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Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 18.09.2013 2N 13 61 (2013 I Nr. 43)

September 18, 2013·Deutsch·Lucerne·Kantonsgericht 1. Abteilung·HTML·919 words·~5 min·5

Summary

Mass an Aufmerksamkeit, das vom Fahrzeugführer verlangt werden kann. | Art. 31 Abs. 1 SVG; Art. 3 Abs. 1 VRV. | Strassenverkehrsrecht

Full text

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Kantonsgericht Abteilung: 1. Abteilung Rechtsgebiet: Strassenverkehrsrecht Entscheiddatum: 18.09.2013 Fallnummer: 2N 13 61 LGVE: 2013 I Nr. 43 Gesetzesartikel: Art. 31 Abs. 1 SVG; Art. 3 Abs. 1 VRV. Leitsatz: Mass an Aufmerksamkeit, das vom Fahrzeugführer verlangt werden kann. Rechtskraft: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Das Bundesgericht ist auf die dagegen erhobene Beschwerde in Strafsachen am19. Februar 2014 mangels Legitimation nicht eingetreten (6B_1059/2013). Entscheid: Am 24. Juni 2011 ereignete sich auf der Obergrundstrasse zwischen Pilatusplatz und Hirschengraben ein Verkehrsunfall: A überquerte, ohne sich auf einem Fussgängerstreifen zu befinden, die dreispurige Obergrundstrasse vom Hallwilerweg her kommend in Richtung der Liegenschaft Obergrundstrasse 1, vor der sich eine Bushaltestelle befindet, die von der VBL-Buslinie 12 bedient wird. Der mit seinem Personenwagen auf der mittleren Fahrspur herannahende B sah A auf der linken Fahrspur und bremste ab, damit dieser den mittleren Fahrstreifen überqueren konnte. A schickte sich an, sogleich auch die rechte Fahrspur zu überqueren. Gleichzeitig näherte sich dort der vom Beschuldigten gelenkte Motorbus der Buslinie 12. Obwohl der Beschuldigte, nachdem er den die Strasse querenden Fussgänger bemerkt hatte, unmittelbar ein Bremsmanöver einleitete, kam es dennoch zur Kollision. A wurde auf die mittlere Fahrspur geschleudert, wo er verletzt liegen blieb. In der Folge wurde er ins Kantonsspital Luzern verbracht, wo er am 25. Juni 2011 infolge des beim Unfall erlittenen schweren Schädel-Hirn-Traumas verstarb. Aus den Erwägungen: 5.2.3. Das Mass an Aufmerksamkeit, das vom Fahrzeugführer verlangt wird, richtet sich nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung und herrschender Lehre nach den gesamten Umständen, namentlich der Verkehrsdichte, den örtlichen Verhältnissen, der Zeit, der Sicht und den voraussehbaren Gefahrenquellen. Wenn der Fahrzeuglenker sein Augenmerk im Wesentlichen auf bestimmte Stellen zu richten hat, kann ihm für andere eine geringere Aufmerksamkeit zugebilligt werden (BGE 127 IV 34 E. 3c/bb; 122 IV 225 E. 2b; BGer-Urteile 1C_425/2012 vom 17.12.2012 E. 3.2; 6B_250/2012 vom 1.11.2012 E. 3.2.2; Giger, Komm. Strassenverkehrsgesetz, 7. Aufl., Art. 31 SVG N 9). Der Automobilist hat seine Aufmerksamkeit nämlich in erster Linie auf die zu erwartenden Gefahren zu richten und daneben nur sekundär auf ungewöhnliche, abwegige und krass verkehrsregelwidrige Verhaltensweisen anderer Verkehrsteilnehmer. Es ist nicht zulässig, daraus, dass rückblickend gesehen bei optimalem Verhalten möglicherweise der Fehler eines anderen Verkehrsteilnehmers früher hätte erkannt werden können, auf eine Sorgfaltswidrigkeit zu schliessen. Man kann nicht verlangen, dass im Strassenverkehr jedermann zu jeder Zeit ein Höchstmass an Aufmerksamkeit und Umsicht aufbringt (BGE 127 IV 34 E. 3c/bb; 122 IV 225 E. 2c; Giger, a.a.O., Art. 31 SVG N 9). 5.2.4. Am 24. Juni 2011 um etwa 16.45 Uhr steuerte der Beschuldigte den ihm anvertrauten VBL-Bus der Linie 12 vom Bahnhof in Richtung Pilatusplatz, wo er nach rechts in die Obergrundstrasse einbog. Es herrschte bereits reger, aber noch nicht stockender Feierabendverkehr. Der Beschuldigte fuhr mit seinem Fahrzeug auf der rechten der drei Fahrspuren der Obergrundstrasse und befand sich unmittelbar vor dem Unfall gerade im Begriff, den näher beim Hirschengraben befindlichen Abschnitt der Bushaltestelle "Pilatusplatz" anzusteuern. Dabei musste er einerseits darauf achten, mit dem abstehenden Rückspiegel seines Motorbusses nicht die zum Teil sehr nahe am Strassenrand auf den Bus wartenden Personen zu erfassen und zu verletzen oder die in einem Bereich direkt an die Strasse angrenzende Hauswand zu touchieren; andererseits hatte er seine Aufmerksamkeit auch auf allenfalls von der mittleren in die rechte Fahrbahn einspurende Fahrzeuge zu lenken. Angesichts dieser Umstände ist zweifelsohne davon auszugehen, dass der Beschuldigte sein Hauptaugenmerk zwingend auf die Bereiche rechts von und vor seinem Fahrzeug zu richten hatte, wohingegen er dem Abschnitt auf der linken Fahrzeugseite nur sekundäre Beachtung schenken konnte und musste, da er vernünftigerweise nicht damit rechnen musste, dass ein auf der mittleren oder linken Fahrspur fahrendes Auto seitlich in seinen Bus hineinfahren würde. Der Oberstaatsanwaltschaft ist daher zuzustimmen, wenn sie ausführt, dass es nicht nur die an die Aufmerksamkeit eines Buschauffeurs gestellten Anforderungen überstrapazieren würde, wollte man von ihm verlangen, dass er sein Augenmerk ständig auf sämtliche nur denkbaren Gefahrenquellen zu lenken habe, sondern dass dieses Postulat zugleich die Sicherheit der am Fahrbahnrand wartenden Buspassagiere und der den Bus überholenden und die Spur wechselnden Verkehrsteilnehmer erheblich verschlechtern würde. Die Forderung der Privatklägerin, wonach jeder Fahrzeuglenker mit jeder nur erdenklichen Gefahr rechnen müsse und seine gesamte Aufmerksamkeit dementsprechend ständig auf sämtliche auch nur entfernt möglichen Gefahrenquellen zu lenken und sich auf jedes irgendwie geartete Fehlverhalten anderer Verkehrsteilnehmer einzustellen habe, würde das Führen eines Motorfahrzeugs und insbesondere eines Linienbusses nahezu verunmöglichen. Im Übrigen belegt der Umstand, dass der Beschuldigte bereits vor dem Gebäude der Mobiliarversicherung einen Blick nach links geworfen hat, ohne A zu diesem Zeitpunkt bereits zu erblicken, und dass er diesen kurz vor dem Aufprall dennoch gesehen und umgehend ein Bremsmanöver eingeleitet hat, gerade, dass er auch der linken Busseite wiederholt eine gewisse – wenngleich sekundäre – Aufmerksamkeit schenkte. Entgegen den Vorbringen der Privatklägerin ist mit der Oberstaatsanwaltschaft sodann festzuhalten, dass es keineswegs einer Tatsache entspricht, dass regelmässig zahlreiche Personen die Obergrundstrasse ausserhalb der beiden Fussgängerstreifen am Pilatusplatz und auf Höhe des Hirschengrabens überqueren. Dagegen spricht nicht nur die räumliche Nähe der beiden erwähnten Fussgängerstreifen, die einen Abstand von nur wenig mehr als 100 m aufweisen, sondern das insbesondere zu Hauptverkehrszeiten sehr hohe Verkehrsaufkommen auf dieser dreispurigen Strecke. Soweit die Privatklägerin aus dieser angeblichen Tatsache eine allgemeine Pflicht von Fahrzeugführern im Allgemeinen und Buschauffeuren im Besonderen ableiten möchte, besondere Aufmerksamkeit betreffend verkehrswidrig die Fahrbahn querende Fussgänger aufzuwenden, geht ihre Argumentation fehl. Der Vorwurf der mangelnden Aufmerksamkeit im Sinn von Art. 31 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) i.V.m. Art. 3 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung (VRV; SR 741.11) im Strassenverkehr an die Adresse des Beschuldigten erweist sich nach dem Gesagten unter diesem Gesichtspunkt als nicht haltbar.

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