn sie gleichzeitig Bestandteil eines schädigenden Vermögensdelikts ist (Mazzucchelli/Postizzi, a.a.O., Art. 115 StPO N 73). Vorliegend sind keine Individualinteressen des Beschwerdeführers unmittelbar betroffen. Dies gilt einerseits sowohl für den Grundtatbestand der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 StGB (dessen Einstellung im Übrigen unangefochten blieb) und für die Fälschung von Ausweisen gemäss Art. 252 StGB als auch für die Erschleichung einer falschen Beurkundung gemäss Art. 253 StGB (der im Übrigen mittelbare Falschbeurkundung durch Beamte und Personen öffentlichen Glaubens erfasst und keine selbstständige Bedeutung hat; vgl. Trechsel/Erni, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskomm. [Hrsg. Trechsel/Pieth], 2. Aufl. 2013, Art. 253 StGB N 1). Dies gilt andererseits auch für den Gebrauch eines gefälschten ausländischen Ausweises (Art. 252 i.V.m. Art. 255 StGB). Dass der Beschwerdeführer diesbezüglich in seinen Individualinteressen unmittelbar betroffen und damit geschädigt wäre, wie dies im Sinn der zitierten Lehre und Rechtsprechung erforderlich wäre, wird von ihm denn auch weder behauptet noch dargetan. Vor diesem Hintergrund ist der Beschwerdeführer am 8. Juni 2006 betreffend Urkundendelikte gemäss Art. 252 ff. StGB zu Recht lediglich als Anzeigeerstatter aufgetreten. Daran ändern auch die Hinweise an die Staatsanwaltschaft gemäss Schreiben vom 1. Juni 2011 nichts. Als Anzeigesteller bzw. mangels Geschädigteneigenschaft ist der Beschwerdeführer nach dem Gesagten so oder anders nicht zur Beschwerde legitimiert. Dies gilt sowohl für die verfügte Einstellung der Strafuntersuchung betreffend Urkundendelikte als auch für den Fall, dass die Verfügung betreffend den nicht explizit erwähnten Tatbestand von Art. 253 StGB sinngemäss als Nichtanhandnahme zu qualifizieren wäre. Auf die Beschwerde kann diesbezüglich nicht eingetreten werden.

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