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Luzern Erstinstanzliche Gerichte 16.03.2009 22 08 7

March 16, 2009·Deutsch·Lucerne·Erstinstanzliche Gerichte·HTML·6,112 words·~31 min·4

Summary

Abgrenzung "ne bis in idem", Verfahrensrechte nach Opferhilfegesetz, Verhältnis zur Strafprozessordnung. | Strafprozessrecht

Full text

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Erstinstanzliche Gerichte Abteilung: Amtsgericht Luzern-Land II. Abteilung Rechtsgebiet: Strafprozessrecht Entscheiddatum: 16.03.2009 Fallnummer: 22 08 7 LGVE: Leitsatz: Abgrenzung "ne bis in idem", Verfahrensrechte nach Opferhilfegesetz, Verhältnis zur Strafprozessordnung. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: 22 08 7 EST02

Amtsgericht Luzern-Land Abteilung II Präsident Trüeb, Amtsrichter Morger, Amtsrichterin Unternährer Meier, Gerichtsschreiber Rüegg

Entscheid vom 16. März 2009

Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Zentralstrasse 28, 6002 Luzern, Anklägerin

gegen

X, ..., verteidigt durch Rechtsanwalt ,

Angeklagter

betreffend einfache Körperverletzung

Privatkläger mit Zivilforderung: Y, ..., vertreten durch Rechtsanwalt

Erwägungen

1. Am 23.6.2007 um ca. 01.50 Uhr kam es in R vor der "A-Bar" zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen mehreren Personen. Der Privatkläger wirft dem Angeklagten zusammengefasst vor, Letzterer habe ihm ein respektive zwei Faustschläge ins Gesicht verpasst, so dass er zu Boden gefallen sei. Als er bewusstlos am Boden gewesen sei, hätten der Angeklagte und Z mit ihren Füssen und Fäusten weiter auf ihn eingeschlagen. Ausserdem habe der Angeklagte mit einer Holzlatte auf den Privatkläger eingeschlagen (RA, amtl. Bel. 1; UA, Fasz. 2, Dep. 48, 54 und 56; Fasz. 3, Beil. 1; Fasz. 3, Beil. 5, Ziff. 9 und 12).

Der Privatkläger hat bei dieser Auseinandersetzung eine Orbitaboden-Fraktur links sowie eine Kontusio bulbi erlitten. Die Verletzungen mussten am 25.6.2007 operativ behandelt werden. Der Privatkläger war vom 23.6. bis 2.7.2007 zu 100 % arbeitsunfähig (UA, Fasz. 3, Beil. 9 und 20).

2. Der Privatkläger hat am 30.6.2007 Strafantrag wegen Körperverletzung gestellt und eine Zivilforderung in noch unbekannter Höhe geltend gemacht (UA, Fasz. 3, Beil. 2).

3. Mit Strafverfügung vom 23.6.2008 sprach der Amtsstatthalter den Angeklagten der Tätlichkeiten und der Trunkenheit schuldig, begangen am Samstag, 23.6. 2007, um ca. 01.50 Uhr in R an der B......strasse 30, und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 500.00. Der Angeklagte erklärte gleichentags Verzicht auf eine Einsprache gegen die Strafverfügung (UA, Fasz. 1).

4. Mit separatem Entscheid vom 23.6.2008 stellte der Amtsstatthalter die Strafuntersuchung gegen den Angeklagten wegen einfacher Körperverletzung ein. Begründend führte er im Wesentlichen aus, die Ermittlungen hätten zu klären vermögen, dass im Verlaufe der Auseinandersetzung der Angeklagte, Z (separates Verfahren) und eventuell weitere Personen gegen den Privatkläger tätlich geworden sein dürften. Bei den beim Privatkläger diagnostizierten Verletzungen handle es sich um Verletzungen im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB. Es habe geklärt werden können, dass der Angeklagte im Verlaufe der fraglichen Auseinandersetzung gegen den Privatkläger Tätlichkeiten verübt habe. Ausser den verübten Tätlichkeiten, deren unklare Verletzungsfolge eine einfache Körperverletzung nicht würden zu erstellen vermögen, sei nicht bewiesen, dass der Angeklagte zum Nachteil des Privatklägers noch weitere Tätlichkeiten begangen habe, zumal weitere am Tatort anwesende Personen ebenfalls in die Schlägerei hätten verwickelt gewesen sein können. Im Untersuchungsverfahren habe weiter geklärt werden können, dass auch Z gegen den Privatkläger tätlich geworden sei. Diesbezüglich werde im Strafverfahren gegen Z (ASL 07 18408 11) näher eingegangen. Bei der gegebenen Akten- und Beweislage müsse das Strafverfahren gegen den Angeklagten wegen einfacher Körperverletzung eingestellt werden (§ 125 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern visierte am 1.7.2008 die Einstellung (UA, Fasz. 1).

Am 14.7.2008 erhob der Privatkläger Rekurs gegen den Einstellungsentscheid des Amtsstatthalters vom 23.6.2008 und beantragte die Aufhebung des Entscheids sowie die Überweisung des Angeklagten an das zuständige Gericht (RA, amtl. Bel. 1).

Mit Entscheid vom 21.10.2008 hiess der Staatsanwalt des Kantons Luzern den Rekurs des Privatklägers gut und überwies die Strafsache dem Amtsgericht Luzern-Land zur Beurteilung wegen einfacher Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB) sowie wegen versuchter einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), eventuell wegen versuchter einfacher Köperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB). Der Staatsanwalt des Kantons Luzern führte begründend im Wesentlichen aus, im vorliegenden Verfahren würden Freispruch oder Verurteilung des Angeklagten wesentlich von einer Würdigung der Sachlage bzw. der Aussagen der Beteiligten sowie der Tatzeugen abhängen. Dabei würden sich vor allem Beweiswürdigungsfragen stellen. Das Amtsgericht habe vorab die Frage zu beurteilen, ob der Angeklagte dem Privatkläger jenen Faustschlag ins Gesicht verpasst habe, der zur Verletzung geführt habe. Die "Attacken" mit Füssen und Fäusten auf den am Boden liegenden Privatkläger seien bereits durch die Verurteilung wegen Tätlichkeiten abgeurteilt worden. Dass aufgrund dieses Vorgehens darüber hinaus Körperverletzungen im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB entstanden seien, sei aber nicht nachgewiesen und lasse sich auch nicht nachweisen. Hingegen sei der Angriff mit der Holzlatte geeignet gewesen, zumindest eine einfache Körperverletzung herbeizuführen, was der Angeklagte auch beabsichtigt oder zumindest in Kauf genommen habe. Diesbezüglich könne jedenfalls dem Gericht eine umfassende Beweiswürdigung nicht vorenthalten werden (UA, Fasz. 1).

5. Bevor das Amtsgericht Luzern-Land die ihm mit Rekursentscheid vom 21.10.2008 überwiesene Strafsache materiell beurteilen kann, ist von Amtes wegen zu prüfen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (BGE 116 IV 81). Die Doktrin unterscheidet dabei positive und negative Prozessvoraussetzungen. Zu den Letzteren gehört u.a. das Prozesshindernis der bereits abgeurteilten Sache (Verbot der Doppelverfolgung oder Grundsatz "ne bis in idem"; vgl. Robert Hauser/Erhard Schweri/Karl Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., § 41 Rz 4 ff.; Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 4. Aufl., §§ 33 f.).

Vorliegend ist der Angeklagte mit Strafverfügung vom 23.6.2008 der Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 1 StGB) und der Trunkenheit (Art. 19 Abs. 1 UeStG; SRL Nr. 300) schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 500.00 bestraft worden. Beide Tatbestände sind mit Busse bedroht und stellen somit Übertretungen im Sinne von Art. 103 StGB dar. Mit Verzicht auf die Einsprache durch den Angeklagten ist die Strafverfügung vom 23.6.2008 gemäss § 133bis Abs. 2 lit. a StPO zum rechtskräftigen Urteil geworden. Damit ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob einer materiellen Beurteilung der mit Rekursentscheid des Staatsanwaltes vom 21.10.2008 überwiesenen Strafsache durch das angerufene Gericht das Prozesshindernis der abgeurteilten Sache respektive der Grundsatz "ne bis in idem" entgegensteht oder nicht.

6. Der Grundsatz "ne bis in idem" besagt, dass ein Beschuldigter nicht wegen der selben Tat mehrmals verfolgt und bestraft werden darf (vgl. Art. 4 des Protokolles Nr. 7 zur EMRK vom 22. November 1984 [SR 0.101.07]; Art. 14 Abs. 7 IPBPR [SR 0.103.2]; Urteil des Bundesgerichts 6B_160/2008 vom 9.7.2008 E. 5.2; BGE 128 II 355 E. 5; 125 II 402 E. 1b; 120 IV 10 E. 2b; 116 IV 262 E. 3a; vgl. auch § 2 StPO). Voraussetzung für diese Sperrwirkung ist die Identität von Täter und Tat (Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 84 N 16 ff.; zur Identität der Tat vgl. im Einzelnen Jürg-Beat Ackermann/Stefan Ebensperger, Der EMRK-Grundsatz "ne bis in idem" - Identität der Tat oder Identität der Strafnorm?, in: AJP 1999 823 S. 833 ff; Jürg-Beat Ackermann, Art. 6 EMRK und Art. 4 des 7. Zusatzprotokolls; insb. die Garantie "ne bis in idem", in: Daniel Thürer [Hrsg.], EMRK: Neuere Entwicklungen, Zürich 2005, S. 42 ff.). Die Anwendung des Prinzips setzt mithin voraus, dass sich das Verfahren gegen die gleiche Person richtet und dass die ihr vorgeworfene strafbare Handlung bereits Gegenstand des ersten Verfahrens gebildet hat. Das Verbot der Doppelbestrafung greift nur ein, wenn dem Richter im ersten Prozess die rechtliche Möglichkeit zugestanden hat, den Sachverhalt unter allen tatbestandsmässigen Gesichtspunkten zu würdigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_160/2008 vom 9.7.2008 E. 5.2; BGE 122 I 257 E. 3; 119 Ib 311 E. 3c mit Hinweisen).

7. Die Identität der Person ist vorliegend offensichtlich gegeben. In Lehre und Rechtsprechung nach wie vor kontrovers beurteilt wird die Frage, wann Identität der Tat gegeben ist. Identität wird nämlich - vereinfacht ausgedrückt - nach der einen Ansicht angenommen, wenn die zu beurteilenden Lebenssachverhalte gleich sind (einfache Identität), oder nach der anderen Ansicht, wenn zusätzlich auch die angewendeten Normen identisch sind (doppelte Identität). Das Bundesgericht tendiert eher in Richtung doppelte Identität (Ackermann / Ebensperger, a.a.O., S. 824 und 833 f. mit Verweis auf BGE 122 I 257, 266; BGE 118 IV 269, 274; BGE 112 II 79, 83 ff.; BGE 115 Ib 152, 156 f. sowie mit weiteren Literaturhinweisen). Im Urteil 6B_160/2008 vom 9.7.2008 brauchte sich das Bundesgericht mit dieser Streitfrage nicht auseinander zu setzen, da es in Erwägung 5.3 festgestellt hatte, dass im dort zu beurteilenden Fall auch die Identität der Norm gegeben war Im vorliegenden Entscheid kann die Frage ebenfalls offen gelassen werden, da - wie noch zu zeigen ist - auch in casu das Erfordernis der Identität der Norm erfüllt ist.

7.1 Die Eruierung des der Strafverfügung vom 23.6.2008 als Grundlage dienenden Lebenssachverhalts wird dadurch erschwert, dass die Strafverfügung entgegen der Vorschrift von § 132 Ziff. 2 StPO keine Darstellung des Sachverhaltes enthält, sondern sich mit der Formulierung "begangen ¿ am Samstag, 23.6.2007, ca. 01.50 Uhr in R, B......strasse 30" begnügt. In Ziffer 4 der Strafverfügung wird aber festgehalten, dass das Strafverfahren gegen den Angeklagten wegen einfacher Körperverletzung mittels separatem Entscheid eingestellt werde (UA, Fasz. 1). Damit stellt die Strafverfügung vom 23.6.2008 einen direkten Zusammenhang zum gleichentags erlassenen Einstellungsentscheid betreffend einfache Körperverletzung her, wodurch es zulässig ist, den der Strafverfügung vom 23.6. 2008 zugrunde liegenden Lebenssachverhalt aus den Erwägungen im Einstellungsentscheid vom 23.6.2008 herzuleiten. In diesem Entscheid nimmt der Amtsstatthalter explizit Bezug auf die "umfangreichen polizeilichen Ermittlungen" (UA, Fasz. 3, Beil. 1 ff.) und auf die "umfassenden Untersuchungshandlungen" (UA, Fasz. 2, Dep. 1-170) und führt sodann aus, es habe geklärt werden können, dass der Angeklagte im Verlaufe der fraglichen Auseinandersetzung gegen den Privatkläger Tätlichkeiten verübt und Ersterer denn auch im Strafverfügungsverfahren eine Busse von Fr. 500.00 akzeptiert habe (UA, Fasz. 1). In den im Einstellungsentscheid erwähnten polizeilichen Ermittlungen und Einvernahmeprotokollen werden sowohl die Faustschläge zu Beginn der Auseinandersetzung (siehe UA, Fasz. 2, Dep. 70, 71, 72, 100 und 112; Fasz. 3, Beil. 1 S. 6 f., Beil. 5 S. 3 f. und Beil. 6 S. 2) als auch das anschliessende Schlagen und Treten auf den am Boden liegenden Privatkläger (UA, Fasz. 2, Dep. 8, 100, 127, 148, 151, 158, 161 und 162; Fasz. 3, Beil. 1 S. 7 und Beil. 6 S. 2 und 4) und das Schlagen mit der Holzlatte (siehe UA, Fasz. 2, Dep. 54, 55, 75, 79 und 103; Fasz. 3, Beil. 1 S. 7, Beil. 5 S. 4 und Beil. 6 S. 2 und 4) thematisiert. Gestützt auf diese Aktenlage und somit in Kenntnis sämtlicher drei soeben erwähnten Sachverhaltsabschnitte hat der Amtsstatthalter die Strafverfügung vom 23.6.2008 erlassen. Der Lebenssachverhalt, auf dem der Schuldspruch gründet, erstreckt sich somit von den Faustschlägen zu Beginn der Auseinandersetzung über das Schlagen und Treten auf den am Boden liegenden Privatkläger bis hin zum Einschlagen mit der Holzlatte.

Der Rekursentscheid des Staatsanwalts des Kantons Luzern vom 21.10.2008 hat in Verbindung mit dem Einstellungsentscheid des Amtsstatthalters vom 23.6.2008 die Funktion einer Anklage (vgl. Rekursentscheid vom 21.10.2008 S. 5 Erw. 7). Diese "Anklageschrift" erschöpft sich in der Schilderung der drei oben erwähnten Sachverhaltsabschnitte. Mit anderen Worten ist dem angerufenen Gericht mit ihr derselbe Lebenssachverhalt zur materiellen Beurteilung überwiesen worden, der bereits Grundlage der Strafverfügung vom 23.6.2008 war. Die einfache Identität zwischen dem Strafverfügungsverfahren und dem vorliegenden Gerichtsverfahren ist demnach zu bejahen.

7.2 Gegeben ist zudem auch die Identität der Norm. Diese ergibt sich hier aus der tatbeständlichen Handlungseinheit. Der Angeklagte hat nicht in grösseren Abständen aufgrund eines jeweils neuen Entschlusses auf den Privatkläger eingeschlagen respektive eingetreten. Der Vorfall beruht auf einem einzigen Tatentschluss und bildet eine einheitliche Handlung. Die Rechtsprechung nimmt rechtlich eine Einheit mehrerer Handlungen an, wenn die Mehrheit der Einzelakte kraft ihres engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei natürlicher Betrachtung als ein einheitliches Tun erscheinen und auf demselben Willensentschluss beruhen (Urteil des Bundesgerichts 6B_160/2008 vom 9.7.2008 E. 5.3; BGE 118 IV 91 E. 4a; 111 IV 144 E. 3b). Hierunter fällt auch die Fallgruppe der iterativen Tatbegehung, wie sie etwa bei der Tötung durch mehrere Messerstiche oder bei einer Tracht Prügel gegeben ist. Bei dieser Konstellation liegt nur eine Verletzung des Tatbestandes vor (Urteil des Bundesgerichts 6B_160/2008 vom 9.7.2008 E. 5.3 mit Verweis auf Jürg-Beat Ackermann, Basler Kommentar, Strafrecht I, 2. Aufl. Basel 2007, Art. 49 StGB N 13; Stefan Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Aufl. Zürich 1997, Art. 68 N 3; Claus Roxin, Strafrecht, Allgemeiner Teil, Bd. II, München 2003, § 33 N 32). Der hier zugrunde liegende Vorfall lässt sich somit - entgegen der Auffassung des Staatsanwalts des Kantons Luzern - nicht in Tätlichkeiten und in eine (versuchte) einfache Körperverletzung (mit einem gefährlichen Gegenstand) aufspalten. Er umfasst vielmehr die gesamte Attacke des Angeklagten gegen den Privatkläger.

8. Es ist somit von einem identischen Anklagesachverhalt auszugehen, der sowohl die bereits beurteilten Tätlichkeiten als auch die in Frage stehende (versuchte) einfache Körperverletzung umfasst, so dass einer neuen Verfolgung respektive einer materiellen Neubeurteilung der gleichen Tat prozessual die Sperrwirkung der materiellen Rechtskraft der Strafverfügung des Amtsstatthalters vom 23.6.2008 bzw. der Grundsatz "ne bis in idem" entgegen steht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_160/2008 vom 9.7.2008 E. 5.1; BGE 122 I 257 E. 3; 119 Ib 311 E. 3a; 116 IV 262 E. 3a, je mit Hinweisen).

9. Der in Art. 4 des Protokolles Nr. 7 zur EMRK statuierte Grundsatz "ne bis in idem" setzt eine rechtskräftige Verurteilung oder einen rechtskräftigen Freispruch voraus. Wann formelle Rechtskraft eintritt, ist eine Frage des anwendbaren Strafprozessrechts. Die formelle Rechtskraft ist die Voraussetzung für die materielle Rechtskraft, welche ihrerseits sodann die Sperrwirkung der abgeurteilten Sache bewirkt.

Der Amtsstatthalter schliesst gemäss § 131 StPO die Untersuchung mit einer Strafverfügung ab, wenn er eine der folgenden Sanktionen für ausreichend hält: Geldstrafe von nicht mehr als 180 Tagessätzen (lit. a), gemeinnützige Arbeit (lit. b), Freiheitsstrafe von nicht mehr als sechs Monaten (lit. c), Busse (lit. d) oder Sanktionen nach den Unterabsätzen a - d verbunden mit Massnahmen nach den Art. 66, 67b - 73 StGB (lit. e). Der Amtsstatthalter kann auch jene Fälle mit einer Strafverfügung erledigen, die andernfalls gemäss §§ 11 und 12 StPO vom Obergericht bzw. Kriminalgericht zu beurteilen wären (LGVE 1983 I Nr. 61). Gemäss § 133bis Abs. 1 StPO kann der Angeschuldigte innert 20 Tagen gegen eine Strafverfügung Einsprache erheben bei einer Geldstrafe allein oder in Verbindung mit einer Massnahme (lit. a), bei einer Busse allein oder in Verbindung mit einer Massnahme (lit. b) oder bei einer Geldstrafe und einer Busse allein oder in Verbindung mit einer Massnahme (lit. c). Erhebt der Angeschuldigte innert dieser Frist keine Einsprache, wird die Strafverfügung nach Abs. 2 dieser Bestimmung zum rechtskräftigen Urteil, bei Übertretungen mit dem unbenützten Ablauf der Frist (lit. a) und bei Vergehen und Verbrechen im Zeitpunkt des unbenützten Ablaufs der Frist, sofern der Staatsanwalt nachträglich das Visum erteilt (lit. b). Die Einsprache gegen die Strafverfügung stellt kein Rechtsmittel sondern einen Rechtsbehelf dar. Nach der Konzeption der Luzerner Strafprozessordnung ist lediglich der Angeschuldigte, nicht aber weitere Prozessbeteiligte wie beispielsweise der Geschädigte, legitimiert, den Rechtsbehelf der Einsprache zu ergreifen (§ 133bis Abs. 1 StPO).

Qualifiziert der Amtsstatthalter eine Straftat als Übertretung im Sinne von Art. 103 StGB und schliesst die Untersuchung mit einer eine Busse aussprechenden Strafverfügung ab, so erwächst die entsprechende Strafverfügung nach § 133bis Abs. 2 lit. a StPO mit dem unbenützten Ablauf der 20-tägigen Einsprachefrist in Rechtskraft, ohne dass sich der Geschädigte, der sich allenfalls als Privatkläger konstituiert hat, gegen die rechtliche Qualifizierung der Straftat durch den Amtsstatthalter wehren respektive die Überprüfung durch ein Gericht verlangen kann. Zwar kann der Privatkläger beim Staatsanwalt Rekurs einlegen, wenn die Untersuchung betreffend den von ihm eingeklagten Straftatbestand eingestellt wird (§ 137 Abs. 1 StPO), und der Staatsanwalt kann bei Gutheissung des Rekurses den Angeschuldigten an das zuständige Gericht überweisen (§ 138 Abs. 1 StPO). Eine materielle Neubeurteilung der gleichen Tat durch das Gericht scheitert jedoch entsprechend den obigen Erwägungen am Grundsatz "ne bis in idem". In einem weiteren Schritt ist deshalb zu prüfen, ob eine Beschränkung der Legitimation zur Einsprache auf den Angeschuldigten, kombiniert mit der Statuierung der Rechtskraft bei Übertretungen mit dem unbenützten Ablauf der Einsprachefrist, mit dem Bundesrecht vereinbar ist.

10. Am 1.1.2009 ist das neue Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG; SR 312.5) in Kraft getreten. Es ersetzt das Opferhilfegesetz vom 4.10. 1991 (Art. 46 OHG). Gemäss Art. 48 OHG gilt das bisherige Recht für Ansprüche auf Entschädigung oder Genugtuung für Straftaten, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes verübt worden sind; für Ansprüche aus Straftaten, die weniger als zwei Jahre vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verübt worden sind, gelten die Fristen nach Artikel 25 (lit. a); und für hängige Gesuche um Kostenbeiträge, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht wurden, gilt das bisherige Recht (lit. b). Für das vorliegende Verfahren kommt demnach bereits das neue OHG zur Anwendung.

Gemäss Art. 37 Abs. 1 OHG kann sich das Opfer am Strafverfahren beteiligen. Es kann insbesondere seine Zivilansprüche geltend machen (lit. a), den Entscheid eines Gerichts verlangen, wenn das Verfahren nicht eingeleitet oder wenn es eingestellt wird (lit. b) und den Gerichtsentscheid mit den gleichen Rechtsmitteln anfechten wie die beschuldigte Person, wenn es sich bereits vorher am Verfahren beteiligt hat und soweit der Entscheid seine Zivilansprüche betrifft oder sich auf deren Beurteilung auswirken kann (lit. c). Nach Abs. 2 dieser Bestimmung informieren die Behörden das Opfer in allen Verfahrensabschnitten über seine Rechte. Sie teilen ihm Entscheide und Urteile auf Verlangen unentgeltlich mit. Der Wortlaut von Art. 37 OHG entspricht jenem von Art. 8 aOHG. Aus den Materialien geht nicht hervor, dass der Gesetzgeber mit der OHG-Revision etwas bezüglich der Verfahrensrechte der Opfer ändern wollte (vgl. Botschaft des Bundesrates zur Totalrevision des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten vom 9.11.2005, BBl 2005 7165, 7236 f.). Somit kann die Judikatur und Literatur zu Art. 8 aOHG für die Anwendung des neuen Rechts übernommen werden.

11. Als Opfer im Sinne des Opferhilfegesetzes gilt jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist, unabhängig davon, ob der Täter ermittelt worden ist und ob er sich schuldhaft verhalten hat (Art. 1 Abs. 1 und 3 OHG). Nach der Rechtsprechung muss die Beeinträchtigung von einem gewissen Gewicht sein. Bagatelldelikte wie z.B. Tätlichkeiten, die nur unerhebliche Beeinträchtigungen bewirken, sind daher vom Anwendungsbereich des Opferhilfegesetzes grundsätzlich ausgenommen. Entscheidend ist jedoch nicht die Schwere der Straftat, sondern der Grad der Betroffenheit der geschädigten Person (Urteil des Bundesgerichts 6B_160/2008 vom 9.7.2008 E. 1.2; BGE 131 I 455 E. 1.2.2; 129 IV 95 E. 3.1). Das Gericht hat die Opferqualität von Amtes wegen zu prüfen (Steiger-Sackmann, OHG-Kommentar, 2005, Art. 8 OHG N 5 m.V.a. BGE 127 IV 190 f.). Der Privatkläger hat vorliegend eine Orbitaboden-Fraktur links sowie eine Kontusio bulbi erlitten (UA, Fasz. 3, Beil. 9 und 20). Er ist durch die angeklagte Straftat in seiner körperlichen Integrität unmittelbar, und zwar im Sinne einer Körperverletzung (siehe hinten Erw. 17.2), beeinträchtigt worden. Die Opfereigenschaft des Privatklägers ist deshalb zu bejahen, wodurch ihm die Verfahrensrechte gemäss Art. 37 OHG zustehen.

12. Art. 37 OHG ist bei Fehlen kantonaler Bestimmungen direkt anwendbar, ebenso auch bei kantonalen Verfahrensvorschriften, die dem Opferhilfegesetz widersprechen (Steiger-Sackmann, a.a.O., Art. 8 OHG N 2). Dies ergibt sich auch aus Art. 49 Abs. 1 BV, wonach Bundesrecht entgegenstehendem kantonalen Recht vorgeht (sog. derogatorische Kraft des Bundesrechts).

13. Der Privatkläger hat am 30.6.2007 Strafantrag wegen Körperverletzung gestellt und eine Zivilforderung in noch unbekannter Höhe geltend gemacht (UA, Fasz. 3, Beil. 2). Mit Strafverfügung vom 23.6.2008 sprach der Amtsstatthalter den Angeklagten der Tätlichkeiten und der Trunkenheit schuldig. Mit separatem Entscheid vom 23.6.2008 stellte er die Strafuntersuchung gegen den Angeklagten wegen einfacher Körperverletzung ein. Der Staatsanwalt des Kantons Luzern visierte am 1.7.2008 die Einstellung (UA, Fasz. 1). Zufolge Gutheissung des Rekurses durch den Staatsanwalt des Kantons Luzern wurde die vom Angeklagten begangene Straftat dem Amtsgericht Luzern-Land zur Beurteilung überwiesen. Entsprechend den obigen Ausführungen steht einer Neubeurteilung des Anklagesachverhalts durch das angerufene Gericht der Grundsatz "ne bis in idem" entgegen. Gemäss Art. 37 Abs. 1 lit. b OHG kann der Privatkläger (als Opfer) jedoch den Entscheid eines Gerichts verlangen, wenn das Verfahren eingestellt wird. Es ist somit zu prüfen, ob dem Privatkläger kraft dieser bundesrechtlichen Verfahrensvorschrift eine Überprüfung der Einstellung des Strafverfahrens hinsichtlich des Vorwurfs der einfachen Körperverletzung und allenfalls auch eine materielle Neubeurteilung der Straftat durch das angerufene Gericht zustehen.

13.1 Anfechtungsobjekt im Sinne von Art. 37 Abs. 1 lit. b OHG kann eine Verfügung der Untersuchungsbehörde oder Staatsanwaltschaft sein, mit der das Verfahren beendet wird (Steiger-Sackmann, a.a.O., Art. 8 OHG N 62). Der angefochtene Entscheid kann auch eine teilweise Einstellung einschliessen (BGE 130 IV 94 = Pra 2005 Nr. 34). Der Einstellungsentscheid des Amtsstatthalters vom 23.6.2008 stellt ein taugliches Anfechtungsobjekt dar, wurde doch mit ihm die Strafuntersuchung gegen den Angeklagten wegen einfacher Körperverletzung abgeschlossen. Qualifiziert man den Erlass einer Strafverfügung wegen Tätlichkeiten und die gleichzeitige Einstellung der Untersuchung wegen einfacher Körperverletzung als eine einheitliche prozessuale Handlung, so liegt eine teilweise Einstellung vor, wogegen der Privatkläger nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ebenfalls die gerichtliche Beurteilung über die Teileinstellung verlangen kann.

13.2 Zwar nimmt der Amtsstatthalter dort die Funktion oder Rolle eines eigentlichen Richters ein, wo er das Strafverfahren zum Abschluss bringt, sei dies durch Erlass einer Strafverfügung oder einer Einstellungsverfügung (LGVE 1996 I Nr. 51). Jedoch gilt es vorliegend zu beachten, dass es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts von der Organisationsstruktur abhängt, ob eine Behörde als gerichtliche Instanz gilt. Die Unabhängigkeit gegenüber Parlament, Regierung und Verwaltung muss gewahrt sein (BGE 130 IV 95; BGE 114 Ia 50). Die Kernaufgabe des Amtsstatthalters besteht in der Durchführung der Untersuchung und dabei insbesondere in der Erforschung der Tat, des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse des Täters (§ 60 Abs. 1 StPO). Er untersteht der unmittelbaren Aufsicht durch den Staatsanwalt (§ 153 Abs. 1 StPO). Damit kann er nicht als Richter im Sinne von Art. 37 Abs. 1 lit. b OHG qualifiziert werden (vgl. BGE 124 I 76 E. 2, wonach der Genfer Generalprokurator, der auch unter gewissen Voraussetzungen Strafbefehle erlassen kann, nicht als richterliche Instanz angesehen werden kann). Vorliegend hat somit noch kein Gericht über die Einstellung der Strafuntersuchung wegen einfacher Körperverletzung befunden.

13.3 Die Opfereigenschaft des Privatklägers ist vorne bereits bejaht worden. Damit ist er legitimiert, den Einstellungsentscheid des Amtsstatthalters vom 23.6.2008 anzufechten.

13.4 Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass der Privatkläger nach Art. 37 Abs. 1 lit. b OHG und somit von Bundesrechts wegen einen Anspruch hat, dass eine gerichtliche Behörde über den Einstellungsentscheid des Amtsstatthalters vom 23.6. 2008 befindet. Im Zusammenhang mit der Überprüfung des Einstellungsentscheids darf das Gericht auch die Voraussetzungen für die Erfüllung des vom Privatklägers eingeklagten Tatbestandes prüfen und damit in der Sache neu befinden (BGE 131 IV 183 E. 3.2.2; im Ergebnis gleich, dogmatisch aber soweit ersichtlich nicht näher begründet und aus der Zeit vor dem ersten OHG: LGVE 1986 I Nr. 51, wonach das Weiterzugsrecht des Privatklägers bei Einstellung der Untersuchung gegen den Angeschuldigten keinen Beschränkungen unterliegt).

14. Die Konzeption der Luzerner Strafprozessordnung, wonach die Legitimation zur Einsprache auf den Angeschuldigten beschränkt ist (§ 133bis Abs. 1 StPO), kombiniert mit der Statuierung der Rechtskraft bei Übertretungen mit dem unbenützten Ablauf der Einsprachefrist (§ 133bis Abs. 2 lit. a StPO), ist dann zufolge Verletzung von Art. 37 Abs. 1 lit. b OHG bundesrechtswidrig, wenn der Privatkläger Opfer im Sinne von Art. 1 Abs. 1 OHG ist, der Amtsstatthalter eine Strafverfügung wegen Übertretungen erlässt und er die Strafuntersuchung hinsichtlich des vom Privatkläger eingeklagten Tatbestandes einstellt.

Zufolge Art. 37 Abs. 1 lit. b OHG ist der der Strafverfügung des Amtsstatthalters vom 23.6.2008 betreffend Tätlichkeiten und Trunkenheit zugrunde liegende Sachverhalt noch nicht in materielle Rechtskraft erwachsen. Damit kann das Amtsgericht Luzern-Land die ihm mit Rekursentscheid vom 21.10.2008 überwiesene Strafsache insgesamt materiell (neu) beurteilen.

15. Bloss der Vollständigkeit halber sei hier festgehalten, dass der Privatkläger gestützt auf Art. 37 Abs. 1 lit. c OHG i.V.m. § 133bis Abs. 1 lit. b StPO innert 20 Tagen gegen die Strafverfügung vom 23.6.2008 hätte Einsprache erheben können, da er sich als Antragsteller bereits vorher am Verfahren beteiligt hat und sich der Entscheid auf die Beurteilung der von ihm gestellten Zivilansprüche auswirken kann. Zudem hätte der Amtsstatthalter den Privatkläger gemäss Art. 8 Abs. 2 aOHG über sein Recht zur Erhebung einer Einsprache informieren müssen.

16. Das Gericht beurteilt die Tat, die Gegenstand der Anklage oder des Antrages des Amtsstatthalters bildet (§ 182 Abs. 1 StPO). Eine eigentliche Anklage liegt im zu beurteilenden Fall nicht vor, da nach Auffassung des Amtsstatthalters und des Staatsanwaltes des Kantons Luzern keine der Voraussetzungen von § 158 Abs. 1 StPO erfüllt ist. Somit kommt vorliegend dem Rekursentscheid des Staatsanwalts des Kantons Luzern vom 21.10.2008 in Verbindung mit dem Einstellungsentscheid des Amtsstatthalters vom 23.6.2008 die Funktion einer Anklage zu. Der Anklagegrundsatz bestimmt den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (siehe LGVE 2005 I Nr. 65 mit grundsätzlichen Erwägungen zum Anklageprinzip). Das Gericht ist an die rechtliche Würdigung des Sachverhalts durch die Anklagebehörde nicht gebunden (§ 183 StPO). Als Vorfrage hat das angerufene Gericht seine sachliche Zuständigkeit zu prüfen (§ 174 StPO). Gemäss § 13 StPO beurteilen die Amtsgerichte erstinstanzlich alle strafbaren Handlungen, die nicht in die Zuständigkeit des Kriminalgerichtes (§ 12 StPO) oder des Obergerichtes (§ 11 StPO) fallen.

17. Angriff: Wer sich an einem Angriff auf einen oder mehrere Menschen beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Angegriffenen oder eines Dritten zur Folge hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 134 StGB).

17.1 Unter Angriff ist eine von feindseligen Absichten getragene gewaltsame tätliche Einwirkung auf die körperliche Integrität eines anderen Menschen zu verstehen. Dieser darf keinesfalls selbst tätlich werden. Der körperliche Angriff muss von mehreren, mindestens zwei Personen ausgehen. Es genügt, dass sich jemand dem bereits angehobenen Angriff eines anderen anschliesst (Donatsch, Strafrecht III, Delikte gegen den Einzelnen, 9. Aufl., Zürich 2008, S. 68 f.; Aebersold, Basler Kommentar, Strafrecht II, 2. Aufl., Basel 2007, N 5 f. zu Art. 134; Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Aufl., Zürich 1997, N 2 zu Art. 134). Wie beim Raufhandel geht es auch beim Angriff darum, Beweisschwierigkeiten beim Ausfindigmachen der eigentlichen Urheber zu vermeiden, weil im Nachhinein oft nicht mehr festgestellt werden kann, wer welchen Beitrag geleistet bzw. welchen Erfolg bewirkt hat (Aebersold, BSK II, N 1 zu Art. 134 StGB; BBl 1985 II 1041).

Gemäss "Anklage" sind am 23.6.2007 um ca. 01.50 Uhr in R vor der "A-Bar" der Angeklagte sowie Z und eventuell noch weitere Personen gegen den Privatkläger tätlich geworden. Der Angeklagte hat den Privatkläger mit einem Faustschlag niedergestreckt. Anschliessend traktierten der Angeklagte und Z den am Boden liegenden Privatkläger mit Füssen und Fäusten. Darüber hinaus schlug der Angeklagte mit einer Holzstange auf den Privatkläger ein (Einstellungsentscheid vom 23.6.2008 S. 1 und Rekursentscheid vom 21.10.2008 S. 4 f.). Aus der Anklage geht nicht hervor, dass der Privatkläger im Verlaufe dieser Auseinandersetzung selbst tätlich geworden ist. Somit liegt eine einseitige körperliche Einwirkung auf den Privatkläger vor. Es ist erstellt, dass mindestens zwei Personen, nämlich der Angeklagte und Z, auf den Privatkläger eingeschlagen und eingetreten haben. Der objektive Tatbestand des Angriffs ist somit durch das Handeln des Angeklagten erfüllt.

Der subjektive Tatbestand verlangt Vorsatz bezüglich der Teilnahme an einem Angriff (statt vieler: Abersold, BSK StGB II, N 8 zu Art. 134). Der Angeklagte und Z haben wissentlich und willentlich einen Angriff auf den Privatkläger gestartet. Es wird Sache des Staatsanwalts des Kantons Luzern sein, die Erfüllung des subjektiven Tatbestands des Angriffs in der Anklage im Einzelnen darzulegen.

17.2 Im Sinne einer objektiven Strafbarkeitsbedingung muss der Angriff den Tod oder eine Körperverletzung eines Angegriffenen oder eines Dritten zur Folge haben. Letzteres genügt deshalb, weil sich die mit dem Angriff verbundene abstrakte Gefahr wie beim Raufhandel in einer Schädigung umstehender Personen auswirken kann. Es reicht jedoch nicht aus, wenn lediglich der oder die Angreifer verletzt werden (Donatsch, a.a.O., S. 69; Abersold, BSK StGB II, N 9 zu Art. 134; Trechsel, a.a.O., N 3 zu Art. 134).

Der Privatkläger hat zufolge des Angriffs eine Orbitaboden-Fraktur links sowie eine Kontusio bulbi erlitten. Die Verletzungen mussten am 25.6.2007 operativ behandelt werden. Der Privatkläger war vom 23.6. bis 2.7.2007 zu 100 % arbeitsunfähig (UA, Fasz. 3, Beil. 9 und 20).

Der Tatbestand der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB nimmt eine Mittelposition zwischen der schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB einerseits und der Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB andererseits ein. Als Tätlichkeiten erfasst das Gesetz nur die unbedeutendsten Angriffe auf den Körper des Menschen. Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität sind Tätlichkeiten, solange sie lediglich eine vorübergehende Störung bewirken und ohne Einfluss auf das Wohlbefinden bleiben. Entspricht diese Störung, wenn sie auch nur vorübergehender Art ist, einem krankhaften Zustand, so ist sie als einfache Körperverletzung zu qualifizieren (BGE 119 IV 25 f. E. 2a = Pra 83 [1994] Nr. 17; BGE 117 IV 16 E. 2a/bb).

In der Rechtsprechung wurde ein mit brutaler Gewalt ins Gesicht geführter Faustschlag, der geeignet war, schwere Quetschungen, gar einen Kiefer- oder Nasenbeinbruch oder das Abbrechen eines Zahnes zu bewirken, als einfache Körperverletzung qualifiziert. Gleiches gilt für Verletzungen infolge mehrerer Faustschläge und Fusstritte, die bei einem der Opfer Spuren in der Augengegend und eine Quetschung der Unterlippe, bei einem andern Quetschungen des Unterkiefers, eine Rippenquetschung und Schrammen hinterliessen. Ob bei Prellungen, Quetschungen oder Kratzwunden noch eine Tätlichkeit oder bereits eine einfache Körperverletzung vorliegt, bestimmt sich nach dem Mass des verursachten Schmerzes (BGE 119 IV 25 f. E. 1a = Pra 83 [1994] Nr. 17, mit Verweisen). Gemäss BGE 134 IV 189 wird der Anwendungsbereich von Art. 123 StGB sogar auf Beeinträchtigungen der psychischen Integrität von einem gewissen Ausmass ausgedehnt.

Die vom Privatkläger erlittenen Verletzungen sind als einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zu qualifizieren. Demnach ist auch die objektive Strafbarkeitsbedingung des Angriffs erfüllt.

17.3 Nach der Auffassung des Amtsgerichts Luzern-Land hat der Angeklagte aufgrund der Aktenlage mit grosser Wahrscheinlichkeit den Tatbestand des Angriff gemäss Art. 134 StGB sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht erfüllt. Da dieser Tatbestand mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bedroht ist, ist er als Verbrechen zu qualifizieren (Art. 10 Abs. 2 StGB). Damit ist das Kriminalgericht für die Beurteilung der vorliegenden Strafsache sachlich zuständig (§ 12 Ziff. 1 StPO). Entsprechend ist ihm die Strafsache zu überweisen.

18. Mittäterschaft bei einfacher Körperverletzung: Nach Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB wird, wer vorsätzlich einen Menschen in anderer als schwerer Weise am Körper oder an der Gesundheit schädigt, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, und der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er Gift, eine Waffe oder einen gefährlichen Gegenstand gebraucht (Art. 123 Ziff. 2 StGB). Dieser qualifizierte Tatbestand gilt als Offizialdelikt.

Nach der Rechtsprechung ist Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung, oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht (BGE 108 IV 92). Mittäterschaft setzt unter anderem einen gemeinsamen Tatentschluss voraus. Dieser muss indes nicht ausdrücklich bekundet werden; es genügt, wenn er konkludent zum Ausdruck kommt (BGE 115 IV 161), wie etwa dann, wenn mehrere in stillschweigendem Einverständnis auf einen anderen einzuschlagen beginnen (Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, 3. Aufl., Bern 2005, § 13 N 54). Dabei ist nicht erforderlich, dass der Mittäter bei der Entschlussfassung mitwirkte; es genügt, dass er sich später den Vorsatz seines Mittäters zu eigen macht (Trechsel, a.a.O., N 12 vor Art. 24 mit Verweis auf BGE 111 IV 77). Betreffend den Umfang der Verantwortlichkeit als Mittäter gilt, dass jeder Mittäter auf die im Rahmen des gemeinsamen Planes erfüllten Tatbestände als Täter zu verurteilen und zu bestrafen ist, gleichgültig ob diese von ihm selber oder einem anderen Mittäter verwirklicht wurden (Rehberg/Donatsch, Strafrecht I, Verbrechenslehre, 7. Aufl., Zürich 2001, S. 148).

Es ist vorliegend erstellt, dass der Privatkläger eine einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erlitten und rechtzeitig Strafantrag gestellt hat (UA, Fasz. 3, Beil. 2). Im Verlaufe der Untersuchung konnte jedoch nicht ermittelt werden, wer dem Privatkläger diese Körperverletzung zugefügt hatte. Vom Staatsanwalt des Kantons Luzern abzuklären und allenfalls in der Anklageschrift darzulegen ist deshalb, ob der Angeklagte und Z sowie allenfalls auch weitere Drittpersonen einen gemeinsamen Tatentschluss hinsichtlich der einfachen Körperverletzung gefasst hatten und der Angeklagte anschliessend bei der Ausführung dieses Delikts in massgebender Weise mitgewirkt hat, so dass er wegen Mittäterschaft bei einfacher Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, allenfalls wegen Gebrauchs einer Holzlatte gemäss Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 StGB, zu bestrafen ist.

19. Betreffend die Gesetzeskonkurrenz ist zu beachten, dass sich der Vorsatz bei Art. 134 StGB lediglich auf die Beteiligung am Angriff, nicht aber auch auf die Todes- oder Verletzungsfolge richtet. Richtet sich der Vorsatz des Teilnehmers an einem Angriff auf Tötung oder Körperverletzung, so ist er neben Art. 134 StGB auch wegen Art. 111 ff. oder Art. 122 f. StGB zu verurteilen. War der Verletzte die einzige angegriffene Person, wird Art. 134 StGB durch den Verletzungstatbestand konsumiert (BGE 118 IV 227 E. 5b; siehe zu diesem älteren Bundesgerichtsentscheid die überzeugenden Ausführungen des Kantonsgerichts St. Gallen im Entscheid ST.2007.46/47 vom 6.5.2008, wonach die Aussage "War jedoch der Verletzte die einzige angegriffene Person, wird Art. 134 StGB durch den Verletzungstatbestand konsumiert" nicht isoliert, sondern im Gesamtzusammenhang betrachtet werden müsse, und es dadurch hervor gehe, dass es auch nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Fälle gebe, in denen der Verletzte die einzige angegriffene Person gewesen und trotzdem auf Angriff zu erkennen sei).

20. Aufgrund der obigen Erwägungen wird das Strafverfahren zuständigkeitshalber dem Kriminalgericht des Kantons Luzern überwiesen. Gemäss § 158 Abs. 1 lit. a StPO erhebt der Staatsanwalt Anklage, wenn der Angeschuldigte dem Kriminalgericht überwiesen wird. Die Akten samt den edierten Vorakten werden deshalb der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern zur Anklageerhebung wegen Angriffs nach Art. 134 StGB, eventuell wegen Mittäterschaft bei einfacher Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1, eventuell Ziff. 2 Abs. 1 StGB, zugestellt.

21. Im Strafverfahren vor Kriminalgericht wird auch der Widerruf des bedingten Vollzugs der am 26.7.2006 vom Bezirksamt Küssnacht ausgesprochenen 18-wöchigen Gefängnisstrafe zu prüfen sein (UA, Fasz. 5, Beil. 1). Das Amtsgericht Luzern-Land zog von Amtes wegen die Vorakten der Jugendanwaltschaft des Kantons Luzern, des Einzelrichteramts des Kantons Zug, des Amtsstatthalteramts Luzern, des Bezirksamts Küssnacht und des Militärgerichts 5 bei.

22. Im Ergebnis darf auch nicht ausser Acht gelassen werden, dass das Verhalten des Angeklagten dem Privatkläger gegenüber inakzeptabel und aus gesellschaftlicher Perspektive zutiefst verwerflich war. Es kann nicht toleriert werden, dass Leute aus irgend einer Laune heraus niedergeschlagen und wehrlos am Boden liegend noch geschlagen werden. Umso verwerflicher erscheint das tatbeständliche Verhalten, wenn die Gewaltanwendung gemeinsam mit einem weiteren Täter erfolgt und dabei noch ein Schlaginstrument wie vorliegend eine Holzlatte gegen das Opfer eingesetzt wird. Oftmals hängt es lediglich von einem Zufall ab, wie schwer die Verletzungen beim Opfer ausfallen, wie die bekannten Vorfälle in jüngerer Zeit zeigten, bei denen es sogar zur Todesfolge kam.

Ebenfalls ist zu beachten, dass sich der Angeklagte seit dem Jahr 2000 laufend zum Teil schwerer Delikte schuldig gemacht hatte (UA, Fasz. 5, Beil 1). Sein Vorstrafenregister umfasst unter anderem auch Raub (zusammen mit dem ebenfalls wieder mitbeteiligten Kollegen Z; siehe die Vorakten der Jugendanwaltschaft [AK-Nr. 189/01/3], ed. Bel. 3: Verfügung des Jugendanwalts des Kantons Luzern vom 2.4.2001), mehrfacher Diebstahl (u.a. zusammen mit Z; siehe die Vorakten des Amtsstatthalteramts Luzern [ASL 04 20526 10], ed. Bel. 5: Fasz. zur Sache, Beil. 1), Einbruchdiebstahl und Einbruchsdiebstahlsversuche (letztere zusammen mit Z; siehe die Vorakten der Jugendanwaltschaft [AK-Nr. 189/01/3], ed. Bel. 3: Verfügung des Jugendanwalts des Kantons Luzern vom 2.4.2001), Sachbeschädigung (zusammen mit Z; siehe die Vorakten der Jugendanwaltschaft [AK-Nr. 189/01/3], ed. Bel. 3: Verfügung des Jugendanwalts des Kantons Luzern vom 2.4.2001), Diebstahl, Fälschen von Ausweisen und Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (siehe die Vorakten der Jugendanwaltschaft [AK-Nr. 594/01/3], ed. Bel. 3: Verfügung des Jugendanwalts des Kantons Luzern vom 23.5.2001), mehrfaches Fahren in angetrunkenem Zustand (siehe die Vorakten der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug [ERA 2004 1880], ed. Bel. 4: Strafbefehl des Einzelrichters vom 17.8.2004 und Polizeirapport KAPO Zug; Vorakten Bezirksamt Küssnacht a.R. [VV 2006 129], ed. Bel. 1: Strafbefehl vom 26.7.2006) und 2006 bereits einmal einfache Körperverletzung (siehe die Vorakten des Amtsstatthalteramts Luzern [AK-Nr. ASL 05 21236 05], ed. Bel. 5: Fasz. zur Sache, Beil. 1, und Einvernahmeprotokoll Amtsstatthalteramt Luzern, ebenfalls Faustschlag mit Gesichtsverletzung). Jugendstrafen und Erziehungshilfen machten ihm offensichtlich keinen nachhaltigen Eindruck. Der Angeklagte zeigte eine dauernde Gewaltbereitschaft. Vor diesem Hintergrund wird die erneute Straftat zu beurteilen sein.

23. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'000.00 festzusetzen (§ 27 KoV). Diese ist durch den vom Privatkläger geleisteten Gerichtskostenvorschuss von insgesamt Fr. 2'500.00 gedeckt. Der Restbetrag von Fr. 1'500.00 wird dem Kriminalgericht überwiesen, das im Urteil die definitive Kostenverlegung (einschliesslich die amtlichen Kosten von Fr. 500.00 für das Rekursverfahren vor dem Staatsanwalt) wird vornehmen müssen.

Rechtsspruch

1. Es wird von Amtes wegen festgestellt, dass die Strafverfügung des Amtsstatthalters vom 23.6.2008 betreffend Tätlichkeiten und Trunkenheit noch nicht in materielle Rechtskraft erwachsen ist.

2. Das Strafverfahren wird zuständigkeitshalber dem Kriminalgericht des Kantons Luzern überwiesen.

3. Die Akten samt den edierten Vorakten gehen an die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern zur Anklageerhebung wegen Angriffs nach Art. 134 StGB, eventuell wegen Mittäterschaft bei einfacher Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1, eventuell Ziff. 2 Abs. 1 StGB.

4. Die Kosten dieses Entscheides betragen Fr. 1'000.00 und werden dem vom Privatkläger geleisteten Gerichtskostenvorschuss von insgesamt Fr. 2'500.00 entnommen. Der Restbetrag von Fr. 1'500.00 wird dem Kriminalgericht überwiesen. Die endgültige Kostenverlegung erfolgt (zusammen mit den Kosten des Rekursentscheides des Staatsanwaltes des Kantons Luzern von Fr. 500.00) mit der Hauptsache.

5. Gegen diesen Entscheid kann der Angeklagte nach § 244 Ziff. 2 StPO Kassationsbeschwerde erheben. Die Kassationsbeschwerde ist innert zehn Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich und im Doppel beim Obergericht des Kantons Luzern einzureichen. Sie muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten; gerügt werden können nur die in § 246 StPO angeführten Kassationsgründe. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen.

6. Dieser Entscheid ist zuzustellen an:

Amtsgericht Luzern-Land Abteilung II _____________________ Der Präsident Der Gerichtsschreiber

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