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Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 10.01.2014 2N 13 115 (2014 I Nr. 1)

January 10, 2014·Deutsch·Lucerne·Kantonsgericht 1. Abteilung·HTML·1,247 words·~6 min·6

Summary

Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung ist grundsätzlich im Endentscheid festzusetzen. Es besteht kein Anspruch auf Akontozahlungen. | Art. 135 StPO, Art. 421 StPO; § 2 JusKV, § 15 Abs. 1 lit. b JusKV, § 22 Abs. 2 JusKV, § 32 Abs. 2 JusKV. | Strafprozessrecht

Full text

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Kantonsgericht Abteilung: 1. Abteilung Rechtsgebiet: Strafprozessrecht Entscheiddatum: 10.01.2014 Fallnummer: 2N 13 115 LGVE: 2014 I Nr. 1 Gesetzesartikel: Art. 135 StPO, Art. 421 StPO; § 2 JusKV, § 15 Abs. 1 lit. b JusKV, § 22 Abs. 2 JusKV, § 32 Abs. 2 JusKV. Leitsatz: Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung ist grundsätzlich im Endentscheid festzusetzen. Es besteht kein Anspruch auf Akontozahlungen. Rechtskraft: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Entscheid: Aus den Erwägungen: 3.3. Grundsätzlich legt die Strafbehörde die Kostenfolgen im Endentscheid fest (Art. 421 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Auch über Entschädigungen und Genugtuungen ist grundsätzlich im Endentscheid (Nichtanhandnahme- oder Einstellungsverfügung, Strafurteil, Strafbefehl) zu entscheiden (Schmid, Praxiskomm. Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2013, Art. 421 StPO N 2). In Übereinstimmung damit erfolgt nach ausdrücklicher gesetzlicher Vorgabe auch die Festlegung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung erst am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht (Art. 135 Abs. 2 StPO). Die Zusprechung einer Akontozahlung ist eine rein vorläufige, Billigkeitsüberlegungen entspringende Massnahme, die weder auf Bundesebene noch kantonal gesetzlich geregelt ist. Aus dem vom damaligen Obergericht am 18. Juli 2012 genehmigten Merkblatt der Staatsanwaltschaft über die "Entschädigung der amtlichen Verteidigung im Vorverfahren" vom 3. Juli 2012 ist ersichtlich, dass eine Zahlung der Staatsanwaltschaft an die Verteidigung eine Akontozahlung darstellt, wenn ein Gerichtsverfahren folgt und es deshalb dem Gericht obliegt, die Kostennote definitiv festzusetzen (Ziff. 5). Im Kanton Luzern besteht vor diesem Hintergrund vor Abschluss des Untersuchungsverfahrens kein Anspruch des amtlichen Verteidigers auf eine Honorarzahlung im Sinn einer "Zwischenabrechnung". Es besteht vor diesem Zeitpunkt auch kein Anspruch auf eine Akontozahlung, respektive auf eine Akontozahlung in einer bestimmten Höhe. Weder das Bundesrecht noch das kantonale Recht räumen dem amtlichen Verteidiger einen gesetzlichen Anspruch auf Leistung einer Akontozahlung ein. Eine Ausnahme würde sich allenfalls dann rechtfertigen, wenn ohne Ausrichtung einer Akontozahlung die Wirksamkeit der amtlichen Verteidigung nachgerade in Frage gestellt wäre (BGer-Urteil 1P.302/2006 vom 20.7.2006 E. 2.3; CAN 2012 Nr. 58 E. 3.2; Lieber, in: Komm. zur Schweizerischen Strafprozessordnung [Hrsg. Donatsch/Hansjakob/Lieber], Zürich 2010, Art. 135 StPO N 11 mit Hinweisen; vgl. auch BStGer-Urteil BB.2006.2 vom 24.4.2006 E. 1.3 f.). Zahlungen der Staatsanwaltschaft an den amtlichen Verteidiger vor Abschluss des Verfahrens im Sinn von Akontozahlungen sind aber grundsätzlich möglich. Sie liegen in ihrem Ermessen, haben bloss vorläufigen Charakter und sind weder im Grundsatz noch in ihrer Höhe anfechtbar. Voraussetzung ist allerdings, dass die Staatsanwaltschaft dies auch so zum Ausdruck bringt, d.h. solche Zahlungen ausdrücklich als Akontozahlungen deklariert und nicht den Anschein erweckt, es werde über Teilleistungen bereits definitiv abgerechnet bzw. es würden entsprechende Teilentschädigungen definitiv festgesetzt. 3.4. Vorliegend hat die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer nach dem Wechsel der Zuständigkeit ihrer Abteilungen und nach seiner rückwirkend erfolgten Einsetzung als a.o. amtlicher Verteidiger die Möglichkeit eingeräumt, eine "Zwischenabrechnung" einzureichen. In ihrer Verfügung vom 18. Oktober 2013 hat sie zwar auf Art. 421 StPO und den dort statuierten Grundsatz hingewiesen, ist davon aber abgewichen. Sie hat die vom Beschwerdeführer eingereichte Kostennote für dessen Bemühungen für den Zeitraum 22. Mai 2013 bis 24. September 2013 gekürzt und die Entschädigung auf Fr. 3'323.50 zuzüglich Spesen festgesetzt. Dass es sich dabei nur um eine Akontozahlung gehandelt hätte oder hätte handeln sollen, ergibt sich aus der Verfügung nicht. Vielmehr lassen Begründung und Rechtsmittelbelehrung darauf schliessen, dass die Staatsanwaltschaft bewusst von der Regelung von Art. 421 Abs. 1 bzw. Art. 135 Abs. 2 StPO abweichen und der Festsetzung der Entschädigung für den besagten Zeitraum einen definitiven Charakter geben wollte. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Erläuterungen der Staatsanwaltschaft vom 23. Oktober 2013 betreffend Kürzung der Honorarnote. 3.5. Gemäss Art. 421 Abs. 2 lit. a-c StPO, der auch für Entschädigungen und Genugtuungen gilt, kann die Strafbehörde den Kostenentscheid vorwegnehmen in Zwischenentscheiden (z.B. über Ausstandsbegehren, Zeugnisverweigerungsrechte, Entsiegelungen, d.h. wo die Parteien des Zwischenentscheids nicht jene des Endentscheids sind), Entscheiden über die teilweise Einstellung des Verfahrens oder im Rechtsmittelverfahren gegen Zwischen- und Einstellungsentscheide (Art. 421 StPO; Schmid, a.a.O., Art. 421 StPO N 5-7). Der Wechsel der Zuständigkeit von einer Abteilung der Staatsanwaltschaft auf eine andere lässt sich nicht unter Art. 421 Abs. 2 StPO subsumieren. Damit war auch keine partielle Verfahrenserledigung verbunden, die allenfalls einen Teil-Kostenentscheid rechtfertigen könnte. In einem solchen Fall hätte die Festsetzung der Entschädigung für bisherigen Aufwand im Übrigen von der abtretenden und nicht von der übernehmenden Behörde zu erfolgen (vgl. BGer-Urteil 1B_38/2013 vom 18.6.2013 E. 3 betreffend zuständigkeitshalber erfolgte Abtretung eines Strafverfahrens von einem Kanton an einen anderen). Auch ein Wechsel des amtlichen Verteidigers, wie er allenfalls eine "Zwischenabrechnung" rechtfertigen könnte, fand vorliegend nicht statt. 3.6. Sinn und Zweck der Regelung von Art. 421 Abs. 1 und Art. 135 Abs. 2 StPO ist die Festsetzung einer angemessenen Vergütung der amtlichen Verteidigung. Letztere wird nach dem Anwaltstarif desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wird (Art. 135 Abs. 1 StPO). Im Kanton Luzern berechnet sich das Anwaltshonorar in Strafsachen nach einem Gebührenrahmen. Dieser liegt für ein Vorverfahren mit Untersuchungshandlungen zwischen 75 und 150 Prozent der Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- bis Fr. 10'000.-- (§ 32 Abs. 2 und § 15 Abs. 1 lit. b der Verordnung über die Kosten in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren [JusKV; SRL Nr. 265]), vorliegend mithin zwischen Fr. 150.-- und Fr. 15'000.--. Innerhalb dieses Rahmens bemisst sich die Gebühr nach Umfang, Bedeutung und Schwierigkeit der Streitsache, nach der Art der Vertretung sowie nach dem sachlich gebotenen Zeitaufwand für die Verfahrensführung (§ 2 Abs. 1 JusKV). Bei besonderen Umständen kann die Gebühr der berufsmässigen Vertretung ohne Bindung an den vorgegebenen Rahmen erhöht werden, insbesondere bei ausserordentlichem Umfang, grosser Bedeutung oder besonderer Schwierigkeit der Streitsache, bei Mitbeurteilung von Zivilforderungen im Strafverfahren oder wenn die Prozessführung einen ausserordentlichen Zeitaufwand erfordert (§ 2 Abs. 2 JusKV). Das Honorar des amtlichen Verteidigers beträgt 85 % der Gebühr. Sofern die beschuldigte Person keine Kosten trägt, beträgt das Honorar 100 % (§ 22 Abs. 2 JusKV). Ob die beschuldigte Person Kosten zu tragen hat, welche Vergütung innerhalb des Gebühren-rahmens als angemessen zu betrachten ist und namentlich auch, ob besondere Umstände vorliegen, die eine Erhöhung der Gebühr über diesen Rahmen hinaus rechtfertigen, kann in aller Regel erst am Ende des Verfahrens beurteilt werden. Dies gilt auch vorliegend. Das Untersuchungsverfahren befindet sich unbestrittenermassen erst in einem Anfangsstadium. 3.7. Zusammenfassend ist das Ausrichten einer Akontozahlung vor dem Ende des Verfahrens möglich. Nicht ausgeschlossen ist auch, dass die Staatsanwaltschaft zur Festlegung der Höhe einer allfälligen Akontozahlung vom amtlichen Verteidiger eine Aufstellung seines bisherigen Aufwands verlangt. Durchaus zulässig ist es auch, bei der Festlegung der Höhe einer Akontozahlung nicht auf eine solche Aufstellung abzustellen und die Gründe dafür zu erläutern. Nicht sachgerecht ist demgegenüber die definitive Festsetzung einer Teil-Entschädigung vor dem Ende des Verfahrens, wenn eine solche nicht durch eine partielle Verfahrenserledigung oder einen Mandatswechsel geboten ist. Vorliegend ist davon auszugehen, dass die von der Staatsanwaltschaft festgesetzte Entschädigung des Beschwerdeführers für dessen Bemühungen im Zeitraum 22. Mai 2013 bis 24. September 2013 nicht den Charakter einer Akontozahlung hatte, sondern dass ihr definitiver Charakter zukommen sollte. Damit hat die Staatsanwaltschaft Art. 135 und Art. 421 StPO unrichtig angewandt. Die Verfügung vom 18. Oktober 2013 ist deshalb aufzuheben. Nicht entsprochen werden kann hingegen dem Antrag des Beschwerdeführers auf Rückweisung der Sache an die Staatsanwaltschaft zwecks Neufestsetzung der Entschädigung. Wie dargelegt, ist diesbezüglich zum heutigen Zeitpunkt gerade nichts festzusetzen. Nicht entsprochen werden kann sodann dem Eventualantrag des Beschwerdeführers auf Leistung einer Akontozahlung von Fr. 5'000.--. Wie dargelegt, liegt das Ausrichten einer Akontozahlung in grundsätzlicher und masslicher Hinsicht im alleinigen Ermessen der Staatsanwaltschaft. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren kann das Gericht weder dem Beschwerdeführer eine Akontozahlung zusprechen noch die Staatsanwaltschaft zur Leistung einer Akontozahlung an den Beschwerdeführer verpflichten.

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