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Luzern Justiz- und Sicherheitsdepartement 04.10.2013 JSD 2013 3 (2013 VI Nr. 3)

October 4, 2013·Deutsch·Lucerne·Justiz- und Sicherheitsdepartement·HTML·146 words·~1 min·6

Summary

Personen mit einer Niederlassungsbewilligung haben Anspruch auf Kantonswechsel, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 63 AuG vorliegen und, falls ein Widerrufsgrund besteht, die Wegweisung aus der Schweiz nach den gesamten Umständen nicht als verhältnismässig erscheint. Handelt es sich bei diesen Personen um anerkannte Flüchtlinge, kann ihr Gesuch um Kantonswechsel nur abgelehnt werden, wenn zusätzlich ein Ausweisungsgrund nach Art. 65 AsylG vorliegt, weil sich die Wegweisung aus der Schweiz erst dann als verhältnismässig erweist. Ein solcher Ausweisungsgrund liegt vor, wenn Flüchtlinge die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz gefährden oder die öffentliche Ordnung in schwerwiegender Weise verletzt haben. Sozialhilfeabhängigkeit, selbst wenn sie fortgesetzt und erheblich ist, vermag somit in einem solchen Fall keine Abweisung eines Gesuchs um Kantonswechsel zu begründen. | Art. 37 Abs. 3 AuG, Art. 65 AsylG | Ausländerrecht

Full text

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Justiz- und Sicherheitsdepartement Abteilung: - Rechtsgebiet: Ausländerrecht Entscheiddatum: 04.10.2013 Fallnummer: JSD 2013 3 LGVE: 2013 VI Nr. 3 Gesetzesartikel: Art. 37 Abs. 3 AuG, Art. 65 AsylG Leitsatz: Personen mit einer Niederlassungsbewilligung haben Anspruch auf Kantonswechsel, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 63 AuG vorliegen und, falls ein Widerrufsgrund besteht, die Wegweisung aus der Schweiz nach den gesamten Umständen nicht als verhältnismässig erscheint. Handelt es sich bei diesen Personen um anerkannte Flüchtlinge, kann ihr Gesuch um Kantonswechsel nur abgelehnt werden, wenn zusätzlich ein Ausweisungsgrund nach Art. 65 AsylG vorliegt, weil sich die Wegweisung aus der Schweiz erst dann als verhältnismässig erweist. Ein solcher Ausweisungsgrund liegt vor, wenn Flüchtlinge die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz gefährden oder die öffentliche Ordnung in schwerwiegender Weise verletzt haben. Sozialhilfeabhängigkeit, selbst wenn sie fortgesetzt und erheblich ist, vermag somit in einem solchen Fall keine Abweisung eines Gesuchs um Kantonswechsel zu begründen. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid:

JSD 2013 3 — Luzern Justiz- und Sicherheitsdepartement 04.10.2013 JSD 2013 3 (2013 VI Nr. 3) — Swissrulings